§ 37e Organen der Zivilrechtspflege auf Anfrage zugestellt. *
Verlängerung der Schutzmassnahmen *
1 Hat die gefährdete Person innert zehn Tagen seit Anordnung der polizeilichen Schutzmassnahmen
beim Zivilgericht um Anordnung von zivilrechtlichen Schutzmassnahmen ersucht, verlängern sich die
polizeilichen Schutzmassnahmen bis zum Entscheid des Gerichts, längstens aber um 14 Tage, falls
vom Gericht nicht etwas anderes bestimmt wird. *
2 Das Gericht informiert die Polizei über den Eingang des Gesuchs und teilt den Betroffenen die Verlängerung mit. *
3 Die Polizeilichen Schutzmassnahmen fallen bei Anordnung von zivilrechtlichen Schutzmassnahmen
dahin. *
4 … *
5 … *
§ 37f * Rechtspflege
1 Die gefährdende Person kann innert fünf Tagen seit Anordnung der Schutzmassnahme beim Einzelgericht des Zivilgerichts schriftlich und begründet Beschwerde erheben.
2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
3 Die Überprüfung der Schutzmassnahmenverfügung erfolgt im summarischen Verfahren. Die Anhörung der Parteien kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.
4 Das Einzelgericht des Zivilgerichts entscheidet innert drei Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde.
Der Entscheid unterliegt dem Rekurs an das Verwaltungsgericht.
5 Bei Aufhebung der Schutzmassnahmenverfügung fällt eine bereits gewährte Verlängerung der
Schutzmassnahme im Sinne von § 37e dahin und später eingereichte Anträge auf Schutzmassnahmen
können keine Verlängerung der Verfügung mehr bewirken.
§ 37g * Berichterstattung
1 Die Polizei liefert der vom Regierungsrat ernannten kantonalen Stelle sämtliche Daten zur Veröffentlichung, welche für die Fortentwicklung und Wirksamkeit der im Rahmen der Häuslichen Gewalt getroffenen Massnahmen notwendig sind. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
§ 38
Zuführung
1 Die Kantonspolizei ist berechtigt, Personen gestützt auf Art. 426 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 einer für die fürsorgerische Unterbringung zuständigen Stelle zuzuführen. *
2 Die Kantonspolizei ist berechtigt, Unmündige oder Entmündigte, die sich der elterlichen oder der be -
hördlichen Aufsicht entziehen oder von einem ihnen zugewiesenen Pflegeplatz entweichen, der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge 2) oder der zuständigen Behörde zuzuführen.
2) § 38 Abs. 2: Begriff «elterliche Gewalt» ersetzt durch «elterliche Sorge» anlässlich der Änderung des ZGB vom 26. 6. 1998 (neues Scheidungs -
recht).
§ 39
Erkennungsdienstliche Behandlung
1 Erkennungsdienstliche Massnahmen sind insbesondere die Abnahme von daktyloskopischen Abdrücken, fotografischen Aufnahmen, die Feststellung äusserer körperlicher Merkmale sowie Messungen und Handschriftproben.
2 Die Kantonspolizei darf erkennungsdienstliche Massnahmen in den nachstehenden Fällen vornehmen:
1. wenn eine Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten möglich ist;
2. an Personen, die zu einer Zuchthaus- oder unbedingten Gefängnisstrafe verurteilt sind
oder gegen die eine freiheitsentziehende, sichernde Massnahme gemäss Strafgesetzbuch
verhängt wurde;
3. an Personen, die sich in Auslieferungshaft befinden, gerichtlich oder administrativ des
Landes verwiesen sind oder gegen die eine Einreisesperre besteht;
4. wenn andere Rechtsgrundlagen eine erkennungsdienstliche Behandlung vorsehen.
3 Besteht kein hinreichender Grund zur Registrierung erkennungsdienstlicher Unterlagen, sind diese zu
vernichten und entsprechende Registraturhinweise zu löschen. Die Betroffenen können die Vernichtung beantragen.
§ 40
Befragung
1 Die Kantonspolizei kann eine Person über Sachverhalte befragen, deren Kenntnis zur Erfüllung einer
polizeilichen Aufgabe von Bedeutung ist. Eine Pflicht zur Aussage besteht, wenn damit eine Gefahr
für Leib und Leben abgewendet werden kann.
2 Die Person hat keine Auskunftspflicht, soweit sie beschuldigt ist oder ihr sonst ein Zeugnisverweigerungsrecht zukommt. Sie ist darüber aufzuklären.
§ 41
Polizeiliche Vorladung
1 Die Kantonspolizei kann eine Person schriftlich oder mündlich unter Angabe des Zwecks vorladen,
wenn dies für die Durchführung erkennungsdienstlicher Massnahmen oder einer Befragung erforderlich ist.
2 Leistet eine Person einer Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, kann die Kantonspolizei
sie vorführen. In diesem Falle muss schriftlich auf die Möglichkeit der Vorführung hingewiesen worden sein.
§ 42
Wegweisung und Fernhaltung
1 Die Kantonspolizei kann vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn
sie: *
1. ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind;
2. Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung, insbesondere durch Polizeikräfte, Feuerwehr oder Rettungsdienste, behindern;
3. * die Kantonspolizei an der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen hindern;
4. * eine andere Person in der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität verletzen, bedrohen oder sie wiederholt belästigen, insbesondere ihr nachstellen.
2 Sie kann Anwerbende von einzelnen Orten oder generell wegweisen, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass bei der Anwerbung widerrechtliche, namentlich täuschende oder unlautere Methoden angewendet, oder Passantinnen und Passanten in unzumutbarer Weise belästigt werden. *
3 In Fällen gemäss Abs. 1 Ziff. 4 kann zudem ein Kontakt- und Rayonverbot auferlegt werden. Die
§§ 37b - 37g gelten sinngemäss. *
§ 42a * Befristeter Platzverweis
1 Die Kantonspolizei kann eine Person von einem bestimmten öffentlichen Ort für höchstens 72 Stunden wegweisen, wenn diese Person
1. Dritte gefährdet oder Dritten mit einer ernsthaften Gefährdung droht;
2. durch ihr Verhalten die unmittelbare Gefahr einer gewalttätigen Auseinandersetzung
schafft.
2 Die betroffene Person kann formlos innert 10 Tagen den Erlass einer Verfügung verlangen.
3 In schwerwiegenden Fällen, namentlich wenn eine Person
1. Dritte in ihrer körperlichen Integrität verletzt;
2. gefährliche Gegenstände oder Waffen mit sich führt;
3. an einer gewalttätigen Auseinandersetzung aktiv teilnimmt
sowie bei wiederholter Wegweisung oder im Falle der Missachtung einer Wegweisung kann die
Kantonspolizei das Verbot unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches für höchstens einen Monat verfügen. In der Verfügung sind insbesondere der Ort,
von welchem eine Person weggewiesen wird, die Dauer und die Gründe der Wegweisung anzugeben.
4 Die Polizei informiert die weggewiesene Person über adäquate Beratungsstellen.
§ 43
Ausschreibung
1 Die Kantonspolizei schreibt – gegebenenfalls gestützt auf eine Verfügung einer dafür zuständigen
Behörde – eine Person zur polizeilichen Fahndung aus, deren Aufenthaltsort nicht bekannt ist, wenn
1. die Spezialgesetzgebung dies vorsieht;
2. die Voraussetzungen für eine Vorführung oder den polizeilichen Gewahrsam gemäss diesem Gesetz gegeben sind;
3. der dringende Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht;
4. sie aus einer Anstalt entwichen ist, in der sie sich aus strafrechtlichen oder fürsorgerischen Gründen aufzuhalten hat;
5. ihr eine amtliche Verfügung oder ein amtlicher Entscheid zugestellt werden muss;
6. sie vermisst wird.
2 Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund entfallen ist.
§ 43a
Notsuche vermisster Personen
1 Die Kantonspolizei ist im Rahmen der Suche und Rettung vermisster Personen gemäss Art. 35 des
Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) vom 18. März
2016 befugt, ausserhalb eines Strafverfahrens die Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Teilnehmeridentifikation und Verkehrsdaten) anzuordnen. *
2 Die Kantonspolizei legt die interne Zuständigkeit fest. *
3 … *
§ 43b * Fahndung nach verurteilten Personen
1 Die Kantonspolizei ist im Rahmen der Suche nach verurteilten Personen gemäss Art. 36 BÜPF befugt, ausserhalb eines Strafverfahrens die Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Teilnehmeridentifikation und Verkehrsdaten) anzuordnen.
2 Die Kantonspolizei legt die interne Zuständigkeit fest.
§ 43c * Genehmigung für die Notsuche nach § 43a und Fahndung nach verurteilten Personen
nach § 43b und Rechtsmittel
1 Das Genehmigungsverfahren richtet sich sinngemäss nach den Art. 274 – 279 StPO.
2 Für Beschwerden in sinngemässer Anwendung von Art. 279 Abs. 3 StPO ist das Appellationsgericht
zuständig.
§ 44
Öffentliche Fahndung
1 Eine öffentliche Fahndung (inkl. Bild) ist zulässig, wenn der Verdacht besteht, dass die gesuchte Person verunfallt oder Opfer eines Verbrechens geworden ist, wenn sie sich selbst oder Dritte gefährden
könnte oder wenn sie eines schweren Vergehens oder Verbrechens verdächtigt wird.
§ 45
Durchsuchung der Kleidung von Personen
1 Die Kantonspolizei durchsucht die Kleidung von Personen, wenn:
1. * dies nach den Umständen zum Schutz der Polizistin oder des Polizisten oder einer dritten
Person erforderlich erscheint;
2. Gründe für ein polizeiliches Festhalten nach diesem oder einem anderen Gesetz gegeben
sind;
3. begründeter Verdacht besteht, dass sie Sachen in Gewahrsam hat, die von Gesetzes wegen sichergestellt werden dürfen;
4. dies zur Identitätsfeststellung notwendig ist;
5. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbetätigung aus- schliessenden Zustand befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist.
2 Die Durchsuchung ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen, es sei denn, sie ertrage
keinen Aufschub.
§ 46
Unmittelbarer Zwang
1 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen oder Sachen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen.
2 Soweit es die Umstände zulassen, ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorher anzudrohen. Die
Androhung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die betroffenen Personen noch von sich aus den poli -
zeilichen Anordnungen nachkommen können.
§ 47
Fesselung
1 Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf mit
Fesseln gesichert werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie
1. Menschen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird;
2. fliehen wird oder befreit werden soll;
3. sich töten oder verletzen wird.
2 Eine Person darf festgehalten und mit Fesseln gesichert werden, wenn dies zu Beweissicherungszwecken erforderlich ist. *
§ 48
Schusswaffengebrauch
1 Die Kantonspolizei hat, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, in einer den Umständen
angemessenen Weise, von der Schusswaffe Gebrauch zu machen:
1. Wenn sie mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder gefährlich angegriffen
wird;
2. wenn andere Personen mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder gefährlich angegriffen werden;
3. wenn dienstliche Aufgaben nicht anders als durch Waffengebrauch auszuführen sind, und
a) wenn Personen, welche ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen haben, mit denen sie andere Menschen an Leib und Leben verletzt, gefährdet oder
bedroht haben, oder einer solchen Tat dringend verdächtigt sind, sich der Festnahme
oder einem bereits angeordneten Freiheitsentzug durch Flucht zu entziehen versuchen;
oder
b) wenn sie aufgrund erhaltener Informationen oder eigener Feststellungen annehmen
darf oder muss, dass Personen für andere eine unmittelbare drohende Gefahr an Leib
und Leben darstellen und sich der Festnahme oder einem bereits angeordneten
Freiheitsentzug durch Flucht zu entziehen versuchen; oder
c) zur Befreiung von Geiseln; oder
d) zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens oder schweren
Vergehens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine besondere Gefahr bilden.
2 Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der Zweck und die
Umstände es zulassen.
3 Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufes vereiteln.
§ 49
Hilfeleistung
1 Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Umstände es zulassen, unverzüglich Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
§ 50
Durchsuchung von Sachen
1 Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und andere Sachen durchsuchen, wenn
1. sie sich im Gewahrsam einer Person befinden, die gemäss § 45 durchsucht werden darf;
2. Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten
wird, die festgenommen oder in Polizeigewahrsam genommen werden darf;
3. Verdacht besteht, dass sich in ihnen ein Gegenstand befindet, der sichergestellt werden
darf.
2 Bei der Durchsuchung von Sachen haben die Inhaberinnen oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt das
Recht, anwesend zu sein. Sind sie abwesend, so sollen eine Vertreterin oder ein Vertreter oder eine
andere Zeugin oder ein anderer Zeuge zugezogen werden.
3 Waren die Inhaberinnen oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt bei der Durchsuchung nicht anwesend, so sind sie über die erfolgte Durchsuchung und das Ergebnis zu informieren. Auf Verlangen
wird ihnen ein Protokoll erstellt und ausgehändigt.
§ 51
Betreten von Grundstücken und Durchsuchen von nicht öffentlichen Räumen
1 Wenn es zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig ist, darf die Kantonspolizei auch nicht
öffentliche Räume und private Grundstücke betreten.
2 Die Kantonspolizei kann solche Räume ohne Einwilligung der berechtigten Person nur durchsuchen
1. zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr;
2. wenn Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen
werden darf.
3 § 50 Abs. 2 gilt sinngemäss.
§ 52
Voraussetzungen der Sicherstellung
1 Die Kantonspolizei kann eine Sache sicherstellen,
1. um zu verhindern, dass damit eine Straftat begangen wird;
2. um eine Gefahr abzuwehren;
3. um Eigentümerin oder Eigentümer, rechtmässige Besitzerin oder Besitzer vor Verlust
oder Beschädigung der Sache zu schützen;
4. wenn anzunehmen ist, dass sie von einer strafbaren Handlung herstammt, zu einer straf -
baren Handlung gedient hat oder dazu dienen könnte.
§ 53
Durchführung der Sicherstellung
1 Der betroffenen Person wird der Grund der Sicherstellung mitgeteilt.
2 Über die sichergestellten Sachen wird ein Verzeichnis angelegt.
3 Die Sachen werden gekennzeichnet und in amtliche Verwahrung genommen.
§ 54
Verwertung, Vernichtung
1 Eine sichergestellte Sache darf – unter Vorbehalt der Bestimmungen der StPO und des EG StPO –
verwertet werden, wenn: *
1. sie von der berechtigten Person trotz Aufforderung nicht innert drei Monaten abgeholt
wird. Die Verwertungsfolge ist in der Abholungsaufforderung anzudrohen;
2. niemand Anspruch auf die Sache erhebt;
3. die Sache schneller Wertverminderung ausgesetzt ist;
4. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismässig hohen Kosten oder
Schwierigkeiten verbunden ist.
2 Sachen können vernichtet werden, wenn die Voraussetzungen der Verwertung vorliegen und die Aufwendungen für die Aufbewahrung und Verwertung den erzielbaren Erlös offensichtlich übersteigen.
3 Für gefährliche Gegenstände finden die Bestimmungen des Waffengesetzes Anwendung.
§ 55
Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses
1 Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, ist die Sache an diejenige oder
denjenigen herauszugeben, bei der oder bei dem sie sichergestellt worden ist, wenn nicht deren oder
dessen Berechtigung zweifelhaft ist.
2 Im Falle von § 54 Abs. 1 Ziff. 3 erfolgt die Herausgabe an die berechtigte Person. Erheben mehrere
Personen Anspruch auf eine herauszugebende Sache oder ist die Berechtigung sonst zweifelhaft, wird
den Ansprecherinnen oder Ansprechern eine Frist zur Erwirkung eines richterlichen Herausgabebefehls angesetzt. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird die Verwahrung aufgehoben und die Sache der Person zurückgegeben, bei welcher sie sichergestellt worden ist.
3 Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben.
§ 56
Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung
1 Den Umständen nach erforderliche Aufwendungen für die Sicherstellung und Verwahrung sowie die
Kosten einer Verwertung sind von den gemäss § 10 verantwortlichen Personen zu erstatten.
2 Die Herausgabe der Sache oder des Erlöses kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Wird die Bezahlung nach erfolgloser Ansetzung einer angemessenen Frist verweigert, kann eine
Verwertung erfolgen.
VI. Umgang mit personenbezogenen Informationen und Daten
§ 57 A. Polizeiliche Daten
Grundsatz
1 Für Akten der Kantonspolizei gelten die Bestimmungen über das Amtsgeheimnis, den Datenschutz
und die Akteneinsicht.
2 Die Bearbeitung und Weitergabe von Personendaten durch die Kantonspolizei sowie das Einsichtsrecht in polizeiliche Datensammlungen richten sich nach den Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung und im interkantonalen sowie internationalen Verkehr nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung sowie der internationalen Rechtshilfeabkommen.
3 Polizeilich relevante Informationen dürfen weitergegeben werden, sofern diese der Gefahrenabwehr
oder dem Schutz der Polizeigüter dienen.
4 Die Kantonspolizei führt die zur recht- und zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen
Datensammlungen.
§ 58
Bild- und Tonaufnahmen zur Beweissicherung
1 Die Kantonspolizei kann aus Gründen der Beweissicherung Teilnehmerinnen oder Teilnehmer einer
öffentlichen Veranstaltung aufnehmen, sofern die konkrete Gefahr besteht, dass Straftaten begangen
werden.
2 Sie vernichtet, unter Vorbehalt von § 59, die Aufnahmen sobald feststeht, dass diese zur Strafverfol -
gung nicht mehr benötigt werden.
§ 59
Bild- und Tonaufnahmen zu Dokumentations- und Schulungszwecken
1 Die Kantonspolizei kann Bild- und Tonaufnahmen zu Dokumentations- und Schulungszwecken verwenden.
2 Eine personenbezogene Auswertung, Registrierung oder Aufbewahrung ist nicht gestattet.
§ 60 B. Polizeiliche Berichte zur Person
Grundsatz
1 Verwaltungsbehörden erheben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Personaldaten selber.
§ 61
Polizeilicher Informationsbericht
1 Die Kantonspolizei erstellt personenbezogene Informationsberichte für Verwaltungszwecke, wenn
die anfordernden zivilen oder militärischen Stellen diese
1. zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe bestimmten Informationen über eine Person benötigen; und
2. den Zweck des Informationsberichtes, die gesetzliche Grundlage und die Art der verlangten Information angeben.
2 Informationsberichte müssen sachlich sein. Sie enthalten Wahrnehmungen, Feststellungen und Tatsachen, hingegen keine Wertungen und Meinungsäusserungen.
3 Polizeiliche Informationsberichte umfassen grundsätzlich nur amtliche Informationen. Befragungen
von Drittpersonen sollen nur ausnahmsweise und im ausdrücklichen Auftrag der ersuchenden Behörde
vorgenommen werden.
C. Bedrohungsmanagement *
§ 61a * Melderecht
1 Personen, die eine gesetzliche oder vertragliche Schweigepflicht haben, insbesondere öffentliche Organe nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Da -
tenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010 und Personen nach § 21 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom
21. September 2011, sind befugt, Personen, von denen nach Einschätzung der meldenden Person eine
Gefahr im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 2bis ausgeht, unter Berücksichtigung von Abs. 4 zu melden.
2 Das Berufsgeheimnis nach Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
steht einer Meldung und Auskunft nicht entgegen.
3 Vom Melderecht nach Abs. 1 ausgenommen sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Notarinnen und Notare und Revisorinnen und Revisoren sowie ihre Hilfspersonen.
4 Die Kantonspolizei nimmt Meldungen nach Abs. 1 entgegen. Zur direkten Meldung an die für das
Bedrohungsmanagement zuständige Stelle ist grundsätzlich nur befugt, wer zuvor von der Stelle entsprechend geschult worden ist.
§ 61b * Zweck der Datenbearbeitung, Datenaustausch und Auskunftsrecht
1 Die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle kann, wenn und soweit zur Erfüllung ihrer
Aufgabe zwingend, besondere Personendaten bearbeiten und insbesondere verknüpfen.
2 Sie prüft eingehende Auskünfte und Meldungen und legt das weitere Vorgehen fest. Kommt sie zum
Schluss, dass von der gemeldeten Person eine Gefahr im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 2bis ausgeht, trifft
sie weitere Abklärungen.
3 Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe besondere Personendaten namentlich an folgende Behörden, Institutionen sowie Personen im In- und Ausland bekanntgeben und von ihnen Auskünfte einholen:
a) Polizeiorganisationen und Bedrohungsmanagement-Stellen;
b) Betreiberinnen oder Betreiber von Schutzunterkünften für Gewaltbetroffene;
c) Bildungsinstitutionen;
d) Einwohner- und Migrationsbehörden;
e) Gerichte;
f) Gesundheitsbehörden;
g) Gewaltberatungsstellen;
h) Institutionen des Kindes- und Erwachsenenschutzes;
i) Organisationen der Opferhilfe;
j) Sozialversicherungen und Sozialleistungsbehörden;
k) Steuer-, Betreibungs-, Konkurs- und Finanzbehörden;
l) Straf- und Strafvollzugsbehörden;
m) Personen nach § 21 GesG;
n) juristischen Personen des Privatrechts, sofern sie Aufgaben im Bereich eines gesetzlichen
Obligatoriums haben oder Finanzdienstleistungen erbringen;
o) Organisationen mit sozialem, präventivem oder unterstützendem Zweck oder Kirchen
und Religionsgemeinschaften;
p) Personen, denen gemäss § 61a ein Melderecht zusteht.
4 Sie kann, wenn und soweit zur Erfüllung ihrer Aufgabe zwingend, im sozialen Umfeld der gefährdenden Person Dritte, insbesondere Angehörige, Nachbarn, Personen aus dem Arbeitsumfeld oder
andere Bezugspersonen um Auskunft ersuchen.
5 Sie kann im sozialen Umfeld der gefährdeten Person Auskünfte einholen, wenn deren Einverständnis
vorliegt.
6 Sie weist die Behörden, Institutionen sowie Personen, bei denen sie Auskünfte einholt, auf die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung sowie die datenschutzrechtlichen Bestimmungen hin.
§ 61c * Massnahmen und Auskunft gegenüber der gefährdeten Person
1 Die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle kann:
a) die gefährdete Person auf die Gefährdungslage ansprechen und Beratung, Vernetzung
oder ähnliche Hilfestellungen anbieten;
b) der gefährdeten Personen Auskunft über die gefährdende Person erteilen, wenn dies für
die Abwendung oder Verhütung einer Gefahr im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 2bis erforderlich ist.
§ 61d * Massnahmen gegenüber der gefährdenden Person
1 Die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle kann die gefährdende Person auf ihr Verhalten
ansprechen, Beratung, Vernetzung oder ähnliche Hilfestellungen anbieten und sie über die Folgen der
Missachtung gesetzeskonformen Verhaltens orientieren.
2 Sie orientiert die gefährdende Person mittels Verfügung, dass ihre Daten von der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Stelle gemäss § 61b bearbeitet werden, sowie über den vom Gesetz
über den Schutz von Personendaten vom 18. März 1992 3) gewährten diesbezüglichen Rechtsschutz.
3) Heute: Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010
3 Sie orientiert die gefährdende Person im Rahmen der Ansprache, dass sie über die Ansprache hinaus
keine Mitwirkungspflichten hat und allfällige Aussagen unter Umständen den Strafverfolgungsbehörden oder anderen Behörden zugänglich gemacht werden müssen.
4 Sie kann anordnen, dass die gefährdende Person für die Ansprache vorgeladen oder die Ansprache an
ihrem Aufenthaltsort durchgeführt wird.
5 Leistet eine Person einer Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, kann die Kantonspolizei
sie vorführen. In diesem Falle muss schriftlich auf die Möglichkeit der Vorführung hingewiesen worden sein.
§ 61e * Auskunft gegenüber der gefährdenden Person
1 Das Recht auf Zugang zu den eigenen Personendaten und die Einschränkung dieses Rechts richtet
sich nach dem IDG.
§ 61f * Auskunft an Dritte
1 Die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle kann den meldenden Personen, Behörden und
Institutionen Auskunft über die Art der Erledigung ihrer Meldung erteilen.
§ 61g * Löschung von Daten
1 Die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle löscht die Daten zu einer Person nach acht
Jahren.
2 Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs ist der letzte Datenzuwachs zum letzten erfassten Ereig -
nis.
3 Die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle muss die Daten zu einer Person nach drei
Jahren von Amtes wegen löschen, wenn sie feststellt, dass von der gemeldeten Person keine Gefahr im
Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 2bis ausgeht.
§ 61h * Rechtsschutz
1 Entscheide und Verfügungen, die in Anwendung der Bestimmungen über das Bedrohungsmanagement erlassen werden, können nach Massgabe des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 angefochten werden.
2 Ein Weiterzug an das Verwaltungsgericht nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungs -
rechtspflege (VRPG) vom 14. Juni 1928 bleibt vorbehalten.
§ 61i *
1 Die oder der Datenschutzbeauftragte legt als unabhängige Aufsichtsstelle gemäss § 37 Abs. 1 IDG
der Wahlbehörde jährlich einen speziellen Bedrohungsmanagement-Bericht im Sinne von § 50 IDG
vor. Der Bericht äussert sich insbesondere über die durchgeführten Kontrollen gemäss § 45 IDG aufgrund der Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten gemäss § 44 IDG.
§ 62 VII. Rechte und Pflichten Privater
Bewilligungspflicht für Dienstleistungen im Sicherheitsbereich
1 Die Führung eines Gewerbes mit folgenden Tätigkeiten bedarf einer Bewilligung der Kantonspolizei:
1. der bewaffnete Schutz von Personen;
2. die Bewachung von Grundstücken, Gebäuden, gefährlichen Gütern, Werttransporten und
dergleichen;
3. die Tätigkeit als Privatdetektivin oder Privatdetektiv.
2 Nicht bewilligungspflichtig sind diese Tätigkeiten, wenn sie zum Selbstschutz durch eigenes Personal ausgeübt werden. § 64 ist jedoch auch auf solche Tätigkeiten anwendbar.
3 Die unselbständige Tätigkeit als Privatdetektivin oder Privatdetektiv sowie zum Schutz von Personen
bedarf einer Bewilligung der Kantonspolizei.
4 Die Bewilligung verleiht keine hoheitlichen Befugnisse.
5 Für die Bewilligungserteilung werden Gebühren erhoben.
§ 63
Voraussetzungen der Bewilligungserteilung
1 Die Bewilligung wird auf Gesuch schweizerischen und ausländischen Personen erteilt, sofern sie
handlungsfähig und gut beleumdet sind.
2 Gleichwertige auswärtige Bewilligungen werden auf Gesuch hin anerkannt.
3 Bei juristischen Personen ist eine verantwortliche Person in leitender Stellung zu bezeichnen, welche
die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung erfüllt.
4 Die Bewilligung setzt den Nachweis einer Haftpflichtversicherung voraus. Der Regierungsrat bestimmt deren Mindestanforderungen.
§ 64
Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei
1 Überschneidet sich die Tätigkeit mit Aufgaben der Kantonspolizei, sind die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber und ihre Angestellten verpflichtet,
1. der Kantonspolizei Auskunft über getroffene oder geplante Massnahmen zu erteilen und
besondere Vorkommnisse zu melden;
2. alles zu unterlassen, was die Erfüllung der Aufgaben der Kantonspolizei beeinträchtigen
könnte.
2 Die Kantonspolizei kann Privaten untersagen, ihre Tätigkeit weiterzuführen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung dies erfordern.
3 Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben alles zu unterlassen, was zu Verwechslungen mit Polizeiorganen führen könnte.
4 Zuwiderhandelnde werden mit Busse bestraft. *
§ 65
Entzug der Bewilligung
1 Die Kantonspolizei kann die Bewilligung entziehen bzw. aberkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder nachträglich ein Verweigerungsgrund bekannt wird;
2. Inhaberinnen oder Inhaber oder deren Organe bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten zu berechtigten Klagen Anlass geben.
§ 66
Bewilligungen für Veranstaltungen auf Privatareal
1 Veranstaltungen auf Privatareal mit mehr als 20 000 erwarteten Personen bedürfen einer Bewilligung
der Kantonspolizei.
2 Veranstaltungen auf Privatareal mit weniger als 20 000 erwarteten Personen bedürfen nur dann einer
Bewilligung der Kantonspolizei, wenn erhebliche Sicherheitsprobleme zu erwarten sind, welche mit
den normalen polizeilichen Mitteln nicht zu bewältigen sind, namentlich wenn
1. eine Gefahr für Leib und Leben eintreten; oder
2. beträchtlicher Sachschaden entstehen; oder
3. umfangreiche verkehrspolizeiliche Massnahmen erforderlich sein könnten.
3 Die Polizei kann nicht bewilligte Veranstaltungen jederzeit aufheben. *
§ 66a * Bewilligung für Feuerwerk und Schiessen
1 Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, namentlich Feuerwerks-, oder Knallkörper, und
das Schiessen mit Waffen im Sinne der eidgenössischen Waffengesetzgebung in bewohntem, öffentlichem oder bewohntem, allgemein zugänglichem Gebiet oder an Orten, wo Menschen, Tiere oder Sachen unmittelbar gefährdet sind, bedürfen einer Bewilligung der Kantonspolizei.
2 Wer ohne die erforderliche Bewilligung pyrotechnische Gegenstände abbrennt oder mit Waffen im
Sinne der eidgenössischen Waffengesetzgebung schiesst, wird mit Busse bestraft. Die pyrotechnischen
Gegenstände und Waffen können sichergestellt und eingezogen werden.
§ 66b * Bewilligung für Lautsprecher
1 Der Betrieb von Lautsprecheranlagen oder in elektronischen Geräten verbauten Lautsprechern im öffentlichen Raum an Ruhetagen und von 22.00 bis 07.00 Uhr bedarf einer Bewilligung der Kantonspolizei.
§ 67
Private Alarmanlagen
1 Private Sicherungseinrichtungen zur direkten Alarmierung der Kantonspolizei bei Überfällen und
Einbrüchen bedürfen einer Bewilligung der Kantonspolizei.
2 Der Regierungsrat legt auf dem Verordnungswege fest,
1. die technischen Aufschaltbedingungen;
2. bei welchen Risiken eine technisch ausgelöste direkte Alarmierung der Kantonspolizei
zulässig ist;
3. die Massnahmen bei einer Häufung von Fehlalarmen;
4. die Gebühren.
§ 67a * Schliessung von Prostitutionssalons
1 Die Kantonspolizei kann nach vorgängiger Androhung die Schliessung eines Prostitutionssalons anordnen, wenn durch dessen Betrieb Anwohnerinnen und Anwohner in unzumutbarer Weise belästigt
werden. Bei der Interessenabwägung kommt dem Standort des Salons besondere Bedeutung zu.
§ 68
Übertragung von polizeilichen Aufgaben
1 Der Regierungsrat kann polizeiliche Aufgaben durch Vertrag an die Landgemeinden übertragen.
2 Die Kantonspolizei kann im Einzelfall private Organisationen unter ihrer Leitung und Aufsicht mit
polizeilichen Aufgaben betrauen.
§ 69 VIII. Schaden- und Kostenersatz
Staatshaftung und persönliche Verantwortlichkeit
1 Für Schäden, die bei einer dienstlichen Verrichtung Privaten widerrechtlich zugefügt werden, gelten
die Bestimmungen des Haftungsgesetzes. *
2 Der Kanton leistet auch für den Schaden Ersatz, den die Kantonspolizei gemäss § 11 rechtmässig
verursacht hat, wenn einzelne unverhältnismässig schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet
werden kann, den Schaden selber zu tragen.
3 Für Verletzungen der körperlichen Integrität und schwere Persönlichkeitsverletzung haben die Geschädigten Anspruch auf eine angemessene Genugtuung.
4 Ausgenommen sind die Haftung und die Leistung einer Genugtuung für rechtmässige Massnahmen
gegen Störerinnen und Störer.
§ 70
Hilfeleistung Dritter
1 Erleiden Dritte, die von sich aus oder auf Ersuchen von Angehörigen der Kantonspolizei in der Aus -
übung einer dienstlichen Aufgabe Hilfe leisten, einen Schaden, so kann der Staat Schadenersatz leis -
ten.
§ 71
Kostenersatz
1 Der Ersatz der Kosten für den Einsatz der Kantonspolizei kann verlangt werden, wenn eine gesetzli -
che Grundlage dies vorsieht.
2 Für die Aufwendungen der Kantonspolizei bei Grossveranstaltungen, wie Messen, Kongressen,
Openair-Konzerten und Sportveranstaltungen, welche einen aufwendigen Ordnungsdienst, Verkehrsmassnahmen oder Polizeischutz erfordern, kann von den Veranstalterinnen oder Veranstaltern eine
Gebühr erhoben werden.
3 Ausserordentliche Aufwendungen, die bei einem Polizeieinsatz entstehen, namentlich wenn sie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht werden oder wenn sie in überwiegend privatem Interesse lie -
gen, sind der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung zu stellen.
4 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung das Nähere.
§ 72 IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
2 Die Kantonspolizei erlässt aufgrund dieses Gesetzes, der StPO und des EG StPO die notwendigen
§ 73 Dienstvorschriften. *
Strafbestimmungen
1 Das ÜStG enthält die Strafbestimmungen zu diesem Gesetz. *
§ 74
Übergangsbestimmungen
1 Wer eine Tätigkeit nach § 62 ausübt, hat innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die er -
forderliche Bewilligung nachzuweisen.