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Verordnung über den zivilen Ersatzdienst

Confederation · 824.01 · ordinance

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Contents: 158 provisions
  1. Art. 1 Zuständige Behörden
  2. Art. 2 Gliederung
  3. Art. 2a
  4. Art. 3 Anerkennung von Institutionen als Einsatzbetriebe
  5. Art. 4 Ausschluss von Tätigkeiten
  6. Art. 4a Einflussnahme durch Personen, die der zivildienstpflichtigen Person nahestehen
  7. Art. 5 Anerkennung von landwirtschaftlichen Betrieben als Einsatzbetriebe
  8. Art. 6 Projekte und Programme
  9. Art. 7 Mitarbeit in der land- und der waldwirtschaftlichen Produktion
  10. Art. 7a Gefährliche Tätigkeiten in der Land- und der Waldwirtschaft
  11. Art. 8 Kriterien betreffend die Konzentration der Einsätze
  12. Art. 8a Schwerpunktprogramme
  13. Art. 8b Spezialeinsätze
  14. Art. 8c Einsätze zur Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration nach solchen Ereignissen
  15. Art. 8d Das ZIVI als Einsatzbetrieb
  16. Art. 8e Kostenübernahme durch den Bund
  17. Art. 9
  18. Art. 10 Fähigkeiten und Eignung
  19. Art. 11 Anerkennung von Institutionen, die Auslandeinsätze durchführen, als Einsatzbetriebe
  20. Art. 12 Pflichten des Einsatzbetriebs
  21. Art. 12a Pflichten der zivildienstleistenden Person
  22. Art. 12b Einschätzung der Sicherheitslage
  23. Art. 13 Ende des Auslandeinsatzes
  24. Art. 14 Anrechnung
  25. Art. 15 Längere Dienstleistungen und späteres Ende der Zivildienstpflicht
  26. Art. 16 Entlassung und Ausschluss
  27. Art. 17
  28. Art. 18 Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung
  29. Art. 19 Wiedereinteilung in die Armee
  30. Art. 20 Anwendbares Recht
  31. Art. 21 Dienstbefreiung nach Bestehen der Rekrutenschule
  32. Art. 22 Zivildienstleistungen nach der Beendigung der Dienstbefreiung
  33. Art. 23 Einreichung des Gesuchs
  34. Art. 24 Wirkung der Einreichung eines Gesuchs
  35. Art. 25
  36. Art. 26 Behandlung des Gesuchs
  37. Art. 26a Einführungstag des ZIVI
  38. Art. 26b Zweit- und Mehrfachgesuche
  39. Art. 27 Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen
  40. Art. 28 Entscheid
  41. Art. 29 Einsatz
  42. Art. 29a Piketteinsatz
  43. Art. 29b Probeeinsatz
  44. Art. 29c Assessment
  45. Art. 30
  46. Art. 31 Erhebung von Angaben über zivildienstpflichtige Personen
  47. Art. 31a Suche nach Einsatzmöglichkeiten
  48. Art. 32 Mitwirkung des Einsatzbetriebs
  49. Art. 32a Prüfung des bisherigen Verhaltens
  50. Art. 33 Probeeinsätze
  51. Art. 34 Assessment
  52. Art. 35 Grundsätze
  53. Art. 36
  54. Art. 36a
  55. Art. 37 Langer Einsatz
  56. Art. 38 Mindestdauer
  57. Art. 38a
  58. Art. 39 Beginn des ersten Einsatzes
  59. Art. 39a Abfolge der Einsätze
  60. Art. 40 Aufgebot
  61. Art. 40a Aufgebote zu Spezialeinsätzen sowie zu Einsätzen im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen
  62. Art. 40b Umteilungsverfügung
  63. Art. 41 Ausbleiben des Aufgebots
  64. Art. 42 Zivildienstausweis
  65. Art. 43
  66. Art. 44 Einreichung eines Gesuchs
  67. Art. 45 Wirkung des Gesuchs
  68. Art. 46 Gründe
  69. Art. 46a Geplante Auslandeinsätze
  70. Art. 47 Folgen des Entscheids
  71. Art. 48 Gesuch
  72. Art. 49 Bewilligung
  73. Art. 50 Meldepflichten
  74. Art. 51 Rückkehr in die Schweiz
  75. Art. 52
  76. Art. 53 Anrechenbare Diensttage
  77. Art. 54 Anrechenbare Abwesenheitstage infolge von Krankheit oder Unfall
  78. Art. 55 Vorbezug von Abwesenheits- und Ferientagen
  79. Art. 56 Nicht anrechenbare Diensttage
  80. Art. 56a Betriebsferien
  81. Art. 57 Mitteilung der angerechneten Tage
  82. Art. 58
  83. Art. 59 Beratung
  84. Art. 59a
  85. Art. 60
  86. Art. 60a
  87. Art. 61 Politische und religiöse Propaganda
  88. Art. 62 Besondere Pflichten bei Einsätzen in Gruppen
  89. Art. 63 Berücksichtigung religiöser Pflichten
  90. Art. 64 Ausgleich von Überstunden
  91. Art. 65 Leistungen zugunsten der zivildienstleistenden Person im allgemeinen
  92. Art. 66 Unterkunft
  93. Art. 67 Wegkostenentschädigung
  94. Art. 68 Zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit Einsätzen im Ausland
  95. Art. 69 Ausschluss weiterer Leistungen
  96. Art. 70 Urlaub a. Verfahren
  97. Art. 71 b. Richtlinien zum Entscheid
  98. Art. 72 Ferientage
  99. Art. 73 Betriebsferien
  100. Art. 74
  101. Art. 75 Meldepflicht a. Kontrolldaten
  102. Art. 76 b. Arbeitsunfähigkeit
  103. Art. 76a c. Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
  104. Art. 76b Medizinische Massnahmen vor Auslandeinsätzen
  105. Art. 77 Auskunftspflicht
  106. Art. 77a
  107. Art. 78 Einführung durch den Einsatzbetrieb
  108. Art. 79 Einführungskosten des Einsatzbetriebs
  109. Art. 80 Ausbildungskurse des ZIVI
  110. Art. 81 Kursbesuch
  111. Art. 81a Zeitpunkt und Dauer der Ausbildungskurse und der anschliessenden Einsätze
  112. Art. 82 Konzeptkosten
  113. Art. 83 Reisen ohne Kostenfolge für die zivildienstpflichtige Person
  114. Art. 84 Meldung und Abrechnung
  115. Art. 85 Reisen zum ermässigten Fahrpreis
  116. Art. 86 Kosten des Gepäcktransports
  117. Art. 86a Kennzeichnung der zivildienstleistenden Personen
  118. Art. 86b Kennzeichnung von Einsatzbetrieben und Gruppeneinsätzen
  119. Art. 87 Gesuch
  120. Art. 87a Elektronisch eingereichtes Gesuch
  121. Art. 88 Ablehnung infolge genügender Nachfrage
  122. Art. 89 Anerkennung
  123. Art. 90 Anerkennung einer Institution des Bundes
  124. Art. 91 Überprüfung des Anerkennungsentscheids
  125. Art. 92 Anpassung und Widerruf des Anerkennungsentscheides
  126. Art. 93 Inspektionen; Kontakte
  127. Art. 94 Auskunftspflicht; Diensttagemeldung
  128. Art. 95 Höhe der Abgaben des Einsatzbetriebes
  129. Art. 96 Verzicht auf die Erhebung der Abgaben
  130. Art. 97 Finanzhilfe zugunsten des Einsatzbetriebes
  131. Art. 97a Leihmaterial zur Kennzeichnung von Einsatzbetrieben
  132. Art. 98 Institutionen des Bundes als Einsatzbetrieb
  133. Art. 99 Übertragung des Weisungsrechts an Dritte
  134. Art. 99a Weisungsrecht bei Gruppeneinsätzen
  135. Art. 100 Übertragung von Rechten und Pflichten
  136. Art. 101 Gesuchstellung
  137. Art. 102 Dienstpflichtbetrug
  138. Art. 103–108
  139. Art. 109 Hilfsmittel
  140. Art. 110 Datenbank des ZIVI zur Evaluation von Einführungstagen, Ausbildungskursen und Einsätzen
  141. Art. 110a Datenbank des ZIVI für das Partnermanagement
  142. Art. 111 Ermächtigung für Versuche
  143. Art. 111a
  144. Art. 111b Gebühr für Aufgebote von Amtes wegen
  145. Art. 111c Anwendbarkeit der allgemeinen Gebührenverordnung
  146. Art. 112 und 113
  147. Art. 114 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2008
  148. Art. 115 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. März 2009
  149. Art. 116
  150. Art. 117 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Juni 2016
  151. Art. 118 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. November 2017
  152. Art. 118a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2018
  153. Art. 118b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. November 2024
  154. Art. 118bis
  155. Art. 118ter
  156. Art. 118quater
  157. Art. 118quinquies
  158. Art. 119

158 provisions

Art. 57 Mitteilung der angerechneten Tage

(Art. 24 ZDG) Das ZIVI teilt der zivildienstleistenden Person und dem Einsatzbetrieb mit, welche Tage sie nicht angerechnet hat. Die zivildienstleistende Person kann innert 30 Tagen eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

Art. 58

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Art. 59 Beratung

(Art. 26 Abs. 1 ZDG; Art. 13 ZUG) 1 Das ZIVI weist zivildienstpflichtige Personen, die Hilfe benötigen, bei Bedarf auf spezialisierte öffentliche oder private Stellen hin. 2 Es berät auf Verlangen die zivildienstpflichtigen Personen in Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Vollzug des Zivildienstes stellen. 3 … 4 Für die soziale Beratung und Unterstützung einer zivildienstleistenden Person, die ihren Einsatz ausserhalb ihres Wohnsitzkantons erbringt, sind dann die Sozialhilfebehörden des Aufenthaltskantons zuständig, wenn die zivildienstleistende Person für einen Besuch bei der Sozialhilfebehörde voraussichtlich mehr als einen Arbeitstag vom Einsatzbetrieb abwesend wäre. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

Art. 59a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007 (AS 2007 3461). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

Art. 60

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

Art. 60a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3083).

Art. 61 Politische und religiöse Propaganda

(Art. 27 ZDG) Die zivildienstleistende Person enthält sich während der Arbeitszeit sowie in Lokalitäten des Einsatzbetriebes und in Gemeinschaftsunterkünften der politischen, religiösen und weltanschaulichen Propaganda. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

Art. 62 Besondere Pflichten bei Einsätzen in Gruppen

(Art. 27 Abs. 5 ZDG) 1 Die zivildienstleistende Person übernimmt zusätzliche Aufgaben, die sich aus der Gemeinschaftsunterbringung und -verpflegung ergeben, auch wenn sie ausserhalb der Arbeitszeit zu erledigen sind. 2 Die Erfüllung dieser zusätzlichen Aufgaben gilt nicht als Leistung von Überstunden. 3 Der Einsatzbetrieb stellt sicher, dass die zusätzlichen Aufgaben möglichst gleichmässig auf alle Mitglieder der Gruppe verteilt werden. 4 Er berücksichtigt bei der Festlegung der Arbeitszeiten der einzelnen Mitglieder der Gruppe die Belastung, die sich aus der Erfüllung der zusätzlichen Aufgaben ergibt.

Art. 63 Berücksichtigung religiöser Pflichten

(Art. 28 Abs. 1 ZDG) Bei der Festlegung der Arbeits- und Ruhezeiten berücksichtigt der Einsatzbetrieb die religiösen Pflichten der zivildienstleistenden Person im gleichen Mass, wie er sie gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berücksichtigt.

Art. 64 Ausgleich von Überstunden

(Art. 28 Abs. 4 ZDG) 1 Überstunden geben der zivildienstleistenden Person Anspruch auf Freizeit von gleicher Dauer, es sei denn, der Einsatzbetrieb gewähre seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keinen oder einen geringeren Ausgleich der Überstunden. 2 Überstunden verfallen entschädigungslos, wenn sie nicht am Ende des Einsatzes ausgeglichen sind. 3 Ein Einsatz darf nicht verlängert werden, damit Überstunden ausgeglichen werden können. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

Art. 65 Leistungen zugunsten der zivildienstleistenden Person im allgemeinen

(Art. 29 ZDG) 1 Das WBF legt die Höhe der nach Artikel 29 ZDG geschuldeten Geldleistungen fest. 2 Beansprucht die zivildienstleistende Person durch den Einsatzbetrieb angebotene Naturalleistungen nicht, so hat sie keinen Anspruch auf entsprechende Geldleistungen, es sei denn, die Annahme der Naturalleistungen könne ihr nicht zugemutet werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).

Art. 66 Unterkunft

(Art. 29 Abs. 1 Bst. d und 2 ZDG) Ist der Einsatzbetrieb nicht in der Lage, der zivildienstleistenden Person eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, so kommt er für die nachgewiesenen effektiven Kosten für eine von ihm vorgeschlagene, zumutbare externe Unterkunft auf. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Art. 67 Wegkostenentschädigung

(Art. 29 Abs. 1 Bst. e und 2 ZDG) 1 Der Einsatzbetrieb entschädigt die zivildienstleistende Person für die nachgewiesenen effektiven Kosten für den täglichen Arbeitsweg. Die Entschädigung richtet sich nach den Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel auf Basis der günstigsten Variante. 2 Die zivildienstleistende Person hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie ihre Privatunterkunft benützt, obwohl der Einsatzbetrieb eine näher beim Einsatzort gelegene, zumutbare Unterkunft anbietet. Der Einsatzbetrieb entschädigt die zivildienstleistende Person jedoch für die nachgewiesenen effektiven Kosten für den täglichen Arbeitsweg, wenn die angebotene Unterkunft wesentlich weiter entfernt liegt als die Privatunterkunft. 3 Benützt die zivildienstleistende Person ein Abonnement, so entschädigt der Einsatzbetrieb die Kosten anteilmässig pro anrechenbare Tage des Zivildiensteinsatzes, sofern dies für ihn die günstigste Variante ist. Andernfalls entschädigt der Einsatzbetrieb diejenigen Kosten, die er nach Absatz 1 tragen müsste. 4 Benützt die zivildienstleistende Person anstelle der öffentlichen Verkehrsmittel ein privates Motorfahrzeug, so hat sie keinen Anspruch auf Wegkostenentschädigung, sofern für den täglichen Arbeitsweg insgesamt maximal drei Stunden benötigt werden. 5 Ist die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs für den ganzen Arbeitsweg oder Teile davon unumgänglich, so entschädigt der Einsatzbetrieb die zivildienstleistende Person dafür. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Art. 68 Zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit Einsätzen im Ausland

(Art. 29 Abs. 1 Bst. f ZDG) Der Einsatzbetrieb übernimmt bei Einsätzen im Ausland diejenigen Kosten, die bei der Aufgabenerfüllung notwendigerweise anfallen und die er seinen eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Ausland üblicherweise auch erstattet. Das ZIVI regelt die Einzelheiten.

Art. 69 Ausschluss weiterer Leistungen

(Art. 29 ZDG) 1 Absprachen zwischen dem Einsatzbetrieb und der zivildienstleistenden Person, welche eine Ausdehnung oder eine Reduktion der Leistungen nach Artikel 29 ZDG beinhalten, sind nichtig. 2 Der Einsatzbetrieb darf über Artikel 29 ZDG hinaus weder der zivildienstleistenden Person noch ihr nahe stehenden Personen geldwerte Leistungen erbringen, es sei denn, es handle sich um Geldleistungen anstelle von nicht beanspruchten Naturalleistungen (Art. 65 Abs. 2). 3 Die zivildienstleistende Person erstattet Leistungen, welche unter Missachtung von Absatz 2 erbracht wurden, nach Massgabe von Artikel 64 des Obligationenrechts an den Einsatzbetrieb zurück. 4 Geldleistungen, welche die zivildienstleistende Person als Spende oder dergleichen während der Dauer eines Einsatzes an den Einsatzbetrieb geleistet hat, sind vollumfänglich zurückzuerstatten. Zahlungsversprechen für Spenden oder dergleichen, welche die zivildienstleistende Person im Rahmen der Planung ihrer Einsätze oder während der Dauer eines Einsatzes an den Einsatzbetrieb geleistet hat, sind nichtig. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519). SR 220 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).

Art. 70 Urlaub a. Verfahren

(Art. 30 ZDG) 1 Urlaub wird auf Gesuch der zivildienstleistenden Person hin durch den Einsatzbetrieb gewährt oder durch das ZIVI im Aufgebot bewilligt. 2 Die zivildienstleistende Person stellt das Urlaubsgesuch schriftlich und legt allfällige Beweismittel bei. 3 … 4 Sie darf einen bewilligten Urlaub nicht antreten oder weiterführen, wenn der Urlaubsgrund wegfällt. 5 Der Einsatzbetrieb legt der Diensttagemeldung an das ZIVI das bewilligte Urlaubsgesuch bei. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

Art. 71 b. Richtlinien zum Entscheid

(Art. 30 ZDG) 1 Der Einsatzbetrieb gewährt der zivildienstleistenden Person in folgenden Fällen Urlaub von längstens drei Tagen Dauer: a. bei Tod oder schwerer Erkrankung eines nahen Angehörigen; b. wenn sie heiratet; c. bei der Geburt eines eigenen Kindes; d. für das Ablegen von Prüfungen der beruflichen Ausbildung, die nicht verschoben werden können. 2 Er gewährt ferner Urlaub von längstens einem Tag Dauer für: a. … b. das Einschreiben und die Einführung an einer Lehranstalt, sofern die persönliche Anwesenheit der zivildienstleistenden Person dort zwingend erforderlich ist; c. die Teilnahme an Sitzungen von Behörden, wenn die zivildienstleistende Person ein entsprechendes Mandat innehat. 3 Er kann, wenn es die Verhältnisse seines Betriebs gestatten, in folgenden Fällen Urlaub von längstens einem Tag Dauer gewähren: a. für dringliche Verrichtungen, welche die zivildienstleistende Person nicht in die Freizeit verlegen und nicht während der Gleitzeit erledigen kann; b. zu anderen wichtigen Zwecken, wenn die Ablehnung des Gesuchs für die zivildienstleistende Person oder ihren Arbeitgeber unzumutbar wäre. 4 Will der Einsatzbetrieb einen längeren Urlaub bewilligen, so beantragt er die entsprechende Befugnis beim ZIVI. 5 Für die berufliche Aus- oder Weiterbildung kann der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person, sofern es die Verhältnisse des Betriebs erlauben, Urlaub unter der Bedingung gewähren, dass sie Abwesenheiten nachholt, die zwei Wochenstunden übersteigen. Für eine regelmässige Aus- oder Weiterbildung muss er jedoch die Stellungnahme des ZIVI einholen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

Art. 72 Ferientage

(Art. 24 ZDG) 1 In einem ununterbrochenen Einsatz von mindestens 180 Tagen hat die zivildienstleistende Person für die ersten 180 Tage Anspruch auf acht Ferientage, für jeweils 30 weitere Einsatztage auf zwei Ferientage. 2 … 3 Nicht bezogene Ferientage verfallen entschädigungslos. 4 Findet ein ununterbrochener Einsatz in mehreren Einsatzbetrieben statt, so bezieht die zivildienstleistende Person die Ferientage anteilsmässig beim jeweiligen Einsatzbetrieb. 5 Will eine zivildienstpflichtige Person einen Einsatz von weniger als 180 Tagen Dauer so verlängern, dass sie Anspruch auf den Bezug von Ferientagen erhält, und will sie zugleich den Einsatzbetrieb wechseln, so heisst das ZIVI die Verlängerung nur gut, wenn die Einsatzbetriebe sich über den Bezug der Ferientage einigen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

Art. 73 Betriebsferien

(Art. 79 ZDG) 1 Die zivildienstleistende Person bezieht ihre Ferientage wenn möglich während den Betriebsferien des Einsatzbetriebes. 2 und 3 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).

Art. 74

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Art. 75 Meldepflicht a. Kontrolldaten

(Art. 32 ZDG) 1 Die zivildienstpflichtige Person meldet dem ZIVI unverzüglich insbesondere: a. die Änderung der Adressen des Wohnsitzes und des Aufenthaltsortes; b. die Änderung der Personalien; c. den Beruf und dessen Änderung; d. … 2 … 3 Zivildienstpflichtige Personen, die während mehr als sechs Monaten an den gemeldeten Adressen nicht erreichbar sind, bezeichnen dem ZIVI eine Zustelladresse in der Schweiz. 4 Das ZIVI kann die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um den Wohnsitz und den Aufenthaltsort einer zivildienstpflichtigen Person ausfindig zu machen. 5 Es leitet die Änderung der Personalien dem Kommando Ausbildung weiter. 6 Die Absätze 1 Buchstaben a und b, 3 und 4 gelten sinngemäss für Personen, die nach Artikel 12 ZDG aus dem Zivildienst ausgeschlossen worden sind, bis zum Ende des Jahres, in dem sie aus der Zivildienstpflicht entlassen werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877). Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405). Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).

Art. 76 b. Arbeitsunfähigkeit

(Art. 32 ZDG) 1 Die zivildienstpflichtige Person meldet dem ZIVI unverzüglich, wenn sie ein Aufgebot aus gesundheitlichen Gründen nicht befolgen kann. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei. 2 Die zivildienstleistende Person teilt dem Einsatzbetrieb jede Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall unverzüglich mit. 3 Sie besorgt sich ein Arztzeugnis und legt dieses innert drei Tagen dem Einsatzbetrieb vor. In der Arztwahl ist sie frei. Dauert der Einsatz länger als einen Tag, so muss sie ein Arztzeugnis nur vorlegen, wenn die Beeinträchtigung länger als einen Tag dauert. 4 Der Einsatzbetrieb meldet dem ZIVI sofort, wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit fünf Tage überschreitet. 5 Er legt das Arztzeugnis der nächsten Diensttagemeldung an das ZIVI bei. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Art. 76a c. Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes

(Art. 32 ZDG) Die zivildienstleistende Person meldet dem ZIVI zu Beginn jedes Einsatzes Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes sowie ihrer Arbeitsfähigkeit. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

Art. 76b Medizinische Massnahmen vor Auslandeinsätzen

(Art. 7 Abs. 4 Bst. a ZDG) 1 Die zivildienstpflichtige Person, die im «Tätigkeitsbereich Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» einen Auslandeinsatz leisten will: a. unterzieht sich einer medizinischen Untersuchung zur Abklärung der physischen und psychischen Einsatzfähigkeit; b. setzt die von der Fachstelle festgelegten Präventivmassnahmen wie Impfungen und Medikamenten-Einnahme um. 2 Das ZIVI bestimmt, welche Fachstelle für die medizinische Untersuchung und die Festlegung der Präventivmassnahmen zuständig ist. 3 Das ZIVI kann die Massnahmen nach Absatz 1 auch gegenüber zivildienstpflichtigen Personen anordnen, die in einem anderen Tätigkeitsbereich einen Auslandeinsatz leisten wollen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Art. 77 Auskunftspflicht

(Art. 32 ZDG) Die zivildienstpflichtige Person wirkt bei statistischen Erhebungen des ZIVI sowie bei Massnahmen zur Erfolgskontrolle mit. Für gesuchstellende Personen gilt die Mitwirkungspflicht im Rahmen des Einführungstags. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Art. 77a

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).

Art. 78 Einführung durch den Einsatzbetrieb

(Art. 48 Abs. 2 ZDG) Der Einsatzbetrieb vermittelt auf der Basis eines Einführungsprogrammes die praktischen Grundkenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich sind, damit die zivildienstleistende Person die im Aufgebot vorgesehenen Tätigkeiten korrekt und wirtschaftlich verrichten kann und keinen Schaden verursacht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Art. 79 Einführungskosten des Einsatzbetriebs

(Art. 37 Abs. 2 und 48 Abs. 2 ZDG) 1 Der Einsatzbetrieb trägt in der Regel die Kosten der erforderlichen Einführung der bei ihm ihren Zivildienst leistenden Personen selbst. 2 Der Bund kann bis zu einem Drittel der Einführungskosten, höchstens aber 833 Franken pro zivildienstleistende Person übernehmen, wenn der Einsatzbetrieb nicht in der Lage ist, das erforderliche Sachwissen selbst zu vermitteln. 3 Ein Einsatzbetrieb, der Unterstützung durch den Bund wünscht, stellt rechtzeitig vor Erlass des Aufgebots ein begründetes Gesuch an das ZIVI. Geht das Gesuch ohne besonderen Grund erst nach Beginn der Einführung beim ZIVI ein, so übernimmt der Bund die bereits angefallenen Einführungskosten nicht. 4 Das ZIVI kann mit der Kostengutsprache Auflagen und Bedingungen verfügen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Art. 80 Ausbildungskurse des ZIVI

(Art. 36 Abs. 2 Bst. a und 3 sowie 37 Abs. 1 ZDG) 1 Das ZIVI organisiert einsatzspezifische Ausbildungskurse zu folgenden Themen: a. Kommunikation und Betreuung; b. Pflegehilfe; c. Betreuung von Menschen mit einer Beeinträchtigung; d. Betreuung von betagten Menschen; e. Betreuung von Kindern; f. Betreuung von Jugendlichen; g. Umwelt- und Naturschutz; h. Umgang mit der Motorsäge; i. Sicherheit im Auslandeinsatz. 2 Es kann weitere Ausbildungskurse organisieren: a. wenn diese qualitativ besser oder kostengünstiger sind als die Einführung durch die Einsatzbetriebe; b. wenn den Einsatzbetrieben die Möglichkeit zur Einführung fehlt und eine grössere Anzahl zivildienstleistender Personen betroffen ist; c. zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration. 3 Es kann Dritte mit der Durchführung der Ausbildungskurse beauftragen und externe Fachkräfte beiziehen. 4 Es betreibt ein umfassendes Ausbildungs-Qualitätsmanagement. 5 Ausbildungskurse des ZIVI entbinden den Einsatzbetrieb nicht von seiner Einführungspflicht nach Artikel 78. 6 Der Bund bezahlt bis zu 3000 Franken pro Kursteilnehmerin oder Kursteilnehmer und Kurs. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Art. 81 Kursbesuch

(Art. 36 Abs. 1 und 2 Bst. a und e ZDG) 1 Wer Zivildienst leistet, besucht die in den Pflichtenheften eingetragenen Ausbildungskurse, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 81a erfüllt sind. 2 Das ZIVI kann die zivildienstpflichtige Person vom Ausbildungskurs dispensieren: a. auf Ersuchen der zivildienstpflichtigen Person, wenn diese eine vergleichbare Ausbildung vorweisen kann; b. wenn die zivildienstpflichtige Person den geplanten Ausbildungskurs aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann und kein Ersatzkurs gefunden werden kann. 3 Wer einen Ausbildungskurs besucht hat, muss diesen im Rahmen weiterer Einsätze nicht erneut besuchen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Art. 81a Zeitpunkt und Dauer der Ausbildungskurse und der anschliessenden Einsätze

(Art. 36 Abs. 1 und 2 Bst. a–d ZDG) 1 Wer einen Einsatz von mindestens 54 Tagen Dauer in der Pflege oder Betreuung leistet, besucht: a. vor oder zu Beginn des Einsatzes einen fünftägigen Kurs nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a; und b. während der ersten vier Wochen des Einsatzes einen fünftägigen Kurs zu einem Thema nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstaben b–f, das aufgrund des Pflichtenhefts festgelegt wurde. 2 Falls der Einsatz mindestens 180 Tage dauert, ist zusätzlich ein fünftägiger Vertiefungskurs zu einem Thema nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstaben b–f zu besuchen, das aufgrund des Pflichtenhefts festgelegt wurde. Der Vertiefungskurs ist frühestens einen Monat nach dem Besuch des Kurses nach Absatz 1 Buchstabe b, jedoch nicht später als zwei Monate vor dem Ende des Einsatzes zu besuchen. 3 Wer einen Einsatz von mindestens 54 Tagen Dauer im Tätigkeitsbereich «Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald» leistet, besucht während der ersten vier Wochen des Einsatzes einen fünftägigen Kurs nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe g. 4 Kann das ZIVI im optimalen Zeitfenster keinen oder nicht genügend Kursplätze anbieten, so ist der Kursbesuch auch zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt möglich. 5 Eine Motorsäge darf nur bedienen, wer vorgängig den zweitägigen Kurs nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe h besucht hat. 6 Wer einen Auslandeinsatz im Tätigkeitsbereich «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» leisten will, besucht vorgängig einen zwei- bis fünftägigen Kurs nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe i, sofern es die Sicherheitslage am Einsatzort erfordert. 7 Das ZIVI kann den Besuch des Lehrgangs «Pflegehelferin, Pflegehelfer» des Schweizerischen Roten Kreuzes bewilligen: a. wenn der Einsatzbetrieb dies ausdrücklich wünscht und der Einsatz mindestens 180 Tage dauert; b. im Hinblick auf Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen oder Notlagen oder zur Regeneration. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009 (AS 2009 1101). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).

Art. 82 Konzeptkosten

(Art. 37 Abs. 2 Bst. a ZDG) 1 Erklärt das ZIVI das Kurskonzept eines Einsatzbetriebs oder eines Dritten für andere als die vom ZIVI angebotenen Ausbildungskurse als massgeblich, so kann der Bund bis zu 75 Prozent der Kosten derjenigen Konzeptarbeiten vergüten, die ohne Auftrag des ZIVI geleistet wurden. 2 Das ZIVI kann selbst Aufträge zur Erarbeitung von Kurskonzepten erteilen, welche als Grundlage für Einführungskurse der Einsatzbetriebe oder für einsatzspezifische Ausbildungskurse dienen sollen. Der Bund trägt die Kosten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Art. 83 Reisen ohne Kostenfolge für die zivildienstpflichtige Person

(Art. 39 ZDG) 1 Anlässlich des Einrückens und der Entlassung reist die zivildienstpflichtige Person kostenlos mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrem Wohnsitz oder Aufenthaltsort an den Einsatzort und zurück. 2 … 3 Die zivildienstleistende Person, die während ihres Einsatzes nicht ihre Privatunterkunft benützt, hat zudem Anspruch auf eine wöchentliche kostenlose Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Einsatzort an ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort und zurück. 4 Das ZIVI legt die Anzahl der Reisen nach Absatz 3 im Verhältnis zur Einsatzdauer fest. 5 Die zivildienstleistende Person erhält auf Gesuch hin die erforderlichen Fahrausweise. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

Art. 84 Meldung und Abrechnung

(Art. 39 ZDG) 1 Das ZIVI erhebt bei den zivildienstleistenden Personen periodisch, welche Reisen nach Artikel 83 sie unternommen haben. 2 Der Bund erstattet den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs die Kosten dieser Reisen. Es gilt ein ermässigter Fahrpreis. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

Art. 85 Reisen zum ermässigten Fahrpreis

(Art. 39 ZDG) Die zivildienstleistende Person reist mit ihrem Zivildienstausweis während ihres Einsatzes mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem ermässigten Fahrpreis. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

Art. 86 Kosten des Gepäcktransports

(Art. 39 ZDG) 1 Die zivildienstpflichtige Person zahlt die Kosten des Gepäcktransports anlässlich des Einrückens und der Entlassung selbst. 2 Das ZIVI zahlt der zivildienstpflichtigen Person gegen Vorlage der Quittungen die Kosten der Gepäcktransporte mit den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs, sofern die Transporte notwendig waren. Sie übernimmt keine Umzugskosten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

Art. 86a Kennzeichnung der zivildienstleistenden Personen

(Art. 40a ZDG) 1 Das ZIVI legt fest, welche Ausrüstungsgegenstände der zivildienstleistenden Person zu ihrer Kennzeichnung unentgeltlich als Eigentum abgegeben werden können. 2 Der Umfang der unentgeltlich abgegebenen Ausrüstungsgegenstände ist abhängig von der Anzahl noch zu leistender Zivildiensttage. 3 Zusätzliche Ausrüstungsgegenstände können zivildienstpflichtigen Personen gegen Gebühr abgegeben werden. 4 Das ZIVI erlässt Weisungen zur Verwendung und Behandlung der Ausrüstungsgegenstände. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

Art. 86b Kennzeichnung von Einsatzbetrieben und Gruppeneinsätzen

(Art. 15a ZDG) 1 Das ZIVI kann Institutionen, welche ihre Anerkennung als Einsatzbetrieb sichtbar machen wollen, unterstützen, indem es diesen geeignete Schriftträger zur Verfügung stellt. 2 Das ZIVI sorgt dafür, dass Gruppeneinsätze als Zivildiensteinsätze gekennzeichnet werden können.

Art. 87 Gesuch

(Art. 41 Abs. 1 und 43 Abs. 1 ZDG) 1 Die gesuchstellende Institution weist im Gesuch nach, dass sie die Anforderungen nach den Artikeln 2–6 ZDG erfüllt. 2 Erfüllt sie die Anforderungen mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 1 ZDG, so weist sie zusätzlich nach, dass die Pflichtenhefte für zivildienstleistende Personen ausschliesslich Aufgaben enthalten, die den Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 ZDG entsprechen (Art. 42 Abs. 2bis ZDG). 3 Die gesuchstellende Institution legt dem Gesuch zudem folgende Unterlagen bei: a. den Tätigkeits- und Geschäftsbericht der letzten zwei Jahre; b. die Statuten und Rechtsgrundlagen; c. das Organigramm der gesamten Institution und den Stellenplan des betroffenen Teilbereichs; d. die Pflichtenhefte der zivildienstleistenden Personen; e. den Nachweis der Gemeinnützigkeit; das ZIVI kann Institutionen des öffentlichen Rechts von diesem Nachweis entbinden. 4 Institutionen, die Auslandeinsätze im Tätigkeitsbereich «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» anbieten, müssen zusätzlich folgende Unterlagen beilegen: a. die Aufstellung der Partnerorganisationen; b. die Beschreibung der vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen, inklusive eines Einführungsprogramms für Zivildienstleistende in Sicherheitsaspekte; c. die Beschreibung der laufenden sowie den Nachweis über bereits erfolgreich abgeschlossene Projekte; d. den Nachweis über die Art der Finanzierung und der Evaluation der Projekte. 5 Landwirtschaftliche Betriebe müssen die Unterlagen nach Absatz 3 nicht einreichen. Sie weisen nach, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 5 beziehungsweise 6 erfüllen. 6 Wer zivildienstpflichtige Personen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration beiziehen will, legt seinem Gesuch eine Bestätigung der örtlichen Behörden oder des zuständigen Führungsorgans bei. Die Bestätigung enthält insbesondere Angaben zum Ereignis und zur Koordination des Zivildiensteinsatzes mit anderen Einsatzkräften sowie eine Einschätzung des Aufwands. 7 Absatz 6 gilt auch bei Einsätzen zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen. 8 Die gesuchstellende Institution legt dar: a. welche Einführung die zivildienstleistenden Personen brauchen und wie sie diesen Einführungsbedarf abdecken kann; b. welche Einsätze besondere Anforderungen an den Leumund der zivildienstpflichtigen Personen stellen; c. welche besonderen Anforderungen, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an die zivildienstleistende Person stellt, durch das ZIVI überprüft werden sollen; d. die Aufgaben der zivildienstleistenden Personen, die im Pflichtenheft festzuhalten sind. 9 Erfüllt die gesuchstellende Institution die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 ZDG, so kann das Pflichtenheft Aufgaben enthalten, die den Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 ZDG nicht entsprechen. 10 Die gesuchstellende Institution erklärt ihren Willen, als Einsatzbetrieb die Pflichten und Rechte nach dem ZDG und dessen Vollzugsverordnungen zu respektieren. 11 Das ZIVI kann weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen. 12 Die zuständigen Personen des ZIVI können die Einsatzbetriebe besuchen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Art. 87a Elektronisch eingereichtes Gesuch

(Art. 41 Abs. 1 ZDG) 1 Die gesuchstellende Institution kann ihr Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb auf elektronischem Weg einreichen. Sie bestätigt die Einreichung mit einer im Original nachgereichten, von Hand unterzeichneten Erklärung nach Artikel 87 Absatz 10. 2 Anträge auf Anpassung der Anerkennung benötigen keine Bestätigung nach Absatz 1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

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