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V vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Liechtenstein · 741.41 · ordinance

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Contents: 258 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 1a Nicht zugelassene Fahrzeuge
  3. Art. 2 Abkürzungen
  4. Art. 3 Verweisungen
  5. Art. 3a Anwendbares Recht bei Änderungen dieser Verordnung
  6. Art. 4 Typengenehmigungsverfahren
  7. Art. 5 Anerkennung internationaler und ausländischer Genehmigungen
  8. Art. 6 Abmessungen
  9. Art. 7 Gewichte
  10. Art. 8 Lasten
  11. Art. 9 Fahrzeuge
  12. Art. 9a Fahrzeuge mit alternativem Antrieb und mit emissionsfreiem Antrieb
  13. Art. 10 Einteilung
  14. Art. 11 Transportmotorwagen nach liechtensteinischem Recht
  15. Art. 12 Klasseneinteilung nach EWR-Recht
  16. Art. 13 Arten von Arbeitsmotorwagen
  17. Art. 14 Motorräder
  18. Art. 15 Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
  19. Art. 16 Doppelräder
  20. Art. 17 Motoreinachser, Motorhandwagen
  21. Art. 18 Motorfahrräder
  22. Art. 19 Anhänger
  23. Art. 20 Transportanhänger nach liechtensteinischem Recht
  24. Art. 21 Klasseneinteilung von Anhängern nach EWR-Recht
  25. Art. 22 Arten von Arbeitsanhängern
  26. Art. 23 Handwagen, Tierfuhrwerke
  27. Art. 23a Rollstühle
  28. Art. 24 Fahrräder und Kinderräder
  29. Art. 25 Definition
  30. Art. 26 Raupenfahrzeuge
  31. Art. 27 Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite
  32. Art. 28 Andere Fahrzeuge mit Überbreite
  33. Art. 28a Fahrzeuge mit weit nach vorne reichenden Schneeräumgeräten
  34. Art. 29 Grundsatz
  35. Art. 30 Prüfung von neuen Fahrzeugen: administrative Prüfung
  36. Art. 30a Prüfung von neuen Fahrzeugen: Identifikationsprüfung und Funktionskontrolle
  37. Art. 30b Prüfung von neuen Fahrzeugen: umfassende technische Prüfung
  38. Art. 30c Prüfung von neuen Fahrzeugen: technische Prüfung für Teile oder Änderungen
  39. Art. 31 Prüfung von nicht neuen Fahrzeugen: Funktionskontrolle und umfassende technische Prüfung
  40. Art. 31a Fahrzeugsysteme und Fahrzeugteile, die von der Typengenehmigung des Fahrzeugs abweichen
  41. Art. 32 Selbstabnahme
  42. Art. 33 Periodische Prüfungspflicht
  43. Art. 34 Ausserordentliche Prüfungspflicht
  44. Art. 34a Delegation der Nachprüfungen
  45. Art. 34b
  46. Art. 35 Abgaswartung
  47. Art. 36 Abgas-Nachkontrollen
  48. Art. 36a Grundsatz
  49. Art. 37 Geltungsbereich
  50. Art. 38 Abmessungen
  51. Art. 39 Gewichte
  52. Art. 40 Kreisfahrt und Ausschwenkmass
  53. Art. 41 Hersteller und Herstellerinnen, Gewichtsgarantien
  54. Art. 42 Änderung des Garantiegewichts, Gewichte im Ausland
  55. Art. 43 Dachlast
  56. Art. 44 Fahrzeugidentifikation und -abmessungen
  57. Art. 45 Kontrollschilder, amtliche Zeichen
  58. Art. 46 Motorenleistung
  59. Art. 47 Kenngrösse des Motors
  60. Art. 48 Benzin-Ölmischverhältnis, Drehzahlregler, Plomben, Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit
  61. Art. 49 Behälter und Leitungen
  62. Art. 50 Treibstoffsystem, Einfüllstutzen
  63. Art. 51 Elektrischer Antrieb
  64. Art. 52 Abgase, Auspuffanlage, Katalysator, Partikelfilter
  65. Art. 53 Geräusche, Schalldämpfer
  66. Art. 54 Kupplung, Anfahrvermögen
  67. Art. 55 Geschwindigkeitsmesser
  68. Art. 56 Achsabstand, Spurverbreiterung
  69. Art. 57 Federung, Anfahrhilfen
  70. Art. 58 Räder und Reifen
  71. Art. 59 Ersatzräder, Noträder, Winterreifen
  72. Art. 60 Besondere Reifenarten, Nachrillen von Reifen
  73. Art. 61 Spikesreifen
  74. Art. 62 Verwendungseinschränkungen, Kennzeichnung
  75. Art. 63 Schneeketten und Gleitschutzvorrichtungen
  76. Art. 64
  77. Art. 65
  78. Art. 66 Fahrzeugaufbauten, Verschiedenes
  79. Art. 67 Fahrzeuggestaltung, gefährliche Fahrzeugteile, Abdeckung von drehenden Teilen
  80. Art. 68 Markierungen
  81. Art. 69 Aufschriften und Bemalungen, auffällige Markierungen
  82. Art. 70 Werbung
  83. Art. 71 Türen
  84. Art. 71a Fenster und Sicht
  85. Art. 72 Innenraum, Gurtverankerungen, Sicherheitsgurten, Kopfstützen, Airbag, Bedienungseinrichtungen
  86. Art. 72a Massgebende Regelungen
  87. Art. 73 Allgemeine Anforderungen an Lichter und Rückstrahler
  88. Art. 74 Fernlichter und Abblendlichter, Lichthupe
  89. Art. 75 Stand-, Schluss-, Markier-, Park-, Bremslichter und Kontrollschildbeleuchtung
  90. Art. 76 Nebel- und Nebelschlusslichter, Tagfahrlichter und Abbiegescheinwerfer
  91. Art. 77 Rückfahrlichter und Rückstrahler
  92. Art. 78 Warnblinklichter, Blaulichter, gelbe Gefahrenlichter und weitere Beleuchtungseinrichtungen
  93. Art. 79 Richtungsblinker
  94. Art. 80 Elektrische Anlage, elektromagnetische Verträglichkeit und Funkanlagen
  95. Art. 81 Scheibenwischer, Schweibenwaschanlage, Defroster und Ventilation
  96. Art. 82 Akustische Warnvorrichtungen, andere Tonerzeuger, Aussenlautsprecher
  97. Art. 83 Allgemeine Anforderungen an Fahrzeugalarmsysteme
  98. Art. 84 Anfälligkeit auf Fehlalarme
  99. Art. 85 Einschaltung und Ausschaltung, Stromversorgung
  100. Art. 86 Warnsignal des FAS
  101. Art. 87 Wegfahrsperre
  102. Art. 88 Weitere fakultative Komponenten des FAS
  103. Art. 89 Anordnung von Arbeitsgeräten und hinteren Lastenträgern
  104. Art. 90 Winkkelle, Pannendreieck, Bordapotheke, Unterlegkeil
  105. Art. 91 Verbindungseinrichtungen
  106. Art. 92 Fahrzeuge für behinderte Personen
  107. Art. 93 Fahrzeuge für den Transport von Tieren
  108. Art. 94 Abmessungen
  109. Art. 95 Gewichte, Achslasten
  110. Art. 96 Kontrollschild
  111. Art. 97 Anlasser, Motorleistung, Treibstoffverbrauch
  112. Art. 98 Rückwärtsgang
  113. Art. 99 Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen
  114. Art. 99a Einbau, Nachprüfung und Reparatur von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen
  115. Art. 100 Fahrtschreiber
  116. Art. 101 Einbau, Nachprüfung und Reparatur von Fahrtschreibern
  117. Art. 102 Datenaufzeichnungsgerät
  118. Art. 102a System zur ereignisbezogenen Datenaufzeichnung nach EWR-Recht
  119. Art. 103
  120. Art. 104 Radabdeckungen
  121. Art. 104a Frontpartie und Frontschutzsysteme
  122. Art. 104b Seitliche Schutzvorrichtungen
  123. Art. 104c Hinterer Unterfahrschutz
  124. Art. 105 Windschutzscheibe, Innenraum
  125. Art. 106 Sicherheitsgurten, Kindersitze, Kopfstützen
  126. Art. 107 Sitzplätze und Stehplätze
  127. Art. 108 Anordnung der Pedale
  128. Art. 109 Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen
  129. Art. 110 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen
  130. Art. 111 Richtungsblinker und Warnblinklichter
  131. Art. 112 Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht
  132. Art. 113 Scheibenwaschanlage, Defroster und Ventilation
  133. Art. 114 Unterlegkeil, Feuerlöscher
  134. Art. 115 Diebstahlsicherung
  135. Art. 116 Überfallanlagen
  136. Art. 116a Recyclingfähigkeit
  137. Art. 117 Kriterien zur Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit, Kennzeichnung
  138. Art. 118 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
  139. Art. 118a Land- und forstwirtschaftliche Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h
  140. Art. 119 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h
  141. Art. 120 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 15 km/h
  142. Art. 120a Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h
  143. Art. 121 Innenraum, Aufbau
  144. Art. 122 Sitz- und Stehplätze
  145. Art. 123 Türen, Notausstiege, zusätzliche Ausrüstung
  146. Art. 123a Schulbusse, Zeichen für Schülertransporte
  147. Art. 124
  148. Art. 125
  149. Art. 126 Bremsen
  150. Art. 127 Betriebsbremse
  151. Art. 128 Hilfsbremse und Feststellbremse
  152. Art. 129 Dauerbremse
  153. Art. 130 Federspeicherbremse
  154. Art. 131 Transportraum, Radabdeckungen
  155. Art. 132 Beleuchtung
  156. Art. 133 Zulassung, Ladefläche
  157. Art. 134 Nutzlast, Bremsen
  158. Art. 134a Erleichterungen für Raupenfahrzeuge
  159. Art. 135 Abmessungen
  160. Art. 136 Gewichte, Anhängelast, Kontrollschild
  161. Art. 136a Anzahl Plätze
  162. Art. 137 Anlassvorrichtung, Anfahrvermögen, Antrieb
  163. Art. 138 Bereifung
  164. Art. 139
  165. Art. 140 Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen
  166. Art. 141 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen
  167. Art. 142 Verdoppelung der Beleuchtungsvorrichtungen
  168. Art. 143 Rückspiegel
  169. Art. 144 Weitere Anforderungen
  170. Art. 145 Bremsen
  171. Art. 145a Motorleistung
  172. Art. 146 Aufbau und weitere Anforderungen
  173. Art. 147 Aufbau, Federung, Bremsen
  174. Art. 148 Beleuchtung, Richtungsblinker und weitere Anforderungen
  175. Art. 149 Bremsen
  176. Art. 150 Haltesysteme, Fussrasten, Diebstahlsicherung
  177. Art. 151 Beleuchtung, Abstellstütze und weitere Anforderungen
  178. Art. 152 Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber, Datenaufzeichnungsgerät und Raupen
  179. Art. 153 Bremsen
  180. Art. 154 Beleuchtung
  181. Art. 155 Sicherheitsgurten, Defroster und Ventilation, Diebstahlsicherung
  182. Art. 156 Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber, Datenaufzeichnungsgerät und Raupen
  183. Art. 157 Bremsen
  184. Art. 158 Sicherheitsgurten
  185. Art. 159 Motorleistung, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
  186. Art. 160
  187. Art. 161 Höchstgeschwindigkeit, Einteilung
  188. Art. 162 Kontrollschild, Lenkung
  189. Art. 163 Bremsen
  190. Art. 164 Schutzeinrichtung
  191. Art. 165 Beleuchtung
  192. Art. 166
  193. Art. 167 Kontrollschild
  194. Art. 168 Antrieb, Abgas, Geräusch, Höchstgeschwindigkeit
  195. Art. 169 Bremsen
  196. Art. 170 Achsen, Betätigungsvorrichtungen
  197. Art. 171 Beleuchtung
  198. Art. 172 Weitere Anforderungen
  199. Art. 173 Abmessungen, Gewichte, Fahrradschild
  200. Art. 174 Antrieb, Bremsen, Beleuchtung
  201. Art. 175 Allgemeines, Abmessungen, Gewichte, Plätze
  202. Art. 176 Kennzeichnung, Kontrollschild
  203. Art. 177 Geräusch, Antrieb, Abgas
  204. Art. 178 Rahmen, Räder, Reifen, Bremsen, Aufbau, Aufschriften
  205. Art. 178a Beleuchtung, Rückstrahler, Richtungsblinker
  206. Art. 178b Weitere Anforderungen
  207. Art. 179 Leergewicht, Kraftübertragung, Räder, Bremsen, Ausrüstung
  208. Art. 179a Beleuchtung
  209. Art. 179b Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstung
  210. Art. 180
  211. Art. 181
  212. Art. 181a Bremsen, Ausrüstung
  213. Art. 181b
  214. Art. 182 Abmessungen
  215. Art. 183 Gewichte und Achslasten
  216. Art. 184 Stützlast und Gewichtsverteilung
  217. Art. 185 Kontrollschild
  218. Art. 186
  219. Art. 187 Reifen
  220. Art. 188 Lenkung
  221. Art. 189
  222. Art. 190 Aufbau
  223. Art. 191 Seitliche Schutzvorrichtungen, hinterer Unterfahrschutz
  224. Art. 192 Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen
  225. Art. 193 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen
  226. Art. 194 Richtungsblinker
  227. Art. 195
  228. Art. 196
  229. Art. 197
  230. Art. 198
  231. Art. 199
  232. Art. 200 Kontrollschild
  233. Art. 201 Bremsen
  234. Art. 202
  235. Art. 203 Sicherheitsverbindung
  236. Art. 204 Aufbau, Federung, Beleuchtung
  237. Art. 205
  238. Art. 206
  239. Art. 207 Allgemeines, Kennzeichnung
  240. Art. 208 Bremsen, Federung und Sicherheitsverbindung
  241. Art. 209 Beleuchtung, Erleichterungen
  242. Art. 210
  243. Art. 210a
  244. Art. 211
  245. Art. 212
  246. Art. 213 Allgemeines, Abmessungen, Kennzeichnung
  247. Art. 214 Räder, Bremsen
  248. Art. 215 Rahmen, Aufschriften, Sitzplätze
  249. Art. 216 Beleuchtung
  250. Art. 217 Rückstrahler
  251. Art. 218
  252. Art. 218a Beschwerde
  253. Art. 219
  254. Art. 220 Vollzug
  255. Art. 221 Vollzugsbehörden
  256. Art. 222 Übergangsbestimmungen
  257. Art. 223 Aufhebung bisherigen Rechts
  258. Art. 224 Inkrafttreten

258 provisions

Art. 32 Selbstabnahme

1) Das Amt für Strassenverkehr kann für neue Fahrzeuge mit einer Typengenehmigung, einem Datenblatt, einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform oder einem elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz (Art. 61b VZV) das Ausfüllen des Prüfungsberichts und die Funktionskontrolle an Personen delegieren, die für eine einwandfreie Durchführung Gewähr bieten. 2) Diese Ermächtigung kann sich erstrecken auf: a) leichte Motorwagen; b) schwere Transportmotorwagen mit emissionsfreiem Antrieb, deren Gesamtgewicht höchstens 4.25 t beträgt und deren 3.50 t überschreitendes Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird; c) Motorräder; d) Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge; e) Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3.50 t. 3) Die Ermächtigung gilt nicht für Fahrzeuge, die von der typengenehmigten Ausführung abweichen. 4) Das Amt für Strassenverkehr führt Stichproben durch. Es entzieht die Ermächtigung, wenn schwere oder wiederholte Mängel festgestellt werden.

Art. 33 Periodische Prüfungspflicht

1) Die mit Kontrollschildern zugelassenen Fahrzeuge, die in Abs. 2 aufgeführt sind, unterliegen der amtlichen, periodischen Nachprüfung. Das Amt für Strassenverkehr bietet die Halter oder Halterinnen zur Nachprüfung auf. 1a) Die Nachprüfung umfasst: a) die Identifikation des Fahrzeugs; b) die Bremsanlagen; c) die Lenkvorrichtung; d) die Sichtverhältnisse; e) die Beleuchtungseinrichtungen und die elektrische Anlage; f) die Fahrgestelle, Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen; g) die übrigen Ein- und Vorrichtungen; h) das Emissionsverhalten. 2) Es gelten folgende Prüfungsintervalle: a) erstmals ein Jahr nach der ersten Inverkehrsetzung, dann jährlich: 1. Fahrzeuge zum gewerbsmässigen Personentransport; 2. Gesellschaftswagen; 3. Anhänger zum Personentransport; 4. Lastwagen; 5. Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht über 3.5 t; 6. Sachentransportanhänger mit einem Gesamtgewicht über 3.5 t; 7. Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter, für die nach der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrenguttransport auf der Strasse und dem ADR eine jährliche Nachprüfung erforderlich ist; 8. Fahrzeuge zum Krankentransport; 9. Kleinbusse; b) erstmals vier Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, dann alle zwei Jahre: 1. Motorräder, ausgenommen Motorschlitten; 2. Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge; 3. leichte und schwere Personenwagen; 4. Lieferwagen; 5. Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht bis 3.5 t; 6. Wohnmotorwagen und Motorwagen mit aufgebautem Nutzraum; 7. gewerbliche Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h; c) erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle drei Jahre, folgende mit Kontrollschildern versehene Fahrzeuge: 1. gewerbliche Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h; 2. Arbeitsmaschinen; 3. Transportanhänger, einschliesslich Anhänger mit aufgebautem Nutzraum, mit einem Gesamtgewicht über 0.75 t, ausgenommen Anhänger nach Bst. a Ziff. 3, 6, und 7 sowie Bst. d Ziff. 5; d) erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle fünf Jahre, folgende mit Kontrollschilden versehene Fahrzeuge: 1. Motorkarren; 2. Arbeitskarren; 3. land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge; 4. Motoreinachser; 5. Anhänger mit einem Gesamtgewicht über 0,75 t von Fahrzeugen nach den Ziff. 1 bis 4; 6. Arbeitsanhänger, ausgenommen Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 0,75 t sowie die Anhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes; 7. Anhänger von Schaustellern und Zirkussen mit einem Gesamtgewicht über 0.75 t, die im Fahrzeugausweis entsprechend bezeichnet sind und ausschliesslich Schausteller- und Zirkusmaterial transportieren; 8. Motorschlitten. e) Aufgehoben 2a) Die Halter und Halterinnen von Fahrzeugen nach Abs. 2 Bst. a Ziff. 4 bis 6 müssen bei Auslandfahrten selbst dafür sorgen, dass die Fahrzeuge rechtzeitig nachgeprüft werden. 3) Auf Wunsch des Halters oder der Halterin kann jedes Fahrzeug auch ausserhalb der in Abs. 2 aufgeführten Prüfungsintervalle nachgeprüft werden. 3a) Der Umfang der Prüfungspflicht ergibt sich aus Anhang I der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmässige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern. 4) Aufgehoben 5) Fahrzeuge von Haltern oder Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind von der periodischen Prüfpflicht befreit. 6) Aufgehoben 7) Die Nachprüfung muss nach einem vom Amt für Strassenverkehr festgelegten Qualitätssicherungssystem durchgeführt werden. 8) Nach Abschluss der Nachprüfung stellt das Amt für Strassenverkehr eine Prüfbescheinigung nach Anhang II der Richtlinie 2014/45/EU aus.

Art. 34 Ausserordentliche Prüfungspflicht

1) Die Polizei meldet dem Amt für Strassenverkehr Fahrzeuge, die bei Unfällen starke Schäden erlitten haben oder bei Kontrollen erhebliche Mängel aufwiesen. Diese müssen nachgeprüft werden. 2) Der Halter oder die Halterin hat dem Amt für Strassenverkehr Änderungen an den Fahrzeugen unverzüglich zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen. Namentlich betrifft dies: a) Änderungen der Fahrzeugeinteilung; b) Änderungen der Gewichte, der Abmessungen, des Achsabstandes und der Spurweite, ausser Spurweitenänderungen durch nicht nachprüfpflichtige Räder; c) Eingriffe, die die Abgasemissionen oder Geräuschemissionen verändern. Hierbei ist nachzuweisen, dass die bei der ersten Inverkehrsetzung gültigen Vorschriften über Abgase und Geräusche eingehalten sind; d) nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Auspuffanlagen; e) Änderungen an der Kraftübertragung (Getriebe- und Achsübersetzung); f) nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Räder, ausser Räder an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, bei denen nur die Einpresstiefe um höchstens 5 mm von einer vom Fahrzeughersteller oder von der -herstellerin vorgesehenen Variante abweicht; g) Änderungen der Lenkanlage oder Bremsanlage; h) das Anbringen einer Verbindungseinrichtung (Art. 91 Abs. 1); i) das Ausserbetriebsetzen von Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z.B. Airbag, Gurtstraffer), soweit dies nicht vom Hersteller oder von der Herstellerin vorgesehen ist, vom Führer oder von der Führerin selbst vorgenommen werden kann und jeweils angezeigt wird; k) das Nichtinstandsetzen von defekten oder nicht betriebsfähigen Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z.B. Airbag, Gurtstraffer); l) alle weiteren wesentlichen Änderungen. 2a) Von der Melde- und Prüfpflicht ausgenommen sind Fahrzeuge, die vorübergehend eine Ausrüstung nach den Art. 27 Abs. 2, 28 und 28a ohne Überschreitung der zulässigen Abmessungen aufweisen, sowie das Auswechseln von Wechselaufbauten. 3) Der Halter oder die Halterin hat dem Amt für Strassenverkehr weitere im Fahrzeugausweis einzutragende neue Tatsachen zu melden. 4) Fahrzeuge sind auch nachzuprüfen, wenn sie nach Art. 92 Abs. 1 an das Gebrechen einer körperlich behinderten Person angepasst werden. 5) Aufgehoben 5a) Aufgehoben 6) Das Amt für Strassenverkehr kann die Prüfung für das Anbringen von für den Fahrzeugtyp genehmigten Anhängerkupplungen an Personen- und Lieferwagen ohne durchgehende Bremsanlage an zur Selbstabnahme berechtigte Personen (Art. 32) delegieren. Diese Ermächtigung kann sich auf Fahrzeuge erstrecken, die über eine schweizerische Typengenehmigung, ein Datenblatt oder eine Übereinstimmungsbescheinigung nach der Verordnung (EU) 2018/858 verfügen.

Art. 34a Delegation der Nachprüfungen

Das Amt für Strassenverkehr kann die Nachprüfungen an Betriebe oder Organisationen delegieren, die für die einwandfreie Durchführung Gewähr bieten. Ausgenommen sind Nachprüfungen aufgrund von Meldungen der Polizei (Art. 34 Abs. 1).

Art. 34b

1) Zulassungs- und Nachprüfungen müssen von Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen durchgeführt werden. Ausgenommen sind Zulassungsprüfungen nach Art. 30 Abs. 1 und Selbstabnahmen (Art. 32). 2) Die Zulassungsprüfungen und die Nachprüfungen von schweizerischen Zulassungsbehörden gelten in Liechtenstein als anerkannt. Ebenso anerkannt werden delegierte Prüfungen von Personen, die nachweisen, dass sie von einer schweizerischen Zulassungsbehörde zur Selbstabnahme ermächtigt sind (Art. 32). 3) Kann das Amt für Strassenverkehr bestimmte technische Überprüfungen nicht selber durchführen, so kann es dafür eine Prüfung durch eine von ihr anerkannte Prüfstelle verlangen. 4) Das Amt für Strassenverkehr kann für die ihm einzureichenden Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, eine beglaubigte Übersetzung verlangen. 5) Es sind geeignete, marktübliche Prüfmittel zu verwenden. Sie sind regelmässig zu eichen. Ist keine Eichung möglich, so müssen die Prüfmittel nach einer massgebenden Norm hergestellt sein und die Messresultate gemäss dieser Norm ausweisen. In diesem Fall sind sie mindestens einmal im Jahr nach den Herstellerangaben durch die Prüfstelle oder durch Dritte zu warten. 6) Anhänger werden an geeigneten Zugfahrzeugen geprüft. 7) Bei der Zulassungsprüfung und jeder Nachprüfung erfasst das Amt für Strassenverkehr zum Zweck der Ausstellung der Prüfbescheinigung nach Anhang II der Richtlinie 2014/45/EU den Stand des Kilometer- oder Betriebsstundenzählers.

Art. 35 Abgaswartung

1) Die Abgaswartung bei Motorwagen mit Fremdzündungsmotor (Art. 57a Abs. 1 VRV) umfasst: a) die Kontrolle der für die Abgasemissionen massgeblichen Fahrzeugteile und ihrer Einstellung nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin; b) wenn notwendig, die Einstellung, die Instandstellung oder den Ersatz der massgeblichen Teile; c) eine Messung des Gehalts an Kohlenmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC) und Kohlendioxid (CO2) im Abgas bei Leerlaufdrehzahl, bei Fahrzeugen mit einem geregelten Dreiweg-Katalysator zusätzlich eine Messung des Gehaltes an CO und HC im Abgas bei erhöhter Drehzahl, jeweils ermittelt bei unbelastetem Motor nach den Sollwerten und Messbedingungen des Herstellers oder der Herstellerin mit einem für amtliche Kontrollen zugelassenen Messgerät. 2) Die Abgaswartung bei Motorwagen mit Selbstzündungsmotor (Art. 57a Abs. 1 VRV) umfasst: a) die Kontrolle der für die Abgas- und Rauchemissionen massgeblichen Fahrzeugteile und ihre Einstellung nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin sowie der im Abgas-Wartungsdokument aufgeführten Plomben und Versiegelungen; b) wenn notwendig, die Einstellung, die Instandstellung oder den Ersatz der massgeblichen Teile; c) eine Messung der Rauchemissionen bei freier Beschleunigung mit einem für amtliche Kontrollen zugelassenen Messgerät oder eine Messung der Partikelanzahl nach den Anforderungen der schweizerischen Luftreinhalte-Verordnung über die Abgaswartung von Baumaschinen sowie von nicht für den Strassenverkehr bestimmten Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor. 3) Personen und Betriebe auf dem Gebiet Liechtensteins und der Schweiz dürfen die Abgaswartung ausführen, wenn sie über die für die fachgerechte Abgaswartung notwendigen Kenntnisse, Werkstattunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen sowie über vorschriftsgemäss zugelassene Abgasmessgeräte oder Rauchmessgeräte verfügen. 4) Untersteht ein Fahrzeug der Abgaswartung (Art. 57a VRV), so muss der Hersteller oder die Herstellerin, der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung beziehungsweise des Datenblattes oder der Markenvertreter oder die Markenvertreterin dem Halter oder der Halterin vor der ersten Inverkehrsetzung ein Abgaswartungsdokument abgeben. Darin müssen die Einstelldaten, Messbedingungen und Sollwerte eingetragen sein, die gemäss den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin das einwandfreie Funktionieren der abgasrelevanten Bauteile gewährleisten. Bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor müssen zudem die vorhandenen Plomben und Versiegelungen an abgasrelevanten Bauteilen oder Einstellvorrichtungen vermerkt sein. 5) Nach jeder durchgeführten Abgaswartung muss die Person, welche die Wartung durchgeführt hat, oder eine verantwortliche Person des entsprechenden Betriebes, dies im Abgas-Wartungsdokument durch einen Eintrag bestätigen. Sie hat dem Halter oder der Halterin einen Aufkleber abzugeben, der auf die Fälligkeit der nächsten Abgaswartung hinweist.

Art. 36 Abgas-Nachkontrollen

1) Das Amt für Strassenverkehr führt anlässlich der amtlichen Nachprüfungen Abgas-Nachkontrollen durch. 2) Die Abgas-Nachkontrollen sind nach den Kontrolldaten, Messbedingungen und Sollwerten im Abgas-Wartungsdokument vorzunehmen. Bei Fahrzeugen mit anerkanntem On-Board-Diagnosesystem sind die Funktion der Fehlfunktionsanzeige und gegebenenfalls der Inhalt des Fehlerspeichers zu überprüfen. 3) Eine erneute Wartung oder Nachkontrolle wird angeordnet, wenn: a) die Wartung nicht oder nicht vorschriftsgemäss durchgeführt wurde; b) Defekte, Mängel oder Falscheinstellungen der abgasrelevanten Ausrüstung vorliegen; c) die Sollwerte nicht eingehalten sind.

Art. 36a Grundsatz

1) Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen nach diesem Kapitel oder den technischen Anforderungen nach der TAFV 1, der TAFV 2 oder der TAFV 3 entsprechen. 2) Fahrzeuge mit EU-Gesamtgenehmigung oder mit entsprechender Konformitätserklärung des Herstellers oder der Herstellerin sowie Fahrzeuge, die den technischen Anforderungen nach der TAFV 1, der TAFV 2 oder der TAFV 3 entsprechen, müssen zusätzlich den Art. 45, 52 Abs. 6, Art. 53 Abs. 3, Art. 58 Abs. 4, Art. 66 Abs. 1a, Art. 68 Abs. 1 und 4, Art. 69 Abs. 2a, Art. 90, 99a bis 102, 114, 117 Abs. 2, Art. 134 Abs. 1, Art. 163 Abs. 4 Bst. b sowie Art. 195 Abs. 3 und 5 der vorliegenden Verordnung entsprechen. 3) Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter müssen zusätzlich den technischen Anforderungen der VTGGS entsprechen. 4) Ausländische Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen nach diesem Abschnitt entsprechen, soweit er nicht strengere Anforderungen aufstellt als die internationalen Vereinbarungen oder das Recht des Immatrikulationslandes.

Art. 37 Geltungsbereich

Die nachstehenden Vorschriften gelten für alle Fahrzeugarten vorbehaltlich zusätzlicher oder abweichender Bestimmungen für die jeweilige Fahrzeugart.

Art. 38 Abmessungen

1) Die Fahrzeuglänge ist zu messen über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne: a) Wischer- und Wascheinrichtungen; b) vordere und hintere Kontrollschilder; c) Schutz- und Befestigungsvorrichtungen für Zollplomben; d) Einrichtungen zur Sicherung der Fahrzeugblachen und dazugehörende Schutzvorrichtungen; e) Beleuchtungsvorrichtungen; f) Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht sowie deren Halterungen, Profilanzeiger; g) Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschliesslich Radargeräten; h) Frontschutzsysteme an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, sofern sie der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen; i) Längsanschläge für Wechselaufbauten; k) Trittstufen und Handgriffe; l) elastische Anfahrdämpfer oder vergleichbare Vorrichtungen, einschliesslich ihrer Befestigungsteile; m) Hebebühnen, Beladerampen und vergleichbare Einrichtungen in Fahrstellung bis höchstens 0.30 m, sofern die Ladekapazität nicht erhöht wird; n) Verbindungseinrichtungen an Motorfahrzeugen und abnehmbare Verbindungseinrichtungen an der Hinterseite eines Anhängers; o) Stützvorrichtungen an Fahrzeugen zum Transport von mehrspurigen Motorfahrzeugen (Art. 63 Abs. 3 VRV), wenn diese Stützvorrichtungen verschiebbar sind; p) Stromabnehmer von Elektrofahrzeugen im Linienverkehr; q) aussen am Fahrzeug angebrachte Sonnenblenden. r) einklappbare Fahrradträger; s) einklappbare oder einziehbare Einrichtungen zur Verringerung des Luftwiderstands an schweren Motorwagen, Kleinbussen und Anhängern der Klassen O3 und O4, sofern diese Einrichtungen der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen; t) einziehbare Ladestützen in ausgefahrener Stellung zum ausschliesslichen Transport eines Mitnahmestaplers am Heck von Lastwagen und Anhängern. 1a) Die Fahrzeugbreite ist zu messen über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne: a) Schutz- und Befestigungsvorrichtungen für Zollplomben; b) Einrichtungen zur Sicherung der Fahrzeugblachen und dazugehörende Schutzvorrichtungen in einer Höhe: 1. bis 2,00 m über dem Boden, sofern sie höchstens 20 mm je Seite überstehen, 2. von mehr als 2,00 m bis 2,50 m über dem Boden, sofern sie höchstens 50 mm je Seite überstehen, 3. von mehr als 2,50 m über dem Boden, sofern sie höchstens 150 mm je Seite überstehen; c) Reifendruck- und Reifenschadensanzeiger, sofern sie für beide Seiten zusammen insgesamt höchstens 100 mm überstehen; d) biegsame Kotschutzlappen oder Spritzschutzvorrichtungen; e) Beleuchtungsvorrichtungen; f) Hebebühnen, Beladerampen und vergleichbare Einrichtungen an Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3 und O, sofern sie in nicht entfaltetem Zustand höchstens 10 mm pro Seite überstehen; g) Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht sowie deren Halterungen, Sichthilfen, Profilanzeiger; h) einziehbare oder ausklappbare Trittstufen; i) Reifenabplattungen; k) Schneeketten; l) an Fahrzeugblachen seitlich angebrachte Luftstabilisatoren aus weichem Material mit einem Querschnitt von höchstens 50 mm × 50 mm; m) einziehbare Spurführungseinrichtungen (in ausgefahrener Stellung) von Gesellschaftswagen (einschliesslich Gelenkbussen), die in Spurbussystemen verwendet werden; n) Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschliesslich Radargeräten an Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3 und O, sofern sie für beide Seiten zusammen insgesamt höchstens 100 mm überstehen; o) einklappbare oder einziehbare Einrichtungen zur Verringerung des Luftwiderstands an schweren Motorwagen, Kleinbussen und Anhängern der Klassen O3 und O4, sofern diese Einrichtungen der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen; p) Sicherheitsgeländer an Fahrzeugen zum Transport von mindestens zwei mehrspurigen Fahrzeugen, sofern diese Geländer: 1. mindestens 2,00 m und höchstens 3,70 m über dem Boden sind, 2. höchstens 50 mm über die Fahrzeugseite hinausragen, und 3. die Fahrzeugbreite nicht auf über 2,65 m vergrössern. 1b) Die Fahrzeughöhe ist im fahrbereiten Zustand, bei Fahrzeugen mit Fahrwerkniveauregulierung in normaler Fahrstellung zu messen. Sie ist über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile zu messen, jedoch ohne: a) Rundfunk- und Funknavigationsantennen; b) Stromabnehmer in gehobener Stellung für Fahrzeuge im Linienverkehr. 2) Die Länge der Anhänger schliesst die ausgezogene Zugvorrichtung (Deichsel) in waagrechter Stellung ein. 3) Aufgehoben 4) Die Länge, Breite und Höhe bei Fahrzeugen mit Wechselaufbauten schliesst die Vorrichtungen für die Aufnahme der Aufbauten sowie den Aufbau selber ein.

Art. 39 Gewichte

1) Für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4 können die in den folgenden Regelungen festgelegten Abmessungen und Gewichte als massgebende technische Parameter verwendet werden, auch wenn sie von den liechtensteinischen Vorschriften abweichen: a) Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr; b) Verordnung (EU) 2019/2144. 2) Beim leeren, nur mit dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin besetzten Fahrzeug müssen auf ebener Strasse die Lenkachsen mindestens 20 % des Betriebsgewichts tragen. 3) Beim leeren, nur mit dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin besetzten Fahrzeug darf das Adhäsionsgewicht nicht weniger als 25 % des Betriebsgewichts des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination betragen.

Art. 40 Kreisfahrt und Ausschwenkmass

1) Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen sich leer und beladen in einer Kreisringfläche mit einem äusseren Durchmesser von 25.00 m und einem inneren Durchmesser von 10.60 m bewegen können, ohne dass die Projektion eines Fahrzeugteils - ausgenommen der Rückspiegel und der vorderen Richtungsblinker - auf der Fahrbahn ausserhalb der Kreisringfläche zu liegen kommt. 2) Von Abs. 1 ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge und land- und forstwirtschaftliche Fahrzeugkombinationen. 3) Bezüglich Ausschwenkmass gelten für Fahrzeuge der Klassen N, M2 und M3 die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2144.

Art. 41 Hersteller und Herstellerinnen, Gewichtsgarantien

1) "Hersteller" und "Herstellerinnen" sind die Personen oder Stellen, die das Konzept des Fahrzeugs, des Systems oder des Fahrzeugteils entwerfen und gegenüber der Typengenehmigungsstelle beziehungsweise dem Amt für Strassenverkehr für alle Belange des Typengenehmigungs- beziehungsweise Zulassungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich sind. Es ist nicht von Bedeutung, ob sie direkt an allen Herstellungsphasen des Fahrzeugs, Systems oder Fahrzeugteils beteiligt sind, das Gegenstand des Typengenehmigungs- beziehungsweise des Zulassungsverfahrens ist. 2) Der Hersteller oder die Herstellerin hat eine Garantie über das technisch zulässige Höchstgewicht, über die technisch zulässige Anhängelast und bei Motorwagen und ihren Anhängern über die Tragkraft jeder einzelnen Achse abzugeben. 2a) Eine Garantieerklärung nach Abs. 2 wird anerkannt, wenn: a) der Hersteller oder die Herstellerin über die für die Durchführung der Prüfung notwendige Infrastruktur verfügt oder die Prüfung von einer Prüfstelle durchführen lässt, welche die Anforderungen der harmonisierten Normen über den Betrieb von Prüflaboratorien (EN ISO/IEC 17025) erfüllt oder von der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes bevollmächtigt ist; b) der Hersteller oder die Herstellerin eine systematische innerbetriebliche Qualitätskontrolle durchführt (z.B. mit ISO 9001 bzw. EN 29001 Zertifizierung); und c) das Amt für Strassenverkehr auf die Prüfungs- und Berechnungsunterlagen sowie -ergebnisse Zugriff hat. 2b) Bei Fahrzeugen mit geringem Gewicht oder beschränkter Höchstgeschwindigkeit müssen die Voraussetzungen nach Abs. 2a nicht erfüllt sein, wenn ein ausgewiesener Fachbetrieb die Garantieerklärung ausstellt. 3) Das Garantiegewicht muss für alle Fahrzeuge gleicher Version einer Variante des Typs gleich gross sein. Für die Begriffe Version, Variante und Typ gelten die Definitionen von Anhang I Teil B der Verordnung (EU) 2018/858. Für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge gelten die Definitionen nach Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013. Zulässig sind Änderungen des Garantiegewichtes durch den Fahrzeughersteller oder die -herstellerin im Zusammenhang mit einem Modellwechsel. 4) Erweckt eine Garantie Zweifel, so kann das Amt für Strassenverkehr eine Untersuchung durch eine von der Regierung anerkannte Prüfstelle verlangen. Garantien, die offensichtlich zu tief angesetzt sind, werden zurückgewiesen. Die Garantie wird ebenfalls zurückgewiesen, wenn der Hersteller oder die Herstellerin sie für Liechtenstein erheblich tiefer ansetzt als im Ausland. 5) Liegt für ein umgebautes Fahrzeug keine Garantie nach Abs. 2 vor, so kann der Umbauer oder die Umbauerin diese abgeben, wenn ein Prüfbericht einer von der Regierung anerkannten Prüfstelle die Betriebs- und Verkehrssicherheit bestätigt.

Art. 42 Änderung des Garantiegewichts, Gewichte im Ausland

1) Die Heraufsetzung des Garantiegewichts, der Anhängelast, des Gesamtzugsgewichts oder der Tragkraft der Achsen erfordert eine neue Garantie des Herstellers oder der Herstellerin nach Art. 41 Abs. 2. 2) Änderungen am Fahrzeug, die eine Herabsetzung des Garantiegewichts bewirken, sind unzulässig. Zulässig ist die Anpassung des Fahrzeuges an eine bestehende Typengenehmigung oder an ein Datenblatt. 3) Für Fahrten im Ausland können höhere Gewichte, als sie in Liechtenstein gestattet sind, zugelassen werden, wenn alle von der Regierung bestimmten liechtensteinischen Bedingungen betreffend Bau und Ausrüstung eingehalten sind, die auch für den internationalen Verkehr als geboten erscheinen.

Art. 43 Dachlast

Das Gewicht von Dachlastenträgern und dergleichen darf zusammen mit ihrer Zuladung höchstens 50 kg betragen. Gestützt auf eine Garantie des Fahrzeugherstellers oder der Fahrzeugherstellerin kann das Amt für Strassenverkehr durch Eintrag im Fahrzeugausweis ein höheres Gewicht bewilligen.

Art. 44 Fahrzeugidentifikation und -abmessungen

1) An leicht zugänglicher Stelle muss ein Schild aus dauerhaftem Material angebracht sein. Dieses muss bei Fahrzeugen mit einer EU-Gesamtgenehmigung mindestens die Angaben der entsprechenden EWR-Rechtsvorschrift enthalten. 2) Bei Fahrzeugen, die mittels EU-Mehrstufen-Typengenehmigungsverfahren zugelassen werden, müssen zusätzliche, der Anzahl der Fertigungsstufen entsprechende Schilder vorhanden sein. Auf diesen müssen der Name des Umbauers oder der Umbauerin, die neue EU-Typengenehmigungsnummer, die Genehmigungsstufe sowie die gegenüber dem Grundschild geänderten Angaben angebracht sein. 3) An Fahrzeugen, die über keine EU-Typengenehmigung verfügen, genügt ein Schild nach Abs. 1, das den Namen des Herstellers oder der Herstellerin oder die Fabrikmarke, die Fahrgestellnummer und bei Motorwagen und ihren Anhängern das Garantiegewicht und die Tragkraft der einzelnen Achsen enthält. 3a) Motorfahrzeuge der Klassen M2 und M3 und ihre Anhänger der Klasse O sowie Motorfahrzeuge der Klassen N2 und N3 und ihre Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen zusätzlich zum Herstellerschild nach Abs. 1 bis 3 mit einem Schild oder Dokument nach Art. 6 der Richtlinie 96/53/EG versehen sein. Die Schilder und Dokumente werden als Nachweis für die Übereinstimmung der Fahrzeuge mit der Richtlinie 96/53/EG anerkannt. 4) Die Fahrzeugidentifikationsnummer muss auch am Fahrgestell, Rahmen oder einem anderen gleichwertigen Fahrzeugteil gut sichtbar eingeschlagen oder eingeprägt sein. Sie ist bei allen Fahrzeugen desselben Typs an der gleichen Stelle anzubringen. 5) Aufgehoben

Art. 45 Kontrollschilder, amtliche Zeichen

1) Aufgehoben 2) Kontrollschilder sind gut lesbar und möglichst senkrecht anzubringen. Die Neigung darf nach oben maximal 30°, nach unten maximal 15° betragen. Der untere Rand muss sich in einer Höhe von mindestens 0.20 m, der obere von maximal 1.50 m befinden, wenn nicht technische oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Das hintere Kontrollschild muss in der Längsachse des Fahrzeuges und beidseits davon innerhalb eines Winkels von 30° lesbar sein. Sind bei Fahrzeugen der Klassen M, N und O in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 für das Anbringen der Kontrollschilder abweichende Anforderungen vorgesehen, so gelten diese. Namentlich muss sich der untere Rand des vorderen Kontrollschilds bei Fahrzeugen der Klassen M und N nur in einer Höhe von mindestens 0.10 m befinden. 3) Kontrollschilder dürfen nicht verändert, verbogen, zerschnitten oder unleserlich gemacht werden. Es darf nur das Unterscheidungszeichen des Immatrikulationslandes nach einem Abkommen gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. a VZV angebracht sein. 4) Zusätzliche, von der Regierung zugelassene amtliche Zeichen können, soweit erforderlich, vom Amt für Strassenverkehr mit Eintrag im Fahrzeugausweis bewilligt werden. Nichtamtliche Schilder oder Zeichen, die mit amtlichen verwechselt werden oder die Lesbarkeit der amtlichen Schilder beeinträchtigen könnten, sind untersagt.

Art. 46 Motorenleistung

1) Die Bestimmung der Leistung von Verbrennungsmotoren richtet sich nach folgenden Regelungen: a) Verordnung (EG) Nr. 595/2009; b) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres Anhangs V; c) UNECE-Reglement Nr. 85; oder d) UNECE-Reglement Nr. 120. 2) Die Bestimmung der Leistung von Elektromotoren richtet sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 85. Massgebend ist: a) bei Motorwagen: die höchste Nutzleistung; b) bei Motorfahrrädern, Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen: die höchste 30-Minuten-Leistung. 3) Leistungsmessungen nach anderen Normen, wie nach der Norm IEC 60034-1, 2010, Drehende elektrische Maschinen - Teil 1: Bemessung und Betriebsverhalten, können anerkannt werden, wenn sie vergleichbare Resultate ergeben. Bei Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb und Elektro-Rikschas kann auch eine Leistungsmessung nach der Betriebsart S1 der Norm IEC 60034-1, 2010, anerkannt werden. 4) Wird bei einem Fahrzeug die für die Kategorieneinteilung oder die Führerausweiskategorie massgebende Motorleistung begrenzt, so müssen die getroffenen Massnahmen dauerhaft sein, ausser wenn sie durch amtlich anerkannte Plomben gesichert sind. Die Plomben sind im Fahrzeugausweis zu vermerken.

Art. 47 Kenngrösse des Motors

1) Die Kenngrösse wird bei Verbrennungsmotoren durch den Hubraum in Kubikzentimetern (cm³), bei Elektromotoren durch die Motorleistung in kW nach Art. 46 Abs. 2 ausgedrückt. 2) Die Regierung legt fest, welche Kenngrösse für Rotationskolbenmotoren, Turbinenmotoren usw. anzuwenden sind.

Art. 48 Benzin-Ölmischverhältnis, Drehzahlregler, Plomben, Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit

1) Antriebsmotoren mit Gemischschmierung müssen für den Betrieb mit höchstens 2 % Ölbeimischung zum Treibstoff gebaut sein. Bei Motoren mit Frischölschmierung darf der Ölverbrauch im Verhältnis zum Treibstoffverbrauch im Durchschnitt nicht höher als 2 % sein. 2) Wird bei einem Fahrzeug die für die Kategorieneinteilung oder die Führerausweiskategorie massgebende Höchstgeschwindigkeit durch einen Geschwindigkeits- beziehungsweise Drehzahlregler begrenzt oder ist eine Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach Art. 99 vorgeschrieben, so muss dieser so beschaffen sein, dass er nicht ausser Betrieb gesetzt werden kann. Die für die Geschwindigkeits- beziehungsweise Drehzahlbegrenzung notwendigen Vorrichtungen müssen zweckmässig gegen unbefugtes Verstellen gesichert oder mit amtlich anerkannten Plomben versehen sein. Werden Änderungen am Getriebe oder Sperrungen von Gängen oder Schaltstufen vorgenommen, so müssen diese gleich wirksam gesichert sein. 3) Die Plomben sind im Fahrzeugausweis zu vermerken. Das Fahrzeug darf weiterverwendet werden, wenn es zur Ersetzung einer weggefallenen Plombe schriftlich angemeldet ist. 4) Nach der erstmaligen Zulassung darf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht herabgesetzt werden. 5) Von Abs. 4 sind ausgenommen: a) der Umbau in land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge; b) der Einbau einer Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach Art. 99; c) die Anpassung des Fahrzeuges an eine bestehende Typengenehmigung oder an ein Datenblatt; d) einspurige Fahrzeuge mit einem Hubraum bis 125 cm³ oder, bei Elektromotoren, einer Motorleistung von höchstens 11 kW; e) die Anpassung eines Fahrzeugs an eine bestehende Konformitätsbewertung oder Konformitätsbeglaubigung.

Art. 49 Behälter und Leitungen

1) Behälter und Leitungen für Treibstoffe, Bremsflüssigkeiten und andere Flüssigkeiten müssen dicht und gegenüber ihrem Inhalt widerstandsfähig sein. Sie dürfen nicht aus leicht entflammbaren Material bestehen und sind vom Motor und andern Teilen, die sich stark erhitzen, zu trennen oder abzuschirmen. Abtropfender oder verdunstender Treibstoff darf sich nicht ansammeln oder an heissen Teilen entzünden können. 2) Behälter und Leitungen müssen gegen Beschädigungen durch Zusammenstösse, bewegte Fahrzeugteile usw. möglichst geschützt sein. 3) Bei Dampfmaschinen und Ersatztreibstoffanlagen dürfen keine festen und flüssigen Rückstände auf die Fahrbahn fallen. 4) Generatoren, Behälter und Leitungen für Treibgas müssen dicht und gegen Flammenrückschlag gesichert sein. Ihre Absperrvorrichtungen und Reguliervorrichtungen müssen deutlich erkennen lassen, ob sie offen oder geschlossen sind. 5) Behälter und Leitungen, in denen Gase oder Flüssigkeiten unter Druck stehen oder unter Druck treten können, müssen genügend stark gebaut und mit den nötigen Sicherheitsventilen versehen sein. Mit dem Fahrzeug fest verbundene Brenn- und Treibgasbehälter sowie Gefässe für verflüssigte tiefkalte Gase unterstehen, soweit sie nicht den in Anhang 1 aufgeführten Vorschriften entsprechen, den Normen für entsprechende Transportbehälter. 6) Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, richten sich Nachprüfung und Unterhalt von Behältern und Leitungen nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin.

Art. 50 Treibstoffsystem, Einfüllstutzen

1) Verschlüsse und Entlüftungen müssen so gestaltet sein, dass auch bei Kurvenfahrt kein Treibstoff und keine Öle ausfliessen können. 2) Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren muss das Treibstoffsystem hinsichtlich Verdampfungsemissionen Anhang 4 entsprechen. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die nur mit gasförmigem Treibstoff betrieben werden. 3) Aufgehoben

Art. 51 Elektrischer Antrieb

1) Auf elektrischen Antriebsmotoren müssen auch in eingebautem Zustand dauerhaft und deutlich lesbar folgende Angaben vermerkt sein: a) Name oder Marke des Motorenherstellers; b) die Motorleistung in kW (Art. 46 Abs. 2). 2) Der Strom für den Antrieb muss durch einen Schalter unterbrochen und die Inbetriebnahme des Fahrzeugs durch Unbefugte verhindert werden können. Bei Überlastung des elektrischen Antriebs muss eine Hauptsicherung den Stromkreis unterbrechen. 3) Der Strom für den Antrieb muss bei Vollbremsung selbsttätig ausschalten oder mitbremsen. Eine Stromrekuperation ist zulässig. Eine Bremse muss eine Reibungsbremse sein. 4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der schweizerischen Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (SR 734.26).

Art. 52 Abgase, Auspuffanlage, Katalysator, Partikelfilter

1) Die Abgase müssen durch dichte Rohre abgeführt werden, die bei normalen Betriebsbedingungen des Fahrzeugs ausreichend gegen Schwingungen und Korrosionseinflüsse beständig sind. 2) Die Auspuffanlage muss nötigenfalls gegen brennbare Teile und austretende brennbare Flüssigkeiten abgeschirmt und kurze Auspuffrohre müssen mit einem Flammen- oder Funkenschutz versehen sein. 3) Die Auspuffanlage muss so gebaut sein, dass keine Abgase in das Fahrzeuginnere eindringen können. 4) Die Auspuffrohre dürfen seitlich nicht vorstehen. Ausgenommen sind Auspuffrohre an: a) Fahrzeugen der Klasse M1, die der Verordnung (EU) 2019/2144 oder dem UNECE-Reglement Nr. 26 entsprechen; b) Fahrzeugen der Klasse N, die der Verordnung (EU) 2019/2144 oder dem UNECE-Reglement Nr. 61 entsprechen; c) Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit Aufbau, die der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission vom 21. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen entsprechen. 5) Antriebsmotoren und ihre Auspuffanlagen müssen die Vorschriften über Rauch, Abgase und Kurbelgehäuse-Entlüftung nach Anhang 4 einhalten. Ziff. 211a dieses Anhangs gilt auch für Fremd- und Selbstzündungsmotoren von Arbeitsmotorwagen sowie für Arbeitsmotoren, die nicht dem Antrieb des Fahrzeugs dienen. 6) Schadhafte Katalysatoren und Partikelfilter sind durch für den Fahrzeugtyp genehmigte zu ersetzen. Ersatz-Katalysatoren und Ersatz-Partikelfilter dürfen die Wirkung der Schalldämpfung (Art. 53) nicht herabsetzen.

Art. 53 Geräusche, Schalldämpfer

1) Die durch das Fahrzeug erzeugten Geräusche dürfen das technisch vermeidbare Mass nicht überschreiten. Auspuff- und Ansaugvorrichtungen sind mit wirksamen und dauerhaften Schalldämpfern auszurüsten. Verursachen andere Teile vermeidbaren Lärm, so sind schalldämpfende Massnahmen zu treffen. Für Geräuschmessungen und Geräuschgrenzwerte gilt Anhang 5. 2) Abgenutzte oder schadhafte Schalldämpferanlagen sind zu ersetzen. 3) Ersatz-Schalldämpferanlagen müssen: a) ebenso wirksam sein wie die vorschriftskonforme Erstausrüstung; oder b) für die entsprechende Version eines Fahrzeugtyps über eine Genehmigung nach einer der folgenden Regelungen verfügen: 1. Verordnung (EU) Nr. 540/2014, 2. Richtlinie 70/157/EWG, 3. UNECE-Reglement Nr. 51, 4. UNECE-Reglement Nr. 59, 5. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014, 6. UNECE-Reglement Nr. 41, 7. UNECE-Reglement Nr. 92, 8. Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und Delegierte Verordnung (EU) 2015/96, 9. Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und Delegierte Verordnung (EU) 2018/985. 4) Unnötige lärmsteigernde Eingriffe am Fahrzeug und an dessen genehmigten Bauteilen sind untersagt, selbst wenn die zulässige Geräuschgrenze eingehalten bleibt.

Art. 54 Kupplung, Anfahrvermögen

1) Der Motor, das Getriebe oder die Kupplung müssen ein ruckloses Anfahren sowie sehr langsames Fahren ermöglichen. 2) Der Antriebsmotor muss - ausgenommen bei Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb - auch bei haltendem Fahrzeug weiterdrehen können. 3) Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen mit voller Ladung in Steigungen bis 15 %, Fahrzeuge der Klasse M1, die einen Anhänger ziehen, alternativ dazu in Steigungen von 12 % fünfmal in fünf Minuten, einwandfrei anfahren können.

Art. 55 Geschwindigkeitsmesser

1) Motorfahrzeuge müssen im Blickfeld des Führers oder der Führerin einen auch nachts ablesbaren Geschwindigkeitsmesser (Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmessgerät an Kraftfahrzeugen) haben; die Anzeige muss bis zur möglichen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs reichen und in Kilometer pro Stunde (km/h) erfolgen. Eine zusätzliche Anzeige der Geschwindigkeit in Meilen pro Stunde ist zulässig. 2) Geschwindigkeitsmesser müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere im UNECE-Reglement Nr. 39 beschrieben ist. Die am Geschwindigkeitsmesser angezeigte Fahrgeschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen. Im Bereich zwischen 40 km/h und 120 km/h muss zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit v1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit v2 in km/h folgende Beziehung bestehen: a) bei Fahrzeugen nach den Art. 14 Bst. a und Art. 15 Abs. 1 und 3: 0 ≤ (v1 - v2) ≤ 0,1 v2 + 8 km/h; b) bei Fahrzeugen der Klassen M und N: 0 ≤ (v1 - v2) ≤ 0,1 v2 + 6 km/h; c) bei allen übrigen Fahrzeugen: 0 ≤ (v1 - v2) ≤ 0,1 v2 + 4 km/h. 3) Die Anforderungen von Abs. 2 gelten nicht für Geschwindigkeitsmesser, die in einem Fahrtschreiber eingebaut sind. 4) Ein zusätzlicher Geschwindigkeitsmesser ist nicht erforderlich, wenn ein Fahrtschreiber oder Datenaufzeichnungsgerät nach Art. 100 oder 102 vorhanden ist, der die in Abs. 1 an Geschwindigkeitsmesser gestellten Anforderungen erfüllt.

Art. 56 Achsabstand, Spurverbreiterung

1) Eine Änderung des Achsabstandes sowie eine Verbreiterung der Spur dürfen nur vom Fahrzeughersteller oder von der Fahrzeugherstellerin vorgenommen werden, oder wenn er oder sie erklärt, dass sich das Fahrzeug dafür eignet. 2) Jede Änderung des Achsabstandes, die nicht vom Hersteller oder von der Herstellerin ausgeführt wird, bedarf einer vorherigen Bewilligung des Amts für Strassenverkehr, die nur erteilt wird, wenn für fachgerechte Arbeit, inbegriffen Anpassung der Lenkung, Kraftübertragung und Bremsen, Gewähr besteht. Das Fahrzeug ist vor und nach Anbringen des Aufbaus nachzuprüfen. 3) Eine Spurverbreiterung, die ausschliesslich durch Anbringen von Distanzscheiben mit einer Dicke von höchstens 5 mm oder von nicht mit dem Fahrzeug geprüften Rädern mit anderer Einpresstiefe entsteht, ist ohne Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin zulässig, sofern sich die Spurweite insgesamt um nicht mehr als 2 % ändert. Dabei ist von der ursprünglichen beziehungsweise der grössten auf der Typengenehmigung oder auf dem Datenblatt aufgeführten Spurweite und der kleinsten aufgeführten Einpresstiefe auszugehen.

Art. 57 Federung, Anfahrhilfen

1) Als Luftfederung oder als gleichwertig anerkannte Federung gilt eine Federung nach den entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2144. 2) Anfahrhilfen, die der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen, sind zulässig.

Art. 58 Räder und Reifen

1) Die Räder müssen mit ausreichend tragfähigen Luftreifen oder andern, etwa gleich elastischen Reifen versehen sein, die sich für die Felgen eignen. 2) Reifen müssen sich für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs eignen. Ausgenommen sind Winterreifen nach Art. 59 Abs. 3 und 4. 3) Alle Reifen eines Fahrzeuges müssen dieselbe Bauart (Radialreifen oder Diagonalreifen) aufweisen. 4) Bei Luftreifen darf das Gewebe nicht verletzt oder blossgelegt sein. Die Reifen müssen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1.6 mm tiefe Profilrillen aufweisen. 5) Doppelreifen dürfen sich nicht berühren, sofern dies der Hersteller oder die Herstellerin nicht ausdrücklich gestattet. 6) Reifentragkraft, Geschwindigkeits-Index, Felgen-Reifenkombinationen und Abrollumfang müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den Normen der ETRTO oder in den folgenden Regelungen beschrieben ist: a) UNECE-Reglement Nr. 30; b) UNECE-Reglement Nr. 54; c) UNECE-Reglement Nr. 75; oder d) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen; e) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und Delegierte Verordnung (EU) 2015/208; oder f) UNECE-Reglement Nr. 106. 6a) Der Hersteller oder die Herstellerin, die Reifentragkraft und der Geschwindigkeits-Index müssen auf den Reifen dauerhaft vermerkt sein. Für nicht genormte Reifen, für Reifen oder Felgen-Reifenkombinationen, die von den Normen oder Regelungen abweichen, und für Reifen, deren Verwendung nicht der Kennzeichnung entspricht, ist eine Garantie des Fahrzeug- oder des Reifenherstellers erforderlich. In diesen Fällen sind Marke, Typ und Dimensionen und allenfalls abweichende Kennzeichnungen der Reifen und die erforderlichen Auflagen im Fahrzeugausweis einzutragen. 7) Reifen von Motorwagen, Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen ein Genehmigungs- oder ein Prüfzeichen nach internationalen Normen aufweisen. 8) An Fahrzeugen der Klassen M, N und O mit einer bauartbedingten oder zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und mehr müssen Reifen montiert sein, die der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen.

Art. 59 Ersatzräder, Noträder, Winterreifen

1) Ersatzräder müssen die gleichen Anforderungen wie die für das Fahrzeug zugelassenen Räder erfüllen. 2) Abweichend von Abs. 1 sind bei Fahrzeugen der Klasse M1 Noträder zulässig. Sie müssen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2144 erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sein. 3) Winterreifen, die sich nicht für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs eignen, müssen: a) bei Motorwagen: mit dem Schneeflockenzeichen nach Anhang 7 Anlage 1 des UNECE-Reglements Nr. 117 gekennzeichnet sein und für mindestens 160 km/h geeignet sein; b) bei Motorrädern, Klein- oder dreirädrigen Motorfahrzeugen: die Zusatzbezeichnung M+S tragen und für mindestens 130 km/h geeignet sein. 4) Für Winterreifen nach Abs. 3 muss der Reifenverkäufer eine Aufschrift abgeben, die auf die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist.

Art. 60 Besondere Reifenarten, Nachrillen von Reifen

1) Vollgummireifen, Eisenreifen und Raupenbänder sind nur zulässig, wo Luftreifen unzweckmässig wären. Metallische Reifen oder Bänder dürfen keine Rippen oder Stollen aufweisen. 2) Bei Luftkammer-, Vollgummi-, Hohlkammer- und Weichreifen darf der Gewichtsanteil je Zentimeter Breite der Auflagefläche 0.20 t, bei Eisenreifen 0.10 t nicht übersteigen. Bei Raupenbändern darf der Gewichtsanteil je cm2 der Auflagefläche höchstens 8.2 kg betragen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil der Raupenbänder, der auf einer ebenen Fahrbahn tatsächlich aufliegt. 3) Reifen, die nachschneidbar sind, müssen eine entsprechende Kennzeichnung gemäss dem UNECE-Reglement Nr. 54 oder dem UNECE-Reglement Nr. 109 aufweisen. Das Nachschneiden anderer Reifen ist unzulässig. 4) Aufgehoben 5) Aufgummierte Reifen müssen den Namen oder ein Merkmal des Aufgummierungswerkes sowie Angaben über Reifengrösse, Höchstgeschwindigkeit, Tragfähigkeit, Zahl der Einlagen und Bauart tragen. Die Angaben müssen gut erkennbar sein. Die Anforderungen von Art. 58 Abs. 7 und 8 gelten nicht für aufgummierte Reifen. 6) Als Breitreifen gelten Reifen und Doppelreifen, deren gesamte Breite mindestens einen Drittel des Reifenaussendurchmessers oder mindestens 0.60 m beträgt.

Art. 61 Spikesreifen

1) "Spikesreifen" sind Reifen mit eingelassenen Stiften. 2) Spikesreifen sind nur in Radialbauweise und mit Metallkarkasse (Stahlgürtelreifen) zulässig. Es müssen alle Räder eines Fahrzeuges damit ausgerüstet sein. 3) Spikesstifte dürfen ein Gewicht von höchstens 3 g aufweisen. Der Flanschdurchmesser darf nicht mehr als 6 mm betragen. Sie müssen im Reifen gut verankert sein und dürfen nicht mehr als 1.5 mm über die Lauffläche vorstehen. 4) Reifen mit einem Durchmesser bis zu 13 Zoll dürfen höchstens 110, solche mit einem Durchmesser über 13 Zoll höchstens 130 Spikesstifte aufweisen.

Art. 62 Verwendungseinschränkungen, Kennzeichnung

1) Spikesreifen dürfen nur an Motorwagen mit einem Gesamtgewicht bis 7.5 t, Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie den von ihnen mitgeführten Anhängern verwendet werden. Sie dürfen nur während der Zeit vom 1. November bis zum 30. April und ausserhalb dieser Zeitspanne bei winterlichen Verhältnissen verwendet werden. 2) Fahrzeuge, die mit Spikesreifen ausgerüstet sind, müssen an der Rückseite ein Höchstgeschwindigkeitszeichen mit der Zahl 80 gemäss Anhang 3 tragen. Abweichend von Ziff. 1 des Anhangs 3 darf der Rand schwarz sein und das Zeichen symbolische Spikes aufweisen. 3) Das Zeichen ist zu entfernen oder deutlich durchzustreichen, wenn das Fahrzeug ohne Spikesreifen verwendet wird. 4) Ausgenommen von Abs. 2 sind Fahrzeuge, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit niedriger ist. Ein allenfalls vorhandenes Höchstgeschwindigkeitszeichen muss angebracht bleiben.

Art. 63 Schneeketten und Gleitschutzvorrichtungen

1) Schneeketten sowie ähnliche Gleitschutzvorrichtungen müssen auf Schnee und Eis das Anfahren, Bremsen und die Seitenführung gewährleisten; sie dürfen die Strasse nicht übermässig beschädigen. 2) Aufgehoben

Art. 64

1) Die Lenkung darf nur wenig Spiel haben und muss leicht bedienbar sein. 2) Erfordert die Betätigung der Lenkung beim Befahren einer engen Kurve im 1. Gang eine Kraft von mehr als 300 N, so ist eine Lenkhilfe erforderlich; fällt diese aus, so darf die Betätigungskraft in den ersten sechs Sekunden 500 N nicht übersteigen. 3) Lenkmechanismus und Lenkgeometrie müssen so ausgelegt und eingestellt sein, dass Lenkungsschwingungen unterbleiben und das Fahrzeug bei Normallage der Lenkung geradeaus fährt. 4) Bei Fahrzeugen mit hydraulischen oder elektrischen Lenkungen ist nötigenfalls eine Warnvorrichtung anzubringen oder die Geschwindigkeit zu beschränken.

Art. 65

1) Motorfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Bremsanlagen versehen sein, die es gestatten, das Fahrzeug bei allen vorkommenden Geschwindigkeiten und Belastungen zum Stehen zu bringen. 2) Sie müssen, je nach ihrer Kategorieneinteilung mit einer Betriebs-, Hilfs-, Feststell- und Dauerbremsanlage sowie einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) ausgerüstet sein.

Art. 66 Fahrzeugaufbauten, Verschiedenes

1) Feste und wegnehmbare Aufbauten und ihre Verbindung mit dem Fahrgestell müssen den im Betrieb auftretenden Kräften gewachsen sein. Wechselaufbauten wie Container, Tankaufbauten, Silos und Wechselladebrücken gelten als Fahrzeugteile. 1a) Aufbauten von Fahrzeugen zum Sachentransport mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t, die zum Transport fester Güter vorgesehen sind, müssen mit Befestigungsvorrichtungen zur Ladungssicherung ausgerüstet sein, die dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in der EN 12640 beschrieben ist. Verstärkte Aufbauten, die der EN 12642 entsprechen, können als Vorrichtungen zur Ladungssicherung anerkannt werden, wenn in einem Beladungskonzept dargelegt wird, wie die Ladung zur wirkungsvollen Sicherung anzuordnen ist. 1b) Kippbare Führerkabinen und Aufbauten müssen gegen ein Zurückkippen zuverlässig gesichert werden können. 2) Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen gegen eine Berührung mit den Rädern geschützt sein. Der Aufbau bzw. die Radabdeckungen müssen bei Geradeausfahrt die ganze Breite der Reifenlauffläche oben und nach hinten bis 0.10 m über die Höhe der Achsmitte decken. 3) Sanitäre Anlagen auf Fahrzeugen müssen so gebaut sein, dass keine Flüssigkeiten oder andere Abfälle auf die Fahrbahn gelangen können. 4) Türen, Kofferdeckel, Schiebedächer usw. müssen leise schliessbar sein. Bremsen, Seitenladen, Anhängerkupplungen, angebaute Geräte usw. dürfen keinen vermeidbaren Lärm verursachen.

Art. 67 Fahrzeuggestaltung, gefährliche Fahrzeugteile, Abdeckung von drehenden Teilen

1) Fahrzeuge dürfen keine scharfen Spitzen oder Kanten und keine Vorsprünge oder Öffnungen aufweisen, die bei Kollisionen eine zusätzliche Verletzungsgefahr darstellen. Dies gilt sowohl für den Innenraum zum Schutz der Insassen und Insassinnen als auch für die äussere Fahrzeuggestaltung, namentlich zum Schutz von Fussgängern und Fussgängerinnen und von Zweiradfahrern und Zweiradfahrerinnen. 2) Fahrzeugteile, namentlich Rückspiegel, Beleuchtungsvorrichtungen, Scharniere und Türgriffe, müssen so gestaltet, angebracht oder geschützt sein, dass die Verletzungsgefahr für Insassen und Insassinnen und für Strassenbenützer und -benützerinnen bei Unfällen möglichst gering ist und Anhang 7 eingehalten ist. Untersagt sind unnötige gefährliche Teile, namentlich aussen am Fahrzeug; Frontschutzbügel, Zierfiguren und Verzierungen sind zulässig, wenn sie Anhang 7 entsprechen. Für Frontschutzbügel bleibt Art. 104a Abs. 3 vorbehalten. 3) Anschlüsse für den Antrieb von Anhängerachsen, Zapfwellen und dergleichen müssen mit wirksamen Schutzvorrichtungen versehen sein.

Art. 68 Markierungen

1) Mit auffälligen, schrägen, rund 0.10 m breiten, schwarz-gelben oder rot-weissen Streifen, die retroreflektierend sein dürfen, sind zu versehen: a) Fahrzeuge, die wegen ihrer Bauart oder ihrer Verwendung für andere Strassenbenützer eine nicht leicht erkennbare Gefahr bilden. Die Markierungen können vorn und hinten angebracht sein; b) Fahrzeugteile, Anbaugeräte oder andere Geräte, die nicht leicht erkennbar mehr als 0.15 m seitlich oder mehr als 1.00 m nach vorne oder nach hinten vorstehen. 2) Fahrzeugteile, Anbaugeräte oder andere Geräte können nötigenfalls durch eine Haube oder einen Aufsatz mit der gleichen Kennzeichnung auffällig gemacht werden. 3) Lastwagen, Arbeitsmotorwagen, Traktoren und Anhänger dürfen hinten mit retroreflektierenden und fluoreszierenden Markierungstafeln entsprechend dem UNECE-Reglement Nr. 150 oder dem UNECE-Reglement Nr. 70 und entsprechend Anhang 3 gekennzeichnet sein. 4) Motorwagen, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und ihre Anhänger sowie Anhänger, deren Höchstgeschwindigkeit auf maximal 45 km/h beschränkt ist, müssen mit einer Heckmarkierungstafel entsprechend den Bestimmungen des UNECE-Reglements Nr. 150 oder des UNECE-Reglements Nr. 69 und entsprechend den Bestimmungen von Anhang 3 Ziff. 10 gekennzeichnet sein. Ausgenommen sind Traktoren sowie Fahrzeuge mit einer Breite von höchstens 1.30 m. 5) Hebebühnen in Arbeitsstellung oder heruntergeklappte Heckladen können mit Warnblinklichtern gemäss Art. 78 Abs. 2 sichtbar gemacht werden.

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