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Reglement über die Fachmittelschulausbildung

Fribourg · 412.4.21 · regulation

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Contents: 70 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64 Misserfolg
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70

70 provisions

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Reglement regelt die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachmittelschulen (FMS) des Kantons, namentlich an der Fachmittelschule Freiburg (FMSF) und der FMS des Kollegiums des Südens in Bulle, zur Erlangung: a) des Fachmittelschulausweises; b) des Fachmaturitätszeugnisses; c) der Bescheinigung der bestandenen Prüfung für das Zulassungsverfahren zur Ausbildung zur Lehrperson für die Primarstufe der Universität Freiburg. 2 Es gilt für drei Berufsfelder: das Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften, das Berufsfeld Soziale Arbeit und das Berufsfeld Pädagogik. 3 Die besondere Situation des Interkantonalen Gymnasiums der Region Broye (Art. 8 Abs. 2) bleibt vorbehalten.

Art. 2

Zweisprachige Ausbildung 1 Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) regelt die Bedingungen für die Aufnahme in den zweisprachigen Ausbildungsweg und die Bedingungen zur Erlangung eines zweisprachigen Fachmittelschulausweises und Fachmaturitätszeugnisses. 2 Aufnahme und Ausbildungsorte

Art. 3

Aufnahme – Fachmittelschulausbildung 1 Die Aufnahmebedingungen für die Fachmittelschulausbildung werden von der Direktion festgelegt (Art. 31 Abs. 4 MSG 1)).

Art. 4

Aufnahme – Fachmaturität 1 Zur Fachmaturität zugelassen werden Inhaberinnen und Inhaber eines Fachmittelschulausweises des entsprechenden Berufsfeldes. Für ein anderes Berufsfeld muss das dritte FMS-Studienjahr im gewünschten Berufsfeld wiederholt werden. Die Direktion bestimmt die Modalitäten. 2 Wer für die Fachmaturität bei Ablauf der Anmeldefrist, die vom Amt für Unterricht der Sekundarstufe 2 (das Amt) festgelegt wird, den Ausweis noch nicht erhalten hat, wird unter Vorbehalt des Erhalts des erforderlichen Ausweises zugelassen. 3 Der Erwerb des Fachmaturitätszeugnisses erfolgt in der Regel unmittelbar nach Erhalt des Fachmittelschulausweises. In begründeten Fällen kann ein zeitlicher Unterbruch von höchstens drei Jahren nach Erhalt des Fachmittelschulausweises akzeptiert werden.

Art. 5

Aufnahme – Ausbildung zur Ergänzungsprüfung 1 Für die Ausbildung zur Ergänzungsprüfung für das Zulassungsverfahren zur Ausbildung zur Lehrperson für die Primarstufe der Universität Freiburg (Ausbildung zur Ergänzungsprüfung) können Personen mit folgenden Abschlüssen zugelassen werden: a) einem vor dem 31. Dezember 2009 erlangten Diplom einer von der EDK anerkannten FMS; b) einem Diplom einer dreijährigen, von der EDK anerkannten Diplommittelschule; c) einem Abschluss einer von der EDK anerkannten Handelsmittelschule; d) einem eidgenössisch anerkannten Berufsmaturitätsausweis; 1) SGF 412.0.1 e) einem Zeugnis einer anerkannten mindestens dreijährigen Berufsausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung. 2 Wer nach einer vergleichbaren Ausbildung an einer anderen Bildungsstätte der Sekundarstufe 2 einen definitiven Misserfolg erlitten hat, kann zur Ausbildung zur Ergänzungsprüfung nicht zugelassen werden. 3 Wer den Abschluss bei Ablauf der Anmeldefrist zur Ausbildung zur Ergänzungsprüfung noch nicht vorweisen kann, wird unter Vorbehalt zugelassen, dass der erforderliche Abschluss vor Beginn der Ausbildung erlangt wird.

Art. 6

Aufnahme – Gesuche 1 Die Aufnahmegesuche müssen an die Direktion der betreffenden FMS gerichtet werden. 2 Informationen über die Aufnahmegesuche, namentlich die Angabe der Anmeldefrist, werden auf der Website des Amtes veröffentlicht.

Art. 7

Aufnahme – Entscheid 1 Die Direktorin oder der Direktor der FMS entscheidet über die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler. 2 Sie oder er teilt den Eltern, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter und der volljährigen Kandidatin oder dem volljährigen Kandidaten den Entscheid über die Aufnahme oder Nichtaufnahme mit und gibt das Berufsfeld an, für das die Schülerin oder der Schüler aufgenommen wurde.

Art. 8

Ausbildungsorte 1 Die aufgenommenen Schülerinnen und Schüler werden wie folgt auf die Fachmittelschulen verteilt: a) Die Schülerinnen und Schüler des südlichen Kantonsteils besuchen grundsätzlich die FMS des Kollegiums des Südens, wo der Unterricht auf Französisch erteilt wird. b) Die übrigen Schülerinnen und Schüler besuchen die FMSF, an der der Unterricht in beiden Amtssprachen des Kantons erteilt wird. 2 Die Schülerinnen und Schüler, die im Einzugsgebiet des Interkantonalen Gymnasiums der Region Broye (GYB) wohnhaft sind, besuchen diese Institution. Dieses Reglement gilt für sie nicht. 3 Die Fachmaturität wird an den Fachmittelschulen des Kantons angeboten, mit Ausnahme der Module, die von der Hochschule für Gesundheit Freiburg oder der Hochschule für Technik und Architektur Freiburg im Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften angeboten werden und des berufsspezifischen Praktikums in einer Institution oder einem Unternehmen im Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften oder im Berufsfeld Soziale Arbeit. 4 Den Klassenbeständen entsprechend kann ein Fachmaturitätslehrgang oder die Ausbildung zur Ergänzungsprüfung auch nur an einer der kantonalen Fachmittelschulen angeboten werden. 3 Ausbildung 3.1 FMS-Ausbildung 3.1.1 Ausbildungsinhalte

Art. 9

Unterrichtsfächer 1 Der Lehrplan der FMS umfasst Fächer und integrierte Fächer (mehrere Fächer ergeben eine gemeinsame Note), die in fünf Lernbereiche unterteilt werden: a) Der Lernbereich der Sprachen umfasst folgende Fächer: 1. erste Landessprache (1. Sprache), welche die Unterrichtssprache ist und entweder Deutsch oder Französisch sein kann; 2. eine zweite Landessprache (2. Sprache), die entweder Französisch oder Deutsch sein kann; 3. Englisch (3. Sprache). b) Der Lernbereich der Mathematik, der Naturwissenschaften und der Informatik umfasst folgende Fächer: 1. Mathematik; 2. Biologie; 3. Chemie; 4. Physik; 5. Informatik. c) Der Lernbereich Geistes- und Sozialwissenschaften umfasst folgende Fächer: 1. Geografie; 2. Geschichte; 3. Wirtschaft und Recht; 4. Psychologie; 5. Philosophie; 6. Soziologie. d) Der Lernbereich der Musischen Fächer umfasst folgende Fächer: 1. Bildnerisches Gestalten; 2. Musik; 3. Theater. e) Der Lernbereich Sport.

Art. 10

Berufsfeldbezogener Unterricht 1 Der berufsfeldbezogene Unterricht vermittelt die für das Berufsfeld notwendigen Kenntnisse und ermöglicht eine Auseinandersetzung mit allgemeinen Gegebenheiten der Berufssituation. Er sensibilisiert für berufsspezifische Fragestellungen und ermöglicht erste konkrete Erfahrungen mit der beruflichen Tätigkeit. 2 Das berufsfeldbezogene Unterrichtsangebot beinhaltet hauptsächlich auf den Beruf ausgerichtete Angebote, welche die Schülerinnen und Schüler je nach gewähltem Berufsfeld zu absolvieren haben. 3 Die Direktion legt die Anzahl Unterrichtseinheiten nach Stufe und Berufsfeld in der Stundentafel unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 7 des Reglements der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 25. Oktober 2018 über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen fest.

Art. 11

Selbstständige Arbeit 1 Im Laufe der zwei Jahre vor den Abschlussprüfungen muss jede Kandidatin und jeder Kandidat eine Arbeit eines gewissen Umfangs selbstständig ausführen, mit der sie oder er die Fähigkeit nachweist, komplexe Aufgaben im gewählten Berufsfeld zu lösen und zu präsentieren. Die Arbeit besteht aus einem schriftlichen Teil und einer mündlichen Präsentation vor einer zweiköpfigen Prüfungskommission. 2 Bei der Benotung der selbstständigen Arbeit werden sowohl die schriftliche Arbeit als auch die mündliche Präsentation berücksichtigt. Die Note zählt für die Erlangung des Fachmittelschulausweises. 3 Die Modalitäten für die Durchführung und Bewertung der selbstständigen Arbeit werden vom Amt festgelegt.

Art. 12

Freifächer 1 Die Direktorin oder der Direktor der FMS entscheidet über die Durchführung von Freifächern. 2 Die Note wird ins Zeugnis eingetragen, zählt aber nicht für die Promotion. 3.1.2 Promotion

Art. 13

Fächer, die für die Promotion zählen 1 Die Fächer und integrierten Fächer und ihre jeweilige Gewichtung werden im Anhang 1 aufgeführt. 2 Die Noten der integrierten Fächer entsprechen dem auf die halbe Note aufgerundeten Durchschnitt der Zehntelnoten der einzelnen Fächer. 3 Der Sport wird benotet; diese Note steht im Zeugnis, wird jedoch weder für die Promotion noch für die Berechnung des Gesamtdurchschnitts aller für den Ausweis erforderlichen Noten berücksichtigt.

Art. 14

Bewertung 1 Die Leistungen und die Arbeit der Schülerinnen und Schüler werden kontinuierlich anhand von Noten bewertet, wobei Zehntelnoten gemäss der in Artikel 60 Abs.1 des MSR 2) vorgesehenen Notenskala möglich sind. 2 Alle Fächer nach Artikel 9 dieses Reglements werden mit Noten bewertet.

Art. 15

Semester- und Jahreszeugnisse 1 In jedem Fach ist die Jahresnote der Durchschnitt aller von der Schülerin oder vom Schüler während des Jahres erzielten Resultate. Sie wird in ganzen und halben Punkten ausgedrückt. 2 Für die jährliche Promotion wird eine Note für jedes unterrichtete Fach erteilt. 3 Jede FMS stellt ein Semesterzeugnis und ein Jahreszeugnis aus.

Art. 16

Promotionsbedingungen 1 Die Promotion am Ende des 1. und 2. Jahres in die nächsthöhere Stufe ist erreicht, wenn bei allen Noten, die für den Gesamtdurchschnitt zählen, folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: a) der Gesamtdurchschnitt der Noten aller Fächer und integrierter Fächer beträgt mindestens 4,00; 2) SGF 412.0.11 b) der Notendurchschnitt folgender drei Gruppen, aufgerundet auf Zehntelnoten, beträgt mindestens 4,0: Die Gruppe 1 umfasst die Fächer des Lernbereichs Sprachen, die Gruppe 2 die des Lernbereichs Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik und die Gruppe 3 die der anderen Lernbereiche; c) nicht mehr als drei Noten liegen unter 4,0; d) die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten beträgt höchstens 2,5 Punkte; e) keine Note liegt unter 2,0.

Art. 17

Entscheidungsbefugnis 1 Am Ende des Schuljahres entscheidet die Direktorin oder der Direktor der FMS im Einvernehmen mit allen Lehrpersonen der Klasse über die Promotion oder Nichtpromotion der Schülerin oder des Schülers.

Art. 18

Ausserordentliche Umstände 1 Die Direktorin oder der Direktor der FMS kann die Promotion bewilligen, wenn die schulischen Resultate wegen Krankheit oder Unfall oder wegen Umständen, auf welche die Schülerin oder der Schüler keinen Einfluss hatte, den Bedingungen von Artikel 16 nicht entsprechen.

Art. 19

Wiederholen einer Klasse 1 Jede Stufe kann nur einmal wiederholt werden. Die Wiederholung von zwei aufeinanderfolgenden Stufen ist nicht erlaubt. Bei Misserfolg an der Abschlussprüfung kann die gesamte letzte Stufe wiederholt werden, auch wenn die Schülerin oder der Schüler die vorletzte Stufe bereits wiederholt hat. 2 Die Direktorin oder der Direktor der FMS entscheidet über Fälle höherer Gewalt, namentlich bei Krankheit und Unfall.

Art. 20

Definitiver Misserfolg 1 Ein Misserfolg ist definitiv, wenn: a) am Ende des ersten Semesters des ersten Studienjahres, der Gesamtnotendurchschnitt oder der Durchschnitt einer Gruppe im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 Bst. b tiefer ist als 3,25; b) am Ende des Schuljahres, der Gesamtdurchschnitt oder der Durchschnitt einer Gruppe im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 Bst. b tiefer ist als 3,50; c) am Ende des ersten Semesters der Stufe, die wiederholt wird, die Promotionsbedingungen nicht erfüllt sind; Artikel 19 Abs.1, 3. Satz, bleibt vorbehalten.

Art. 21

Wechsel des Berufsfeldes 1 Ein Wechsel des Berufsfeldes ist nur am Ende des Schuljahrs möglich; besondere Umstände bleiben vorbehalten. 2 Die Direktion bestimmt die Modalitäten. 3.1.3 Praktika

Art. 22

Ausserschulisches obligatorisches Praktikum 1 Ein obligatorisches ausserschulisches Praktikum von mindestens zwei Wochen unter fachkundiger Verantwortung verstärkt die persönlichen und sozialen Fähigkeiten und verleiht eine berufliche Einsicht zur Festigung des Berufsfeldes. 3.2 Fachmaturität

Art. 23

Ziel 1 Ziel der Fachmaturität ist es, die während der Ausbildung zum Fachmittelschulausweis erworbenen Kenntnisse, die soziale Kompetenz und die Persönlichkeitsbildung im Rahmen von zusätzlichen Leistungen weiterzuentwickeln, und dabei insbesondere: a) eine vertiefte Vorstellung von der Arbeitswelt des gewählten Berufsfeldes zu erhalten; b) grundlegende Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Umgang mit Menschen und Themen zu erwerben; c) Erfahrungen mit alltäglichen, fächerübergreifenden Fragestellungen zu Organisation, Administration und Teamarbeit zu sammeln; d) im Umgang mit anspruchsvollen und komplexen Situationen zu wachsen und die eigenen Reaktionen in solchen Situationen kennenzulernen; e) Zusammenhänge zwischen den erlangten theoretischen Kenntnissen und in der Praxis beobachteten Situationen zu erkennen; f) bei der Fachmaturität Pädagogik die allgemeinbildenden Fächer, die für die weiterführende pädagogische Ausbildung relevant sind, zu vertiefen.

Art. 24

Lehrpläne 1 Die Direktion erstellt einen kantonalen Lehrplan, der sich auf den Rahmenlehrplan für Fachmittelschulen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) stützt.

Art. 25

Inhalt der Fachmaturität Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften 1 Die einjährige Ausbildung beinhaltet: a) für das Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften, Ausrichtung Gesundheit, bei dem die Fachmittelschulen auf Basis eines Leistungsvertrags mit der Hochschule für Gesundheit Freiburg zusammenarbeiten: 1. 14 Wochen theoretische Grundlagen und Vorbereitung auf die Praktika, davon 10 Wochen praktische Kurse, die den Kandidatinnen und Kandidaten den Erwerb von theoretischen Voraussetzungen und praktischen Kompetenzen ermöglichen; 2. 8 Wochen Berufspraxis und Annäherung an die Arbeitswelt in Organisationen und Institutionen des Sozial- und Gesundheitswesens (spezifisches Praktikum); 3. 6 Wochen Praxis in der Arbeitswelt im weitesten Sinne (nicht spezifisches Praktikum). Dieses wird nach vom Amt festgelegten Kriterien begleitet und bewertet; 4. 4 Wochen Fachmaturitätsarbeit; b) für das Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften, Ausrichtung Naturwissenschaften, bei dem die Fachmittelschulen auf Basis eines Leistungsvertrags mit der Hochschule für Technik und Architektur Freiburg zusammenarbeiten: 1. 6 Wochen Vorbereitung auf das Praktikum in der Hochschule für Technik und Architektur Freiburg; 2. 26 Wochen Berufspraxis und Annäherung an die Arbeitswelt in Unternehmungen und Institutionen der Naturwissenschaften. Dieses wird nach vom Amt festgelegten Kriterien begleitet und bewertet; 3. 4 Wochen Fachmaturitätsarbeit.

Art. 26

Inhalt der Fachmaturität Berufsfeld Soziale Arbeit 1 Die einjährige Ausbildung beinhaltet 40 Wochen Berufserfahrung, davon mindestens 24 Wochen als berufsspezifisches Praktikum in sozial oder erzieherisch ausgerichteten Institutionen. Letzteres wird nach vom Amt festgelegten Kriterien begleitet und bewertet. Während dieses Praktikums wird eine Fachmaturitätsarbeit verfasst.

Art. 27

Inhalt der Fachmaturität Berufsfeld Pädagogik 1 Die einjährige Ausbildung beinhaltet Kurse im Bereich der Sprachen, der Mathematik, der Natur- und Sozialwissenschaften, des bildnerischen Gestaltens, der Musik und des Sports und das Verfassen einer Fachmaturitätsarbeit. Das Ausbildungsprogramm richtet sich nach den Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik, im Anhang des Anerkennungsreglements der EDK.

Art. 28

Fachmaturitätsarbeit 1 Die Fachmaturitätsarbeit bezieht sich: a) im Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften: auf den Berufsbereich und das spezifische Praktikum; b) im Berufsfeld Soziale Arbeit: auf den Berufsbereich und die spezifische Berufserfahrung in einer Institution; c) im Berufsfeld Pädagogik: auf ein allgemeinbildendes Thema mit Bezug zur Schulbildung oder Pädagogik. 2 Sie wird selbstständig erarbeitet und besteht aus einer schriftlichen Arbeit und einer mündlichen Präsentation. 3 Das Amt bestimmt den allgemeinen Rahmen, den Inhalt, die Bewertungskriterien und die spezifischen Modalitäten für die drei Berufsfelder. 3.3 Ausbildung zur Ergänzungsprüfung

Art. 29

Inhalt der Ausbildung 1 Das Ausbildungsprogramm richtet sich nach den Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik, die im Anhang des Anerkennungsreglements der EDK zu finden sind. 2 Der einjährige Studiengang beinhaltet einen Unterricht in den Bereichen Sprachen, Mathematik, Naturwissenschaften, Geistes- und Sozialwissenschaften, Bildnerisches Gestalten, Musik und Sport. 3 Die Schülerinnen und Schüler in Ausbildung zur Ergänzungsprüfung besuchen das gleiche Ausbildungsprogramm wie die Schülerinnen und Schüler der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik sowie eine pädagogische Zusatzausbildung im Umfang einer Wochenlektion. 4 Sie werden in die Klassen der Fachmaturität Pädagogik aufgenommen. 5 Wer sich für die Ausbildung zur Ergänzungsprüfung anmeldet, besucht grundsätzlich alle unterrichteten Fächer und nimmt an allen schulischen Anlässen teil. 6 Der Direktionsrat kann auf Grundlage des Anmeldedossiers eine Unterrichtsdispens für bestimmte Fächer erteilen, sofern die Schülerin oder der Schüler genügende Kenntnisse für die Abschlussprüfung nachweisen kann. Für Fächer, in denen keine Abschlussprüfungen stattfinden, muss eine Prüfung auf der Basis des Jahresprogramms organisiert werden (Art. 62). 4 Prüfungen und Ausweise 4.1 Gemeinsame Bestimmungen 4.1.1 Prüfungskommission

Art. 30

Bildung und Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten 1 In jeder Fachmittelschule wird eine Prüfungskommission gebildet, deren Präsidentin oder Präsident von der Direktion bezeichnet wird. 2 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission: a) sorgt für eine gute Prüfungsorganisation und ergreift die notwendigen Massnahmen für deren Durchführung und zur Verhinderung von Betrug; b) bezeichnet im Einverständnis mit der Direktorin oder dem Direktor der FMS die Sekretärin oder den Sekretär der Prüfungskommission; c) wählt im Einverständnis mit der Direktorin oder dem Direktor der FMS die Expertinnen und Experten; d) bildet die Prüfungskommission und beruft sie ein; e) erstellt nach Abschluss jeder Session einen Bericht über den Prüfungsverlauf zuhanden der Direktion. 3 Die Direktion bezeichnet für die Präsidentin oder den Präsidenten der Prüfungskommission eine stellvertretende Person.

Art. 31

Zusammensetzung der Prüfungskommission 1 Der Prüfungskommission gehören an: a) die Direktorin oder der Direktor der FMS, die verantwortlichen Vorsteherinnen und Vorsteher der Abschlussklassen und die Sekretärin oder der Sekretär der Prüfungskommission; b) die Examinatorinnen und Examinatoren und die Expertinnen und Experten der einzelnen Fächer.

Art. 32

Wahl der Examinatorinnen und Examinatoren und der Expertinnen und Experten 1 Examinatorin oder Examinator ist grundsätzlich die Lehrperson, die den Unterricht während des letzten Studienjahres erteilt hat. 2 Die Expertin oder der Experte ist, soweit möglich, entweder eine Lehrperson, die das gleiche Fach auf mindestens der gleichen Stufe an einer anderen öffentlichen Schule des Kantons unterrichtet, oder eine fachkundige Person, die über einen akademischen Titel verfügt, der mindestens demjenigen entspricht, der von der Examinatorin oder vom Examinator verlangt wird.

Art. 33

Prüfungsausschuss 1 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission, die Direktorin oder der Direktor der FMS, die verantwortlichen Vorsteherinnen oder Vorsteher der betreffenden Abschlussklassen und die Sekretärin oder der Sekretär der Prüfungskommission bilden den Prüfungsausschuss.

Art. 34

Ausstand 1 Ist ein Mitglied der Prüfungskommission in gerader Linie in allen Graden und in Seitenlinie bis und mit dem 4. Grad mit einer Kandidatin oder einem Kandidaten verwandt oder verschwägert, ist es ihr oder sein Vormund oder Beistand, so muss es in den Ausstand treten. 2 Lassen ernsthafte Gründe an der Unparteilichkeit eines Mitglieds der Prüfungskommission zweifeln, so muss dieses Mitglied in den Ausstand treten. 3 Tritt ein Mitglied der Prüfungskommission in den Ausstand oder ist es an der Ausübung seines Amtes verhindert, so bezeichnet die Präsidentin oder der Präsident eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 4 Will eine Kandidatin oder ein Kandidat den Ausstand eines Kommissionsmitglieds beantragen, so muss sie oder er ein entsprechendes Gesuch einreichen, sobald sie oder er die Zusammensetzung der Prüfungskommission kennt.

Art. 35

Schweigepflicht 1 Die Mitglieder der Prüfungskommission sind für alles, was die Prüfungen betrifft, an die Schweigepflicht gebunden, namentlich bei den Prüfungsfragen, den Beratungen der Prüfungskommission und den Zwischenresultaten der Kandidatinnen und Kandidaten. 4.1.2 Verlauf der Abschlussprüfungen

Art. 36

Prüfungsort 1 Die Kandidatinnen und Kandidaten legen ihre Prüfung an der FMS ab, an der sie zum Zeitpunkt der Prüfungssession den Unterricht regelmässig besuchen.

Art. 37

Ordentliche Prüfungssession – Bekanntmachung 1 Die Daten der ordentlichen jährlichen Prüfungssession, die am Ende des zweiten Semesters des Schuljahres stattfindet, werden vor dem 31. Januar des Prüfungsjahrs auf der Website des Amtes veröffentlicht.

Art. 38

Ordentliche Prüfungssession – Anmeldung 1 Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat meldet sich bis zum 15. Februar des Prüfungsjahres mit dem offiziellen Formular bei der Direktion der FMSF oder beim Kollegium des Südens an. 2 Die Teilnahme an den Prüfungen ist obligatorisch, ausser es gebe eine gerechtfertigte Begründung.

Art. 39

Vorverlegte mündliche Prüfungen 1 Ist die Kandidatin oder der Kandidat an der Teilnahme an einzelnen oder allen ordentlichen mündlichen Prüfungen verhindert, so kann sie oder er bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission schriftlich eine Vorverlegung der mündlichen Prüfungen beantragen. 2 Das Gesuch um Vorverlegung der mündlichen Prüfungen muss spätestens drei Wochen vor Beginn der ordentlichen Prüfungen eingereicht werden. 3 Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über die Organisation vorzeitiger mündlicher Prüfungen je nach Vorhersehbarkeit oder Nichtvorhersehbarkeit (höhere Gewalt) des von der Kandidatin oder vom Kandidaten angeführten Grundes zur Rechtfertigung des Gesuchs.

Art. 40

Ausserordentliche Prüfungssession 1 Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat aus einem triftigen Grund verhindert, an den ordentlichen Prüfungen teilzunehmen, oder hat sie oder er aus einem solchen Grund die Anmeldung zurückgezogen, so kann sie oder er bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission bis zum 31. Juli die Durchführung einer ausserordentlichen Prüfungssession beantragen. 2 Im Fall eines triftigen Verhinderungsgrundes muss die Kandidatin oder der Kandidat für die Kosten der ausserordentlichen Prüfungen aufkommen. Im Falle von höherer Gewalt gehen die Kosten zu Lasten des Staates.

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