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Verordnung über den zivilen Ersatzdienst

Confederation · 824.01 · ordinance

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Contents: 158 provisions
  1. Art. 1 Zuständige Behörden
  2. Art. 2 Gliederung
  3. Art. 2a
  4. Art. 3 Anerkennung von Institutionen als Einsatzbetriebe
  5. Art. 4 Ausschluss von Tätigkeiten
  6. Art. 4a Einflussnahme durch Personen, die der zivildienstpflichtigen Person nahestehen
  7. Art. 5 Anerkennung von landwirtschaftlichen Betrieben als Einsatzbetriebe
  8. Art. 6 Projekte und Programme
  9. Art. 7 Mitarbeit in der land- und der waldwirtschaftlichen Produktion
  10. Art. 7a Gefährliche Tätigkeiten in der Land- und der Waldwirtschaft
  11. Art. 8 Kriterien betreffend die Konzentration der Einsätze
  12. Art. 8a Schwerpunktprogramme
  13. Art. 8b Spezialeinsätze
  14. Art. 8c Einsätze zur Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration nach solchen Ereignissen
  15. Art. 8d Das ZIVI als Einsatzbetrieb
  16. Art. 8e Kostenübernahme durch den Bund
  17. Art. 9
  18. Art. 10 Fähigkeiten und Eignung
  19. Art. 11 Anerkennung von Institutionen, die Auslandeinsätze durchführen, als Einsatzbetriebe
  20. Art. 12 Pflichten des Einsatzbetriebs
  21. Art. 12a Pflichten der zivildienstleistenden Person
  22. Art. 12b Einschätzung der Sicherheitslage
  23. Art. 13 Ende des Auslandeinsatzes
  24. Art. 14 Anrechnung
  25. Art. 15 Längere Dienstleistungen und späteres Ende der Zivildienstpflicht
  26. Art. 16 Entlassung und Ausschluss
  27. Art. 17
  28. Art. 18 Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung
  29. Art. 19 Wiedereinteilung in die Armee
  30. Art. 20 Anwendbares Recht
  31. Art. 21 Dienstbefreiung nach Bestehen der Rekrutenschule
  32. Art. 22 Zivildienstleistungen nach der Beendigung der Dienstbefreiung
  33. Art. 23 Einreichung des Gesuchs
  34. Art. 24 Wirkung der Einreichung eines Gesuchs
  35. Art. 25
  36. Art. 26 Behandlung des Gesuchs
  37. Art. 26a Einführungstag des ZIVI
  38. Art. 26b Zweit- und Mehrfachgesuche
  39. Art. 27 Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen
  40. Art. 28 Entscheid
  41. Art. 29 Einsatz
  42. Art. 29a Piketteinsatz
  43. Art. 29b Probeeinsatz
  44. Art. 29c Assessment
  45. Art. 30
  46. Art. 31 Erhebung von Angaben über zivildienstpflichtige Personen
  47. Art. 31a Suche nach Einsatzmöglichkeiten
  48. Art. 32 Mitwirkung des Einsatzbetriebs
  49. Art. 32a Prüfung des bisherigen Verhaltens
  50. Art. 33 Probeeinsätze
  51. Art. 34 Assessment
  52. Art. 35 Grundsätze
  53. Art. 36
  54. Art. 36a
  55. Art. 37 Langer Einsatz
  56. Art. 38 Mindestdauer
  57. Art. 38a
  58. Art. 39 Beginn des ersten Einsatzes
  59. Art. 39a Abfolge der Einsätze
  60. Art. 40 Aufgebot
  61. Art. 40a Aufgebote zu Spezialeinsätzen sowie zu Einsätzen im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen
  62. Art. 40b Umteilungsverfügung
  63. Art. 41 Ausbleiben des Aufgebots
  64. Art. 42 Zivildienstausweis
  65. Art. 43
  66. Art. 44 Einreichung eines Gesuchs
  67. Art. 45 Wirkung des Gesuchs
  68. Art. 46 Gründe
  69. Art. 46a Geplante Auslandeinsätze
  70. Art. 47 Folgen des Entscheids
  71. Art. 48 Gesuch
  72. Art. 49 Bewilligung
  73. Art. 50 Meldepflichten
  74. Art. 51 Rückkehr in die Schweiz
  75. Art. 52
  76. Art. 53 Anrechenbare Diensttage
  77. Art. 54 Anrechenbare Abwesenheitstage infolge von Krankheit oder Unfall
  78. Art. 55 Vorbezug von Abwesenheits- und Ferientagen
  79. Art. 56 Nicht anrechenbare Diensttage
  80. Art. 56a Betriebsferien
  81. Art. 57 Mitteilung der angerechneten Tage
  82. Art. 58
  83. Art. 59 Beratung
  84. Art. 59a
  85. Art. 60
  86. Art. 60a
  87. Art. 61 Politische und religiöse Propaganda
  88. Art. 62 Besondere Pflichten bei Einsätzen in Gruppen
  89. Art. 63 Berücksichtigung religiöser Pflichten
  90. Art. 64 Ausgleich von Überstunden
  91. Art. 65 Leistungen zugunsten der zivildienstleistenden Person im allgemeinen
  92. Art. 66 Unterkunft
  93. Art. 67 Wegkostenentschädigung
  94. Art. 68 Zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit Einsätzen im Ausland
  95. Art. 69 Ausschluss weiterer Leistungen
  96. Art. 70 Urlaub a. Verfahren
  97. Art. 71 b. Richtlinien zum Entscheid
  98. Art. 72 Ferientage
  99. Art. 73 Betriebsferien
  100. Art. 74
  101. Art. 75 Meldepflicht a. Kontrolldaten
  102. Art. 76 b. Arbeitsunfähigkeit
  103. Art. 76a c. Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
  104. Art. 76b Medizinische Massnahmen vor Auslandeinsätzen
  105. Art. 77 Auskunftspflicht
  106. Art. 77a
  107. Art. 78 Einführung durch den Einsatzbetrieb
  108. Art. 79 Einführungskosten des Einsatzbetriebs
  109. Art. 80 Ausbildungskurse des ZIVI
  110. Art. 81 Kursbesuch
  111. Art. 81a Zeitpunkt und Dauer der Ausbildungskurse und der anschliessenden Einsätze
  112. Art. 82 Konzeptkosten
  113. Art. 83 Reisen ohne Kostenfolge für die zivildienstpflichtige Person
  114. Art. 84 Meldung und Abrechnung
  115. Art. 85 Reisen zum ermässigten Fahrpreis
  116. Art. 86 Kosten des Gepäcktransports
  117. Art. 86a Kennzeichnung der zivildienstleistenden Personen
  118. Art. 86b Kennzeichnung von Einsatzbetrieben und Gruppeneinsätzen
  119. Art. 87 Gesuch
  120. Art. 87a Elektronisch eingereichtes Gesuch
  121. Art. 88 Ablehnung infolge genügender Nachfrage
  122. Art. 89 Anerkennung
  123. Art. 90 Anerkennung einer Institution des Bundes
  124. Art. 91 Überprüfung des Anerkennungsentscheids
  125. Art. 92 Anpassung und Widerruf des Anerkennungsentscheides
  126. Art. 93 Inspektionen; Kontakte
  127. Art. 94 Auskunftspflicht; Diensttagemeldung
  128. Art. 95 Höhe der Abgaben des Einsatzbetriebes
  129. Art. 96 Verzicht auf die Erhebung der Abgaben
  130. Art. 97 Finanzhilfe zugunsten des Einsatzbetriebes
  131. Art. 97a Leihmaterial zur Kennzeichnung von Einsatzbetrieben
  132. Art. 98 Institutionen des Bundes als Einsatzbetrieb
  133. Art. 99 Übertragung des Weisungsrechts an Dritte
  134. Art. 99a Weisungsrecht bei Gruppeneinsätzen
  135. Art. 100 Übertragung von Rechten und Pflichten
  136. Art. 101 Gesuchstellung
  137. Art. 102 Dienstpflichtbetrug
  138. Art. 103–108
  139. Art. 109 Hilfsmittel
  140. Art. 110 Datenbank des ZIVI zur Evaluation von Einführungstagen, Ausbildungskursen und Einsätzen
  141. Art. 110a Datenbank des ZIVI für das Partnermanagement
  142. Art. 111 Ermächtigung für Versuche
  143. Art. 111a
  144. Art. 111b Gebühr für Aufgebote von Amtes wegen
  145. Art. 111c Anwendbarkeit der allgemeinen Gebührenverordnung
  146. Art. 112 und 113
  147. Art. 114 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2008
  148. Art. 115 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. März 2009
  149. Art. 116
  150. Art. 117 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Juni 2016
  151. Art. 118 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. November 2017
  152. Art. 118a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2018
  153. Art. 118b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. November 2024
  154. Art. 118bis
  155. Art. 118ter
  156. Art. 118quater
  157. Art. 118quinquies
  158. Art. 119

158 provisions

Art. 88 Ablehnung infolge genügender Nachfrage

(Art. 42 Abs. 3 Bst. a ZDG) 1 Das ZIVI beurteilt die Nachfrage nach Einsatzmöglichkeiten mit Blick auf die einzelnen Wirtschaftsräume des Einzugsgebiets eines Regionalzentrums. 2 Zur Beurteilung der Nachfrage stellt es auf die Belegung ähnlich ausgerichteter Pflichtenhefte in vergleichbaren Einsatzbetrieben ab. 3 Baut es ein Schwerpunktprogramm auf, so kann es von der Anwendung von Absatz 2 absehen.

Art. 89 Anerkennung

(Art. 42 und 43 Abs. 1 ZDG) 1 Der Anerkennungsentscheid enthält insbesondere: a. Pflichtenhefte mit Anforderungsprofilen; b. die Zahl der bewilligten Arbeitsplätze pro Pflichtenheft; c. die Höchstzahl der gleichzeitig im Einsatzbetrieb tätigen zivildienstleistenden Personen (Art. 9); d. eine Aussage zur Abgabepflicht und zu deren Umfang; e. die Bezeichnung der gegenüber der zivildienstleistenden Person weisungsberechtigten Stelle. 2 Das ZIVI befristet den Anerkennungsentscheid, wenn es sich um einen Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage oder um einen Einsatz zur Regeneration handelt. 2bis Es befristet den Anerkennungsentscheid zudem, wenn es sich um einen Einsatz zur Vorbeugung einer Katastrophe oder Notlage handelt, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen. 3 Es kann im Anerkennungsentscheid dem Einsatzbetrieb eine Beteiligung des Bundes an den Einführungskosten (Art. 37 ZDG) sowie Finanzhilfen (Art. 47 ZDG) in Aussicht stellen. 4 Hat das Gesuch sich auf mehrere Institutionen bezogen, so erhält jede einen eigenen Entscheid. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Art. 90 Anerkennung einer Institution des Bundes

(Art. 42 ZDG) 1 Die Anerkennung einer Institution des Bundes als Einsatzbetrieb erfolgt durch eine schriftliche Vereinbarung mit dem ZIVI. 2 Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen angepasst und aufgehoben werden.

Art. 91 Überprüfung des Anerkennungsentscheids

(Art. 42 ZDG) 1 Das ZIVI kann jederzeit überprüfen, ob der Anerkennungsentscheid den gesetzlichen Anforderungen entspricht. 2 Es kann vom Einsatzbetrieb Unterlagen und Auskünfte verlangen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Art. 92 Anpassung und Widerruf des Anerkennungsentscheides

(Art. 23 Abs. 1 und 42 ZDG) 1 Das ZIVI kann den Anerkennungsentscheid anpassen, wenn der Einsatzbetrieb einen entsprechenden Antrag stellt, die Ergebnisse einer Inspektion dies erfordern oder ein Pflichtenheft keinem Bedarf mehr entspricht. 2 Es passt den Anerkennungsentscheid an, wenn dessen Überprüfung nach Artikel 91 dies verlangt oder der Kreis der abgabepflichtigen Einsatzbetriebe nach Artikel 46 ZDG ändert. 3 Es kann den Anerkennungsentscheid widerrufen, wenn im Einsatzbetrieb während drei aufeinander folgenden Jahren kein Einsatz oder nur Probeeinsätze stattgefunden haben. 4 Es widerruft den Anerkennungsentscheid, wenn der Einsatzbetrieb: a. eine Anerkennungsvoraussetzung nach den Artikeln 2–6 und allenfalls 42 Absatz 2bis ZDG nicht mehr erfüllt; b. wiederholt einzelne Pflichten verletzt, die ihm das Gesetz, darauf gestützte Verordnungen oder die Anerkennungsverfügung auferlegen; oder c. aus anderen Gründen keine Gewähr für einen ordentlichen Vollzug des Zivildienstes mehr bietet. 4bis Wenn das ZIVI Kenntnis von Umständen bekommt, welche den Widerruf der Anerkennung zur Folge haben können, kann es bereits verfügte Aufgebote zu Einsätzen widerrufen, die noch nicht angetreten wurden. 4ter Das ZIVI vermittelt der von einem Widerruf des Aufgebots betroffenen zivildienstpflichtigen Person sofort einen neuen Einsatz. 5 Der Widerruf wird auf einen Zeitpunkt hin verfügt, in dem alle laufenden Einsätze beendet sind. 6 Das ZIVI kann bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde und bei weiteren spezialisierten Institutionen Informationen einholen. 7 Eine Institution, deren Anerkennungsentscheid gestützt auf Absatz 4 Buchstaben b oder c widerrufen worden ist, kann frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Widerrufsentscheids ein neues Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb stellen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).

Art. 93 Inspektionen; Kontakte

(Art. 44 ZDG) 1 Das ZIVI führt Inspektionen im Einsatzbetrieb durch und kann fachkundige Dritte damit beauftragen. 2 Es teilt die Ergebnisse den Beteiligten nach Massgabe ihrer Betroffenheit mit. 3 Es unterhält regelmässige Kontakte mit dem Einsatzbetrieb. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).

Art. 94 Auskunftspflicht; Diensttagemeldung

(Art. 45 ZDG) 1 Der Einsatzbetrieb erteilt dem ZIVI auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte, die im Zusammenhang mit der Zivildienstleistung stehen, und legt ihm die notwendigen Unterlagen vor. Er meldet ihm unverzüglich wichtige besondere Vorkommnisse. 2 Er stellt dem ZIVI innert fünf Tagen ab Ende der Abrechnungsperiode die Diensttagemeldung zu. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

Art. 95 Höhe der Abgaben des Einsatzbetriebes

(Art. 46 Abs. 1 ZDG) 1 Die Abgabe eines Einsatzbetriebes folgt dem progressiven Tarif nach Anhang 2a. Die Berechnung stützt sich auf denjenigen Tagesansatz nach Anhang 2a, der zu Beginn einer Meldeperiode gilt. 2 Während der ersten 26 Tage des Einsatzes schuldet der Einsatzbetrieb nur die halbe Abgabe. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

Art. 96 Verzicht auf die Erhebung der Abgaben

(Art. 46 Abs. 1bis, 2 und 3 ZDG) 1 Das ZIVI kann auf die Erhebung der Abgaben ganz oder teilweise verzichten: a. wenn in einem Tätigkeitsbereich in einer Region das Angebot an bewilligten Einsatzplätzen die Nachfrage nach entsprechenden Einsatzmöglichkeiten zu weniger als 50 Prozent deckt; b. wenn es sich beim Einsatzbetrieb um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen Einkommen 25 000 Franken im Jahr nicht übersteigt; c. bei einem Aufgebot von Amtes wegen (Art. 31a Abs. 4), das erfolgt ist, weil die zivildienstleistende Person nicht selber Hand zu einer Einsatzvereinbarung geboten hatte; das ZIVI muss aufgrund des bisherigen Verhaltens der zivildienstleistenden Person vorgängig zum Schluss gekommen sein, dass die zivildienstleistende Person speziell geführt werden muss und dies mit einem aussergewöhnlich hohen Zusatzaufwand verbunden ist; d. wenn eine zivildienstleistende Person mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgeboten wurde, sofern vorgängig:1. eine Vorsprache beim ZIVI stattgefunden hat, und 2. das ZIVI nach Rücksprache mit dem betroffenen Einsatzbetrieb zum Schluss gekommen ist, dass die zivildienstleistende Person speziell betreut werden muss und dies mit einem aussergewöhnlich hohen Zusatzaufwand verbunden ist; e. wenn es sich um einen Einsatz zur Vorbeugung oder Bewältigung einer Katastrophe oder einer Notlage oder zur Regeneration handelt. 2 Es erhebt jedoch die Abgaben: a. bei Betriebsgemeinschaften, auch wenn diese sich aus landwirtschaftlichen Betrieben zusammensetzen, deren einzelne Einkommen 25 000 Franken im Jahr nicht übersteigen; b. bei Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetrieben, die aus mehreren privaten Selbstbewirtschafterinnen und Selbstbewirtschaftern bestehen. 3 Das ZIVI bemisst das Einkommen nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a wie folgt: steuerbares Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, vermindert um 50 000 Franken für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter, plus ein Zuschlag von 500 Franken je 10 000 Franken steuerbares Vermögen gemäss letzter rechtskräftiger Veranlagung. Massgebend sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Anerkennung als Einsatzbetrieb rechtskräftig veranlagt wurden. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, so ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Ist diese rechtskräftig geworden, so wird die Abgabepflicht überprüft. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687). SR 642.11

Art. 97 Finanzhilfe zugunsten des Einsatzbetriebes

(Art. 47 ZDG) 1 Das ZIVI kann Finanzhilfen gewähren, wenn ein Einsatzbetrieb die Finanzierung eines Projekts trotz nachgewiesenen Sparanstrengungen nicht vollständig sicherstellen kann, die Durchführung des Projekts ohne Finanzhilfe scheitern würde und das ZIVI an der Durchführung ein besonderes Interesse hat. Finanzhilfen können nur gewährt werden zugunsten von: a. Projekten, die praktische Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald» beinhalten; b. Projekten im Tätigkeitsbereich «Kulturgütererhaltung». 2 Der Einsatzbetrieb stellt rechtzeitig vor Projektbeginn beim ZIVI ein Gesuch mit insbesondere folgenden Angaben: a. einen vollständigen Projektbeschrieb; b. ein Budget; c. den Nachweis, dass alle zumutbaren Massnahmen zur Kostensenkung ergriffen wurden; d. den Nachweis, dass alle anderen Finanzierungsquellen abgeklärt und ausgeschöpft sind; e. einen vollständigen Finanzierungsplan, der auch Auskunft über den noch ungedeckten Finanzbedarf gibt. 3 Das ZIVI unterbreitet das Gesuch der zuständigen Fachstelle des Bundes oder des betroffenen Kantons zur Begutachtung. Diese beurteilt zuhanden des ZIVI die Notwendigkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit des vorgeschlagenen Projektes. 4 Die Finanzhilfe des Bundes trägt dazu bei, den ungedeckten Finanzbedarf des Projektes zu decken. Sie wird nur in dem Umfang gewährt, in welchem die Projektkosten durch die Teilnahme zivildienstleistender Personen am Projekt verursacht werden. 5 Die Festsetzung des Bundesbeitrages erfolgt auf der Grundlage des genehmigten Projektbudgets pauschal je Diensttag mit Festlegung eines Kostendachs. Die Finanzhilfe darf die Hälfte der budgetierten anrechenbaren Projektkosten nicht übersteigen. Nicht anrechenbar sind Projektkosten, die vor der Gesuchseinreichung entstanden sind. 6 Die Auszahlung erfolgt auf der Basis der geleisteten Diensttage. 7 Der Einsatzbetrieb erstattet dem ZIVI regelmässig Bericht über den Verlauf des Projekts. Nach Projektabschluss legt er ihr einen Schlussbericht und eine Schlussabrechnung vor. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Art. 97a Leihmaterial zur Kennzeichnung von Einsatzbetrieben

(Art. 40a ZDG) 1 Das ZIVI kann allen Einsatzbetrieben Beschriftungstafeln zu ihrer Kennzeichnung leihweise abgeben. 2 Es kann Einsatzbetrieben zur Kennzeichnung bei Gruppeneinsätzen folgendes Leihmaterial abgeben: a. Regenbekleidung; b. Infosäulen; c. weitere zur Kennzeichnung von Einsatzbetrieben geeignete Gegenstände. 3 Der Einsatzbetrieb trägt die Kosten, die entstehen, wenn Beschriftungstafeln und Infosäulen mit Informationen zum Einsatzbetrieb ergänzt werden. 4 Das Leihmaterial bleibt im Eigentum des Bundes. Die Einsatzbetriebe sorgen für seine Instandhaltung. Das ZIVI kann bei Bedarf Ersatz liefern. 5 Die Einsatzbetriebe rüsten die zivildienstleistenden Personen leihweise mit der Regenbekleidung aus und nehmen sie am Ende des Einsatzes zurück. 6 Einsatzbetriebe und zivildienstleistende Personen dürfen das Leihmaterial nur für Tätigkeiten im Rahmen des Zivildienstes verwenden und es weder veräussern noch verpfänden. 7 Das ZIVI erlässt Weisungen zur Rückgabe des Leihmaterials. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

Art. 98 Institutionen des Bundes als Einsatzbetrieb

(Art. 44–47 ZDG) 1 Ist der Einsatzbetrieb eine Institution des Bundes, so findet Artikel 47 ZDG auf ihn keine Anwendung. 2 Das ZIVI kann solchen Einsatzbetrieben Empfehlungen abgeben und deren vorgesetzte Stellen informieren. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

Art. 99 Übertragung des Weisungsrechts an Dritte

(Art. 49 Abs. 2 Bst. b ZDG) 1 Die Übertragung des Weisungsrechts auf Dritte ist nur möglich, wenn der Einsatz der zivildienstleistenden Person zugunsten von Dritten im Pflichtenheft vorgesehen ist. 2 Der Einsatzbetrieb schränkt das übertragene Weisungsrecht in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht sowie bezüglich den begünstigten Dritten ein. Eine vollständige Abtretung des Weisungsrechts an Dritte ist nicht zulässig. 3 Die Übertragung des Weisungsrechts entbindet den Einsatzbetrieb nicht von seinen Pflichten. 4 Der Einsatzbetrieb trägt die Verantwortung für die Handhabung des Weisungsrechts durch die Dritten sowie für deren Handlungen und Unterlassungen gegenüber der zivildienstleistenden Person. 5 Er legt der zivildienstleistenden Person dar, inwiefern Dritte ihr Weisungen erteilen dürfen. 6 Die Dritten dürfen das ihnen übertragene Weisungsrecht nicht auf weitere Personen oder Institutionen übertragen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

Art. 99a Weisungsrecht bei Gruppeneinsätzen

(Art. 27 Abs. 5 und 49 ZDG) 1 Bei Gruppeneinsätzen kann der Einsatzbetrieb das Weisungsrecht geeigneten zivildienstleistenden Personen übertragen. 2 Er schränkt das übertragene Weisungsrecht in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht ein. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

Art. 100 Übertragung von Rechten und Pflichten

(Art. 50 Abs. 1 ZDG) 1 Der Einsatzbetrieb, der seine Rechte und Pflichten auf andere Institutionen übertragen will, reicht beim ZIVI ein Gesuch ein, das bezüglich jeder der betroffenen Institutionen die Anforderungen von Artikel 87 Absätze 2–4 und 6 erfüllt. 1bis Das ZIVI kann das Gesuch der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde und weiteren spezialisierten Institutionen zur Stellungnahme unterbreiten. 2 Das ZIVI entscheidet das Gesuch im Rahmen des Anerkennungsentscheids, mit dem Aufgebot oder in Form einer separaten Verfügung. 3 Es eröffnet ihren Entscheid: a. dem Einsatzbetrieb; b. den betroffenen Institutionen; c. den Institutionen nach Absatz 1bis, wenn sie eine Stellungnahme abgaben. d. … 4 Durch die Zustimmung des ZIVI werden die begünstigten Institutionen nicht zu anerkannten Einsatzbetrieben. 5 Ansprechpartner des ZIVI bleibt der Einsatzbetrieb. Er trägt die Verantwortung für die Handhabung der Rechte und Pflichten durch die begünstigten Institutionen sowie für deren Handlungen und Unterlassungen gegenüber den zivildienstleistenden Personen. 6 Die begünstigten Institutionen, auf welche die Rechte und Pflichten übertragen wurden, dürfen diese nicht auf weitere Institutionen übertragen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

Art. 101 Gesuchstellung

(Art. 58 ZDG) Wer gestützt auf die Haftungsbestimmungen des ZDG einen Schaden geltend macht, reicht das entsprechende Begehren beim ZIVI ein.

Art. 102 Dienstpflichtbetrug

(Art. 78 ZDG) 1 Zivildienstpflichtige Personen, welche in der Absicht, sich oder eine andere Person der Erfüllung der Zivildienstpflicht dauernd oder vorübergehend zu entziehen, gegenüber dem ZIVI oder anderen Behörden auf Täuschung berechnete Mittel anwenden, werden mit Busse bestraft. 2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Art. 103–108

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Art. 109 Hilfsmittel

(Art. 79 ZDG) 1 Das ZIVI stellt die für den Vollzug des Zivildienstes notwendigen Formulare zur Verfügung. 2 Es kann ihre Verfügungen mit maschinell ausgefertigten Unterschriften versehen.

Art. 110 Datenbank des ZIVI zur Evaluation von Einführungstagen, Ausbildungskursen und Einsätzen

(Art. 32, 36 Abs. 3 und 45 Bst. c ZDG) 1 Das ZIVI führt eine Datenbank zur Evaluation von Einführungstagen, Ausbildungskursen und Einsätzen. 2 Die Datenbank enthält die Daten, die mit Fragebogen anlässlich dieser Tage, Kurse oder Einsätze erhoben werden von: a. gesuchstellenden und zivildienstpflichtigen Personen; b. anerkannten Einsatzbetrieben; c. Kursleiterinnen und Kursleitern. 3 Mit den Fragebogen werden Informationen erhoben, die für die Evaluation von Einführungstagen, Ausbildungskursen und Einsätzen notwendig sind, insbesondere: a. Angaben und Bewertungen zum Einführungstag, Ausbildungskurs oder Einsatz insgesamt; b. Angaben und Bewertungen zum Einsatzbetrieb sowie den Kursleiterinnen und Kursleitern; c. Angaben und Bewertungen zu den Dienstleistungen des ZIVI; d. Angaben und Bewertungen zur Infrastruktur des Ausbildungszentrums; e. weitere Angaben und Bewertungen von zivildienstpflichtigen Personen sowie Kursleiterinnen und Kursleitern zu absolvierten beziehungsweise durchgeführten Ausbildungskursen. 4 Die Fragebogen, die durch zivildienstpflichtige Personen nach Einsätzen ausgefüllt werden, enthalten folgende Personendaten: a. Name, Adresse und Systemnummer des Einsatzbetriebs; b. die innerhalb des ZIVI für die Betreuung der zivildienstpflichtigen Person zuständige Stelle. 5 Die Fragebogen, die durch Kursleiterinnen und Kursleiter nach Ausbildungskursen ausgefüllt werden, enthalten deren Namen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 114 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 114 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 114 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

Art. 110a Datenbank des ZIVI für das Partnermanagement

(Art. 15a und 79 ZDG) 1 Das ZIVI führt eine Datenbank mit Angaben zu den Personen, Institutionen, Verbänden und Behörden, die: a. zum ZIVI in einem verwaltungsrechtlichen Verhältnis stehen; b. an der Tätigkeit des Zivildienstes interessiert sind. 2 In der Datenbank werden folgende Personendaten erfasst: a. bei natürlichen Personen: Name und Vorname; sonst: Bezeichnung; b. berufliche Funktion; c. akademischer Titel; d. militärischer Grad; e. politisches Mandat; f. Angaben zur wissenschaftlichen Funktion; g. Angaben zur Funktion innerhalb des Dienstpflichtsystems; h. Angabe, ob es sich um eine Privatperson, eine öffentliche Institution oder einen Verband handelt; i. bei Verbänden und Behörden: föderale Ebene; j. Wohn- oder Geschäftsadresse; bei Fachmedien: Redaktionsadresse; k. Telefonnummern; l. Adressen der elektronischen Kommunikation; m. Korrespondenzsprache; n. Tätigkeitsbereich nach Artikel 4 ZDG; o. Verweis auf erstellte und versendete Dokumente; p. Angaben zu den erfolgten Kontakten; q. die für den Kontakt innerhalb des ZIVI zuständige Person oder Stelle. 3 Die Personendaten werden während fünf Jahren nach der letzten Bearbeitung in der Datenbank aufbewahrt und danach vernichtet. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).

Art. 111 Ermächtigung für Versuche

(Art. 79 ZDG) 1 Das WBF kann, ohne dass diese Verordnung vorgängig angepasst wird, das ZIVI ermächtigen, folgende Änderungen im Vollzug des Zivildienstes zu erproben: a. Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Probeeinsätze (Art. 33); b. Verlängerung und Verkürzung der Mindestdauer der Einsätze (Art. 37 und 38); c. Erweiterung der Möglichkeiten, Einsätze zu leisten, die kürzer als 26 Tagen dauern (Art. 38); d. Ermöglichung einer weiteren Aufteilung des langen Einsatzes (Art. 37); e. Ausdehnung des Katalogs der Urlaubsgründe sowie der Urlaubsdauer (Art. 71); f. Erproben alternativer Möglichkeiten zur Führung der Kontrolldaten nach Artikel 75. g. … 2 Es begrenzt die Geltungsdauer der Versuche. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

Art. 111a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000 (AS 2000 3083). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).

Art. 111b Gebühr für Aufgebote von Amtes wegen

(Art. 46a RVOG) 1 Das ZIVI erhebt für die Ausstellung eines Aufgebots von Amtes wegen (Art. 31a Abs. 4) eine Gebühr. 2 Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand berechnet; sie beträgt jedoch höchstens 540 Franken. Pro aufgewendete Stunde werden 90 Franken berechnet. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2687). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).

Art. 111c Anwendbarkeit der allgemeinen Gebührenverordnung

(Art. 46a RVOG) Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2687). SR 172.041.1

Art. 112 und 113

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Art. 114 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2008

1 Wer vor dem 1. Januar 2009 mit einer rechtskräftigen Verfügung zum Zivildienst zugelassen worden ist und das 26. Altersjahr vollendet hat, leistet bis Ende 2010 mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben. 2 Vor dem 1. Januar 2009 verfügte Aufgebote und Einsatzplanungen gelten weiterhin. Kann eine Einsatzplanung nicht befolgt werden, so ist ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen. Die Einsatzplanung gilt, solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist. 3 Anerkennungen von Einsatzbetrieben im Tätigkeitsbereich der Landwirtschaft gelten bis zum Ablauf der Befristung der Anerkennungsverfügung, der zugesprochenen Kontingente oder der Pflichtenhefte. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

Art. 115 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. März 2009

1 Einsatzbetriebe, die vor dem 1. April 2009 anerkannt worden sind, melden dem ZIVI bis zum 30. Juni 2010: a. welche Einsätze besondere Anforderungen an den Leumund einer zivildienstpflichtigen Person stellen; b. welche besonderen Anforderungen, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an die zivildienstleistende Person stellt, durch das ZIVI überprüft werden sollen. 2 Muss in der Anerkennungsverfügung eines Einsatzbetriebes die Kategorie nach Anhang 2a angepasst werden, so bezahlt der Einsatzbetrieb so lange noch die Abgabe gestützt auf die bisher festgelegte Kategorie, bis die Änderung rechtskräftig ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

Art. 116

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Art. 117 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Juni 2016

1 Vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016 abgeschlossene Einsatzvereinbarungen und verfügte Aufgebote gelten weiterhin. 2 Anerkennungen von Einsatzbetrieben im Tätigkeitsbereich «Landwirtschaft» gelten bis zum Ablauf der im Anerkennungsentscheid festgelegten Befristung. 3 Das ZIVI prüft innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016, ob die Einsatzbetriebe, die Auslandeinsätze im Tätigkeitsbereich «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» anbieten, die Anerkennungsvoraussetzungen nach Artikel 11 erfüllen. Es kann aufgrund dieser Überprüfung den Anerkennungsentscheid anpassen oder widerrufen. 4 Für Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016 ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben, gilt Artikel 26 bisherigen Rechts. 5 Zivildienstpflichtige Personen dürfen ihre weiteren Einsätze im Tätigkeitsbereich «Schulwesen» leisten, auch wenn sie vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016 bereits in zwei anderen Tätigkeitsbereichen Einsätze geleistet oder solche vereinbart haben. 6 Bei Dienstverschiebungen nach Artikel 46a Absatz 1 bisherigen Rechts gilt in Bezug auf die Überprüfung Artikel 46a Absatz 2 bisherigen Rechts. 7 Für Einsätze, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016 vereinbart wurden, gelten die Artikel 66, 67 und 81 bisherigen Rechts. 8 Muss im Anerkennungsentscheid eines Einsatzbetriebs die Kategorie nach Anhang 2a angepasst werden, so bezahlt der Einsatzbetrieb die Abgabe gestützt auf die bisher festgelegte Kategorie, bis die Änderung rechtskräftig ist. Für Einsätze, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016 vereinbart wurden, gelten die Tarife nach Anhang 2a bisherigen Rechts. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Art. 118 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. November 2017

Für Personen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 22. November 2017 zum Zivildienst zugelassen worden sind, gelten zur Abfolge der Einsätze die folgenden Regeln: a. Die zivildienstpflichtige Person erbringt ab dem Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist. b. Die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, schliesst den langen Einsatz (Art. 37) bis zum Ende des dritten Kalenderjahres ab, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt, spätestens jedoch im Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet. c. Die zivildienstpflichtige Person, die bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat, leistet bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet, mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG in der Fassung vor dem 1. Januar 2018 im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben. d. Die zivildienstpflichtige Person, die bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr vollendet hat, leistet im Jahr nach dem Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG in der Fassung vor dem 1. Januar 2018 im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben. e. Die zivildienstpflichtige Person, die das 26. Altersjahr vollendet hat, leistet im Jahr nach der Rückkehr aus einem Auslandurlaub oder nach der Beendigung der Dienstbefreiung mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG in der Fassung vor dem 1. Januar 2018 im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben. f. Die zivildienstpflichtige Person kann eine jährliche Einsatzpflicht nach Buchstabe a um ein Jahr vor- oder nachholen, wenn sie mit einem Einsatzbetrieb eine Einsatzvereinbarung über die entsprechende Anzahl Diensttage abgeschlossen hat. Das Nachholen im Jahr der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist nicht möglich. Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).

Art. 118a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2018

1 Muss aufgrund der Änderung vom 20. Juni 2018 für einen Einsatzbetrieb die Kategorie nach Anhang 2a neu festgelegt werden, so bezahlt der Einsatzbetrieb die Abgabe gestützt auf die bisher festgelegte Kategorie, bis der angepasste Anerkennungsentscheid rechtskräftig ist. 2 Für Einsätze, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vereinbart wurden, gelten die Tarife nach Anhang 2a bisherigen Rechts. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2563).

Art. 118b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. November 2024

1 Landwirtschaftliche Betriebe, deren Bewirtschafterin oder Bewirtschafter Beiträge der Kantone nach den Artikeln 63 und 64 DZV des bisherigen Rechts erhalten, können in den Jahren 2026 und 2027 noch als Einsatzbetriebe nach Artikel 5 Absatz 1 anerkannt werden. 2 Zivildienstpflichtige Personen können in den Jahren 2026 und 2027 noch nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5 des bisherigen Rechts eingesetzt werden. Eingefügt durch Anhang der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). SR 910.13

Art. 118bis

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Aufgehoben durch Ziff. IV 41 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

Art. 118ter

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

Art. 118quater

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007 (AS 2007 3461). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

Art. 118quinquies

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008 (AS 2008 4877). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

Art. 119

1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Anhang 3 Ziffer 5 am 1. Oktober 1996 in Kraft. 2 Anhang 3 Ziffer 5 tritt am 1. Januar 1997 in Kraft und ist erstmals auf das Ersatzjahr 1997 anwendbar.

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