Law

Personalreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache

Zürich · 412.411 · regulation

Ask the law about thisMore laws of ZürichFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2012-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 a69672d3fc406b34f5b29c81cd34d5b56ed30192541bbdcd8de58c11708b00e3

Contents: 7 provisions
  1. § 1 Gegenstand
  2. § 2 Lehrpersonal
  3. § 3 Arbeitszeit
  4. § 4 Ferien
  5. § 5 der Arbeitszeit
  6. § 6 Arbeitszeitsaldo
  7. § 7 Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall

7 provisions

§ 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses des Personals des Zentrums für Gehör und Sprache (Zentrum).

§ 2 Lehrpersonal

1 Zum Lehrpersonal im Sinne von § 11 Abs. 2 des Zentrumsgesetzes gehören a. die Lehrpersonen der Schule für Gehör und Sprache, der Teilintegrationsklassen und der integrierten Sonderschulung, b. die Fachlehrpersonen, c. die Angestellten des audiopädagogischen Dienstes Förderung und Frühförderung, d. die pädagogischen Therapeutinnen und Therapeuten. 2 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses richtet sich nach den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen3.

§ 3 Arbeitszeit

Der Zentrumsrat legt auf Antrag der Geschäftsleitung Bestimmungen zur Rahmen-, Soll- und Regelarbeitszeit sowie zur Arbeit während der unterrichtsfreien Zeit fest.

§ 4 Ferien

Die Angestellten haben ihre Ferien grundsätzlich während der Schulferien der Stadt Zürich zu beziehen. Die Geschäftsleitung kann Ausnahmen bewilligen. Pauschale Anrechnung

§ 5 der Arbeitszeit

Die Geschäftsleitung kann unter Vorbehalt der zwingenden Bestimmungen des Arbeitsrechts des Bundes für bestimmte Bereiche eine pauschale Anrechnung der Arbeitszeit vorsehen.

§ 6 Arbeitszeitsaldo

1 Die Angestellten haben positive Arbeitszeitsaldi grundsätzlich während der Schulferien der Stadt Zürich mit Freizeit auszugleichen. Die Geschäftsleitung kann Ausnahmen bewilligen. 2 Beim Lehrpersonal werden Mehrlektionen durch Lektionenbefreiung in späteren Semestern kompensiert. 412.411 Personalreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache

§ 7 Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall

1 Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall wird der vereinbarte Lohn während längstens eines Jahres zu 100% ausgerichtet. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als ein Jahr, erfolgt die Lohnfortzahlung gemäss den Bestimmungen des kantonalen Personalrechts. 2 Das Zentrum schliesst eine Kranken- und Unfalltaggeldversicherung ab. Übersteigt das Taggeld den Lohn, wird es in diesem Umfang den Angestellten ausbezahlt. 1 OS 66, 1016; Begründung siehe ABl 2011, 3630. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012. 3 LS 177.10 ff. 4 LS 412.41.

← Find another law