Art. 1
Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 der V vom 14. August 2013 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer, mit Wirkung seit 1. Januar 2014 (AS 2013 2773).
Confederation · 642.141 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown
In force since 2021-01-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 bf657a48af2b707c358b4470b37913e89b3400bb8521834da0693b5f8cdb6fc0
Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 der V vom 14. August 2013 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer, mit Wirkung seit 1. Januar 2014 (AS 2013 2773).
1 Besteht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in anderen Kantonen als im Wohnsitz- oder im Sitzkanton eine Steuerpflicht, so wird auch in diesen Kantonen ein Veranlagungsverfahren durchgeführt. 2 Wer in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist, kann seine Steuererklärungspflicht durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Wohnsitz- oder des Sitzkantons erfüllen. 3 Die Steuerbehörde des Wohnsitz- oder des Sitzkantons teilt den Steuerbehörden der anderen Kantone ihre Steuerveranlagung einschliesslich der interkantonalen Steuerausscheidung und allfälliger Abweichungen gegenüber der Steuererklärung kostenlos mit. 4 Das Verfahren richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Verfahrensrecht. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 14. August 2013 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer, in Kraft seit 1. Januar 2014 (AS 2013 2773).
Als Wohnsitz- oder Sitzkanton im Sinne von Artikel 2 gilt auch: a. der Kanton, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte einer Person befindet, die keinen steuerrechtlichen Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz in der Schweiz hat und auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist; b. der Kanton, in dem sich am Ende der Steuerperiode der steuerrechtliche Sitz einer juristischen Person befindet, der während einer Steuerperiode von einem Kanton in einen anderen verlegt wurde (Art. 22 Abs. 1 StHG); c. … Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 der V vom 14. August 2013 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer, mit Wirkung seit 1. Januar 2014 (AS 2013 2773).
Aufgehoben durch Ziff. I 3 der V vom 11. April 2018 über die Anpassung von Verordnungen an die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens, mit Wirkung seit 1. Januar 2021 (AS 2018 1827).
1 Bei Ersatzbeschaffung von Grundstücken nach den Artikeln 8 Absatz 4, 12 Absatz 3 Buchstaben d und e und 24 Absatz 4 StHG in einem anderen Kanton muss der Steuerpflichtige den Veranlagungsbehörden der beteiligten Kantone Auskunft über den gesamten Ablauf der Ersatzbeschaffung erteilen sowie die entsprechenden Belege vorlegen. 2 Der Kanton, der die Ersatzbeschaffung gewährt, teilt seinen Entscheid der Veranlagungsbehörde des Kantons mit, wo sich das Ersatzgrundstück befindet.
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.