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Gebührenreglement

Uri · 3.2521 · regulation

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Contents: 9 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 7
  6. Artikel 8
  7. Artikel 9
  8. Artikel 10
  9. Artikel 11

9 provisions

Artikel 1

1 Dieses Reglement regelt die Ansätze der Verwaltungsgebühren, der Rechtspflegegebühren und der Benützungsgebühren, soweit die landrätliche Gebührenverordnung den Regierungsrat dazu ermächtigt. 2 Besondere Dienstleistungen für Dritte, wie die Projektierung, die Bauleitung, die Erstellung von Gutachten, die polizeiliche Begleitung von Schwertransporten und dergleichen fallen nicht unter dieses Reglement. Sie werden gesondert und in der Regel kostendeckend in Rechnung gestellt. 2 Allgemeine Bestimmungen 2.1 Vorbehalt besonderer Regelungen

Artikel 2

1 Die Gebührenansätze dieses Kapitels gelten, sofern und soweit keine besonderen Regelungen bestehen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 3.2521 Kanton Uri 2.2 Verwaltungsgebühren

Artikel 3

Verwaltungsverfahren 1 Die jeweils zuständige Instanz hat für Verfügungen, Bewilligungen, Genehmigungen, Kontrollen und andere Amtshandlungen Gebühren von 30 Franken bis 20'000 Franken zu erheben. * 2 Für besonders geringfügige Leistungen des Staates können die Mindestgebühren nach Absatz 1 unterschritten werden. 3 Ausfertigungen, die von Amtes wegen einer Behörde oder einer Amtsstelle zuzustellen sind, sind gebührenfrei.

Artikel 4

Schreibgebühren 1 Die Schreibgebühren betragen je angefangene Seite: * 1. für Originalausfertigungen, Abschriften und Auszüge: 10 Franken bis 15 Franken 2. für jede weitere Ausfertigung (Fotokopie usw.): 2 Franken bis 5 Franken 2 Sofern für eine Amtshandlung eine besondere Gebühr erhoben wird, sind die Schreibgebühren regelmässig darin enthalten. Artikel 5 * Akteneinsicht und Auskünfte 1 Für die Gewährung von Akteneinsicht oder von Auskünften kann in der Regel eine Gebühr bis 400 Franken erhoben werden. 2 Bei besonders umfangreichen Abklärungen ist die Gebühr nach Aufwand festzusetzen. 3 Die Akteneinsicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ist gebührenfrei. 2.3 Rechtspflegegebühren Artikel 6 * 1 Die jeweils zuständige Instanz hat für Verfügungen und Entscheidungen im Rechtsmittel- und im Wiedererwägungsverfahren Gebühren von 30 Franken bis 4'000 Franken zu erheben. Kanton Uri 3.2521 2.4 Benützungsgebühren

Artikel 7

Konzessionsgebühren 1 Konzessionsgebühren werden, je nach dem Umfang des eingeräumten Rechts, von Fall zu Fall von der zuständigen Behörde oder Amtsstelle festgelegt. Sie können als einmalige oder als jährlich wiederkehrende Abgaben verfügt werden. 2 Das gleiche gilt für den Verwaltungsaufwand, den das Konzessionsgesuch verursacht.

Artikel 8

Weitere Benützungsgebühren 1 Die jeweils zuständige Instanz hat im Sinne der Vorteilsabgeltung für die dauernde oder vorübergehende Einräumung dinglicher oder obligatorischer Rechte an Kantonseigentum oder für weitere Zugeständnisse des Kantons, auf die kein Rechtsanspruch besteht, weitere Benützungsgebühren zu erheben. * 2 Handelt der Kanton als Subjekt des Privatrechts, sind die auszuhandelnden finanziellen Leistungen geschuldet. * 3 Schlussbestimmungen Artikel 8a *Tarifordnungen 1 Die Direktionen erstellen Tarifordnungen, welche die Gebührenverordnung, dieses Reglement und weitere Gebührenerlasse näher ausführen.

Artikel 9

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden folgende Erlasse des Regierungsrates aufgehoben: 1. allgemeine Gebühren sowie Gebühren des Regierungsrates und der Standeskanzlei vom 9. Dezember 1974 2. Gebühren und Entschädigungen im Zuständigkeitsbereich der Baudirektion vom 23. Dezember 1974 3. Gebühren und Entschädigungen im Zuständigkeitsbereich der Landwirtschaftsdirektion vom 3. März 1975 4. Gebühren und Entschädigungen im Zuständigkeitsbereich der Gewerbedirektion vom 26. Januar 1976 3.2521 Kanton Uri 5. Gebühren und Entschädigungen im Zuständigkeitsbereich der Gesundheitsdirektion vom 25. Mai 1976

Artikel 10

Änderung bisherigen Rechts 1 Die nachstehenden Erlasse des Regierungsrates werden folgendermassen geändert und ergänzt1):

Artikel 11

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt2). 1) Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen eingefügt. 2) In Kraft seit 1. Januar 1983 (AB vom 14. Januar 1983). Kanton Uri 3.2521 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 20.12.1982 01.01.1983 Erlass Erstfassung AB 31.12.1982 24.06.1996 01.07.1996 Artikel 8 Abs. 2 eingefügt AB 05.07.1996 11.01.2000 01.03.2000 Artikel 3 Abs. 1 geändert AB 21.01.2000 11.01.2000 01.03.2000 Artikel 4 Abs. 1 geändert AB 21.01.2000 11.01.2000 01.03.2000 Artikel 5 totalrevidiert AB 21.01.2000 11.01.2000 01.03.2000 Artikel 6 totalrevidiert AB 21.01.2000 11.01.2000 01.03.2000 Artikel 8 Abs. 1 geändert AB 21.01.2000 11.01.2000 01.03.2000 Artikel 8a eingefügt AB 21.01.2000 3.2521 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 20.12.1982 01.01.1983 Erstfassung AB 31.12.1982 Artikel 3 Abs. 1 11.01.2000 01.03.2000 geändert AB 21.01.2000 Artikel 4 Abs. 1 11.01.2000 01.03.2000 geändert AB 21.01.2000 Artikel 5 11.01.2000 01.03.2000 totalrevidiert AB 21.01.2000 Artikel 6 11.01.2000 01.03.2000 totalrevidiert AB 21.01.2000 Artikel 8 Abs. 1 11.01.2000 01.03.2000 geändert AB 21.01.2000 Artikel 8 Abs. 2 24.06.1996 01.07.1996 eingefügt AB 05.07.1996 Artikel 8a 11.01.2000 01.03.2000 eingefügt AB 21.01.2000

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