Allgemeiner Auftrag
1 Die Kantonspolizei sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie
für die Einhaltung der Gesetze.
2 Sie steht im Dienste der Bevölkerung und der Behörden und berücksichtigt dabei stets das öffentliche
Interesse.
§ 2
Aufgaben der Polizei
1 Die Kantonspolizei erfüllt folgende Aufgaben:
1. Sie trifft Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefährdungen oder eingetretene Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Umwelt zu verhüten oder abzuwehren.
2. Sie hilft Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht oder anderweitig in Not
sind.
2.bis * Sie erkennt im Sinne eines Bedrohungsmanagements konkrete, zielgerichtete von Personen ausgehende Gewaltbereitschaft, die geeignet ist, die physische, psychische oder sexuelle Integrität Dritter ernsthaft zu gefährden und trifft hierfür präventive Massnahmen
nach §§ 61a - 61g.
3. Sie trifft Massnahmen zur Erhöhung der Sicherheit im Strassenverkehr sowie bei grösseren öffentlichen Veranstaltungen.
4. Sie trifft Massnahmen zur Verhütung und zur Verfolgung von Straftaten sowie vorsorgliche Massnahmen für eine zweckmässige Strafverfolgung.
5. Sie leistet den Verwaltungs- und Justizbehörden Amts- und Vollzugshilfe, soweit die polizeiliche Mithilfe in Gesetzen und Verordnungen vorgesehen oder zu deren Erfüllung erforderlich ist.
6. Sie erfüllt weitere ihr durch Gesetz übertragene Aufgaben.
2 Der Schutz privater Rechte obliegt der Kantonspolizei nur dann, wenn deren Bestand glaubhaft gemacht wird, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche
Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
§ 3
Katastrophenbewältigung
1 Die Kantonspolizei trifft für den Fall von Katastrophen und grossen Unglücksfällen die notwendigen
Vorbereitungen und koordiniert diese mit anderen Amtsstellen. Sie trifft im Einsatzfall die Sofortmassnahmen und koordiniert den Einsatz der Mittel.
2 Das Nähere wird durch den Regierungsrat in einer Verordnung festgelegt.
1) Titel: Abkürzung redaktionell ergänzt.
§ 4
Verhältnis zu anderen Behörden
1 Ohne gesetzlichen Auftrag wird die Kantonspolizei nur im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig, sofern
nicht eine andere Behörde zuständig ist oder sofern die zuständige Behörde nicht rechtzeitig handeln
kann.
§ 5
Einheit der Polizeigewalt
1 Nur die Angehörigen des Polizeikorps sind befugt, polizeiliche Handlungen vorzunehmen und
Zwang anzuwenden. Vorbehalten bleiben die ausdrücklich anderen Behörden zugewiesenen Befugnisse sowie die gemäss § 68 an Dritte übertragenen Befugnisse.
§ 6
Verhältnis zu den Landgemeinden
1 Die Kantonspolizei übt die Gesamtheit ihrer Aufgaben auf dem ganzen Kantonsgebiet aus. Vorbehalten bleiben besondere Regelungen über den Erlass von Verkehrsanordnungen in den Landgemeinden.
2 Die Landgemeinden stellen der Kantonspolizei die geeigneten Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung und sorgen für deren Unterhalt.
§ 7 II. Grundsätze polizeilichen Handelns
Rechtmässigkeit
1 Die Kantonspolizei erfüllt ihre Aufgaben unter Beachtung der Gesetzmässigkeit und der Verhältnismässigkeit.
2 Stehen zur Erreichung eines polizeilichen Zwecks mehrere geeignete Massnahmen zur Verfügung,
muss diejenige gewählt werden, welche die Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten belastet.
§ 8
Notrecht
1 Um bei hoher zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit schwerwiegende Gefährdungen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung abzuwenden, kann der Regierungsrat gestützt auf die polizeiliche Generalklausel das Notwendige anordnen.
2 Macht der Regierungsrat von dieser Befugnis Gebrauch, gelten die Bestimmungen von § 2 des Übertretungsstrafgesetzes.
§ 9
Polizeiliche Generalklausel
1 Die Kantonspolizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare
Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefährdungen oder eingetretene Störungen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung zu verhüten oder abzuwehren.
§ 10
Störerprinzip
1 Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit
und Ordnung stört, gefährdet oder die für das Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist, welches zu einer Störung oder Gefährdung führt.
2 Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar von einem
Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen diejenige Person, die als Eigentümerin oder Eigentümer oder aus einem anderen Grund die tatsächliche Verfügungsgewalt über das
Tier oder die Sache ausübt.
3 Vorbehalten bleiben anderslautende gesetzliche Bestimmungen.
§ 11
Polizeilicher Notstand
1 Das polizeiliche Handeln kann sich gegen andere Personen richten, wenn
1. eine schwere Störung oder eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist;
2. Massnahmen gegen die pflichtigen Personen gemäss § 10 nicht rechtzeitig möglich oder
erfolgversprechend sind;
3. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger
Pflichten in Anspruch genommen werden können.
2 Solche Massnahmen dürfen nur solange aufrecht erhalten werden, als diese Voraussetzungen gegeben sind.
§ 12
Information der Bevölkerung
1 Die Kantonspolizei informiert im öffentlichen Interesse und im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung, wenn nicht überwiegende, schützenswerte private Interessen entgegenstehen.
2 Die Information über Strafverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 und der weiteren Bundesgesetzgebung. *
§ 13 III. Zusammenarbeit
Zusammenarbeit aufgrund des allgemeinen Auftrages
1 Die Kantonspolizei arbeitet mit der Staatsanwaltschaft, mit der Polizei anderer Kantone, den Polizei-
und Sicherheitsdiensten des Bundes sowie im Rahmen des Bundesrechtes mit Stellen des Auslandes
zusammen.
§ 13a * Befugnisse entsandter Angehöriger anderer Polizeidienste
1 Bei vergleichbarer Aufgabenstellung oder zu Ausbildungszwecken können Angehörige anderer
schweizerischer Polizeidienste befristet zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben der Kantonspolizei
Basel-Stadt ermächtigt werden.
2 Die Kantonspolizei entscheidet im Einzelfall, in welchem Umfang hoheitliche Befugnisse mit der Ermächtigung erteilt werden.
3 Die ermächtigten Personen dürfen nur unter der Leitung einer Polizistin oder eines Polizisten der
Kantonspolizei Basel-Stadt tätig werden.
§ 14
Amts- und Rechtshilfe
1 Die internationale und interkantonale Rechts- und Amtshilfe richten sich nach der Bundesgesetzgebung sowie den Prozessordnungen.
§ 15
Vereinbarungen
1 Der Regierungsrat kann – unter Vorbehalt der Rechte des Grossen Rates und der Gesamtheit der
Stimmberechtigten – mit anderen Kantonen und mit dem Bund Konkordate – sowie im Rahmen von
Art. 56 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 – mit
dem Ausland Vereinbarungen über die polizeiliche Zusammenarbeit abschliessen. *
§ 16
Grenzüberschreitender Polizeieinsatz
1 Der Regierungsrat kann – unter Vorbehalt der Art. 44. Abs. 2, 52 Abs. 2 und 57 Abs. 1 BV – andere
Kantone um den Einsatz von Polizeikräften im Kanton Basel-Stadt ersuchen oder auf Gesuch hin den
Einsatz von Teilen der Kantonspolizei in anderen Kantonen bewilligen. *
2 Bei hoher zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit wie etwa bei schweren Unglücksfällen ist für den
Einsatz von Teilen der Kantonspolizei in anderen Kantonen sowie im angrenzenden Ausland die
Kantonspolizei zuständig. Einsätze im Ausland dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Stellen
des Einsatzortes erfolgen.
3 Kriminalpolizeiliche Einsätze und Ermittlungen in anderen Kantonen und im Ausland dürfen nur mit
Einwilligung der zuständigen Stellen des Einsatzortes erfolgen.
4 Für das polizeiliche Handeln gilt das Recht des Einsatzortes. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen
des Konkordates über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen.
5 Haften aufgrund der am Einsatzort geltenden Bestimmungen Angehörige der Kantonspolizei für die
von ihnen verursachten Schäden, so tritt der Kanton Basel-Stadt an ihre Stelle. Ein allfälliger Rückgriff richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Perso -
nals (Haftungsgesetz, HG) vom 17. November 1999. Für die Angehörigen der Kantonspolizei gelten
in jedem Fall die Bestimmungen des Personalrechts des Kantons Basel-Stadt. *
6 Der ausserkantonale Einsatz baselstädtischer Polizeikräfte darf in der Regel erst angeordnet werden,
wenn der ersuchende Kanton den Ersatz der Kosten zusichert. Der Kanton Basel-Stadt ersetzt den
Kantonen, die auf sein Ersuchen hin Polizeikräfte zur Verfügung stellen, die Kosten.
7 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile und über die Rechtshilfe gemäss Bundes -
recht.
8 Im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages und der internationalen Kriminalitätskontrolle kann die
Kantonspolizei ausländische Beamtinnen und Beamte befristet und mit begrenzten Befugnissen beiziehen.
§ 17
Vollzugshilfe
1 Die Kantonspolizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang
notwendig erscheint, die Rechtsgrundlagen genügen und die anderen Behörden ihre Massnahmen
nicht auf andere Weise durchsetzen können.
2 Gesuche um Vollzugshilfe sind schriftlich zu stellen. Sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage
der Massnahme anzugeben.
3 In dringenden Fällen kann das Gesuch mündlich gestellt werden. Es ist jedoch unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
4 Die Überprüfung gemäss Abs. 1 entfällt beim Vollzug von Urteilen schweizerischer Gerichte. Die
Kantonspolizei hat hinsichtlich der zeitlichen Festsetzung des Urteilsvollzuges übergeordnete öffentliche Interessen zu berücksichtigen.
§ 18 IV. Organisation und Dienstrecht
Organisation
1 Die Kantonspolizei steht unter der Aufsicht des Regierungsrates und ist der Vorsteherin bzw. dem
Vorsteher des zuständigen Departementes unterstellt. Sie wird von einer Polizeikommandantin oder
einem Polizeikommandanten geführt.
§ 19
Personalrechtliche Bestimmungen *
1 Für Angehörige des Polizeikorps gelten die Bestimmungen des Personalgesetzes vom 17. November
1999, soweit dieses Gesetz und seine nachgeordneten Erlasse keine abweichenden Regelungen enthalten. *
§ 20
Angestelltenkategorien *
1 Die Kantonspolizei besteht aus:
1. * Polizistinnen und Polizisten (Angehörige des Polizeikorps)
2. * Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten (Angehörige des Polizeikorps)
3. Zivilpersonal
4. * Mitarbeitende in Ausbildung
2 Den Polizistinnen und Polizisten stehen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die gemäss der Gesetzgebung der Kantonspolizei zugewiesenen Befugnisse zu. Sie unterliegen einer besonderen Treuepflicht
gegenüber dem Staat und legen ein Gelübde ab. *
3 Die Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten üben polizeiliche Handlungen in einem Teilbereich aus. Sie legen ein Gelübde ab. *
4 Zivilpersonal kann überall dort eingesetzt werden, wo keine polizeiliche Ausbildung notwendig ist
bzw. keine polizeilichen Vollzugsmassnahmen anzuordnen oder auszuführen sind.
5 Mitarbeitende in Ausbildung üben ihre polizeilichen Befugnisse gemäss aktuellem Ausbildungsstand
§ 21 und unter Aufsicht einer vorgesetzten Person aus. *
Aufnahmebedingungen
1 In das Polizeikorps kann aufgenommen werden, wer die erforderlichen charakterlichen, geistigen und
körperlichen Voraussetzungen erfüllt, die nötige Beziehungsnähe zum baselstädtischen Gemeinwesen
aufweist und eine polizeiliche Grundschulung mit Erfolg abgeschlossen hat. *
2 … *
3 Personen mit besonderen Fachkenntnissen können auch ohne Absolvierung der Polizeischule in das
Polizeikorps aufgenommen werden.
§ 22
Gelübde
1 Die Angehörigen des Polizeikorps legen gegenüber der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departementes das folgende Gelübde ab:
«Ich gelobe,
– die Grundfreiheiten und die Rechte der Menschen zu achten und zu schützen,
– die Verfassung und die Gesetze ihrem Sinn und Zwecke nach korrekt und gerecht anzuwenden,
– die Anordnungen des Regierungsrates und meiner Vorgesetzten zu befolgen,
– meine Pflichten ohne Ansehen der Person, vorurteilslos und unbestechlich, nach bestem Wissen und
Gewissen zu erfüllen,
– mich streng an die Wahrheit zu halten und Verschwiegenheit über alles zu bewahren, was das Amtsgeheimnis und die Persönlichkeitsrechte geheim zu halten gebieten,
– meine Kraft und Initiative zur Erfüllung meiner Aufgaben im Dienste und zum Schutz der Allgemeinheit einzusetzen und
– mit meinem Verhalten stets zum guten Ansehen der Kantonspolizei beizutragen.»
§ 23
Wohnsitzpflicht
1 Die Angehörigen der Kantonspolizei können zur Wohnsitznahme im Kanton oder in dessen Umgebung verpflichtet werden, wenn sie Polizei-, Ordnungs-, Bereitschafts-, Pikett- oder Katastrophendienst zu leisten haben, der eine dauernde Anwesenheit im Kanton oder in dessen unmittelbarer Nähe
erfordert.
§ 24
Pflichten ausser Dienst
1 Angehörige des Polizeikorps haben wenn nötig einzugreifen, auch wenn sie nicht im Dienst sind.
2 Sie können auch ausserhalb ihrer Arbeitszeit für besondere Einsätze oder Pikettdienste herangezogen
werden.
§ 25
Verschwiegenheit
1 Die interne und externe Weitergabe von dienstlichen Wahrnehmungen ist nur soweit zulässig, als
dies für die Erfüllung einer staatlichen Aufgabe aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist.
§ 26
Aus- und Weiterbildung
1 Die Kantonspolizei ist für die Ausbildung der Angehörigen des Polizeikorps und für die Weiterbil -
dung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortlich, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der
Staatsanwaltschaft fällt.
2 … *
3 … *
§ 27
Entlassung und Austritt aus der Grundausbildung
1 In der Grundausbildung Stehende können bei Pflichtverletzungen oder ungenügenden Leistungen
durch die Anstellungsbehörde auf eine Frist von einem Monat entlassen werden. Bei groben Pflichtverletzungen ist eine sofortige Entlassung möglich. *
2 Der oder die Auszubildende kann während der Probezeit jederzeit austreten.
§ 29 § 28 * …
Uniform und Bewaffnung
1 Die Polizistinnen und Polizisten leisten ihren Dienst in der Regel uniformiert und bewaffnet. Die
Kantonspolizei bestimmt die Ausnahmen. *
2 Die Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten leisten den Dienst uniformiert und unbewaffnet. *
3 Sicherheitsassistenten und Sicherheitsassistentinnen mit besonderen Aufgaben – namentlich für Sicherheit und Transport – leisten den Dienst bewaffnet und in der Regel uniformiert. *
4 Die Vorgesetzten der Mitarbeitenden in Ausbildung entscheiden situativ über das Tragen von Uniform und der Waffe im Sinne von § 20 Abs. 5. *
§ 30
Rechtsschutz
1 Die Kantonspolizei kann Angehörigen des Polizeikorps,
1. gegen die infolge Ausübung ihres Dienstes ein Strafverfahren angestrengt wird,
2. die Schadenersatz und Genugtuungsansprüche für Schäden, die sie in Ausübung des
Dienstes erlitten haben, geltend machen,
auf Verlangen Rechtsschutz gewähren.
2 Werden Angehörige des Polizeikorps schuldig erkannt, so werden ihnen die Kosten dieses Rechtsschutzes auferlegt, sofern sie ihre Dienstpflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt haben.
§ 31 V. Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang
Grundsätze
1 Für die Aufgabenerfüllung der Kantonspolizei gelten die nachstehenden Bestimmungen über die polizeilichen Massnahmen und den polizeilichen Zwang.
2 Die Voraussetzung für die Anwendung polizeilichen Zwangs im Rahmen der Strafverfolgung werden
in der StPO und im Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO)
§ 32 vom 13. Oktober 2010 geregelt. *
Beachtung der Intimsphäre
1 Bei polizeilichen Befragungen und Einvernahmen, die den Intimbereich betreffen, haben betroffene
Personen Anspruch, von Angehörigen des gleichen Geschlechts befragt oder angehört zu werden.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Opferhilfegesetzgebung.
§ 33
Legitimation
1 Wird die Uniform getragen, so gilt diese grundsätzlich als Legitimation. Uniformierte tragen ein Namensschild; der Regierungsrat bestimmt auf dem Verordnungsweg, wann anstelle des Namensschildes
eine andere individualisierende Kennzeichnung oder in besonderen Fällen keine solche Kennzeichnung getragen wird. Korpsangehörige in Zivil haben sich, sofern es die Umstände zulassen, vor Amtshandlungen unaufgefordert auszuweisen.
§ 33a * Verdeckte Fahndung
1 Verdeckte Fahndung nach diesem Gesetz hat zum Zweck, mit Angehörigen der Polizei, deren wahre
Identität und Funktion nicht erkennbar ist, im Rahmen kurzer Einsätze ohne Verwendung einer Legende die Vorbereitung von Verbrechen und Vergehen zu erkennen oder Straftaten zu verhindern.
2 Die Kantonspolizei kann eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn
a) hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen könnte; und
b) andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos
wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
3 Die Anordnung erfolgt durch die zuständige Gruppenchefin oder den zuständigen Gruppenchef und
bedarf innert 48 Stunden der Genehmigung durch eine Polizeioffizierin oder einen Polizeioffizier.
4 Es werden ausschliesslich vereidigte Angehörige der Kantonspolizei sowie Mitarbeitende der Ermittlungsbehörden zur verdeckten Fahndung eingesetzt. Für die Aufgaben der verdeckten Fahnderinnen
und Fahnder gelten die Art. 293 und 294 StPO sinngemäss.
5 Die Beendigung des Einsatzes erfolgt analog den Bestimmungen von Art. 297 Abs. 1 und 3 und Art.
298 StPO. Wurde der Einsatz nach Abs. 7 durch das Zwangsmassnahmengericht genehmigt, ist diesem die Beendigung zu melden.
6 Sobald sich im Rahmen einer verdeckten Fahndung ein konkreter Tatverdacht gegen eine bestimmte
Person ergibt, ist ein polizeiliches Ermittlungsverfahren nach Art. 306 StPO einzuleiten und, falls die
Voraussetzungen nach Art. 307 Abs. 1 StPO erfüllt sind, die Staatsanwaltschaft zu informieren.
7 Eine verdeckte Fahndung darf 30 Tage nach Beginn ihrer Ausführung nur mit Genehmigung des
Zwangsmassnahmengerichts fortgesetzt werden.
8 Art. 141 StPO ist sinngemäss anwendbar.
§ 33b * Verdeckte Ermittlung
1 Zur Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen kann die Kantonspolizei eine verdeckte Ermittlung
anordnen, wenn
a) eine in Art. 286 Abs. 2 StPO genannte Straftat vor der Ausführung steht;
b) die Schwere dieser Straftat die verdeckte Ermittlung rechtfertigt und
c) andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Die Anordnung erfolgt durch die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten. Sie oder er
kann verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler mit einer Legende ausstatten, die ihre wahre Identität verschleiert.
3 Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers bedarf der Genehmigung
durch das Zwangsmassnahmengericht. Die Kantonspolizei stellt den Antrag innert 24 Stunden seit der
Anordnung der verdeckten Ermittlung.
4 Die Art. 141, 151 und 286 bis 298 StPO sind sinngemäss anwendbar.
§ 33c * Verdeckte Registrierung und gezielte Kontrolle
1 Daten über Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container können zur verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle in Fahndungssysteme aufgenommen werden.
2 Eine Ausschreibung dieser Art ist zulässig zur Strafverfolgung und zur Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder zur Wahrung der inneren Sicherheit, wenn
1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person eine schwere
Straftat gemäss Art. 286 Abs. 2 StPO plant oder begeht;
2. die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie auch künftig schwere Straftaten gemäss Art. 286
Abs. 2 StPO begehen wird oder
3. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von der betroffenen Person eine erhebliche Gefährdung für die innere Sicherheit ausgeht.
3 Bei der gezielten Kontrolle können zur Erreichung der in Abs. 2 genannten Zwecke die Person, das
von ihr allfällig benützte Fahrzeug oder die mitgeführten Sachen durchsucht werden.
§ 34
Personen- und Fahrzeugkontrolle
1 Im Zuge einer Fahndung, zur Abwehr einer Gefahr, zur Durchsetzung der Rechtsordnung oder unter
den Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 zum Schutz privater Rechte kann die Kantonspolizei die Identität
einer Person feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich
in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird oder sie die Rechtsordnung verletzt hat.
2 Die zu überprüfende Person ist verpflichtet, auf Verlangen ihre Personalien anzugeben, mitgeführte
Ausweise vorzulegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzuzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und
Behältnisse zu öffnen.
§ 35
Anhaltung
1 Die gemäss § 34 überprüften Personen können in eine Dienststelle verbracht werden, wenn ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher, nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unter Preisgabe der Diskretion festgestellt werden kann oder wenn Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben, an der Echtheit
der Ausweispapiere oder am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder anderen Sachen bestehen.
§ 36
Festnahme, vorläufige Festnahme
1 Für die Festnahme zum Vollzug von Vorführungs- und Haftbefehlen, die vorläufige Festnahme sowie die Sicherheitshaft gelten die Bestimmungen der StPO, des EG StPO sowie des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG) vom 13. Februar 2019. *
§ 37
Polizeigewahrsam
1 Die Kantonspolizei kann vorübergehend in Gewahrsam nehmen:
1. Personen, die andere ernsthaft gefährden;
2. Personen, die durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung stören;
3. Personen, die aus einer Anstalt entwichen sind, in der sie sich aus strafrechtlichen oder
fürsorgerischen Gründen aufzuhalten haben;
4. zur Sicherstellung des Vollzuges einer durch die zuständige Instanz angeordneten Ausweisung, Landesverweisung oder Auslieferung.
2 Der in Gewahrsam genommenen Person ist der Grund des Gewahrsams anzugeben. Nach Wegfall
dieses Grundes, in den Fällen von Ziffern 1 und 2 spätestens nach 24 Stunden, ist die Person zu entlassen oder der erforderlichen Obhut zuzuführen.
§ 37a
Häusliche Gewalt *
1 Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person im Rahmen einer bestehenden oder aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität
verletzt oder gefährdet wird, *
a) * durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder
b) * durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen,
unabhängig davon, ob die gefährdende Person und die gefährdete Person den selben Wohnsitz haben
oder hatten.
2 … *
3 … *
§ 37b
Anordnung von Schutzmassnahmen *
1 Liegt ein Fall von Häuslicher Gewalt gemäss § 37a dieses Gesetzes vor, stellt die Polizei den Sach -
verhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Person notwendigen Massnahmen
an. *
2 Die Polizei kann gegenüber volljährigen gefährdenden Personen folgende Massnahmen anordnen: *
a) Sie weist diese aus der Wohnung oder aus dem Haus weg (Wegweisung);
b) Sie untersagt diesen, ein von der Polizei bezeichnetes eng umgrenztes Gebiet zu betreten
(Rayonverbot);
c) Sie verbietet diesen, mit der gefährdeten Person und deren nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (Kontaktverbot).
3 Die Polizei kann gegenüber minderjährigen gefährdenden Personen ein Rayon- und/oder ein Kontaktverbot anordnen, wenn es sich um Gewalt in einer Paarbeziehung handelt. *
4 Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person. *
5 Die Anordnung von Schutzmassnahmen erfolgt unter Strafandrohung gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches. *
6 Die Schutzmassnahmen werden durch die Anordnung von anderweitigen polizeilichen oder von
§ 37c strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht aufgehoben. *
Mitteilung bei Schutzmassnahmen *
1 Die Polizei teilt die angeordneten Schutzmassnahmen schriftlich mit. In der Regel händigt sie die
Verfügung der gefährdenden und der gefährdeten Person zusammen mit einer Information über das
weitere Verfahren persönlich aus. *
2 Ist die persönliche Aushändigung an die gefährdende Person trotz sachdienlicher Nachforschungen
nicht möglich, wird sie durch geeignete Bekanntmachung am Ort, wo sie wohnt oder sich gewöhnlich
aufhält, aufgefordert, sich sofort bei der Polizei zu melden. *
3 Eine im Sinne von § 37b Abs. 2 lit. a weggewiesene Person hat eine Zustelladresse zu bezeichnen.
Unterlässt sie dies, können behördliche Zustellungen während der Dauer der Wegweisung durch Hinterlegung bei der Polizei erfolgen und gelten als zugestellt. *
§ 37d
Informations- und Meldepflichten *
1 Die Polizei informiert die Parteien über die Tragweite der angeordneten Massnahmen, die Folgen der
Missachtung der amtlichen Verfügung, die Beratungsangebote sowie über die Möglichkeiten an das
Einzelgericht des Zivilgerichts zu gelangen. *
2 Wurde eine Schutzmassnahme angeordnet, übermittelt die Polizei für die Gefährderansprache und für
die Opferansprache den Polizeirapport umgehend von Amtes wegen an die zuständigen Beratungsstellen. *
3 Wurde keine Schutzmassnahme angeordnet, übermittelt die Polizei für die Gefährderansprache von
Amtes wegen und für die Opferansprache nach Einwilligung des Opfers den Polizeirapport bei Vorliegen mindestens einer der folgenden Voraussetzungen umgehend an die zuständigen Beratungsstellen: *
a) * Es liegt ein Wiederholungsfall von Häuslicher Gewalt vor;
b) * Es liegt ein Offizialdelikt gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch vor;
c) * Es liegt ein Antragsdelikt mit Strafantrag vor.
4 Die übermittelten Informationen dürfen nur von den zuständigen Beratungsstellen, im Umfang ihrer
gesetzlichen Aufgaben, bearbeitet werden. Es gelten die Vorgaben des Informations- und Datenschutzgesetzes. Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften erlassen. *
5 Wünscht eine Person keine Beratung, werden die von der Polizei übermittelten Daten vernichtet, sobald die Beratungsstelle sie zu ihrer Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt. *
6 Erscheinen andere Massnahmen, insbesondere des Kindes- und Erwachsenenschutzes, angezeigt, so
macht die Polizei Meldung an die zuständigen Behörden. *
7 Die polizeilichen Akten werden der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und den