Anzahl Expertinnen oder Experten und Examinatorinnen oder
Examinatoren
1 In jedem Prüfungsfach bewerten mindestens eine Examinatorin oder ein Examinator und eine Expertin oder ein Experte die schriftlichen und mündlichen Prüfungen der Kandidatinnen und Kandidaten.
Art. 42
Schriftliche Prüfungen – Themenwahl
1 Die Themen und Fragen der schriftlichen Prüfungen werden von den Examinatorinnen oder Examinatoren ausgewählt und den Expertinnen oder Experten des jeweiligen Fachs unterbreitet.
2 Den Kandidatinnen und Kandidaten von Parallelklassen des gleichen
Berufsfeldes und der gleichen sprachlichen Abteilung müssen die gleichen
Fragen vorgelegt werden.
3 Die Themen und Fragen werden der Präsidentin oder dem Präsidenten der
Prüfungskommission vorgelegt, die oder der sich, gegebenenfalls mit Hilfe
Dritter, ihrer Qualität versichert.
Art. 43
Schriftliche Prüfungen – Bewertung der Prüfungen
1 Jede Arbeit wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission, d. h. von
der Examinatorin oder vom Examinator und von der Expertin oder vom Experten korrigiert und bewertet; diese legen die Note fest.
2 Die Darstellung und die sprachliche Formulierung der Prüfungsarbeit werden berücksichtigt.
3 Die Noten der schriftlichen Prüfungen werden der Sekretärin oder dem Sekretär der Prüfungskommission übergeben.
Art. 44
Mündliche Prüfungen – Prüfungsfragen
1 Die Prüfungsfragen werden von der beauftragten Examinatorin oder vom
beauftragten Examinator im Voraus vorbereitet und auf Zettel geschrieben,
die von der Kandidatin oder dem Kandidaten gezogen werden. Die Prüfungsfragen werden vorgängig mit der Expertin oder dem Experten des jeweiligen
Fachs besprochen.
2 Die Examinatorin oder der Examinator kann jedoch während der Prüfung
Fragen über den gesamten Prüfungsstoff stellen.
Art. 45
Mündliche Prüfungen – Bewertung
1 Die Note der mündlichen Prüfung wird von den beiden Mitgliedern der Prüfungskommission, welche die Prüfung abgenommen haben, im gegenseitigen
Einvernehmen festgelegt. Beide bewahren ein Jahr lang ein kurzes Prüfungsprotokoll auf, das Anfangs- und Endzeit der Prüfung, die gestellten Fragen
und eine allgemeine Beurteilung der Antworten der Kandidatin oder des Kandidaten enthalten muss.
Art. 46
Mitteilung der Resultate
1 Nach jeder Prüfungssession erstellt und unterzeichnet die Präsidentin oder
der Präsident der Prüfungskommission für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten ein Prüfungsprotokoll, das die einzelnen Prüfungsnoten enthält. Die
Übergabe dieses Protokolls an die Kandidatin oder den Kandidaten ist zugleich die Mitteilung der erzielten Resultate.
2 Die Prüfungsnoten dürfen den Kandidatinnen und Kandidaten während der
Prüfungssession nicht mitgeteilt werden.
Art. 47
Betrug, Nichtteilnahme an den Prüfungen und Aufgeben
1 Kandidatinnen und Kandidaten, die bei den schriftlichen oder mündlichen
Prüfungen betrügerische Mittel anwenden, werden von der Präsidentin oder
vom Präsidenten der Prüfungskommission von den Prüfungen ausgeschlossen.
2 Eine Nichtteilnahme an den Prüfungen ohne gerechtfertigte Begründung,
das Aufgeben während der Prüfungen ohne triftigen Grund oder der Ausschluss wegen Betrugs entspricht einem Misserfolg.
4.2 Fachmittelschulausweis
Art. 48
Zulassungsbedingungen zu den Prüfungen
1 Um zu den Prüfungen zugelassen zu werden, muss die Kandidatin oder der
Kandidat:
a) den Unterricht während der drei Ausbildungsjahre in einer FMS oder
einer gleichwertigen anerkannten Schule regelmässig besucht haben;
b) mindestens das dritte Ausbildungsjahr in der FMSF oder in der FMS
des Kollegiums des Südens absolviert haben;
c) eine eigene, selbstständige Arbeit abgegeben haben;
d) ein ausserschulisches Praktikum von mindestens zwei Wochen absolviert und validiert haben;
e) ein Gesuch um Zulassung zu den Prüfungen eingereicht haben.
2 Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassungen zu den Prüfungen.
Art. 49
Prüfungsfächer und integrierte Fächer, deren Noten für die Erlangung des Ausweises zählen
1 Die Fächer und integrierten Fächer, die für den FMS-Ausweis zählen und
geprüft werden, werden für die drei folgenden Berufsfelder im Anhang 2 aufgeführt: Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften, Berufsfeld Soziale
Arbeit und Berufsfeld Pädagogik.
2 Die Note für Sport wird im Ausweis aufgeführt, sie zählt aber nicht zu seiner Erlangung.
3 Die Note des Freifachs wird im Ausweis aufgeführt, sie zählt aber nicht zu
seiner Erlangung.
Art. 50
Prüfungsprogramm
1 Die Prüfungen beziehen sich hauptsächlich auf den Stoff der zwei letzten
Unterrichtsjahre. Sie müssen den von den Studienplänen bestimmten Zielen
entsprechen.
Art. 51
Ausweisnoten – Erlangung des Ausweises
1 Die Erlangung des Fachmittelschulausweises hängt ab von:
a) der schulischen Leistung im letzten Unterrichtsjahr und den Abschlussprüfungen in den obligatorischen Prüfungsfächern;
b) der schulischen Leistung im letzten Unterrichtsjahr in den anderen Fächern;
c) der Note der selbstständigen Arbeit (Art. 11).
Art. 52
Ausweisnoten – Berechnung der Noten
1 Die Ausweisnote eines nicht integrierten Fachs entspricht der Fachabschlussnote. Die Ausweisnote eines integrierten Fachs entspricht dem Durchschnitt der Abschlussnote der einzelnen Fächer.
2 Für die geprüften Fächer entspricht die Fachabschlussnote dem Durchschnitt aus der Jahresnote und der Prüfungsnote. In allen anderen Fächern
entspricht sie der Jahresnote.
3 Die Jahresnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der Ergebnisse des letzten
Jahres, in dem das Fach unterrichtet wurde.
4 In Fächern mit mündlicher und schriftlicher Prüfung entspricht die Prüfungsnote dem Durchschnitt der Note der mündlichen und der schriftlichen
Prüfung. In Fächern mit einer einzigen mündlichen oder schriftlichen Prüfung entspricht die erzielte Note allein der Prüfungsnote.
Art. 53
Ausweisnoten – Rundungen
1 Die Ausweisnote jedes Fachs und jedes integrierten Fachs kann keinen
anderen Bruchteil als halbe Noten enthalten. Ab 0,25 wird auf die nächste
halbe Note und ab 0,75 auf die nächste ganze Note aufgerundet.
2 Die Fachabschlussnote eines geprüften Fachs wird in Hundertsteln angegeben.
3 Die Jahresnote wird in Zehnteln angegeben.
4 Die Bewertung der mündlichen und schriftlichen Prüfungen wird in ganzen
und halben Noten ausgedrückt.
5 Bei einer mündlichen und schriftlichen Prüfung wird die Prüfungsnote in
Hundertsteln angegeben.
6 Die Note der selbstständigen Arbeit wird in ganzen und halben Noten angegeben.
Art. 54
Bestehensnormen
1 Der Fachmittelschulausweis wird erlangt, wenn folgende Bedingungen
gleichzeitig erfüllt sind:
a) der Gesamtdurchschnitt aller für den Ausweis erforderlichen Noten ist
mindestens 4,00;
b) höchstens drei der für den Ausweis erforderlichen Noten liegen unter
4,0;
c) die Summe der Abweichungen gegen unten gegenüber der Note 4,0 beträgt höchstens zwei Punkte.
4.3 Fachmaturität
4.3.1 Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften
Art. 55
Bestehensnormen
1 Die Fachmaturität Gesundheit/Naturwissenschaften, Ausrichtung Gesundheit, wird erlangt, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
a) die Note im Schlussexamen ist mindestens 4,0;
b) die Note der Fachmaturitätsarbeit ist mindestens 4,0;
c) das spezifische Praktikum ist positiv bewertet;
d) das nicht spezifische Praktikum ist positiv bewertet.
2 Die Fachmaturität Gesundheit/Naturwissenschaften, Ausrichtung Naturwissenschaften, wird erlangt, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt
sind:
a) die Vorbereitung auf das Praktikum ist positiv bewertet;
b) das spezifische Praktikum in einer Institution oder einem Unternehmen
ist positiv bewertet;
c) die Note der Fachmaturitätsarbeit ist mindestens 4,0.
3 Ein Abbruch ohne gerechtfertigte Begründung während des Studienjahres
wird als Misserfolg gewertet.
4.3.2 Berufsfeld Soziale Arbeit
Art. 56
Bestehensnormen
1 Die Fachmaturität Soziale Arbeit wird erlangt, wenn:
a) das berufsspezifische Praktikum positiv bewertet ist, und
b) die Note der Fachmaturitätsarbeit mindestens 4,0 ist.
2 Ein Abbruch ohne gerechtfertigte Begründung während des Studienjahres
wird als Misserfolg gewertet.
4.3.3 Berufsfeld Pädagogik
Art. 57
Aufnahme
1 Für eine Zulassung zu den Fachmaturitätsprüfungen Pädagogik muss die
Fachmaturitätsarbeit mindestens mit «genügend» bewertet sein.
Art. 58
Prüfungsfächer
1 An den Abschlussprüfungen im Berufsfeld Pädagogik werden folgende Fächer geprüft:
a) Erstsprache: 180 Minuten schriftlich und 15 Minuten mündlich;
b) 3. Sprache: 120 Minuten schriftlich und 15 Minuten mündlich;
c) Mathematik: 120 Minuten schriftlich und 15 Minuten mündlich;
d) Naturwissenschaften: 60 Minuten schriftlich in Physik, 15 Minuten
mündlich in Biologie, 15 Minuten mündlich in Chemie;
e) Geistes- und Sozialwissenschaften: 15 Minuten mündlich in Geschichte
und 15 Minuten in Geografie.
2 Die folgenden Fächer werden an den Abschlussprüfungen im Berufsfeld Pädagogik nicht geprüft: die zweite Landessprache, Bildnerisches Gestalten,
Musik und Sport. Die Kompetenzen in der zweiten Landessprache müssen
durch einen vom Amt anerkannten Test nachgewiesen werden, der mindestens dem Niveau B2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen entspricht. Das Diplom wird entsprechend den üblichen
Umrechnungsstandards in eine Prüfungsnote umgewandelt.
Art. 59
Bestehensnormen
1 Massgebend für die Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses im Berufsfeld
Pädagogik sind die Noten der Fachmaturitätsprüfungen in den Prüfungsfächern, für die 2. Sprache der Abschluss eines Tests mindestens auf Niveau
B2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen
und in den übrigen Fächern die Ergebnisse des Schuljahres.
2 Die Fachmaturität Pädagogik wird erlangt, wenn folgende Bedingungen
gleichzeitig erfüllt sind:
a) der Notendurchschnitt aller fünf Prüfungsfächer und der Fachmaturitätsarbeit beträgt mindestens 4,00;
b) die Summe der Notenabweichung der fünf Prüfungsfächer von 4,0 nach
unten beträgt nicht mehr als 1,0 Punkt und höchstens zwei Noten der
Prüfungsfächer sind ungenügend;
c) die Abschlussnote in der Erstsprache, in Bildnerischem Gestalten, in
Musik sowie der Fachmaturitätsarbeit beträgt mindestens 4,0;
d) der Gesamtdurchschnitt aller Fächer und der Fachmaturitätsarbeit, ausser für das Fach Sport, beträgt mindestens 4,00;
e) die Note des Sprachentests auf Niveau B2 gemäss dem Gemeinsamen
europäischen Referenzrahmen für Sprachen für die 2. Sprache beträgt
mindestens 4,00.
3 Die Prüfungsergebnisse in den Naturwissenschaften sowie in den Geistes-
und Sozialwissenschaften bestimmen zu gleichen Teilen die Noten dieser Fächer.
4 Wer in den Fächern Bildnerisches Gestalten und Musik eine ungenügende
Jahresnote erreicht hat, kann um eine Ergänzungsprüfung ersuchen. In diesem Fall zählt für die Fachmaturanote der Durschnitt der Prüfungsnote (auf
die halbe oder ganze Note aufgerundet) und der bereits erlangten Jahresnote
(auf Zehntelnote aufgerundet).
5 Vor Abschluss der Prüfungssession muss in der 2. Sprache und/oder der 3.
Sprache (sofern dieses Fach von der Direktion der FMS von einer Prüfung
befreit wird) mindestens der Nachweis eines Niveaus auf Stufe B2 gemäss
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen erbracht
werden; dieser wird entsprechend den üblichen Umrechnungsstandards in die
Prüfungsnote übernommen. Ansonsten endet die letzte Frist für die Erbringung dieses Nachweises, um das Fachmaturitätszeugnis zu erhalten, am 1.
Juli zwei Jahre nachdem die Examen absolviert wurden.
6 Ein Abbruch ohne rechtmässige Begründung während des Jahres wird als
Misserfolg gewertet.
4.4 Bestätigung der bestandenen Ergänzungsprüfung
Art. 60
Gegenstand
1 Die Prüfung für das Zulassungsverfahren zur Ausbildung zur Lehrperson
für die Primarstufe der Universität Freiburg dient der Feststellung des allgemeinen Bildungsstands, wie er üblicherweise auf der Stufe der Fachmaturität
im Berufsfeld Pädagogik erworben wird.
Art. 61
Zulassung zu den Abschlussprüfungen
1 Am Ende des Lehrgangs werden an der FMS im Rahmen einer ordentlichen
Prüfungssession Abschlussprüfungen organisiert. Die Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik, im Anhang des Anerkennungsreglements der EDK, sind anwendbar.
2 Für die Zulassung zu den Abschlussprüfungen müssen die Jahresnoten für
Musik und für Bildnerisches Gestalten sowie für die pädagogische Zusatzausbildung mindestens 4,00 betragen.
Art. 62
Prüfungsprogramm
1 Wer in den Fächern Bildnerisches Gestalten, Musik oder pädagogische Zusatzausbildung eine ungenügende Jahresnote erreicht hat, kann um eine Zusatzprüfung ersuchen. In diesem Fall zählen für die Bestätigung der bestandenen Ergänzungsprüfung die Prüfungsnote (auf die halbe oder ganze Note aufgerundet) und die Jahresnote (auf Zehntelnote aufgerundet) je zur Hälfte.
2 An den Abschlussprüfungen werden folgende Fächer geprüft:
a) Erstsprache: 180 Minuten schriftlich und 15 Minuten mündlich;
b) 3. Sprache: 120 Minuten schriftlich und 15 Minuten mündlich;
c) Mathematik: 120 Minuten schriftlich und 15 Minuten mündlich;
d) Naturwissenschaften: 60 Minuten schriftlich in Physik, 15 Minuten
mündlich in Biologie, 15 Minuten mündlich in Chemie;
e) Geistes- und Sozialwissenschaften: 15 Minuten mündlich in Geschichte
und 15 Minuten mündlich in Geografie.
3 Die folgenden Fächer werden an den Abschlussprüfungen nicht geprüft: die
zweite Landessprache, Bildnerisches Gestalten, Musik, Sport und die
pädagogische Zusatzausbildung. Die Kompetenzen in der zweiten Landessprache müssen durch einen vom Amt anerkannten Test nachgewiesen werden, der mindestens dem Niveau B2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen entspricht. Das Diplom wird entsprechend den üblichen Umrechnungsstandards in eine Prüfungsnote umgewandelt.
4 Wer in der 3. Sprache das Niveau B2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen nachweisen kann, kann von dieser Abschlussprüfung
befreit werden. Das Diplom wird entsprechend den üblichen Regeln in die
Prüfungsnote umgerechnet.
5 Die in den Teilbereichen erreichten Ergebnisse der Abschlussprüfungen
werden zu gleichen Teilen zur Ermittlung der Noten in den Naturwissenschaften sowie in den Geistes- und Sozialwissenschaften herangezogen.
Art. 63
Bestehensnormen
1 Massgebend für die Erteilung der Bestätigung sind die Jahresnoten für Musik, Bildnerisches Gestalten und für die pädagogische Zusatzausbildung. Die
Jahresnoten, gegebenenfalls ergänzt durch die Noten der Ergänzungsprüfungen (Art. 62 Abs. 1), müssen mindestens 4,00 betragen. Ebenfalls massgebend sind die Noten der Abschlussprüfungen in den Prüfungsfächern und für
die 2. Sprache das Ergebnis des Tests für das Niveau B2 gemäss dem
Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen.
2 Die Prüfung für das Zulassungsverfahren zur Ausbildung zur Lehrperson
für die Primarstufe der Universität Freiburg ist bestanden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
a) der Durchschnitt aller fünf Noten der Prüfungsfächer beträgt mindestens 4,00;
b) die Summe der Notenabweichungen in den fünf Prüfungsfächern von
4,0 nach unten beträgt nicht mehr als 1,0 Punkt und höchstens zwei
Noten der Prüfungsfächer sind ungenügend;
c) die Abschlussnote in der Erstsprache, in Bildnerischem Gestalten, in
Musik und in der pädagogischen Zusatzausbildung beträgt mindestens
4,0;
d) der Gesamtdurchschnitt aller Fächer, ausser für das Fach Sport, beträgt
mindestens 4,00;
e) die Note des Sprachentests auf Niveau B2 gemäss dem Gemeinsamen
europäischen Referenzrahmen für Sprachen für die 2. Sprache beträgt
mindestens 4,00.
3 Ein Abbruch ohne gerechtfertigte Begründung während des Studienjahres
wird als Misserfolg gewertet.
4 Vor Abschluss der Prüfungssession muss in der 2. Sprache und/oder der 3.
Sprache (sofern dieses Fach von der Direktion der FMS von einer Prüfung
befreit wird) mindestens der Nachweis des Niveaus B2 des Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmens erbracht werden; dieser wird entsprechend
den üblichen Regeln in die Prüfungsnote umgerechnet. Ansonsten endet die
letzte Frist für die Erbringung dieses Nachweises, um die Bestätigung der bestandenen Ergänzungsprüfung zu erhalten, am 1. Juli zwei Jahre nachdem die
Abschlussprüfungen erfolgreich absolviert wurden. Während diesen zwei
Jahren ist kein Studienbeginn möglich.
4.5 Nachbesserung, Misserfolg, Wiederholung und definitiver
Art. 64 Misserfolg
Nachbesserung
1 Das Amt bestimmt die Voraussetzungen für eine Nachbesserung.
Art. 65
Misserfolg und Wiederholung
1 Wer eine Ausbildung mit Abschlussprüfungen nicht bestanden hat, kann die
Prüfungen nur einmal wiederholen.
2 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Erfolgskriterien zum Fachmittelschulausweis nicht bestanden haben, können nur dann ein zweites Mal zur
Prüfung zugelassen werden, wenn sie den Unterricht des letzten Schuljahrs in
allen Fächern wiederholt haben.
3 In der Fachmaturität Gesundheit/Naturwissenschaften ist nur eine Wiederholung möglich. Bereits bestandene Teile werden für eine Dauer von zwei
Jahren anerkannt.
4 In der Fachmaturität Soziale Arbeit ist nur eine Wiederholung möglich. Nur
eine nicht spezifische praktische Berufserfahrung mit einer positiven Bewertung muss nicht wiederholt werden.
5 In der Fachmaturität Pädagogik ist die betreffende Person beim zweiten
Versuch von den Prüfungsfächern dispensiert, in denen sie die Note 5,0 und
höher erreicht hat, ebenso von den übrigen Fächern (einschliesslich der 2.
Sprache und der Fachmaturitätsarbeit), in denen sie eine genügende Note erreicht hat.
6 Für die Prüfung für das Zulassungsverfahren zur Ausbildung zur Lehrperson für die Primarstufe der Universität Freiburg ist die betreffende Person
beim zweiten Versuch von den Prüfungsfächern dispensiert, in denen sie die
Note 5,0 und höher erreicht hat, ebenso von den übrigen Fächern (einschliesslich der 2. Sprache), in denen sie eine genügende Note erreicht hat.
Art. 66
Definitiver Misserfolg
1 Wenn die Bedingungen zur Erlangung des Fachmittelschulausweises, des
Fachmaturitätszeugnisses oder der Bescheinigung der bestandenen Prüfung
für das Zulassungsverfahren zur Ausbildung zur Lehrperson für die Primarstufe der Universität Freiburg ein zweites Mal nicht erfüllt werden, gilt dies
als definitiver Misserfolg.
2 Die von der Direktion festgelegten Modalitäten für den Wechsel des Berufsfeldes bleiben vorbehalten.
4.6 Ausstellung der Ausweise
Art. 67
Verleihung der Ausweise
1 Der Prüfungsausschuss nimmt die Resultate entgegen, kontrolliert und protokolliert sie. Er bestätigt offiziell den Erfolg oder Misserfolg der Kandidatinnen und Kandidaten.
2 Der Fachmittelschulausweis, das Fachmaturitätszeugnis oder die Bescheinigung der bestandenen Prüfung für das Zulassungsverfahren zur Ausbildung
zur Lehrperson für die Primarstufe der Universität Freiburg wird von der Direktion auf der Grundlage des Prüfungsberichts der Präsidentin oder des Präsidenten der Prüfungskommission ausgestellt.
Art. 68
Formeller Ausweisinhalt
1 Der Fachmittelschulausweis oder das Fachmaturitätszeugnis enthält folgende Angaben:
a) die Bezeichnung des Kantons, also die Erwähnung: «Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten des Kantons Freiburg»;
b) die Bezeichnung der Schule, also entweder Fachmittelschule Freiburg
oder FMS des Kollegiums des Südens;
c) die Angabe des gewählten Berufsfeldes;
d) gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit des Ausweises
mit Angabe der zweiten Sprache und der entsprechenden Fächer;
e) die Personalien der Absolventin oder des Absolventen, also Name und
Vorname, Geburtsdatum und Heimatort;
f) die Bestätigung und Bewertung der allgemeinbildenden Fächer (Anhang 2) sowie die Bestätigung und Bewertung der berufsfeldbezogenen
Fächer;
g) das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit oder der
Fachmaturitätsarbeit;
h) den Ort und das Datum;
i) die Unterschriften der Vorsteherin oder des Vorstehers der Direktion
für Bildung und kulturelle Angelegenheiten sowie der Direktorin oder
des Direktors der FMS;
j) einen Vermerk, der bestätigt, dass der Fachmittelschulausweis oder das
Fachmaturitätszeugnis schweizerisch anerkannt ist und dass die Ausbildung dem Anerkennungsreglement der EDK entspricht.
2 Die Bescheinigung der bestandenen Prüfung für das Zulassungsverfahren
zur Ausbildung zur Lehrperson für die Primarstufe der Universität Freiburg
enthält folgende Angaben:
a) die Bezeichnung des Kantons, also die Erwähnung: «Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten des Kantons Freiburg»;
b) die Bezeichnung der Schule, also entweder Fachmittelschule Freiburg
oder FMS des Kollegiums des Südens;
c) die Personalien der Absolventin oder des Absolventen, also Name und
Vorname, Geburtsdatum und Heimatort;
d) die Bestätigung der Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung;
e) den Ort und das Datum;
f) die Unterschriften der Vorsteherin oder des Vorstehers der Direktion
für Bildung und kulturelle Angelegenheiten sowie der Direktorin oder
des Direktors der FMS.
5 Rechtsmittel
Art. 69
Einsprache
1 Gegen den Entscheid der Nichtaufnahme oder der Nichtpromotion einer
Schülerin oder eines Schülers der Fachmittelschule kann innert zehn Tagen
nach Mitteilung bei der Direktorin oder beim Direktor der FMS schriftlich
und begründet Einsprache erhoben werden.
2 Gegen verweigerte Fachmittelschulausweise, Fachmaturitätszeugnisse oder
Bescheinigungen der bestandenen Prüfung für das Zulassungsverfahren zur
Ausbildung zur Lehrperson für die Primarstufe der Universität Freiburg und
den Ausschluss von den Prüfungen kann innert fünf Tagen nach Mitteilung
der Resultate bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission Einsprache erhoben werden. Die Einsprache muss schriftlich erfolgen
und begründet werden.
3 Abgesehen von besonderen Umständen, die der Einsprecherin oder dem
Einsprecher mitgeteilt werden müssen, fällt die Direktorin oder der Direktor
der FMS bzw. die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission innerhalb von 20 Tagen einen neuen Entscheid und hört vorgängig die beteiligten Lehrpersonen, Vorsteherinnen oder Vorsteher bzw. Examinatorinnen und
Examinatoren sowie Expertinnen und Experten an.
Art. 70
Beschwerde
1 Gegen den Einspracheentscheid der Direktorin oder des Direktors der FMS
oder der Präsidentin oder des Präsidenten der Prüfungskommission kann innert zehn Tagen ab Mitteilung bei der Direktion Beschwerde eingereicht werden.
2 Der Entscheid der Direktion kann innert 30 Tagen ab Mitteilung beim
Kantonsgericht angefochten werden.
A1 ANHANG 1 – Fächer, die für die Promotion für die
Fachmittelschulausbildung zählen (Art. 13)
Art. A1-1 Berufsfeld GESUNDHEIT/NATURWISSENSCHAFTEN
1 Die Fächer des Berufsfeldes Gesundheit/Naturwissenschaften und deren
Gewichtung sind:
Gruppen und Unterrichtsfächer 1. Jahr – Gewichtung 2. Jahr – Gewichtung
GRUPPE 1 – Sprachen
> Erste Landessprache 1 1
> Zweite Landessprache 1 1
> Englisch 1 1
GRUPPE 2 – Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik
> Mathematik 1 1
> Biologie 1 1
> Chemie 1 1
> Physik 1 1
> Informatik 1 1
GRUPPE 3 – Geistes- und Sozialwissenschaften, musische Fächer, Sport
> Geografie 1 1
> Geschichte 1 1
> Wirtschaft und Recht 1
> Soziologie 1
> Bildnerisches Gestalten 1
> Sport 0 0
Art. A1-2 Berufsfeld SOZIALE ARBEIT
1 Die Fächer und integrierten Fächer des Berufsfeldes Soziale Arbeit sowie
deren Gewichtung sind:
Gruppen und Unterrichtsfächer 1. Jahr – Gewichtung 2. Jahr – Gewichtung
GRUPPE 1 - Sprachen
> Erste Landessprache 1 1
Gruppen und Unterrichtsfächer 1. Jahr – Gewichtung 2. Jahr – Gewichtung
> Zweite Landessprache 1 1
> Englisch 1 1
GRUPPE 2 - Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik
> Mathematik 1 1
> Biologie 1 0,5*
> Chemie 1 0,5*
> Physik 1 0,5**
> Informatik 1 0,5**
GRUPPE 3 - Geistes- und Sozialwissenschaften, musische Fächer , Sport
> Geografie 1 1
> Geschichte 1 1
> Wirtschaft und Recht 1
> Psychologie 1
> Soziologie 1
> Bildnerisches Gestalten 1
> Musik 1
> Sport 0 0
* Biologie und Chemie sind integrierte Fächer und ergeben eine gemeinsame
Note.
** Physik und Informatik sind integrierte Fächer und ergeben eine gemeinsame Note.
Art. A1-3 Berufsfeld PÄDAGOGIK
1 Die Fächer und integrierten Fächer des Berufsfeldes Pädagogik sowie deren
Gewichtung sind:
Gruppen und Unterrichtsfächer 1. Jahr – Gewichtung 2. Jahr – Gewichtung
GRUPPE 1 - Sprachen
> Erste Landessprache 1 1
> Zweite Landessprache 1 1
> Englisch 1 1
Gruppen und Unterrichtsfächer 1. Jahr – Gewichtung 2. Jahr – Gewichtung
GRUPPE 2 - Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik
> Mathematik 1 1
> Biologie 1 0,5*
> Chemie 1 0,5*
> Physik 1 0,5**
> Informatik 1 0,5**
GRUPPE 3 - Geistes- und Sozialwissenschaften, musische Fächer, Sport
> Geografie 1 1
> Geschichte 1 1
> Wirtschaft und Recht 1
> Psychologie 1
> Soziologie 1
> Bildnerisches Gestalten 1
> Musik 1
> Sport 0 0
* Biologie und Chemie sind integrierte Fächer und ergeben eine gemeinsame
Note.
** Physik und Informatik sind integrierte Fächer und ergeben eine gemeinsame Note.
A2 ANHANG 2 – Unterrichtsfächer für die Erlangung des
Fachmittelschulausweises im 3. Jahr (Art. 49)
Art. A2-1 Berufsfeld GESUNDHEIT/NATURWISSENSCHAFTEN
1 Die Fächer und integrierten Fächer für das Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften, die für den Fachmittelschulausweis im 3. Jahr zählen, sind:
Unterrichtsfächer Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung Note im letzten Unterrichtsjahr
Erste Landessprache x x x
Zweite Landessprache
x x x
Unterrichtsfächer Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung Note im letzten Unterrichtsjahr
Englisch x x x
Mathematik x x x
Biologie x x
Chemie x x
Physik x
Informatik x
Geografie* x
Geschichte* x x
Psychologie** x
Philosophie** x
Soziologie** x
Bildnerisches Gestalten
x
Sport 0
Selbstständige Arbeit x
* Geografie und Geschichte sind integrierte Fächer und ergeben eine gemeinsame Note.
** Psychologie, Philosophie und Soziologie sind integrierte Fächer und ergeben eine gemeinsame Note.
Art. A2-2 Berufsfeld SOZIALE ARBEIT
1 Die Fächer und integrierten Fächer für das Berufsfeld Soziale Arbeit, die für
den Fachmittelschulausweis im 3. Jahr zählen, sind:
Unterrichtsfächer Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung Note im letzten Unterrichtsjahr
Erste Landessprache x x x
Zweite Landessprache
x x x
Englisch x x x
Mathematik x x x
Biologie* x
Chemie* x
Physik** x
Unterrichtsfächer Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung Note im letzten Unterrichtsjahr
Informatik** x
Geografie*** x
Geschichte*** x x
Wirtschaft und Recht x x
Psychologie x x
Philosophie**** x
Soziologie**** x
Bildnerisches Gestalten*****
x
Musik***** x
Theater***** x
Sport 0
Selbstständige Arbeit x
* Biologie und Chemie sind integrierte Fächer und ergeben eine gemeinsame
Note.
** Physik und Informatik sind integrierte Fächer und ergeben eine gemeinsame Note.
*** Geografie und Geschichte sind integrierte Fächer und ergeben eine
gemeinsame Note.
**** Philosophie und Soziologie sind integrierte Fächer und ergeben eine
gemeinsame Note.
***** Bildnerisches Gestalten, Musik und Theater sind integrierte Fächer
und ergeben eine gemeinsame Note.
Art. A2-3 Berufsfeld PÄDAGOGIK
1 Die Fächer und integrierten Fächer für das Berufsfeld Pädagogik, die für
den Fachmittelschulausweis im 3. Jahr zählen, sind:
Unterrichtsfächer Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung Note im letzten Unterrichtsjahr
Erste Landessprache x x x
Zweite Landessprache
x x x
Englisch x x x
Mathematik x x x
Unterrichtsfächer Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung Note im letzten Unterrichtsjahr
Biologie* x
Chemie* x
Physik** x
Informatik** x
Geografie x
Geschichte x x
Psychologie x x
Philosophie*** x
Soziologie*** x
Bildnerisches Gestalten****
x
Musik**** x x
Theater**** x
Sport 0
Selbstständige Arbeit x
* Biologie und Chemie sind integrierte Fächer und ergeben eine gemeinsame
Note.
** Physik und Informatik sind integrierte Fächer und ergeben eine gemeinsame Note.
*** Philosophie und Soziologie sind integrierte Fächer und ergeben eine
gemeinsame Note.
**** Bildnerisches Gestalten, Musik und Theater sind integrierte Fächer und
ergeben eine gemeinsame Note.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.06.2025 Erlass Grunderlass 01.08.2025 2025_044
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 23.06.2025 01.08.2025 2025_044