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Verordnung über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen für den gewerbsmässigen Personentransport

Confederation · 747.201.7 · ordinance

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Contents: 69 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Aufsicht
  4. Art. 4 Gebühren
  5. Art. 5 Sorgfaltsregeln
  6. Art. 5a Sachverständige
  7. Art. 6 Berücksichtigung anderer Interessen
  8. Art. 7 Ergänzende Vorschriften
  9. Art. 8 Abweichungen von den Vorschriften
  10. Art. 9 Anerkennung anderer Atteste
  11. Art. 10 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde
  12. Art. 11 Mitwirkung
  13. Art. 12 Verantwortlichkeit der Schifffahrtsunternehmen
  14. Art. 13 Betriebsorganisation
  15. Art. 14 Betriebsvorschriften
  16. Art. 15 Meldepflicht der öffentlichen Schifffahrtsunternehmen
  17. Art. 16 Grundsatz
  18. Art. 16a Infrastrukturanlagen für das Tanken und Lagern besonderer Energieträger
  19. Art. 17 Grundsatz
  20. Art. 17a Schiffe mit besonderen Energieträgern
  21. Art. 17b Dampfkessel- und Druckluftanlagen
  22. Art. 18 Grundsatz
  23. Art. 18a Prüfung für die Erteilung des Schiffsausweises
  24. Art. 19 Schiffe
  25. Art. 20 Infrastrukturanlagen
  26. Art. 21 Umbauten
  27. Art. 22 Grundsatz
  28. Art. 23 Ladung
  29. Art. 24 Stabilität
  30. Art. 25 Freibord und Sicherheitsabstand
  31. Art. 26 Schwimmfähigkeit im Leckfall
  32. Art. 27 Schotte
  33. Art. 28 Steuerstand
  34. Art. 29 Maschinenanlagen und Brennstoffanlagen
  35. Art. 29a Einrichtungen für besondere Energieträger
  36. Art. 30 Ruder- und Steueranlagen
  37. Art. 31 Lenzanlagen
  38. Art. 31a Rohrleitungen
  39. Art. 32 Andere Anlagen für den Schiffsbetrieb
  40. Art. 33 Schiffskörper
  41. Art. 34 Notausstiege und Fluchtwege
  42. Art. 35 Verkehrswege
  43. Art. 36 Brandschutz
  44. Art. 37 Grundsatz
  45. Art. 38 Ankereinrichtung
  46. Art. 39 Anlagen zur Brandbekämpfung
  47. Art. 40 Rettungsmittel
  48. Art. 41 Grundsatz
  49. Art. 42 Landungsanlagen
  50. Art. 43 Personal
  51. Art. 44 Besatzung
  52. Art. 45 Schiffsführer oder Schiffsführerin
  53. Art. 45a Technische Leitung für Schiffe mit besonderen Energieträgern
  54. Art. 46 Notfallkonzept und Rettungs- und Sicherheitsdienst
  55. Art. 47 Signal-, Fernmelde- und Navigationsanlagen
  56. Art. 48 Schwierige nautische Verhältnisse
  57. Art. 49 Grundsatz
  58. Art. 49a Beizug Dritter
  59. Art. 50 Kontrollen, Prüfungen, Instandhaltung und Schiffsbuch
  60. Art. 51 Massnahmen bei ungenügender Sicherheit
  61. Art. 52 Transportvertrag
  62. Art. 53
  63. Art. 54 Strafbestimmungen
  64. Art. 55 Ausführungsbestimmungen
  65. Art. 56 Änderung bisherigen Rechts
  66. Art. 57 Übergangsbestimmungen
  67. Art. 57a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Dezember 2015
  68. Art. 57b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. April 2024
  69. Art. 58 Inkrafttreten

69 provisions

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Bau und Betrieb von Schiffen und Infrastrukturanlagen für den gewerbsmässigen Personentransport. 2 Für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen von Schifffahrtsunternehmen ohne eidgenössische Konzession gelten nur die Artikel 5–14, 17–19, 21–40, 43, 44 Absätze 1–3, 45 Absätze 1 und 2, 45a, 46, 47, 48 Absatz 1, 49–51, 57, 57a und 57b und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). 3 Für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Schiffen für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Fahrgästen gelten nur die Artikel 22, 27 Absätze 1 und 2, 28–36, 38 und 39 und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen des Departements sowie die Artikel 107–114, 124 und 131–140a der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978. 4 Vorbehalten bleiben internationale Vereinbarungen und die darauf beruhenden Vorschriften. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 173). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 173). SR 747.201.1

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: a. öffentliche Schifffahrtsunternehmen: eidgenössisch konzessionierte und eidgenössisch bewilligte Schifffahrtsunternehmen; b. Infrastrukturanlagen: Bauten und Einrichtungen, die für den Betrieb von Schiffen notwendig sind, namentlich Landungsanlagen, Werften und Betankungsanlagen; c. besondere Energieträger: Brenn- oder Treibstoffe, die nicht zu Benzin, Dieselbrennstoff, Dampfenergie oder elektrischer Energie zählen; in Zweifelsfällen entscheidet das Bundesamt für Verkehr (BAV) über die Zuordnung eines Energieträgers; d. Risikoanalyse: systematisches Verfahren zur vorgängigen Analyse der Risiken nach der Inbetriebnahme (Betriebsphase):1. einer Infrastrukturanlage; zu berücksichtigen sind der Verwendungszweck und die Umgebung, in der die Infrastrukturanlage gebaut wird, 2. eines Schiffes; zu berücksichtigen sind der Schiffstyp, der Verwendungszweck und die Umgebung, in der das Schiff verkehren wird; e. Sicherheitsbericht: Bericht (Baubeschreibung), mit dem nachgewiesen wird, dass das Schiff oder die Infrastrukturanlage sicher und gemäss den Vorschriften dieser Verordnung und den Ausführungsbestimmungen gebaut und betrieben werden kann, und in dem Massnahmen festlegt werden, mit denen Risiken begegnet wird; f. Sachverständigenprüfbericht: Bericht eines oder einer Sachverständigen, in dem ausgewiesen wird, ob das von ihm oder ihr geprüfte Objekt die jeweils anwendbaren Vorschriften erfüllt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).

Art. 3 Aufsicht

1 Aufsichtsbehörde für die eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen ist das BAV. 2 Aufsichtsbehörde für Schifffahrtsunternehmen ohne eidgenössische Konzession sind die zuständigen kantonalen Behörden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).

Art. 4 Gebühren

Das BAV erhebt Gebühren nach der Verordnung vom 1. Juli 1987 über die Gebühren im Aufgabenbereich des Bundesamtes für Verkehr. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [AS 1987 1052, 1992 573 Art. 25 Abs. 3, 1993 1375 Art. 7 2599, 1996 146 Ziff. I 3 470 Art. 55 Abs. 3. AS 1999 754 Anhang Ziff. 1]. Siehe heute die Gebührenverordnung BAV vom 25. Nov. 1998 (SR 742.102).

Art. 5 Sorgfaltsregeln

1 Planung, Berechnung, Bau und Instandhaltung der Schiffe und Infrastrukturanlagen müssen den Bestimmungen dieser Verordnung und den Ausführungsbestimmungen entsprechen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik und unter der Leitung von Fachleuten ausgeführt werden. 2 Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die jeweils gültigen Vorschriften anerkannter Klassifikationsgesellschaften über den Schiffbau sowie die den Schiffbau betreffenden nationalen und internationalen Vorschriften und Normen. In Zweifelsfällen entscheidet das BAV. 3 Die Schiffs- und Anlagenteile, insbesondere die Überwachungs- und Bedienungseinrichtungen, müssen so konstruiert und eingebaut sein, dass sie einen sicheren Betrieb ermöglichen. Sie müssen zudem wartungs- und kontrollgerecht sowie bedienerfreundlich konstruiert sein. 4 Bei den für die Sicherheit wesentlichen Teilen muss nachgewiesen werden können, dass die verwendeten Werkstoffe funktionsgerechte Eigenschaften besitzen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).

Art. 5a Sachverständige

1 Als Sachverständige dürfen nur Personen beigezogen werden, die: a. im zu prüfenden Bereich eine Aus- oder Weiterbildung abgeschlossen haben, die der Komplexität und der Sicherheitsrelevanz des Projekts angemessen ist; b. Anlagen oder Teilsysteme auf Schiffen, die mit den zu prüfenden Anlagen und Teilsystemen vergleichbar sind, bereits selbst entwickelt, gebaut oder eingebaut oder solche Anlagen oder Teilsysteme bereits selbst geprüft und begutachtet haben; bbis. mit den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik, wie Normen, Regelwerken und technischen Regeln, umfassend vertraut sind; und c. unabhängig sind. 2 Unabhängig ist eine Person, wenn: a. sie in der betreffenden Sache nicht in anderer Funktion vorbefasst ist; b. sie keinen Weisungen unterliegt; und c. deren Vergütung nicht vom Ergebnis der Prüfung abhängt. 3 Als Sachverständige dürfen auch juristische Personen beigezogen werden, wenn diese Sachverständige nach Absatz 1 beschäftigen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 173).

Art. 6 Berücksichtigung anderer Interessen

1 Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes ist bei Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Infrastrukturanlagen Rechnung zu tragen. 2 Die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen sind bei Planung, Bau und Betrieb von Schiffen und Infrastrukturanlagen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Insbesondere sind die funktionalen Anforderungen nach dem 2. Kapitel der Verordnung vom 12. November 2003 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV) einzuhalten. Das UVEK spezifiziert diese Anforderungen in den gestützt auf Artikel 55 dieser Verordnung und Artikel 8 VböV erlassenen Ausführungsbestimmungen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159). SR 151.34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 173).

Art. 7 Ergänzende Vorschriften

Soweit diese Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, gilt: a. für Bau, Betrieb und Instandhaltung der elektrischen Teile der Schiffe und Infrastrukturanlagen: die Elektrizitätsgesetzgebung des Bundes, insbesondere die Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001; b. für die Verwendung von Druckluft- und Dampfkesselanlagen: die Druckgeräteverwendungsverordnung vom 15. Juni 2007; c. für Antriebsanlagen: die Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern; d. für die Ausrüstung der Schiffe mit Lichtern und Schallgeräten: die Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159). SR 734.27 SR 832.312.12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 173). SR 747.201.3 SR 747.201.1

Art. 8 Abweichungen von den Vorschriften

1 Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen Massnahmen anordnen, die von den Vorschriften dieser Verordnung abweichen, um Gefahren für Menschen oder Sachen abzuwenden. 2 Sie kann bei einfachen Betriebsverhältnissen oder bei neuen Erkenntnissen in Ausnahmefällen Massnahmen bewilligen, die von den Vorschriften dieser Verordnung abweichen, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin anhand einer Risikoanalyse nachweist, dass der Schutz der Umwelt sichergestellt ist und durch die bewilligte Massnahme: a. der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist; oder b. kein inakzeptables Risiko entsteht und alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden. 3 Sie kann in Ausnahmefällen den Einsatz von Schiffen, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, für Sonderzwecke im Rahmen von zeitlich begrenzten Veranstaltungen bewilligen, wenn dadurch ein unverhältnismässig hoher Aufwand vermieden wird. Die Sicherheit der Fahrgäste und der Besatzung an Bord sowie der Schutz der Umwelt müssen gewährleistet sein. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).

Art. 9 Anerkennung anderer Atteste

Die zuständige Behörde kann ganz oder teilweise von der Prüfung einzelner Bauteile oder der verwendeten Werkstoffe absehen, wenn eine gültige Bescheinigung einer in- oder ausländischen Behörde oder anerkannten Prüf- oder Zertifizierungsstelle vorliegt.

Art. 10 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde

1 Die zuständige Behörde überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Schiffe und Infrastrukturanlagen risikoorientiert. 2 Sie kann Sicherheitsberichte, Risikoanalysen sowie andere Nachweise verlangen. Sie kann stichprobenweise selbst Prüfungen vornehmen. 3 Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Schiff oder eine Infrastrukturanlage die Sicherheit von Personen, die Sicherheit von Gütern oder den Schutz der Umwelt gefährden kann, oder liegen hierfür konkrete Anhaltspunkte vor, so ordnet sie an, dass das Schifffahrtsunternehmen die Massnahmen trifft, die erforderlich sind, damit die Sicherheit und der Schutz der Umwelt gewährleistet werden können. 4 Genügen die vom Schifffahrtsunternehmen getroffenen Massnahmen nicht, um die Sicherheit und den Schutz der Umwelt zu gewährleisten, so kann die zuständige Behörde: a. anordnen, dass das Schifffahrtsunternehmen weitergehende Massnahmen trifft; oder b. Dritte beauftragen, die geeigneten Massnahmen zu treffen. 5 Sie kann den Betrieb mit sofortiger Wirkung einschränken oder untersagen, den Schiffsausweis entziehen oder eine Infrastrukturanlage sperren, sofern die Sicherheit oder der Schutz der Umwelt dies gebietet. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).

Art. 11 Mitwirkung

1 Die Schifffahrtsunternehmen haben den Vertretern und Vertreterinnen der zuständigen Behörde jederzeit Auskunft zu erteilen und sämtliche relevanten Dokumente herauszugeben sowie freie Fahrt und Zutritt zu den Schiffen und Infrastrukturanlagen zu gewähren. 2 Sie haben die Vertreter und Vertreterinnen der zuständigen Behörde sowie die von ihr beauftragten Sachverständigen bei ihrer Prüf- und Kontrolltätigkeit unentgeltlich zu unterstützen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).

Art. 12 Verantwortlichkeit der Schifffahrtsunternehmen

Die Schifffahrtsunternehmen sorgen für den vorschriftsgemässen Bau der Schiffe und Infrastrukturanlagen sowie für deren sicheren Betrieb und deren Instandhaltung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).

Art. 13 Betriebsorganisation

Die Betriebsorganisation muss den Eigenheiten der Schifffahrtsunternehmen sowie dem technischen Stand der Schiffe, der Antriebsanlagen, der Hilfsaggregate, der verwendeten Energieträger und der Infrastrukturanlagen entsprechen und die Instandhaltung gewährleisten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).

Art. 14 Betriebsvorschriften

Die Schifffahrtsunternehmen erlassen die notwendigen Betriebsvorschriften. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).

Art. 15 Meldepflicht der öffentlichen Schifffahrtsunternehmen

1 Die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen erstatten dem BAV regelmässig Bericht über den Zustand ihrer Schiffe und Infrastrukturanlagen. Das UVEK erlässt Vorschriften über Art, Umfang und Zeitpunkt der zu erstattenden Meldungen. 2 Im Übrigen gilt die Verordnung vom 17. Dezember 2014 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159). SR 742.161

Art. 16 Grundsatz

Das Plangenehmigungsverfahren für Infrastrukturanlagen, die ausschliesslich oder überwiegend dem Betrieb eines öffentlichen Schifffahrtsunternehmens dienen, sowie jenes für Infrastrukturanlagen Dritter (Nebenanlagen) richten sich nach den Artikeln 18 und 18m des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 und nach der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen. SR 742.101 SR 742.142.1

Art. 16a Infrastrukturanlagen für das Tanken und Lagern besonderer Energieträger

1 Dient eine Infrastrukturanlage der Betankung von Schiffen mit besonderen Energieträgern oder der Lagerung besonderer Energieträger, so muss der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin anhand eines Sicherheitsberichtes nachweisen, dass die Infrastrukturanlage sicher und gemäss den Vorschriften dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen gebaut und betrieben werden kann. 2 Der Sicherheitsbericht muss auf einer Risikoanalyse basieren und von einem oder einer Sachverständigen geprüft werden. Der oder die Sachverständige muss das Resultat der Prüfung in einem Sachverständigenprüfbericht festhalten. 3 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin kann beantragen, dass auf die Prüfung durch einen Sachverständigen oder eine Sachverständige verzichtet wird. Die zuständige Behörde berücksichtigt beim Entscheid die möglichen Gefahren des betreffenden Energieträgers. Sie gibt dem Antrag statt, wenn zu erwarten ist, dass die Prüfung nicht dazu beitragen kann, Fehler mit Auswirkungen auf die Sicherheit zu vermeiden.

Art. 17 Grundsatz

1 Schiffe dürfen erst gebaut, umgebaut oder erneuert werden, wenn die zuständige Behörde die Pläne und Berechnungen genehmigt hat. 2 Sollen bestehende Schiffe angeschafft werden, so sind deren Pläne und Berechnungen von der zuständigen Behörde zu genehmigen. 3 Für jedes Schiff muss anhand eines Sicherheitsberichtes nachgewiesen werden, dass: a. das Schiff sicher und gemäss den Vorschriften dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen gebaut und betrieben werden kann; und b. die Schiffs- und Anlageteile, insbesondere die Überwachungs- und Bedienungseinrichtungen:1. so konstruiert sind, dass sie einen sicheren Betrieb ermöglichen, und 2. wartungs- und kontrollgerecht sowie bedienerfreundlich konstruiert sind. 4 Das UVEK bestimmt in den gestützt auf Artikel 55 erlassenen Ausführungsbestimmungen, welche weitere Unterlagen zusammen mit dem Plangenehmigungsgesuch eingereicht werden müssen. 5 Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Unterlagen von einem oder einer Sachverständigen prüfen lässt. 6 Sie kann die Pläne und Berechnungen selbst prüfen oder von einem oder einer Sachverständigen prüfen lassen. Im zweiten Fall muss der oder die Sachverständige das Resultat der Prüfung in einem Sachverständigenprüfbericht festhalten. 7 Sie kann das Plangenehmigungsverfahren für Schiffe, Bauteile und Ausrüstungsgegenstände, die mehrfach in gleicher Weise und in gleicher Funktion Anwendung finden, vereinfachen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 173).

Art. 17a Schiffe mit besonderen Energieträgern

1 Der Sicherheitsbericht nach Artikel 17 Absatz 3 muss auf einer Risikoanalyse basieren und von einem oder einer Sachverständigen geprüft werden. Der oder die Sachverständige muss das Resultat der Prüfung in einem Sachverständigenprüfbericht festhalten. 2 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin kann beantragen, dass auf die Prüfung durch den Sachverständigen oder die Sachverständige verzichtet wird. Die zuständige Behörde berücksichtigt beim Entscheid die möglichen Gefahren des betreffenden Energieträgers. Sie gibt dem Antrag statt, wenn zu erwarten ist, dass die Prüfung nicht dazu beitragen kann, Fehler mit Auswirkungen auf die Sicherheit zu vermeiden.

Art. 17b Dampfkessel- und Druckluftanlagen

Das Schifffahrtsunternehmen hat der zuständigen Behörde vorzulegen: a. für Dampfkesselanlagen, die für den Antrieb von Schiffen oder von Hilfsaggregaten an Bord vorgesehen sind: eine Risikoanalyse sowie eine Erklärung des Herstellers, aus der hervorgeht, dass die Anlage den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Druckgeräteverordnung vom 25. November 2015 entspricht; der Teil der Anlage, für welche die Konformität festgestellt wurde, muss in der Risikoanalyse nicht berücksichtigt werden; b. für Druckluftanlagen, die in den Geltungsbereich der Druckgeräteverordnung fallen: eine Risikoanalyse sowie eine Erklärung des Herstellers, aus der hervorgeht, dass die Druckluftanlage den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 173). SR 930.114

Art. 18 Grundsatz

Schiffe dürfen nur mit einer Bewilligung der zuständigen Behörde in Betrieb genommen und betrieben werden. Für Bauten und Infrastrukturanlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen bestimmt das BAV mit der Plangenehmigung, ob eine Betriebsbewilligung nach Artikel 20 erforderlich ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).

Art. 18a Prüfung für die Erteilung des Schiffsausweises

Im Rahmen der Erteilung des Schiffsausweises nach Artikel 96 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978 prüft die zuständige Behörde, ob das Schiff den Anforderungen der vorliegenden Verordnung, der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen sowie den anwendbaren Bestimmungen der Binnenschifffahrtsverordnung genügt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159). SR 747.201.1

Art. 19 Schiffe

1 Bei Schiffen gilt der Schiffsausweis als Betriebsbewilligung. 2 Mit Schiffen ohne Schiffsausweis dürfen nur Probefahrten durchgeführt werden. Probefahrten müssen von der zuständigen Behörde bewilligt werden. Es dürfen sich nur Personen an Bord befinden, die am Bau oder der Erprobung unmittelbar beteiligt sind. Die zuständige Behörde kann die Bewilligung von Probefahrten mit weiteren Auflagen verbinden. 3 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, mit Wirkung seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).

Art. 20 Infrastrukturanlagen

Infrastrukturanlagen dürfen nur mit einer Betriebsbewilligung des BAV in Betrieb genommen und betrieben werden. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 18w des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957. Das BAV kann die Betriebsbewilligung mit Auflagen versehen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159). SR 742.101

Art. 21 Umbauten

1 Nach Umbauten, die sich wesentlich auf die Sicherheit auswirken, kann für Schiffe und Infrastrukturanlagen eine erneute praktische Erprobung angeordnet werden. 2 Der Schiffsausweis ist gegebenenfalls anzupassen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).

Art. 22 Grundsatz

1 Schiffe müssen nach den anerkannten Regeln der Technik so gebaut sein, dass die Sicherheit der Fahrgäste und der Besatzung unter allen zu erwartenden Betriebsbedingungen gewährleistet ist und die Bestimmungen des Umwelt- und Gewässerschutzes eingehalten werden. 2 Sie sind in ihrer Art und Grösse auf die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse abzustimmen. Das UVEK teilt die Gewässer in Zonen ein. 3 Die zuständige Behörde kann den Nachweis ausreichender Betriebssicherheit und Funktionstüchtigkeit von Bauteilen und Ausrüstungsgegenständen verlangen. Sie kann sich Eigenschaft und Qualität von Werkstoffen belegen lassen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 173). Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 23 Ladung

1 Die zuständige Behörde bestimmt die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste und die höchstzulässige Ladung in Tonnen unter Berücksichtigung der Schiffsart, der Stabilität, des Freibords, des Sicherheitsabstandes und der Schwimmfähigkeit im Leckfall. 2 Auf einzelnen Schiffen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde für zwei Erwachsene drei Kinder unter zwölf Jahren gerechnet werden. Die zuständige Behörde legt die Überschreitung der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste fest und berücksichtigt dabei die Schwimmfähigkeit im Leckfall, die Stabilität, den Freibord und den Sicherheitsabstand sowie den Allgemeinzustand des Schiffes. Die Überschreitung darf in keinem Fall mehr als 20 Prozent betragen.

Art. 24 Stabilität

1 Die ausreichende Stabilität des intakten Schiffes (Intaktstabilität) ist nachzuweisen unter Ansatz: a. des krängenden Momentes aus seitlicher Personenverschiebung; b. des krängenden Momentes aus seitlichem Winddruck; c. des krängenden Momentes aus der Zentrifugalkraft beim Ruderlegen. 2 Die ausreichende Stabilität im Leckfall des Schiffes (Leckstabilität) ist für alle Phasen der Überflutung mit Einschluss des Endzustandes nachzuweisen.

Art. 25 Freibord und Sicherheitsabstand

1 Freibord und Sicherheitsabstand setzen sich zusammen aus dem Restfreibord beziehungsweise dem Restsicherheitsabstand und der seitlichen Eintauchung durch Krängung. 2 Der Restfreibord des beladenen und gekrängten Schiffes muss grösser als 0,20 m sein; der Restsicherheitsabstand des beladenen und gekrängten Schiffes muss bei Schiffen mit vollkommen geschlossenem Deck grösser als 0,20 m und bei Schiffen mit vollständig oder teilweise fehlendem Deck grösser als 0,30 m sein. 3 Mindestfreibord und Mindestsicherheitsabstand eines Schiffes richten sich nach dem Fahrgebiet (Zone), in dem das Schiff verkehrt.

Art. 26 Schwimmfähigkeit im Leckfall

1 Die Schwimmfähigkeit im Leckfall ist für jedes Schiff nachzuweisen. Der Nachweis ist erbracht, wenn die Vorschriften über die Leckstabilität eingehalten werden und die Tauchgrenze in keiner Phase der Überflutung mit Einschluss des Endzustandes überschritten wird. 2 Als Tauchgrenze wird eine durchgehende Linie auf der Aussenhautbeplattung des Schiffes angenommen, die mindestens 100 mm unterhalb des Schnittpunktes der Beplattung mit der Oberfläche des Schottendecks und mindestens 100 mm unterhalb des tiefsten Punktes, an dem die Aussenhaut nicht mehr wasserdicht ist, vom Bug zum Heck verläuft. 3 Als Leckfall wird eine teilweise Überflutung des Schiffskörpers angenommen, deren Ausdehnung von der Schiffsklasse abhängig ist.

Art. 27 Schotte

1 Jedes Schiff ist mit einem wasserdichten Kollisionsschott zu versehen. 2 Schiffe mit einer Länge von mehr als 20 m in der Konstruktionswasserlinie sind mit einem wasserdichten Heckschott in angemessenem Abstand vom hinteren Lot auszurüsten. 3 Zusätzlich sind wasserdichte Schotte einzubauen, deren Anzahl und Position im Schiff sich aus den Anforderungen an die Schwimmfähigkeit im Leckfall ergeben.

Art. 28 Steuerstand

1 Steuerstände müssen hinsichtlich der Sicherheit, Gestaltung, Anordnung und Ergonomie nach den anerkannten Regeln der Technik eingerichtet werden. Das Fahrwasser und die zum An- und Ablegen nötigen Einrichtungen müssen vom Steuerstand ausreichend überblickt werden können. 2 … 3 Die Beleuchtung des Schiffes darf den Schiffsführer oder die Schiffsführerin nicht behindern. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 173). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, mit Wirkung seit 1. Febr. 2021 (AS 2016 159).

Art. 29 Maschinenanlagen und Brennstoffanlagen

1 Die Maschinenanlagen und Hilfsaggregate sowie die dazugehörenden Einrichtungen müssen sicherheitstechnisch einwandfrei ausgeführt und eingebaut sein. 2 Für Schiffe, deren Länge in der Konstruktionswasserlinie 20 m nicht überschreitet, kann die Verwendung benzinbetriebener Aussenbordmotoren beantragt werden. Die zuständige Behörde bewilligt die Verwendung solcher Motoren, wenn die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Sie kann vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin Sicherheitsnachweise verlangen sowie Auflagen zum Bau und Betrieb solcher Schiffe machen. 3 Der Schiffsantrieb, insbesondere die für den Vortrieb verantwortlichen Einrichtungen an Bord, muss zuverlässig in Gang gesetzt, gestoppt und umgesteuert werden können. 4 Brennstoffbehälter sind an geeigneter und sicherer Stelle im Schiff fest einzubauen. Der Abstand der Behälterwand zum Schiffsrumpf muss möglichst gross sein. Für Behälter zur Lagerung besonderer Energieträger sowie für Einrichtungen und Rohrleitungssysteme, die während des Schiffsbetriebs mit besonderen Energieträgern gefüllt sind, kann die zuständige Behörde die Einhaltung besonderer Sicherheitsabstände zum Schiffsrumpf anordnen. 5 Die Behälter und Leitungen müssen aus Materialien bestehen, die zur dauernden Lagerung von Brennstoffen oder besonderen Energieträgern geeignet sind und den zu erwartenden Belastungen standhalten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).

Art. 29a Einrichtungen für besondere Energieträger

Das UVEK erlässt Bestimmungen über die Einrichtungen zur Verwendung und Lagerung besonderer Energieträger für den Schiffsantrieb und für den Betrieb von Hilfsaggregaten an Bord von Fahrgastschiffen. Die Bestimmungen orientieren sich an den anerkannten Regeln der Technik. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).

Art. 30 Ruder- und Steueranlagen

1 Schiffe müssen entsprechend ihrer Verwendung, ihrer Hauptabmessungen und ihrer Einsatzbedingungen mit zuverlässigen Ruder- oder Steueranlagen ausgerüstet sein, die gute Manövriereigenschaften sicherstellen. 2 Sofern nicht zwei voneinander unabhängige Ruder- oder Steueranlagen bestehen, muss eine von der Hauptsteuerung unabhängige Ruder- oder Notsteueranlage vorhanden sein. 3 Die Lage der Ruder- oder Steueranlage muss im Steuerstand und auf den Nockfahrständen eindeutig erkennbar sein. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).

Art. 31 Lenzanlagen

1 Schiffe müssen mit Lenzanlagen ausgerüstet sein, mit denen die durch Schotte abgegrenzten Abteilungen gelenzt werden können. 2 Lenzpumpen müssen selbstansaugend sein. Sie sind in ständiger Betriebsbereitschaft zu halten und müssen leicht und zuverlässig eingesetzt werden können. Anzahl, Aufstellung und Antrieb der Lenzpumpen sowie die Dimensionierung der Lenzleitungen richten sich nach der Schiffsgrösse. 3 Lenzanlagen müssen so eingebaut sein, dass sie bei einer Kollision oder im Leckfall einsatzfähig bleiben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).

Art. 31a Rohrleitungen

Rohrleitungsverbindungen müssen hinsichtlich des Werkstoffs, Typs und Verwendungszwecks gemäss einer gültigen Norm oder einer gültigen Vorschrift einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sein. Der Einsatz von flexiblen Rohrverbindungen ist so weit wie möglich einzuschränken. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 173).

Art. 32 Andere Anlagen für den Schiffsbetrieb

Das UVEK erlässt Bestimmungen über den Einbau, die Verwendung und die Sicherheit von weiteren Anlagen für den Schiffsbetrieb, wie Dampfkesselanlagen, Druckluftanlagen, elektrische Anlagen oder Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).

Art. 33 Schiffskörper

Der Schiffskörper muss eine ausreichende Festigkeit besitzen, um den im Betrieb zu erwartenden Beanspruchungen standzuhalten.

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