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Verordnung über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis

Confederation · 642.141 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 In mehreren Kantonen steuerpflichtige Personen
  3. Art. 3 Zuständigkeit in Sonderfällen
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Verfahrenspflichten bei Ersatzbeschaffung von Grundstücken im interkantonalen Verhältnis
  6. Art. 6 Inkrafttreten

6 provisions

Art. 1

Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 der V vom 14. August 2013 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer, mit Wirkung seit 1. Januar 2014 (AS 2013 2773).

Art. 2 In mehreren Kantonen steuerpflichtige Personen

1 Besteht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in anderen Kantonen als im Wohnsitz- oder im Sitzkanton eine Steuerpflicht, so wird auch in diesen Kantonen ein Veranlagungsverfahren durchgeführt. 2 Wer in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist, kann seine Steuererklärungspflicht durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Wohnsitz- oder des Sitzkantons erfüllen. 3 Die Steuerbehörde des Wohnsitz- oder des Sitzkantons teilt den Steuerbehörden der anderen Kantone ihre Steuerveranlagung einschliesslich der interkantonalen Steuerausscheidung und allfälliger Abweichungen gegenüber der Steuererklärung kostenlos mit. 4 Das Verfahren richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Verfahrensrecht. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 14. August 2013 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer, in Kraft seit 1. Januar 2014 (AS 2013 2773).

Art. 3 Zuständigkeit in Sonderfällen

Als Wohnsitz- oder Sitzkanton im Sinne von Artikel 2 gilt auch: a. der Kanton, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte einer Person befindet, die keinen steuerrechtlichen Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz in der Schweiz hat und auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist; b. der Kanton, in dem sich am Ende der Steuerperiode der steuerrechtliche Sitz einer juristischen Person befindet, der während einer Steuerperiode von einem Kanton in einen anderen verlegt wurde (Art. 22 Abs. 1 StHG); c. … Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 der V vom 14. August 2013 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer, mit Wirkung seit 1. Januar 2014 (AS 2013 2773).

Art. 4

Aufgehoben durch Ziff. I 3 der V vom 11. April 2018 über die Anpassung von Verordnungen an die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens, mit Wirkung seit 1. Januar 2021 (AS 2018 1827).

Art. 5 Verfahrenspflichten bei Ersatzbeschaffung von Grundstücken im interkantonalen Verhältnis

1 Bei Ersatzbeschaffung von Grundstücken nach den Artikeln 8 Absatz 4, 12 Absatz 3 Buchstaben d und e und 24 Absatz 4 StHG in einem anderen Kanton muss der Steuerpflichtige den Veranlagungsbehörden der beteiligten Kantone Auskunft über den gesamten Ablauf der Ersatzbeschaffung erteilen sowie die entsprechenden Belege vorlegen. 2 Der Kanton, der die Ersatzbeschaffung gewährt, teilt seinen Entscheid der Veranlagungsbehörde des Kantons mit, wo sich das Ersatzgrundstück befindet.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.

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