Eröffnung
1 Bis zur Wahl des Landratspräsidiums führt das älteste Ratsmitglied den Vorsitz (Alterspräsidium). *
2 Es wird durch 6 weitere, von den Fraktionen bezeichnete Ratsmitglieder unterstützt, die mit ihm zusammen die provisorische Geschäftsleitung bilden. *
§ 2
Sitzordnung
1 Die provisorische Geschäftsleitung legt die Sitzordnung im Landratssaal auf
Vorschlag der Landeskanzlei und im Einvernehmen mit den Fraktionen fest. *
2 Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder
2.1 Offenlegung der Interessenbindungen
§ 3
Äusserung
1 Ratsmitglieder, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar
betroffen sind, weisen auf diese Interessenbindung hin, wenn sie sich im Landrat, in der Geschäftleitung, in einer Kommission oder in einer Fraktion dazu
äussern. *
1) SGS 100
2 131.1
§ 4
Kontrolle
1 Die Geschäftsleitung wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflicht. *
2 Sie kann Ratsmitglieder dazu auffordern, sich im Register der Interessenbindungen eintragen zu lassen. *
3 Das Register der Interessenbindungen wird im Internet publiziert. *
2.2 Teilnahme an den Landratssitzungen
§ 5
Dispens
1 Dispense bis zu 3 Monaten erteilt die Geschäftsleitung, für längere Zeit der
§ 6 Landrat. Dispense auf unbestimmte Zeit werden nicht erteilt. *
Ausscheiden
1 Rücktritt oder Wegzug aus dem Kanton während der Amtsperiode sind dem
Landratspräsidium schriftlich mitzuteilen. *
2 Erlischt ein Mandat wegen Tod, Rücktritt, Wegzug, Unvereinbarkeit oder aus
anderen Gründen, so informiert das Landratspräsidium den Landrat und veranlasst die Landeskanzlei, das nachrückende Ratsmitglied festzustellen. *
2.3 Dokumentation und Weiterbildung
§ 7
Dokumentation
1 Die Ratsmitglieder erhalten bei ihrem Amtsantritt die notwendigen Unterlagen
und das Amtsblatt mit der fortlaufenden Chronologischen Gesetzessammlung. *
§ 8
Weiterbildung
1 Die Landeskanzlei organisiert im Auftrag der Geschäftsleitung für die Ratsmitglieder Kurse zur Einführung in die parlamentarische Arbeit und zur politischen
Weiterbildung. *
2 Sie kann Ratsmitgliedern die Teilnahme an Kursen ermöglichen, die von
anderer Seite durchgeführt werden. *
2.4 Entschädigungen
§ 9
Zusammensetzung und Höhe der Entschädigung
1 Die Entschädigung setzt sich zusammen aus einem jährlichen Grundbetrag
von CHF 4'700.–, einem Sitzungsgeld von CHF 55.– pro Stunde und einer Wegentschädigung von CHF 0.70 pro Kilometer. *
3 131.1
2 Mit dem jährlichen Grundbetrag werden die Aufwendungen für Aktenstudium,
Partei- und Öffentlichkeitsarbeit, Verpflegung, Erwerbsausfall, Betreuungsaufgaben, sonstige Inkonvenienzen, Vorsorgeaufwand, Versicherung und dergleichen abgegolten.
3 Sitzungsgelder werden für die Teilnahme an den Sitzungen des Landrats, der
Geschäftsleitung, der Kommissionen und der Subkommissionen sowie für die
Ausarbeitung von Kommissionsberichten ausgerichtet. Angebrochene Stunden
werden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet. *
4 Als Wegentschädigung kann ein Jahresabonnement des regionalen Tarifverbundes bezogen werden.
§ 10
Ausserordentliche Entschädigungen
1 Für die Sitzungsleitung erhalten das Landratspräsidium und die Präsidien der
Kommissionen und Subkommissionen das doppelte Sitzungsgeld. *
2 Das Landratspräsidium bezieht zusätzlich eine jährliche Repräsentationsentschädigung von CHF 6‘000.–. *
3 Die Fraktionspräsidien erhalten eine zusätzliche Entschädigung von
CHF 2‘150.– jährlich. *
4 Über Entschädigungen für andere ausserordentliche Beanspruchungen entscheidet die Geschäftsleitung. *
§ 11 * Fraktionsentschädigungen
1 Den Fraktionen werden folgende Beiträge ausgerichtet:
a. * Grundbetrag pro Fraktion und Jahr CHF 16'000.–;
b. * Zusatzbetrag pro Mitglied und Jahr CHF 700.–.
§ 11a * Anpassung der Entschädigungen
1 Zu Beginn jeder Amtsperiode kann die Geschäftsleitung dem Landrat eine
Anpassung der Entschädigungen an die Teuerung beantragen. *
3 Organisation des Landrats
3.1 Leitungsorgane
§ 12
Jährliche Wahlen
1 Der Landrat wählt in der 1. Sitzung jeder Amtsperiode und in der letzten Sitzung des Amtsjahres für die Dauer eines Jahres:
a. * das Landratspräsidium;
b. * die Vizepräsidien des Landrats;
4 131.1
c. * …
d. * das Präsidium sowie das Vizepräsidium des Regierungsrates.
§ 13
Weitere Aufgaben des Landratspräsidiums *
1 Das Landratspräsidium hat folgende weitere Aufgaben: *
a. * Es handhabt das Hausrecht.
b. * Es überwacht die Arbeit der Kommissionen.
c. * Es unterzeichnet gemeinsam mit dem Landschreiber oder der Landschreiberin die Beschlüsse, Briefe und Protokolle.
d. * Es bringt dem Landrat die an den Rat gerichteten Eingaben zur Kenntnis.
e. * Es leitet die Beschlüsse über Kantonsreferenden und Kantonsinitiativen
an die Bundesversammlung weiter.
§ 14
Weitere Aufgaben der Vizepräsidien *
1 Die Vizepräsidien führen in den Landratssitzungen die Rednerliste und erteilen das Wort. *
§ 15
Stellvertretung der Vizepräsidien *
1 Sind das Landratspräsidium und die Vizepräsidien abwesend, so bestimmt
der Landrat für das Landratspräsidium und das Vizepräsidium einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Diese Wahlen werden von einem Mitglied der
Geschäftsleitung geleitet. *
2 … *
§ 16 * …
§ 17 * …
§ 17a * Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung tritt auf Einladung des Landratspräsidiums oder auf Verlangen eines Fraktionspräsidiums zusammen.
2 Die Geschäftsleitung hat folgende weitere Aufgaben:
a. Sie setzt die ordentlichen Sitzungen des Landrats fest.
b. Sie regelt den Bezug und die Verteilung der Vorlagen.
c. Sie weist die Vorlagen und Eingaben an eine oder mehrere Kommissionen und bestimmt die Federführung.
d. Sie stellt dem Landrat Antrag über die Bildung und Grösse von Spezialkommissionen und die direkte Behandlung von Vorlagen.
5 131.1
e. Sie koordiniert zusammen mit den Präsidien der ständigen Kommissionen die Kommissionstätigkeit.
f. Sie genehmigt die Protokolle des Landrats.
g. Sie handhabt die Geschäftsordnung und beantragt allfällige Änderungen.
h. Sie entscheidet über die Platzzuteilung auf der Pressetribüne.
i. Sie wählt auf Vorschlag der Fraktionen die Mitglieder der Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen.
j. Sie beantragt dem Landrat die Durchführung von Grundsatzdebatten, die
zeitliche Beschränkung von Debatten und die verbundene Beratung sachlich zusammengehörender Geschäfte.
k. Sie erörtert die Haltung und das Vorgehen des Landrats bei Kompetenzstreitigkeiten mit dem Regierungsrat.
l. Sie behandelt die ihr von der Geschäftsleitung oder von Fraktionen zur
Begutachtung zugewiesenen Probleme der Parlamentsarbeit.
m. Sie beschliesst über die Zuteilung der Kommissionssitze gemäss
§ 27 Abs. 2 des Landratsgesetzes.
3.2 Kommissionen
3.2.1 Allgemeine Bestimmungen
§ 18
Aufgaben
1 Die Kommissionen sind beauftragt, dem Landrat zu den ihnen überwiesenen
Geschäften schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
2 Die Kommissionen können zudem innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs aus
eigener Initiative Probleme aufgreifen und parlamentarische Vorstösse einreichen.
§ 19
Beizug von Sachverständigen
1 Die Kommissionen können unter Mitteilung an die Direktionsvorstehenden
und das Gerichtspräsidium ausserhalb der Verwaltung und der Gerichte stehende Sachverständige einladen. *
2 Entstehen dadurch Kosten, sind diese vorgängig der Geschäftsleitung zur
Genehmigung zu unterbreiten. *
§ 20 * …
6 131.1
§ 21
Unterlagen
1 Der Regierungsrat (in der Regel die zuständige Direktion) hat den Kommissionen auf deren Verlangen insbesondere die Vorentwürfe zu Rechtssetzungsarbeiten, die Vernehmlassungseingaben und die Gutachten von Sachverständigen vorzulegen.
2 … *
3 … *
§ 22
Zuweisung eines Geschäfts an mehrere Kommissionen
1 Wird ein Geschäft mehreren Kommissionen zugewiesen, so verständigen
sich die Präsidien über die Aufteilung der Aufgaben oder über die gemeinsame
Beratung und Berichterstattung. Die nicht federführende Kommission kann
dem Landrat einen Mitbericht erstatten. *
2 Die Präsidien der ständigen Kommissionen können die Protokolle der übrigen
ständigen Kommissionen, ausser diejenigen der Geschäftsprüfungskommission, der Petitionskommission und der Redaktionskommission, regelmässig beziehen. *
§ 23
Subkommissionen
1 Die Kommissionen können sich für die Bearbeitung von Teilproblemen in
Subkommissionen aufteilen. Die Kommission wählt die Präsidien. *
2 Die Subkommissionen erstatten der Kommission Bericht und stellen ihr Antrag.
§ 24
Verfahren
1 Die Präsidien der Kommissionen lassen die Mitglieder durch die Landeskanzlei schriftlich einladen. 1/3 der Mitglieder, mindestens 3, können die Einberufung einer Sitzung verlangen. *
2 Für die Beratung gilt die Geschäftsordnung des Landrats sinngemäss. Die
Präsidien der Kommissionen sind für die zeit- und sachgerechte Erledigung der
Aufträge verantwortlich. *
3 Die Kommissionen können das übrige Verfahren im Rahmen der Geschäftsordnung selbständig regeln.
§ 25
Stellvertretung
1 Die Fraktionen bestimmen für jede Kommission neben den ihnen zustehenden Mitgliedern 1 Stellvertreter oder 1 Stellvertreterin. Hat eine Fraktion Anspruch auf 3 Kommissionssitze oder mehr, bestimmt sie 2 Stellvertreter oder
Stellvertreterinnen. *
7 131.1
§ 26
Protokolle
1 Die Protokolle werden von den Kommissionen genehmigt. Sie werden neben
den Kommissions- und Ersatzmitgliedern folgenden Personen regelmässig zugestellt:
a. * Den Mitgliedern des Regierungsrats;
b. * …
c. * den Mitgliedern der Geschäftsleitung auf deren Verlangen;
d. je einem Vertreter oder einer Vertreterin jener Parteien, die nicht Fraktionsgrösse erreichen, auf dessen oder deren Verlangen.
1bis Von den Kommissionssitzungen wird für die Protokollierung eine Tonaufzeichnung angefertigt. Die Tonaufzeichnung kann automatisch in ein Textformat transkribiert werden. *
1ter Die Tonaufzeichnung ist zu keinem anderen Zweck zu verwenden und wird
nach 90 Tagen gelöscht, ausser die Genehmigung des Protokolls liegt nicht
vor. In diesem Fall erfolgt die Löschung der Tonaufzeichnung unmittelbar nach
erfolgter Genehmigung des Protokolls. *
2 Die übrigen Ratsmitglieder können die Protokolle jederzeit einsehen und im
Einzelfall beziehen.
3 Die Kommissionen sind befugt, ihre Protokolle ganz oder teilweise vertraulich
zu erklären und so den Kreis der einsichts- und bezugsberechtigten Personen
§ 26a einzuschränken. *
Hinweis auf die Wahrung des Amtsgeheimnisses
1 Die Präsidien der Kommissionen weisen die Teilnehmer und Teilnehmerinnen
an Kommissionssitzungen, die nicht Ratsmitglieder sind, auf die Pflicht zur
Wahrung des Amtsgeheimnisses (§ 22 Abs. 2 des Landratsgesetzes) hin. *
2 Dieselbe Pflicht gilt für die Präsidien der Fraktionen innerhalb der Fraktionssitzungen. *
§ 27
Hearings
1 Die Kommissionen beraten und beschliessen in der Regel nach Abschluss
der Hearings und in Abwesenheit der befragten Personen.
2 Wenn Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung oder der Gerichte zu einem
Hearing eingeladen werden, ist die zuständige Behörde davon in Kenntnis zu
§ 28 setzen. *
Information der Medien
1 Die Kommissionen können durch Medieninformationen die Öffentlichkeit über
ihre Verhandlungen orientieren.
2 Die Kommissionen können Medienkonferenzen durchführen. *
8 131.1
§ 29
Berichterstattung
1 Die Kommissionen bestimmen für jeden Beratungsgegenstand einen Berichterstatter oder eine Berichterstatterin. Liegen Minderheitsanträge vor, so sind
sie mit Begründung in die Berichte aufzunehmen. Sie können durch einen Berichterstatter oder eine Berichterstatterin der Minderheit vor dem Landrat vertreten werden.
2 Die Minderheiten haben das Recht, gleichzeitig mit dem Kommissionsbericht
eigene Berichte zu veröffentlichen.
3 Kommissionen, die ein umfangreiches Geschäft beraten, können dem Landrat von Zeit zu Zeit Zwischenberichte über den Stand der Arbeit erstatten und
Antrag auf Kenntnisnahme stellen.
4 Beschliesst eine Kommission, eine Vorlage vorläufig zurückzustellen, so hat
sie dem Landrat einen entsprechenden Antrag zu unterbreiten.
3.2.2 Ständige Kommissionen
§ 30
Bestand, Wahl und Amtsdauer
1 Die ständigen Kommissionen des Landrats sind:
a. die Bau- und Planungskommission;
b. * die Bildungs- , Kultur- und Sportkommission;
c. die Finanzkommission (vgl. § 62 des Landratsgesetzes);
d. die Geschäftsprüfungskommission (vgl. § 61 des Landratsgesetzes);
e. * die Justiz- und Sicherheitskommission;
f. die Personalkommission;
g. die Petitionskommission;
h. die Umweltschutz- und Energiekommission;
i. die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission.
2 Der Landrat wählt die Mitglieder der ständigen Kommissionen in der 1. Sitzung der Amtsperiode auf Vorschlag der Fraktionen für die Dauer von 4 Jahren
§ 31 oder bis zu deren Ausscheiden aus der Fraktion. *
Bau- und Planungskommission
1 Die Bau- und Planungskommission behandelt zuhanden des Landrats die
Vorlagen über:
a. * den Hoch- und Tiefbau, soweit bauliche Aspekte im Vordergrund stehen;
Vorlagen mit vorwiegend konzeptionellem Inhalt werden von der Geschäftsleitung an die zuständige Kommission gewiesen;
b. die Raumplanung;
c. den privaten und öffentlichen Verkehr;
d. den Erwerb von Land und Liegenschaften für Bauvorhaben des Kantons.
9 131.1
2 ... *
3 Die Bau- und Planungskommission besteht aus 13 Mitgliedern.
§ 32
Bildungs-, Kultur- und Sportkommission *
1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportkommission behandelt zuhanden des Landrats die Vorlagen über: *
a. die Berufsberatung;
b. die Berufsbildung;
c. die Kantonsbibliothek;
d. die Kulturförderung;
e. die Museen und Archäologie;
f. die Musikschulen;
g. die Schulen, Hochschulen und Heime;
h. den Sport.
2 Die Bildungs-, Kultur- und Sportkommission besteht aus 13 Mitgliedern. *
§ 33
Finanzkommission
1 Die Finanzkommission behandelt zuhanden des Landrats:
a. * Vorlagen, die das Steuerwesen betreffen;
b. alle anderen Vorlagen, die in den Geschäftsbereich der Finanz- und Kirchendirektion fallen, soweit sie nicht das Personalwesen betreffen;
c. * die Jahresrechnungen der Kantonalbank, der Basellandschaftlichen Pensionskasse, der staatlichen Fonds und Stiftungen und der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Organisationen;
d. * das Regierungsprogramm.
2 Im übrigen richten sich die Aufgaben der Finanzkommission nach § 62 des
Landratsgesetzes
2bis ... *
3 Die Finanzkommission besteht aus 13 Mitgliedern.
§ 34
Geschäftsprüfungskommission
1 Die Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission richten sich nach § 61 des
Landratsgesetzes.
1bis Sie behandelt zuhanden des Landrats: *
a. * ...
b. * …
c. die Vorlage des Regierungsrates über den Stand der Bearbeitung der
Motionen und Postulate, die nicht innert der gesetzlichen Frist seit der
Überweisung erfüllt worden sind.
10 131.1
2 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus 15 Mitgliedern.
3 … *
§ 34a * Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen
1 Die Aufgaben der Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen
richten sich nach § 61a des Landratsgesetzes und den jeweiligen Staatsverträgen.
2 … *
§ 35 * Justiz- und Sicherheitskommission
1 Die Justiz- und Sicherheitskommission behandelt zuhanden des Landrats die
Vorlagen über:
a. die Änderung oder Ergänzung der Kantonsverfassung;
b. den Datenschutz;
c. das Erbschaftswesen;
d. das Gerichtswesen;
e. die Gesamtverteidigung;
f. das Notariat;
g. die öffentlichen Register;
h. das Polizeiwesen;
i. den Straf- und Massnahmenvollzug.
2 Die Justiz- und Sicherheitskommission besteht aus 13 Mitgliedern.
§ 36
Personalkommission
1 Die Personalkommission behandelt zuhanden des Landrats die Vorlagen
über:
a. das Personalwesen;
b. * die Pensionskasse.
2 Kantonale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen der Personalkommission
nicht angehören. *
3 Die Personalkommission besteht aus 9 Mitgliedern.
§ 37
Petitionskommission
1 Die Petitionskommission prüft in der Regel die an den Landrat gerichteten
Petitionen, Bürgerrechtsgesuche und Begnadigungsgesuche.
2 ... *
11 131.1
3 Mitglieder, die im Einzelfall als Richter oder Richterin, als Staatsanwalt oder
Staatsanwältin, als Untersuchungsbeauftragter oder Untersuchungsbeauftragte, als Rechtsvertreter oder Rechtsvertreterin, oder als Organe des Kindes-
und Erwachsenenschutzes tätig gewesen sind oder im Strafvollzug mitgewirkt
haben, begeben sich für die Verhandlungen in der Kommission und im Landrat
in den Ausstand. *
4 Die Petitionskommission besteht aus 7 Mitgliedern.
§ 38
Umweltschutz- und Energiekommission
1 Die Umweltschutz- und Energiekommission behandelt zuhanden des Landrats die Vorlagen über:
a. das Abfallwesen;
b. den Bodenschutz;
c. das Energiewesen;
d. den Gewässerschutz;
e. den Heimat- und Denkmalschutz;
f. den Lärmschutz;
g. die Lufthygiene;
h. den Natur- und Landschaftsschutz;
i. das Sicherheitsinspektorat.
2 Die Umweltschutz- und Energiekommission besteht aus 13 Mitgliedern.
§ 39
Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission
1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission behandelt zuhanden des
Landrats Vorlagen über: *
a. den Arbeitsmarkt;
b. das Forstwesen;
c. * ...
d. die Gesundheits- und Alterspflege;
e. die Landwirtschaft;
f. die Rheinhäfen;
g. * das Spitalwesen unter Ausschluss der Jahresberichte des Kantonsspitals
Baselland und der Psychiatrie Baselland;
h. die Wirtschaftsförderung.
2 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission besteht aus 13 Mitgliedern.
12 131.1
3.2.3 Spezialkommissionen
§ 40
Auflösung
1 Spezialkommissionen haben mit der Erledigung der ihnen zugewiesenen Geschäfte ihren Auftrag erfüllt und lösen sich mit Beschluss des Landrats auf.
3.2.4 Parlamentarische Untersuchungskommissionen (PUK)
§ 41
Wahlausschluss
1 Ratsmitglieder, bei denen der begründete Verdacht der Befangenheit besteht,
können nicht Mitglied der PUK sein.
2 In Streitfällen entscheidet der Landrat.
§ 42
Akten der PUK
1 Akten der PUK gemäss § 65 Abs. 1 des Landratsgesetzes sind:
a. Expertenberichte;
b. Einvernahme- und Anhörungsprotokolle;
c. gegenüber der PUK erteilte schriftliche Auskünfte;
d. der PUK herausgegebene Akten.
3.3 Parlamentsdienste
§ 43
Landeskanzlei
1 Die Landeskanzlei hat folgende weitere Aufgaben:
a. Sie führt das Verzeichnis der erledigten und der hängigen Geschäfte.
b. Sie besorgt das Rechnungswesen des Landrats.
c. Sie organisiert den Weibel- und den Sekretariatsdienst während den
Landratssitzungen.
d. Sie vermittelt Arbeitsräume für die Ratsmitglieder.
e. Sie betreut Besucherinnen und Besucher, die den Landrat in Gruppen besuchen.
2 Die Landeskanzlei unterstützt die Kommissionen, Subkommissionen und so
weit als möglich auch die Fraktionen, indem sie administrative Aufgaben übernimmt und bei der Erstellung von Kommissionsberichten mitwirkt. *
a. * …
b. * …
c. * …
13 131.1
§ 44 * Finanzkontrolle
1 Die Kommissionen können der Finanzkontrolle unter Mitteilung an die Finanzkommission, an die Geschäftsleitung und an den Regierungsrat bzw. an das
Kantonsgericht Aufträge im Rahmen des Finanzkontrollgesetzes erteilen. *
4 Geschäfte
4.1 Vorstösse
§ 45
Behandlung von Motionen und Postulaten
1 Motionen und Postulate sind bis 15 Minuten nach dem Beginn der Landratssitzung schriftlich und unterzeichnet beim Landratspräsidium einzureichen. Sie
können an der gleichen Sitzung mündlich begründet werden.
*
2 Der Landrat berät Motionen und Postulate an einer der folgenden Landratssitzungen im Anschluss an die Stellungnahme des Regierungsrats. Er entscheidet, ob sie an den Regierungsrat überwiesen werden sollen. *
2bis Beantragt der Regierungsrat die Ablehnung einer Motion oder eines Postulats, oder die Umwandlung einer Motion in ein Postulat, so hat er seinen Antrag
schriftlich zu begründen. *
3 Ist der Regierungsrat bereit, eine Motion als Motion oder ein Postulat entgegenzunehmen, findet eine Beratung nur statt, wenn aus der Mitte des Landrats
ein gegenteiliger Antrag gestellt wird.
4 Besteht eine Motion oder ein Postulat aus mehreren Begehren, kann über
diese einzeln abgestimmt werden.
5 Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann während der Beratung den
Wortlaut einer Motion oder eines Postulats ändern oder eine Motion in ein Postulat umwandeln.
5bis Wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin abwesend ist oder dem
Landrat nicht mehr angehört, kann das entsprechende Fraktionspräsidium eine
Motion in ein Postulat umwandeln. *
6 Ein Antrag auf Verkürzung der Behandlungsfrist einer Motion oder eines Postulats muss bei der Einreichung im Wortlaut des Vorstosses enthalten sein.
Über den Antrag ist unmittelbar nach dem Überweisungsbeschluss abzustimmen. *
14 131.1