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V vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Liechtenstein · 741.41 · ordinance

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Contents: 258 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 1a Nicht zugelassene Fahrzeuge
  3. Art. 2 Abkürzungen
  4. Art. 3 Verweisungen
  5. Art. 3a Anwendbares Recht bei Änderungen dieser Verordnung
  6. Art. 4 Typengenehmigungsverfahren
  7. Art. 5 Anerkennung internationaler und ausländischer Genehmigungen
  8. Art. 6 Abmessungen
  9. Art. 7 Gewichte
  10. Art. 8 Lasten
  11. Art. 9 Fahrzeuge
  12. Art. 9a Fahrzeuge mit alternativem Antrieb und mit emissionsfreiem Antrieb
  13. Art. 10 Einteilung
  14. Art. 11 Transportmotorwagen nach liechtensteinischem Recht
  15. Art. 12 Klasseneinteilung nach EWR-Recht
  16. Art. 13 Arten von Arbeitsmotorwagen
  17. Art. 14 Motorräder
  18. Art. 15 Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
  19. Art. 16 Doppelräder
  20. Art. 17 Motoreinachser, Motorhandwagen
  21. Art. 18 Motorfahrräder
  22. Art. 19 Anhänger
  23. Art. 20 Transportanhänger nach liechtensteinischem Recht
  24. Art. 21 Klasseneinteilung von Anhängern nach EWR-Recht
  25. Art. 22 Arten von Arbeitsanhängern
  26. Art. 23 Handwagen, Tierfuhrwerke
  27. Art. 23a Rollstühle
  28. Art. 24 Fahrräder und Kinderräder
  29. Art. 25 Definition
  30. Art. 26 Raupenfahrzeuge
  31. Art. 27 Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite
  32. Art. 28 Andere Fahrzeuge mit Überbreite
  33. Art. 28a Fahrzeuge mit weit nach vorne reichenden Schneeräumgeräten
  34. Art. 29 Grundsatz
  35. Art. 30 Prüfung von neuen Fahrzeugen: administrative Prüfung
  36. Art. 30a Prüfung von neuen Fahrzeugen: Identifikationsprüfung und Funktionskontrolle
  37. Art. 30b Prüfung von neuen Fahrzeugen: umfassende technische Prüfung
  38. Art. 30c Prüfung von neuen Fahrzeugen: technische Prüfung für Teile oder Änderungen
  39. Art. 31 Prüfung von nicht neuen Fahrzeugen: Funktionskontrolle und umfassende technische Prüfung
  40. Art. 31a Fahrzeugsysteme und Fahrzeugteile, die von der Typengenehmigung des Fahrzeugs abweichen
  41. Art. 32 Selbstabnahme
  42. Art. 33 Periodische Prüfungspflicht
  43. Art. 34 Ausserordentliche Prüfungspflicht
  44. Art. 34a Delegation der Nachprüfungen
  45. Art. 34b
  46. Art. 35 Abgaswartung
  47. Art. 36 Abgas-Nachkontrollen
  48. Art. 36a Grundsatz
  49. Art. 37 Geltungsbereich
  50. Art. 38 Abmessungen
  51. Art. 39 Gewichte
  52. Art. 40 Kreisfahrt und Ausschwenkmass
  53. Art. 41 Hersteller und Herstellerinnen, Gewichtsgarantien
  54. Art. 42 Änderung des Garantiegewichts, Gewichte im Ausland
  55. Art. 43 Dachlast
  56. Art. 44 Fahrzeugidentifikation und -abmessungen
  57. Art. 45 Kontrollschilder, amtliche Zeichen
  58. Art. 46 Motorenleistung
  59. Art. 47 Kenngrösse des Motors
  60. Art. 48 Benzin-Ölmischverhältnis, Drehzahlregler, Plomben, Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit
  61. Art. 49 Behälter und Leitungen
  62. Art. 50 Treibstoffsystem, Einfüllstutzen
  63. Art. 51 Elektrischer Antrieb
  64. Art. 52 Abgase, Auspuffanlage, Katalysator, Partikelfilter
  65. Art. 53 Geräusche, Schalldämpfer
  66. Art. 54 Kupplung, Anfahrvermögen
  67. Art. 55 Geschwindigkeitsmesser
  68. Art. 56 Achsabstand, Spurverbreiterung
  69. Art. 57 Federung, Anfahrhilfen
  70. Art. 58 Räder und Reifen
  71. Art. 59 Ersatzräder, Noträder, Winterreifen
  72. Art. 60 Besondere Reifenarten, Nachrillen von Reifen
  73. Art. 61 Spikesreifen
  74. Art. 62 Verwendungseinschränkungen, Kennzeichnung
  75. Art. 63 Schneeketten und Gleitschutzvorrichtungen
  76. Art. 64
  77. Art. 65
  78. Art. 66 Fahrzeugaufbauten, Verschiedenes
  79. Art. 67 Fahrzeuggestaltung, gefährliche Fahrzeugteile, Abdeckung von drehenden Teilen
  80. Art. 68 Markierungen
  81. Art. 69 Aufschriften und Bemalungen, auffällige Markierungen
  82. Art. 70 Werbung
  83. Art. 71 Türen
  84. Art. 71a Fenster und Sicht
  85. Art. 72 Innenraum, Gurtverankerungen, Sicherheitsgurten, Kopfstützen, Airbag, Bedienungseinrichtungen
  86. Art. 72a Massgebende Regelungen
  87. Art. 73 Allgemeine Anforderungen an Lichter und Rückstrahler
  88. Art. 74 Fernlichter und Abblendlichter, Lichthupe
  89. Art. 75 Stand-, Schluss-, Markier-, Park-, Bremslichter und Kontrollschildbeleuchtung
  90. Art. 76 Nebel- und Nebelschlusslichter, Tagfahrlichter und Abbiegescheinwerfer
  91. Art. 77 Rückfahrlichter und Rückstrahler
  92. Art. 78 Warnblinklichter, Blaulichter, gelbe Gefahrenlichter und weitere Beleuchtungseinrichtungen
  93. Art. 79 Richtungsblinker
  94. Art. 80 Elektrische Anlage, elektromagnetische Verträglichkeit und Funkanlagen
  95. Art. 81 Scheibenwischer, Schweibenwaschanlage, Defroster und Ventilation
  96. Art. 82 Akustische Warnvorrichtungen, andere Tonerzeuger, Aussenlautsprecher
  97. Art. 83 Allgemeine Anforderungen an Fahrzeugalarmsysteme
  98. Art. 84 Anfälligkeit auf Fehlalarme
  99. Art. 85 Einschaltung und Ausschaltung, Stromversorgung
  100. Art. 86 Warnsignal des FAS
  101. Art. 87 Wegfahrsperre
  102. Art. 88 Weitere fakultative Komponenten des FAS
  103. Art. 89 Anordnung von Arbeitsgeräten und hinteren Lastenträgern
  104. Art. 90 Winkkelle, Pannendreieck, Bordapotheke, Unterlegkeil
  105. Art. 91 Verbindungseinrichtungen
  106. Art. 92 Fahrzeuge für behinderte Personen
  107. Art. 93 Fahrzeuge für den Transport von Tieren
  108. Art. 94 Abmessungen
  109. Art. 95 Gewichte, Achslasten
  110. Art. 96 Kontrollschild
  111. Art. 97 Anlasser, Motorleistung, Treibstoffverbrauch
  112. Art. 98 Rückwärtsgang
  113. Art. 99 Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen
  114. Art. 99a Einbau, Nachprüfung und Reparatur von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen
  115. Art. 100 Fahrtschreiber
  116. Art. 101 Einbau, Nachprüfung und Reparatur von Fahrtschreibern
  117. Art. 102 Datenaufzeichnungsgerät
  118. Art. 102a System zur ereignisbezogenen Datenaufzeichnung nach EWR-Recht
  119. Art. 103
  120. Art. 104 Radabdeckungen
  121. Art. 104a Frontpartie und Frontschutzsysteme
  122. Art. 104b Seitliche Schutzvorrichtungen
  123. Art. 104c Hinterer Unterfahrschutz
  124. Art. 105 Windschutzscheibe, Innenraum
  125. Art. 106 Sicherheitsgurten, Kindersitze, Kopfstützen
  126. Art. 107 Sitzplätze und Stehplätze
  127. Art. 108 Anordnung der Pedale
  128. Art. 109 Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen
  129. Art. 110 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen
  130. Art. 111 Richtungsblinker und Warnblinklichter
  131. Art. 112 Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht
  132. Art. 113 Scheibenwaschanlage, Defroster und Ventilation
  133. Art. 114 Unterlegkeil, Feuerlöscher
  134. Art. 115 Diebstahlsicherung
  135. Art. 116 Überfallanlagen
  136. Art. 116a Recyclingfähigkeit
  137. Art. 117 Kriterien zur Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit, Kennzeichnung
  138. Art. 118 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
  139. Art. 118a Land- und forstwirtschaftliche Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h
  140. Art. 119 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h
  141. Art. 120 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 15 km/h
  142. Art. 120a Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h
  143. Art. 121 Innenraum, Aufbau
  144. Art. 122 Sitz- und Stehplätze
  145. Art. 123 Türen, Notausstiege, zusätzliche Ausrüstung
  146. Art. 123a Schulbusse, Zeichen für Schülertransporte
  147. Art. 124
  148. Art. 125
  149. Art. 126 Bremsen
  150. Art. 127 Betriebsbremse
  151. Art. 128 Hilfsbremse und Feststellbremse
  152. Art. 129 Dauerbremse
  153. Art. 130 Federspeicherbremse
  154. Art. 131 Transportraum, Radabdeckungen
  155. Art. 132 Beleuchtung
  156. Art. 133 Zulassung, Ladefläche
  157. Art. 134 Nutzlast, Bremsen
  158. Art. 134a Erleichterungen für Raupenfahrzeuge
  159. Art. 135 Abmessungen
  160. Art. 136 Gewichte, Anhängelast, Kontrollschild
  161. Art. 136a Anzahl Plätze
  162. Art. 137 Anlassvorrichtung, Anfahrvermögen, Antrieb
  163. Art. 138 Bereifung
  164. Art. 139
  165. Art. 140 Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen
  166. Art. 141 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen
  167. Art. 142 Verdoppelung der Beleuchtungsvorrichtungen
  168. Art. 143 Rückspiegel
  169. Art. 144 Weitere Anforderungen
  170. Art. 145 Bremsen
  171. Art. 145a Motorleistung
  172. Art. 146 Aufbau und weitere Anforderungen
  173. Art. 147 Aufbau, Federung, Bremsen
  174. Art. 148 Beleuchtung, Richtungsblinker und weitere Anforderungen
  175. Art. 149 Bremsen
  176. Art. 150 Haltesysteme, Fussrasten, Diebstahlsicherung
  177. Art. 151 Beleuchtung, Abstellstütze und weitere Anforderungen
  178. Art. 152 Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber, Datenaufzeichnungsgerät und Raupen
  179. Art. 153 Bremsen
  180. Art. 154 Beleuchtung
  181. Art. 155 Sicherheitsgurten, Defroster und Ventilation, Diebstahlsicherung
  182. Art. 156 Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber, Datenaufzeichnungsgerät und Raupen
  183. Art. 157 Bremsen
  184. Art. 158 Sicherheitsgurten
  185. Art. 159 Motorleistung, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
  186. Art. 160
  187. Art. 161 Höchstgeschwindigkeit, Einteilung
  188. Art. 162 Kontrollschild, Lenkung
  189. Art. 163 Bremsen
  190. Art. 164 Schutzeinrichtung
  191. Art. 165 Beleuchtung
  192. Art. 166
  193. Art. 167 Kontrollschild
  194. Art. 168 Antrieb, Abgas, Geräusch, Höchstgeschwindigkeit
  195. Art. 169 Bremsen
  196. Art. 170 Achsen, Betätigungsvorrichtungen
  197. Art. 171 Beleuchtung
  198. Art. 172 Weitere Anforderungen
  199. Art. 173 Abmessungen, Gewichte, Fahrradschild
  200. Art. 174 Antrieb, Bremsen, Beleuchtung
  201. Art. 175 Allgemeines, Abmessungen, Gewichte, Plätze
  202. Art. 176 Kennzeichnung, Kontrollschild
  203. Art. 177 Geräusch, Antrieb, Abgas
  204. Art. 178 Rahmen, Räder, Reifen, Bremsen, Aufbau, Aufschriften
  205. Art. 178a Beleuchtung, Rückstrahler, Richtungsblinker
  206. Art. 178b Weitere Anforderungen
  207. Art. 179 Leergewicht, Kraftübertragung, Räder, Bremsen, Ausrüstung
  208. Art. 179a Beleuchtung
  209. Art. 179b Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstung
  210. Art. 180
  211. Art. 181
  212. Art. 181a Bremsen, Ausrüstung
  213. Art. 181b
  214. Art. 182 Abmessungen
  215. Art. 183 Gewichte und Achslasten
  216. Art. 184 Stützlast und Gewichtsverteilung
  217. Art. 185 Kontrollschild
  218. Art. 186
  219. Art. 187 Reifen
  220. Art. 188 Lenkung
  221. Art. 189
  222. Art. 190 Aufbau
  223. Art. 191 Seitliche Schutzvorrichtungen, hinterer Unterfahrschutz
  224. Art. 192 Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen
  225. Art. 193 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen
  226. Art. 194 Richtungsblinker
  227. Art. 195
  228. Art. 196
  229. Art. 197
  230. Art. 198
  231. Art. 199
  232. Art. 200 Kontrollschild
  233. Art. 201 Bremsen
  234. Art. 202
  235. Art. 203 Sicherheitsverbindung
  236. Art. 204 Aufbau, Federung, Beleuchtung
  237. Art. 205
  238. Art. 206
  239. Art. 207 Allgemeines, Kennzeichnung
  240. Art. 208 Bremsen, Federung und Sicherheitsverbindung
  241. Art. 209 Beleuchtung, Erleichterungen
  242. Art. 210
  243. Art. 210a
  244. Art. 211
  245. Art. 212
  246. Art. 213 Allgemeines, Abmessungen, Kennzeichnung
  247. Art. 214 Räder, Bremsen
  248. Art. 215 Rahmen, Aufschriften, Sitzplätze
  249. Art. 216 Beleuchtung
  250. Art. 217 Rückstrahler
  251. Art. 218
  252. Art. 218a Beschwerde
  253. Art. 219
  254. Art. 220 Vollzug
  255. Art. 221 Vollzugsbehörden
  256. Art. 222 Übergangsbestimmungen
  257. Art. 223 Aufhebung bisherigen Rechts
  258. Art. 224 Inkrafttreten

258 provisions

Art. 209 Beleuchtung, Erleichterungen

1) Für Beleuchtung und Richtungsblinker von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern gelten die Art. 192 bis 194. Für Beleuchtung und Richtungsblinker von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsanhängern gilt zusätzlich Art. 204 Abs. 3 und 4. 2) Standlichter und Kontrollschildbeleuchtung sind nicht erforderlich. Retroreflektierende Beläge mit einer Fläche von mindestens 100 cm² können anstelle des vorderen Rückstrahlers verwendet werden. 3) Aufgehoben 4) Aufgehoben 5) Mit montierten Breitreifen darf der Aussenrand der Radabdeckungen (Art. 66 Abs. 2) um bis zu einen Drittel der Reifenbreite nach innen versetzt sein. Radabdeckungen dürfen die gesetzliche Höchstbreite nur so weit überschreiten wie die montierten Reifen. Das vordere Ende der Radabdeckung muss von der senkrechten Ebene durch den Radmittelpunkt einen Winkel von mindestens 30° und das hintere Ende einen Winkel von mindestens 60° abdecken. 6) Für land- und forstwirtschaftliche Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gelten zusätzlich die Erleichterungen von Art. 119 Bst. d, g und q.

Art. 210

1) Anhänger an Fahrrädern und Motorfahrrädern müssen nur Art. 66 VRV und den nachstehenden Vorschriften entsprechen. 2) An der Vorderseite und an der Rückseite muss rechts und links möglichst weit aussen ein nicht dreieckiger Rückstrahler fest angebracht sein. Richtungsblinker sind nur zulässig, wenn das Zugfahrzeug damit ausgerüstet ist. Wird das hintere Licht des Fahrrades durch den Anhänger oder seine Ladung verdeckt, so muss der Anhänger in der Nacht hinten ein rotes oder gelbes Licht tragen. 3) Aufgehoben 4) Anhänger sind mit einer betriebssicheren Kupplung am Zugfahrzeug schwenkbar zu befestigen. 5) Nachlaufteile gelten als Anhänger. Nachlaufteile sind: a) schwenkbar angekuppelte Rahmenkonstruktionen mit einem oder zwei Rädern, die mit Pedalen, Sitzgelegenheit und einer Festhalteeinrichtung ausgerüstet sind; b) für Kinder vorgesehene Fahrräder, die mit angehobenem oder demontiertem Vorderrad mittels einer betriebssicheren Verbindungseinrichtung am Zugfahrzeug angehängt sind; oder c) Rollstühle, die mittels einer betriebssicheren Verbindungseinrichtung am Zugfahrzeug angehängt sind. 6) Anhänger an Fahrrädern und Motorfahrrädern dürfen über einen eigenen Antrieb verfügen, der bis höchstens 6 km/h wirkt.

Art. 210a

1) Schlittenanhänger müssen nur den nachstehenden Vorschriften entsprechen. 2) An der Vorderseite muss rechts und links möglichst weit aussen je ein runder weisser, an der Hinterseite je ein dreieckiger roter Rückstrahler fest angebracht sein. Wird das hintere Licht des Zugfahrzeugs durch den Anhänger oder seine Ladung verdeckt, so muss der Anhänger nachts und bei schlechter Witterung mindestens ein von vorn und hinten sichtbares, nicht blendendes, gelbes Licht auf der Seite des Verkehrs tragen. 3) Bei einem Garantiegewicht von mehr als 0.15 t müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die das Bremsen ermöglichen, wie Kretzer oder Kritzketten.

Art. 211

1) Tierfuhrwerke, Handwagen, Stosskarren und Handschlitten müssen nur den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen. 2) Tierfuhrwerke und Handwagen mit einem Garantiegewicht von mehr als 0.15 t müssen eine wirksame, abstufbare Feststellbremse haben, die das Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % am Wegrollen hindern kann. Schlitten müssen mit gleich wirksamen Kretzern, Kritzketten oder ähnlichen Vorrichtungen versehen sein. 3) Tierfuhrwerke und Handwagen, ausgenommen kleine Stosskarren, müssen auf beiden Seiten möglichst weit aussen vorn je einen weissen, hinten je einen roten Rückstrahler tragen. Die Rückstrahler der Tierfuhrwerke sind gleich wie die der land- und forstwirtschaftlichen Anhänger, diejenigen der Handwagen dürfen nicht dreieckig sein und müssen eine Fläche von 20 cm² aufweisen. Bei Fahrzeugen mit einer Breite bis 1,00 m genügt ein Rückstrahler hinten links oder in der Mitte. Bei Tierfuhrwerken und mehr als 1,00 m breiten Handwagen und Stosskarren richtet sich die Beleuchtung nach Art. 120a Bst. a.

Art. 212

Aufgehoben

Art. 213 Allgemeines, Abmessungen, Kennzeichnung

1) Fahrräder müssen den Bestimmungen der Art. 213 bis 218 entsprechen. 1a) Fahrräder dürfen höchstens 1.00 m breit sein; beim Transport von Behinderten höchstens 1.30 m. 1b) Aufgehoben 2) Beim Inverkehrbringen muss am Rahmen serienmässig hergestellter Fahrräder eine leicht feststellbare, individuelle Nummer eingeschlagen und der Name des Herstellers oder der Herstellerin oder eine Marke unverwischbar aufgetragen sein. 3) Aufgehoben

Art. 214 Räder, Bremsen

1) Die Räder müssen geeignete Luftreifen oder andere, etwa gleich elastische Reifen haben; das Gewebe darf nicht sichtbar sein. 2) Fahrräder müssen mit zwei kräftigen Bremsen versehen sein, von denen die eine auf das Vorderrad und die andere auf das Hinterrad wirkt. 3) Bei mehrspurigen Fahrrädern müssen die Räder einer Achse gleichzeitig und gleichmässig gebremst werden, ausser wenn jedes Rad der Achse über eine eigene Betätigungsvorrichtung verfügt und allein die für beide Bremsen zusammen vorgeschriebene Bremswirkung spurtreu erbringt. In diesem Fall ist eine Bremse an der zweiten Achse nicht erforderlich. Eine Bremse muss feststellbar sein und das vollbeladene Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % am Wegrollen hindern. 4) Die Wirkung der Bremsanlage sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 6.

Art. 215 Rahmen, Aufschriften, Sitzplätze

1) Rahmen, Lenkstange, Gabeln und Räder müssen genügend stark gebaut sein. 1a) Aufschriften und Bemalungen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen sowohl retroreflektierend als auch lumineszierend, ansonsten jedoch weder selbstleuchtend noch beleuchtet sein. 2) Mit Ausnahme eines Platzes oder höchstens vier Kindersitzplätzen nach Art. 175 Abs. 5 zweiter Satz müssen alle Plätze über Tretpedale verfügen. Auf mehrspurigen Fahrrädern kann das Amt für Strassenverkehr mehr Plätze ohne Pedale bewilligen. 3) Fahrräder ohne Sitzgelegenheit für den Führer oder die Führerin müssen einplätzig sein, über eine für den Stehbetrieb geeignete Pedalerie verfügen und eine Lenkvorrichtung aufweisen, an welcher der Führer oder die Führerin sich festhalten kann und die bei Richtungsänderung sichere Handzeichen ermöglicht.

Art. 216 Beleuchtung

1) Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung erforderlich ist (Art. 38 SVG; Art. 31 und 38 VRV), mindestens mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein. Diese Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein. Sie können fest angebracht oder abnehmbar sein. 2) Die Lichter an Fahrrädern dürfen nicht blenden. 3) Für die Farben zusätzlicher Lichter gilt Anhang 9. 4) Richtungsblinker sind zulässig. Sie müssen gelb (Anh. 9 Ziff. 111) und paarweise symmetrisch angebracht sein. Sie müssen klar als Richtungsanzeige erkennbar sein und dürfen nicht blenden. Sind Richtungsblinker angebracht, so sind andere blinkende Lichter nicht zulässig.

Art. 217 Rückstrahler

1) An Fahrrädern müssen mindestens ein nach vorn und ein nach hinten gerichteter Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 10 cm2 fest angebracht sein. Die Rückstrahler müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m im Scheine eines Motorfahrzeug-Fernlichts sichtbar werden. 2) Mehrspurige Fahrräder sind auf jeder Seite an den äussersten Stellen mit einem solchen Rückstrahler nach vorn und nach hinten zu versehen. 3) Für die Farben der Rückstrahler gilt Anhang 9. 4) Pedale müssen vorn und hinten Rückstrahler tragen. Ausgenommen sind Rennpedale, Sicherheitspedale und dergleichen. 5) Anstelle der Rückstrahler können andere retroreflektierende Vorrichtungen verwendet werden, wenn sie in der Wirkung den Anforderungen an Rückstrahler nach Abs. 1 entsprechen.

Art. 218

Aufgehoben

Art. 218a Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amts für Strassenverkehr und der Landespolizei kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Art. 219

1) Ein Fahrzeug gilt als nicht vorschriftsgemäss, und Art. 88 Abs. 2 SVG ist anwendbar, wenn: a) dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen; b) dauernd oder zeitweilig untersagte Teile vorhanden sind; c) bewilligungspflichtige Teile ohne Bewilligung angebracht sind; d) es unberechtigterweise oder unzulässige Spikesreifen aufweist; e) es nur teilweise mit Spikesreifen ausgerüstet ist, obwohl es eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h aufweist; f) es das für Spikesreifen erforderliche Höchstgeschwindigkeitszeichen nicht trägt; g) es nicht mit Spikesreifen ausgerüstet ist und dennoch eine dafür vorgesehene, jedoch nicht durchgestrichene Geschwindigkeitstafel trägt. 2) Es wird, sofern keine strengere Strafdrohung anwendbar ist, vom Landgericht mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlicheitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe, bestraft, wer: a) an einem Fahrzeug unerlaubte Änderungen vornimmt, dazu Gehilfenschaft leistet oder anstiftet; b) vorgeschriebene Angaben zur Identifikation auslöscht oder verfälscht, insbesondere betreffend die Fahrgestellnummer, die Motorenkennzeichen oder die Aufschriften auf Anhänger und Sattelkupplungen; c) die in der Verordnung vorgesehenen Nachweise für Motorfahrräder oder Plomben fälscht oder ein gefälschtes Zeichen dieser Art an ein Fahrzeug anbringt; d) ein Zeichen dieser Art ohne Ermächtigung oder bei fehlenden Voraussetzungen anbringt; e) Fahrzeugteile, die offensichtlich zu unerlaubten Fahrzeugänderungen dienen oder vom Amt für Strassenverkehr ausdrücklich verboten wurden, oder aufgummierte Reifen ohne die erforderlichen Angaben in den Handel bringt; f) als Fahrzeughalter oder Fahrzeughalterin meldepflichtige Änderungen nicht meldet; g) Teile der Fahrzeugelektronik, die das Abgas-, Geräusch- oder Leistungsverhalten beeinflussen und nicht der für den Fahrzeugtyp genehmigten Ausführung entsprechen, vertreibt, ohne dass dafür eine Typengenehmigung vorliegt, oder wer solche Teile öffentlich anbietet, ohne dass eine Anmeldung zur Typengenehmigung vorliegt; h) Änderungen an der Fahrzeugelektronik, die das Abgas-, Geräusch- oder Leistungsverhalten beeinflussen, vornimmt oder dazu Gehilfenschaft leistet, ohne dass dafür beziehungsweise für die verwendeten Teile eine Typengenehmigung vorliegt, oder wer solche Änderungen öffentlich anbietet, ohne dass eine Anmeldung zur Typengenehmigung vorliegt. 3) Der gleichen Strafdrohung unterstehen die zur Selbstabnahme ermächtigten Personen, wenn sie: a) Fahrzeuge mangelhaft ausliefern; b) geänderte Fahrzeuge nicht zur amtlichen Prüfung melden; c) im Prüfungsbericht vorsätzlich unrichtige Angaben eintragen.

Art. 220 Vollzug

1) Die Regierung erlässt für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen und regelt Einzelheiten, insbesondere über: a) die Anerkennung von internationalen und ausländischen Genehmigungen; b) die Abgaswartung (Durchführung der Abgaswartung, die zu wartenden Fahrzeugteile, die anzuwendenden Prüfmethoden und Messmethoden, die anerkannten OBD-Systeme, die erforderlichen Messgeräte), das Abgaswartungsdokument (Inhalt, Form, Abgabe und Ausfüllen), den Kleber (Abgabe und Anbringen), die Sollwerte und Messbedingungen für Fahrzeuge, von denen die Angaben des Herstellers oder der Herstellerin fehlen, und die Einzelheiten der Abgas-Nachkontrolle; c) die Anerkennung von gleichwertigen Messmethoden zur Bestimmung der Motorleistung (Art. 46 Abs. 1 bis 3); d) die Anforderungen an Fahrzeuge mit Gasantrieb; e) die Anforderungen an und die Kontrolle von Werkstätten, die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen oder Fahrtschreiber einbauen, prüfen und reparieren; f) die Verwendungsdauer von Spikesreifen; g) die Anforderungen an Schneeketten und Gleitschutzvorrichtungen; h) die Karosserie- und Aufbaugestaltung sowie die Anforderung an Anbauteile; i) Aufgehoben 2) Das Amt für Strassenverkehr kann in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck (Art. 7 Abs. 2 SVG) gewahrt bleibt. 3) Das Amt für Strassenverkehr kann verfügen, dass nicht der Typengenehmigung unterliegende Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungsgegenstände, die den Vorschriften widersprechen, sowie Fahrzeugteile und Ausrüstungsgegenstände, die nur oder hauptsächlich unzulässigen Änderungen an Fahrzeugen dienen, nicht auf den Markt gebracht werden dürfen. 4) Das Amt für Strassenverkehr kann folgende Fahrzeuge von einzelnen Vorschriften des III. Kapitels ausnehmen: a) Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind und mit Kontrollschildern für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge zugelassen werden; b) unverzollte Fahrzeuge, die mit Kontrollschildern für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge mit dem Buchstaben "Z" zugelassen werden; c) Fahrzeuge, die als Ausstattungsgut oder Erbschaftsgut abgabenfrei importiert werden; d) Fahrzeuge, die im Ausland während mindestens 6 Monaten nachweislich auf den Halter oder die Halterin immatrikuliert waren und als Übersiedlungsgut abgabenfrei importiert werden; e) Fahrzeuge, die gestützt auf einen völkerrechtlichen Vertrag abgabenfrei importiert werden.

Art. 221 Vollzugsbehörden

1) Die Regierung kann für Gesellschaftswagen im Linienverkehr Ausnahmen hinsichtlich Abmessungen, Gewichte und Kreisfahrtbedingungen bewilligen (Art. 74 VRV). 2) Das Amt für Strassenverkehr kann Fahrzeuge, die nur im werkinternen Verkehr auf öffentlichen Strassen (Art. 34 VVV) verwendet werden, von den Erfordernissen dieser Verordnung befreien, wenn die Sicherheit gewahrt bleibt und Dritte nicht belästigt werden. 3) Das Amt für Strassenverkehr und die Landespolizei stellt dieser Verordnung zuwiderlaufende Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder Ausrüstungsgegenstände sicher, soweit dies zur Verhinderung einer unerlaubten Weiterverwendung erforderlich ist. 4) Kann der Gegenstand nicht in vorschriftsgemässen Zustand gebracht werden, verfügt die Behörde, welche gemäss Abs. 3 die Sicherstellung vorgenommen hat, dessen Vernichtung. Die entstandenen Aufwendungen werden dem Halter oder der Halterin belastet.

Art. 222 Übergangsbestimmungen

1) Die schon im Verkehr stehenden Fahrzeuge müssen den Anforderungen des bisherigen Rechts genügen. Die durch diese Verordnung eingeführten Erleichterungen kommen ihnen zugute, wenn die damit allenfalls verbundenen Bedingungen und Auflagen eingehalten sind. 2) Zugelassen werden können altrechtliche Fahrzeuge, wenn sie bis spätestens am 30. September 1997 eingeführt worden sind. Vorbehalten bleiben die abweichenden Übergangsbestimmungen der Abs. 3 bis 13. 3) Die Bestimmungen des Art. 60 Abs. 3 und 5 über die Angaben auf nachgerillten und aufgummierten Reifen gelten für alle damit ausgerüsteten Fahrzeuge ab 1. Januar 1999. 4) Die Bestimmungen des Art. 67 und des Anhangs 7 über Fahrzeuggestaltung und gefährliche Fahrzeugteile gelten für: a) Fahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 1996 neu in Verkehr gesetzt werden; b) alle übrigen Fahrzeuge ab dem 1. Januar 1997. 5) Die Bestimmungen des Art. 95 Abs. 2 über die zulässigen Achslasten von Motorwagen gelten für Fahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 1997 erstmals in Verkehr gesetzt werden. 6) Die Bestimmungen des Art. 97 Abs. 4 über die Ermittlung des Treibstoffverbrauches gelten für: a) Fahrzeuge der Klasse M1, die mit einer EG-Gesamtgenehmigung ausgestattet sind und ab dem 1. Oktober 1996 neu in Verkehr gesetzt werden; b) alle Fahrzeuge der Klasse M1, die ab dem 1. Oktober 1997 neu in Verkehr gesetzt werden. 7) Die Bestimmungen des Art. 99 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen gelten für: a) Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 1996 neu in Verkehr gesetzt werden; b) Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1988 und dem 30. September 1996 neu in Verkehr gesetzt worden sind, ab 1. Juli 1997; c) Fahrzeuge nach Bst. b, die nur im Inland eingesetzt werden, ab 1. Januar 1998. 8) Die Bestimmungen des Art. 100 Abs. 1 über den Fahrtschreiber gelten für: a) alle Fahrzeuge nach Art. 100 Abs. 1 Bst. a, b und c, die innergemeinschaftliche Beförderungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ausführen, ab 1. Mai 1995; b) Fahrzeuge, die nur im Inland Beförderungen nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ausführen, ausgenommen Fahrzeuge eines Unternehmers bzw. mietenden Unternehmens und Fahrzeuge zum gewerbsmässigen Personentransport, ab 1. Oktober 1998; c) Fahrzeuge, die mit einem bisherigen Fahrtschreiber ausgerüstet sind und nur Beförderungen im Inland ausführen, ab 1. Oktober 1998. 9) Für die Ziff. 211, 211.1 und 213 des Anhangs 4 gelten folgende Bestimmungen: a) Die in Ziff. 211 aufgeführte Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen ist wie folgt anwendbar: 1. in der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993 für die erstmalige Zulassung aller ab 1. Oktober 1996 eingeführten oder in Liechtenstein hergestellten Fahrzeuge der entsprechenden Fahrzeugklasse; 2. in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 für alle ab 1. Oktober 1996 neu typengenehmigten und für die erstmalige Zulassung aller ab 1. Januar 1997 eingeführten oder in Liechtenstein hergestellten Fahrzeuge der entsprechenden Fahrzeugklassen. b) Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1997 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt worden sind, können aufgrund einer bestehenden Abgasgenehmigung nach der Verordnung vom 18. August 1987 über die Abgasemissionen leichter Motorwagen (FAV 1) zugelassen werden. c) Die in Ziff. 211 aufgeführte Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren ist in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 für alle ab 1. Oktober 1996 neu typengenehmigten und für die erstmalige Zulassung aller ab dem 1. Oktober 1996 eingeführten oder in Liechtenstein hergestellten Fahrzeuge der entsprechenden Fahrzeugklasse anwendbar. d) Das in Ziff. 211 aufgeführte UNECE-Reglement Nr. 49 ist in der Fassung E/ECE/TRANS/505/Rev. 1/Add. 48/Rev. 2 vom 11. September 1992 für alle ab 1. Oktober 1996 neu typengenehmigten und für die erstmalige Zulassung aller ab 1. Oktober 1996 eingeführten oder in Liechtenstein hergestellten Fahrzeuge der entsprechenden Fahrzeugklasse, anwendbar. e) Die Ziff. 213 gilt für die erstmalige Zulassung aller ab 1. Oktober 1996 eingeführten oder in Liechtenstein hergestellten Motorräder, Kleinmotorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeuge. 10) Die Ziffern des Anhangs 5 gelten wie folgt: a) Die Ziff. 111.1 für alle ab 1. Oktober 1996 neu typengenehmigten und für alle ab 1. Oktober 1996 eingeführten oder in Liechtenstein hergestellten Fahrzeuge der Klassen M und N. b) Ziff. 111.2 für alle ab 1. Oktober 1996 eingeführten oder in Liechtenstein hergestellten landwirtschaftlichen Traktoren. c) Ziff. 111.3 für alle ab 1. Oktober 1996 eingeführten oder in Liechtenstein hergestellten Motorräder mit oder ohne Seitenwagen. d) Ziff. 111.4 für alle ab 1. Oktober 1996 eingeführten oder in Liechtenstein hergestellten Arbeitsmotorwagen, Motorkarren, gewerblichen Traktoren, Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, Motorräder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h, Kleinmotorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeuge. e) Ziff. 4 für alle ab 1. Oktober 1996 eingeführten oder in Liechtenstein hergestellten Motorfahrzeuge. 11) Die Bestimmungen des Art. 90 Abs. 3 über die Bordapotheke gelten für: a) Fahrzeuge, die ab 1. Januar 1997 neu in Verkehr gesetzt werden; b) alle übrigen Fahrzeuge ab 1. Januar 1998. 12) Die Bestimmungen des Art. 114 über die Unterlegkeile bei schweren Motorwagen gelten für: a) Fahrzeuge, die ab 1. Januar 1997 neu in Verkehr gesetzt werden; b) alle übrigen Fahrzeuge ab 1. Januar 1998. 13) Die Bestimmungen des Art. 195 Abs. 3 über die Unterlegkeile bei einem Gesamtgewicht von über 0.75 t gelten für: a) Fahrzeuge, die ab 1. Januar 1997 neu in Verkehr gesetzt werden; b) alle übrigen Fahrzeuge ab 1. Januar 1998.

Art. 223 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a) Verordnung vom 1. August 1978 über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge (BAV), LGBl. 1978 Nr. 23, einschliesslich aller Abänderungserlasse; b) Verordnung vom 14. November 1978 über die Verordnung von Spikesreifen, LGBl. 1978 Nr. 36, in der Fassung der Verordnung vom 11. April 1995, LGBl. 1995 Nr. 85; c) Verordnung vom 14. September 1982 über Abgase von Motorwagen mit Benzinmotoren (Abgasverordnung [AGV]), LGBl. 1982 Nr. 68, in der Fassung der Verordnung vom 24. Juli 1985, LGBl. 1985 Nr. 57, und der Verordnung vom 14. Juli 1992, LGBl. 1992 Nr. 80; d) Verordnung vom 18. August 1987 über die Abgasemissionen schwerer Motorwagen (FAV2), LGBl. 1987 Nr. 42, in der Fassung der Verordnung vom 17. Mai 1989, LGBl. 1989 Nr. 34, und der Verordnung vom 2. August 1994, LGBl. 1994 Nr. 51.

Art. 224 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

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