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Verordnung über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen für den gewerbsmässigen Personentransport

Confederation · 747.201.7 · ordinance

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Contents: 69 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Aufsicht
  4. Art. 4 Gebühren
  5. Art. 5 Sorgfaltsregeln
  6. Art. 5a Sachverständige
  7. Art. 6 Berücksichtigung anderer Interessen
  8. Art. 7 Ergänzende Vorschriften
  9. Art. 8 Abweichungen von den Vorschriften
  10. Art. 9 Anerkennung anderer Atteste
  11. Art. 10 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde
  12. Art. 11 Mitwirkung
  13. Art. 12 Verantwortlichkeit der Schifffahrtsunternehmen
  14. Art. 13 Betriebsorganisation
  15. Art. 14 Betriebsvorschriften
  16. Art. 15 Meldepflicht der öffentlichen Schifffahrtsunternehmen
  17. Art. 16 Grundsatz
  18. Art. 16a Infrastrukturanlagen für das Tanken und Lagern besonderer Energieträger
  19. Art. 17 Grundsatz
  20. Art. 17a Schiffe mit besonderen Energieträgern
  21. Art. 17b Dampfkessel- und Druckluftanlagen
  22. Art. 18 Grundsatz
  23. Art. 18a Prüfung für die Erteilung des Schiffsausweises
  24. Art. 19 Schiffe
  25. Art. 20 Infrastrukturanlagen
  26. Art. 21 Umbauten
  27. Art. 22 Grundsatz
  28. Art. 23 Ladung
  29. Art. 24 Stabilität
  30. Art. 25 Freibord und Sicherheitsabstand
  31. Art. 26 Schwimmfähigkeit im Leckfall
  32. Art. 27 Schotte
  33. Art. 28 Steuerstand
  34. Art. 29 Maschinenanlagen und Brennstoffanlagen
  35. Art. 29a Einrichtungen für besondere Energieträger
  36. Art. 30 Ruder- und Steueranlagen
  37. Art. 31 Lenzanlagen
  38. Art. 31a Rohrleitungen
  39. Art. 32 Andere Anlagen für den Schiffsbetrieb
  40. Art. 33 Schiffskörper
  41. Art. 34 Notausstiege und Fluchtwege
  42. Art. 35 Verkehrswege
  43. Art. 36 Brandschutz
  44. Art. 37 Grundsatz
  45. Art. 38 Ankereinrichtung
  46. Art. 39 Anlagen zur Brandbekämpfung
  47. Art. 40 Rettungsmittel
  48. Art. 41 Grundsatz
  49. Art. 42 Landungsanlagen
  50. Art. 43 Personal
  51. Art. 44 Besatzung
  52. Art. 45 Schiffsführer oder Schiffsführerin
  53. Art. 45a Technische Leitung für Schiffe mit besonderen Energieträgern
  54. Art. 46 Notfallkonzept und Rettungs- und Sicherheitsdienst
  55. Art. 47 Signal-, Fernmelde- und Navigationsanlagen
  56. Art. 48 Schwierige nautische Verhältnisse
  57. Art. 49 Grundsatz
  58. Art. 49a Beizug Dritter
  59. Art. 50 Kontrollen, Prüfungen, Instandhaltung und Schiffsbuch
  60. Art. 51 Massnahmen bei ungenügender Sicherheit
  61. Art. 52 Transportvertrag
  62. Art. 53
  63. Art. 54 Strafbestimmungen
  64. Art. 55 Ausführungsbestimmungen
  65. Art. 56 Änderung bisherigen Rechts
  66. Art. 57 Übergangsbestimmungen
  67. Art. 57a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Dezember 2015
  68. Art. 57b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. April 2024
  69. Art. 58 Inkrafttreten

69 provisions

Art. 34 Notausstiege und Fluchtwege

1 Jedes Schiff muss über Notausstiege aus Räumen unter Deck und über Fluchtwege verfügen, damit es rasch und sicher evakuiert werden kann. 2 Notausstiege und Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benützt werden können. 3 Sie müssen deutlich markiert sein.

Art. 35 Verkehrswege

1 Treppen, Gänge und Fussboden müssen eine ausreichend rutschhemmende Oberfläche aufweisen. 2 Treppen müssen innerhalb der Schiffsaufbauten liegen und beidseitig mit durchlaufenden Handläufen versehen sein. 3 Die für Fahrgäste bestimmten freien Decks müssen mit einem festen Schanzkleid oder einer Reling von mindestens 1 m Höhe umgeben sein, die so beschaffen sind, dass Kleinkinder nicht über Bord fallen können. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 173).

Art. 36 Brandschutz

1 Die für den Innenausbau verwendeten Materialien wie Verkleidungs- und Isolierstoffe und Bodenbeläge sowie das Mobiliar in den Innenräumen müssen schwer entflammbar oder nicht brennbar sein. 2 Farben und Lacke, die auf Bauteilen des Innenausbaus appliziert werden, müssen schwer entflammbar oder nicht brennbar sein. Im Brandfall dürfen kein Rauch in gefährlichem Ausmass und keine giftigen Gase entstehen. 3 Schiffe sind mit einer Brandmeldeanlage auszurüsten, die Räume mit besonderer Brandgefährdung wirksam überwacht. Die Anlage muss für den Einsatz an Bord von Schiffen geeignet sein. 4 Die Verwendung und Lagerung von flüssigen Brennstoffen mit einem Flammpunkt unter 55 °C zu Heiz-, Beleuchtungs- oder Kochzwecken ist verboten. Von diesem Verbot sind Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke ausgenommen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 173). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 173).

Art. 37 Grundsatz

1 Schiffe müssen ihrer Grösse und ihrem Verwendungszweck entsprechend eingerichtet und ausgerüstet sein. 2 Die vorgeschriebene Ausrüstung muss stets in gebrauchsfähigem Zustand an geeigneter Stelle an Bord untergebracht sein. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).

Art. 38 Ankereinrichtung

1 Schiffe müssen mit einem Buganker ausgerüstet sein. 2 Schiffe, die Flüsse befahren, sind zusätzlich mit einem Heckanker auszurüsten. Auf den Heckanker kann verzichtet werden, wenn das Schiff bei Ausfall eines Hauptantriebes mit Maschinenkraft aufgedreht werden kann.

Art. 39 Anlagen zur Brandbekämpfung

1 Schiffe müssen über ständig betriebsbereite Feuerlöschanlagen verfügen, mit denen jede Art von Brand wirksam bekämpft werden kann. 2 Die Mindestausrüstung zur Brandbekämpfung besteht aus Handfeuerlöschgeräten sowie aus Feuerlöschpumpen, -schläuchen und -leitungen. 3 Maschinen- und Elektroräume sind mit fest installierten Feuerlöschanlagen auszurüsten. 4 Bei Schiffen, welche mit besonderen Energieträgern betrieben werden, entscheidet die zuständige Behörde über den Einbau fest installierter Feuerlöschanlagen. Sie berücksichtigt dabei die Brand- oder Explosionsgefahr des betreffenden Energieträgers und die Einrichtungen in den betreffenden Räumen. 5 Die Feuerlöschanlagen müssen leicht zugänglich aufgestellt und durch Hinweisschilder deutlich markiert sein. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).

Art. 40 Rettungsmittel

1 Jedes Fahrgastschiff ist mit einer ausreichenden Anzahl von Rettungsmitteln für die Besatzung und die Fahrgäste auszurüsten. 2 Rettungsmittel müssen an Bord so verwahrt werden, dass sie bei Bedarf leicht und sicher erreicht werden können und ihre Verteilung ohne Verzögerung möglich ist. Rettungsmittel und allfällige Hilfsmittel müssen regelmässig gewartet werden. 3 Der Minimalbestand an Einzelrettungsmitteln auf Schiffen beträgt 100 Prozent der im Schiffsausweis eingetragenen höchstzulässigen Fahrgastzahl. 4 Das UVEK erlässt Vorschriften über die Art der zugelassenen Rettungsmittel sowie die Zusammensetzung des Gesamtbestandes. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 173). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 173). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 911). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 911).

Art. 41 Grundsatz

Die Infrastrukturanlagen müssen so beschaffen sein, dass bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Leben und Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).

Art. 42 Landungsanlagen

1 Landungsanlagen sind so zu erstellen, dass Personen nicht unbeabsichtigt ins Wasser fallen können. 2 Die Landungsanlagen sind mit Rettungsmitteln und in der Regel mit einer Beleuchtung auszurüsten. 3 An grösseren Stationen sollen die Fahrgäste nach Möglichkeit über einen geschützten Warteraum verfügen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 173).

Art. 43 Personal

1 Der Betrieb eines Schiffes, einschliesslich der Vorbereitung der Einrichtungen und Anlagen für dessen Betrieb und einschliesslich der erforderlichen Arbeiten an diesen Einrichtungen und Anlagen nach Abschluss der Fahrten, darf nur ausgebildetem und geprüftem Personal übertragen werden. 2 Das UVEK regelt die Ausbildung, die Prüfung und die Voraussetzungen für den Einsatz des Schiffspersonals in Schifffahrtsunternehmen. 3 Es legt Anforderungen an das Personal fest, das: a. Einrichtungen und Anlagen auf mit besonderen Energieträgern betriebenen Schiffen bedient; oder b. Infrastrukturanlagen zur Lagerung besonderer Energieträger und zur Betankung von Schiffen mit solchen Energieträgern bedient. 4 Das Schiffspersonal muss mit der Einrichtung und Ausrüstung an Bord der Schiffe vertraut sein und diese bedienen können. Die Schifffahrtsunternehmen sorgen für die Aus- und Weiterbildung sowie für die Einhaltung der in den Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen periodischen Prüfungen des Schiffspersonals und führen darüber geeignete Aufzeichnungen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).

Art. 44 Besatzung

1 Die Besatzung auf Schiffen in Fahrt muss so zusammengesetzt und ausgebildet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen gewährleistet ist. 2 Auf stillliegenden Schiffen, auf denen sich Fahrgäste aufhalten, kann die Besatzung angemessen reduziert werden. 3 Das UVEK bestimmt den Minimalbestand der Besatzung auf Schiffen. 4 Für die Besatzung der eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen gelten Artikel 15, die Kapitel 4, 5 und 7 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich sinngemäss. 5 Die von den eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen bezeichneten Personen für die Kontrolle der Dienstfähigkeit müssen eine leitende Stellung im Schifffahrtsbereich mit entsprechender Fachqualifikation haben. SR 742.141.2 Eingefügt durch Ziff. I 8 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2) (AS 2009 5959). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159). Eingefügt durch Ziff. I 8 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2) (AS 2009 5959). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).

Art. 45 Schiffsführer oder Schiffsführerin

1 Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin übt die Befehlsgewalt an Bord aus und sorgt für Ruhe und Ordnung. 2 Die zuständige Behörde stellt aufgrund einer theoretischen und praktischen Prüfung den Führerausweis aus. Dieser kann mit Auflagen verbunden sein. 3 Die eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen erstatten dem BAV unverzüglich Meldung bei Mutationen des Schiffsführerbestandes. Eingefügt durch Ziff. I 8 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959).

Art. 45a Technische Leitung für Schiffe mit besonderen Energieträgern

1 Schifffahrtsunternehmen, die für den Antrieb von Schiffen oder den Betrieb von Hilfsaggregaten besondere Energieträger verwenden, ernennen einen technischen Leiter oder eine technische Leiterin sowie mindestens einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. 2 Der technische Leiter oder die technische Leiterin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin müssen nicht im Schifffahrtsunternehmen angestellt sein. 3 Schifffahrtsunternehmen übertragen dem technischen Leiter oder der technischen Leiterin die Verantwortung für die sicherheitsrelevanten Aspekte des Betriebs und der Instandhaltung der Schiffe und räumen ihm oder ihr sowie dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin die entsprechenden Kompetenzen ausdrücklich ein. 4 Bei Störungen und Unfällen trifft der technische Leiter oder die technische Leiterin oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin die nötigen Anordnungen. 5 Die technischen Leiter und Leiterinnen sowie ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen müssen über eine geeignete Ausbildung verfügen und die zur Bedienung und zur Instandhaltung der Bauten, Anlagen und Schiffe nötigen Kenntnisse und Erfahrung haben. 6 Das UVEK kann Vorschriften über die erforderliche Ausbildung der technischen Leiter und Leiterinnen sowie der Stellvertreter und Stellvertreterinnen erlassen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).

Art. 46 Notfallkonzept und Rettungs- und Sicherheitsdienst

1 Das Schifffahrtsunternehmen muss über ein Notfallkonzept verfügen, das sicherstellt, dass die Personen an Bord bei einem Ereignis auf einem Schiff rechtzeitig in Sicherheit gebracht werden können. Sind zur Umsetzung des Notfallkonzeptes Ereignisdienste erforderlich, so muss das Notfallkonzept mit diesen vereinbart werden. 2 Soweit es mit der Sicherheit des eigenen Schiffes vereinbar ist, hat der Schiffsführer oder die Schiffsführerin unverzüglich Hilfe zu leisten, wenn er oder sie Notsignale oder die Notlage eines anderen Schiffes oder einer Person wahrnimmt. 3 Das Schifffahrtsunternehmen muss das Schiffspersonal im Rettungs- und Sicherheitsdienst ausbilden, regelmässig Übungen durchführen und über den Zeitpunkt, die beteiligten Personen sowie die Art und Dauer der Übung Aufzeichnungen führen. 4 Das UVEK regelt den Rettungs- und Sicherheitsdienst. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).

Art. 47 Signal-, Fernmelde- und Navigationsanlagen

1 Wenn es die Verkehrssicherheit oder die Sicherheit an Bord erfordert, sind für die Verbindung zwischen Schiff und Land oder zwischen Schiffen Signal-, Fernmelde- oder Navigationsanlagen einzurichten. 2 Die Anlagen unterliegen der Plangenehmigung (Art. 16).

Art. 48 Schwierige nautische Verhältnisse

1 Bei schwierigen nautischen Verhältnissen ist der Verkehr einzuschränken oder einzustellen. 2 Die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen stellen für die Begegnung ihrer Kursschiffe bei unsichtigem Wetter Regeln auf. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das BAV endgültig.

Art. 49 Grundsatz

Die Schifffahrtsunternehmen müssen ihre Schiffe, deren Einrichtungen und Ausrüstung sowie ihre Infrastrukturanlagen so instand halten und erneuern, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).

Art. 49a Beizug Dritter

1 Verfügt das Schifffahrtsunternehmen nicht über das erforderliche Fachwissen oder die notwendigen Einrichtungen und Geräte, um bestimmte Instandhaltungsarbeiten durchzuführen, so hat es für die Instandhaltung ihrer Schiffe und Infrastrukturanlagen ausgewiesen fachkundige Dritte beizuziehen. 2 Verantwortlich für die Instandhaltung ist das Schifffahrtsunternehmen. Insbesondere muss es über den Stand der Instandhaltungsarbeiten informiert sein. 3 Genügt die betriebseigene Planung, Durchführung oder Überwachung der Instandhaltung nicht, so kann die zuständige Behörde den Beizug Dritter anordnen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).

Art. 50 Kontrollen, Prüfungen, Instandhaltung und Schiffsbuch

1 Die Schifffahrtsunternehmen sorgen für die termin- und fachgerechte Durchführung der vorgeschriebenen Kontrollen und Prüfungen. 2 Für jedes Schiff eines Schifffahrtsunternehmens ist ein Schiffsbuch zu führen, in dem Folgendes festzuhalten ist: a. die Ergebnisse der vorgeschriebenen Kontrollen und Prüfungen; b. die Instandhaltungs- und Erneuerungsarbeiten; c. die technischen Betriebsstörungen und die im Anschluss daran getroffenen Massnahmen. 3 Das UVEK legt die Mindestanforderungen an die Fristen, die Art und den Umfang der periodischen Kontrollen und Prüfungen der Schiffe, von deren Einrichtungen und Ausrüstung sowie der Infrastrukturanlagen fest. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).

Art. 51 Massnahmen bei ungenügender Sicherheit

1 Die Schifffahrtunternehmen müssen Schiffe, die den Sicherheitsanforderungen nicht mehr genügen, aus dem Verkehr ziehen. 2 Sie dürfen Landungsanlagen, die den Sicherheitsanforderungen nicht mehr genügen, nicht weiter bedienen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).

Art. 52 Transportvertrag

Für den Transportvertrag gelten die Vorschriften des Transportgesetzes vom 4. Oktober 1985 sowie der Transportverordnung vom 5. November 1986. [AS 1986 1974, 1994 2290 Ziff. V, 1995 3517 Ziff. I 10 4093 Anhang Ziff. 13, 1998 2856. AS 2009 5597 Ziff. III]. Siehe heute: das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 (SR 745.1). [AS 1986 1991, 1994 1848, 1996 3035, 1999 719, 2004 2697. AS 2009 6025 Art. 6]. Siehe heute: die V vom 4. Nov. 2009 über die Personenbeförderung (SR 745.11).

Art. 53

Aufgehoben durch Ziff. II 73 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

Art. 54 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen und Verfügungen werden nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt bestraft.

Art. 55 Ausführungsbestimmungen

Das UVEK erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 56 Änderung bisherigen Rechts

… Die Änderungen können unter AS 1994 1011 konsultiert werden.

Art. 57 Übergangsbestimmungen

1 Schiffs- und Führerausweise, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. 2 Die Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Schiffen finden auf Schiffe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Betrieb sind, grundsätzlich keine Anwendung. Das UVEK legt in den Ausführungsbestimmungen die Ausnahmen fest; die Übergangsfrist für die Anpassung an die neuen Vorschriften beträgt vier Jahre. 3 Für Schiffe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung auf Kiel gelegt sind, gilt das bisherige Recht. 4 Bei Umbauten von Schiffen müssen ausschliesslich die vom Umbau direkt betroffenen Bereiche den neuen Vorschriften angepasst werden. Wird ein Schiff umgebaut, damit es künftig mit besonderen Energieträgern betrieben werden kann, so entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der möglichen Gefahren des betreffenden Energieträgers über die Bereiche, welche den Vorschriften anzupassen sind. 5 Soll die Kapazität eines Schiffes erhöht werden, so legt die zuständige Behörde fest, welchen Anforderungen es genügen muss. Für die zur Bewilligung der Kapazitätserhöhung erforderlichen Prüfungen und Nachweise gelten die neuen Vorschriften. 6 Die Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Anlagen finden auf Infrastrukturanlagen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Betrieb sind, grundsätzlich keine Anwendung. Die Anpassung an die neuen Vorschriften ist bei Erweiterungen, Umbauten oder bedeutenden Reparaturen vorzunehmen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).

Art. 57a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Dezember 2015

1 Dampfkessel- und Druckluftanlagen, die nach bisherigem Recht auf Fahrgastschiffen zugelassen waren, nach Inkrafttreten der Änderung vom 11. Dezember 2015 die Anforderungen nach Artikel 17b jedoch noch nicht erfüllen, dürfen so lange weiter betrieben werden, wie die vorgeschriebenen periodischen Kontrollen keine Beanstandungen ergeben und die Betriebssicherheit gewährleistet ist. 2 Schifffahrtsunternehmen ohne eidgenössische Konzession oder Bewilligung haben die Betriebsvorschriften nach Artikel 14 bis zum 1. Februar 2019 zu erlassen. 3 Für Schiffe, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom 11. Dezember 2015 bereits in Betrieb sind, muss kein Sicherheitsbericht nach Artikel 17 eingereicht werden. Bei Umbauten solcher Schiffe entscheidet die zuständige Behörde über die Notwendigkeit der Vorlage eines Sicherheitsberichtes sowie über dessen Umfang. 4 Für Mobiliar in Innenräumen von Schiffen, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom 11. Dezember 2015 verwendet wird, müssen die Anforderungen nach Artikel 36 Absatz 1 bis zum 1. Februar 2036 erfüllt sein. Das UVEK kann in den Ausführungsbestimmungen Erleichterungen für bestimmte Schiffsklassen vorsehen. 5 Bei Umbauten von Maschinen- und Elektroräumen auf Schiffen, die mit herkömmlichen Energieträgern betrieben werden, prüft und entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall, ob der Einbau fest installierter Feuerlöschanlagen nach Artikel 39 Absatz 3 technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. 6 Das Notfallkonzept nach Artikel 46 Absatz 1 muss bis zum 1. Februar 2019 vorliegen. 7 Schifffahrtsunternehmen ohne eidgenössische Konzession oder Bewilligung haben das Schiffsbuch nach Artikel 50 Absatz 2 bis zum 1. Februar 2019 zu erstellen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).

Art. 57b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. April 2024

Dampfkessel- und Druckluftanlagen, die nach bisherigem Recht auf Fahrgastschiffen zugelassen waren, jedoch die Anforderungen nach Artikel 17b nach Inkrafttreten der Änderung vom 10. April 2024 nicht erfüllen, dürfen so lange weiter betrieben werden, wie die vorgeschriebenen periodischen Kontrollen keine Beanstandungen ergeben und die Betriebssicherheit gewährleistet ist. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 173).

Art. 58 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1994 in Kraft.

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