Law

Verordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz

Schaffhausen · 721.103 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of SchaffhausenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 daf51b52fd402ff303f449568bc3a256d20e3fe397818daa4be3a6581981d5b2

Contents: 5 provisions
  1. § 3
  2. § 4
  3. § 5
  4. Art. 6des
  5. § 7der

5 provisions

§ 3

Unterlagen 1 Wer um eine Konzession oder Bewilligung nachsucht oder über eine solche verfügt, hat die für die Festsetzung der Gebühren erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Messeinrichtungen, insbesondere Einrichtungen zur Messung der bezogenen, benützten oder eingeleiteten Wassermenge, auf seine Kosten zu installieren. 1.2 Nutzungsgebühren

§ 4

Beginn der Gebührenpflicht 1 Die Nutzungsgebühren sind vom Tag der möglichen Betriebsaufnahme, spätestens vom letzten Tage der in der Bewilligung oder Konzession festgesetzten Bauvollendungsfrist an zu bezahlen.

§ 5

Schuldner und Fälligkeit 1 Der am 1. Juni berechtigte Inhaber der Konzession oder Bewilligung schuldet die Nutzungsgebühr für das laufende Kalenderjahr auf den 30. Juni. Bei gemessenen Wasserentnahmen wird auf die Messergebnisse des vergangenen Jahres abgestellt. § 6 * Vorzeitiger Verzicht 1 Bei einem vorzeitigen Verzicht auf die Bewilligung oder Konzession erfolgt keine Rückerstattung. § 7 Revision 1 Nutzungsgebühren können von Amtes wegen oder auf Verlangen des Gebührenpflichtigen angepasst werden, wenn die für die Festsetzung der Gebührenhöhe massgebenden Grundlagen wesentlich geändert haben. Kanton Schaffhausen 721.103 1.3 Verleihungsgebühren für nicht der Wasserkraftutzung dienende Anlagen * § 8 Verleihungsgebühr 1 Die Verleihungsgebühr ist anlässlich der Erteilung der Konzession zu entrichten. Bei Konzessionserneuerungen wird die Verleihungsgebühr, ausser bei Wasserkraftanlagen, auf zwei Drittel ermässigt. Bei einem Umbau oder einer Erweiterung von Anlagen während der Konzessionsdauer wird sie nur für die Nutzungssteigerung erhoben. 2 Gebühren für die Wasserkraftnutzung § 9 Verleihung 1 Bei der Erstellung eines neuen oder der Erweiterung eines bestehenden Wasserkraftwerkes sowie bei der Erneuerung einer abgelaufenen Wasserrechtskonzession hat der Gesuchsteller eine einmalige Verleihungsgebühr in der Höhe eines jährlichen Wasserzinses zu entrichten. § 10 Wasserzins 1 Für die Nutzung der Wasserkraft ist ein jährlicher Wasserzins entsprechend dem Höchstansatz gemäss Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte zu entrichten. 2 Für die auf Privatrecht beruhende Ausnützung der Wasserkraft beträgt der Wasserzins die Hälfte. 3 Gebühren für die Nutzung des Grund- und Oberflächenwassers 3.1 Grundwassernutzung § 11 Verleihung 1 Die Verleihungsgebühr beträgt Fr. 2.70 pro l/min der maximalen Förderleistung der Entnahmevorrichtung. * 721.103 Kanton Schaffhausen § 12 Nutzung 1 Die Nutzungsgebühr beträgt jährlich Fr. 1.60 pro l/min der maximalen Förderleistung (Leistungspreis) und Fr. 10.75 pro 1'000 m³ Wasserbezug (Arbeitspreis). Für Kühlwassernutzungen beträgt der Arbeitspreis Fr. 15.00 pro 1'000 m³ der ins Gewässer eingeleiteten Menge. Für Wärmeentnahmen ist kein Arbeitspreis zu entrichten. * 2 Zur Bestimmung der Entnahmemenge sind geeignete Einrichtungen zur Messung der bezogenen Wassermenge bei den Entnahmevorrichtungen zu installieren. * § 13 * Öffentliche Versorgung 1 Beim Bezug von Grundwasser für die öffentliche Trink- und Löschwasserversorgung werden die Verleihungs- und Nutzungsgebühren auf 1/6 der Gebühren gemäss §§ 11 und 12 reduziert. 2 Beim Bezug von Grundwasser für andere Nutzungen werden die Verleihungs- und Nutzungsgebühren für Gemeinden und private Organisationen, welche mehrheitlich von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder von einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft beherrscht sind, auf 3/4 der Gebühren gemäss §§ 11 und 12 reduziert. § 14 Grundwasserabsenkungen 1 Für Grundwasserabsenkungen zur Erstellung von Bauten und Anlagen sind folgende Nutzungsgebühren pro Jahr zu entrichten: a) * Bei Pumpenleistungen bis 1'000 l/min: Fr. 3.90 pro l/min der Höchstleistungsfähigkeit der installierten Pumpen b) * Bei Pumpenleistungen von mehr als 1'000 l/min: Fr. 1.95 pro l/min der Höchstleistungsfähigkeit der installierten Pumpen zuzüglich Fr. 16.15 pro 1'000 m³ geförderten Wassers. Fehlen Messeinrichtungen, wird ein Dauerbetrieb mit der vollen Höchstleistungsfähigkeit der Pumpen verrechnet 2 Die Nutzungsgebühren werden bei Abschluss der Tiefbauarbeiten erhoben, wobei die effektive Absenkungsdauer pro rata temporis verrechnet wird. Sie betragen in jedem einzelnen Fall jedoch mindestens Fr. 300.00. § 15 Sondierungen 1 Für Sondierungen inkl. Pumpversuche werden nur die Bearbeitungsgebühren verrechnet. Kanton Schaffhausen 721.103 3.2 Nutzung des Oberflächenwassers § 16 Verleihung 1 Für die Nutzung von Wasser aus Oberflächengewässern wird eine Verleihungsgebühr von Fr. 2.15 pro l/min maximaler Leistung der Entnahmevorrichtung erhoben. * § 17 Nutzung 1 Die jährliche Nutzungsgebühr für die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern besteht aus einem Leistungspreis von Fr. 1.10 pro l/min und einem Arbeitspreis von Fr. 8.60 pro 1'000 m³ Wasserbezug. * 2 Zur Bestimmung der Entnahmemenge sind geeignete Einrichtungen zur Messung der bezogenen Wassermenge bei den Entnahmevorrichtungen zu installieren. * 3 Sofern die Wasserentnahme nur während einer beschränkten Zeit im Jahr erfolgt, kann der Leistungspreis vom zuständigen Departement reduziert werden. * § 18 Kleinanlagen 1 Bei mobilen Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 300 l/min kann wahlweise auch ein Leistungspreis von Fr. 2.15 pro l/min und kein Arbeitspreis verrechnet werden. * 2 Handpumpen sind weder bewilligungs- noch gebührenpflichtig. 4 Inanspruchnahme von öffentlichen Oberflächengewässern § 19 Beanspruchte Fläche 1 Für die Gebührenberechnung ist diejenige Fläche einer Gewässerparzelle massgebend, welche faktisch oder aufgrund von Abgrenzungseinrichtungen wie Pfähle, Ketten, schwimmende Balken, Ufermauern und Auffüllungen dem Gemeingebrauch weitgehend entzogen wird. Die beanspruchte Fläche wird in der Regel in der Konzession planlich festgelegt. 721.103 Kanton Schaffhausen § 20 * 1 Für die bewilligungspflichtige, langandauernde und intensive Inanspruchnahme für private Zwecke wird eine jährliche Nutzungsgebühr von Fr. 16.15 je Quadratmeter und Jahr erhoben. 2 Die minimale Nutzungsgebühr für permanente Anlagen beträgt Fr. 161.50 pro Jahr. 3 Geringfügige, den Gemeingebrauch kaum oder nicht einschränkende Anlagen sind von der Gebührenpflicht ausgenommen. § 21 Bootsliegeplätze 1 Für private Bootsliegeplätze in der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall werden folgende jährliche Nutzungsgebühren erhoben: * a) Einzelreihe / äussere Reihe: Fr. 645.00 b) Innere Reihe: Fr. 540.00 2 Für alle übrigen privaten Bootsliegeplätze wird eine jährliche Nutzungsgebühr von Fr. 16.15 je beanspruchten Quadratmeter erhoben. Das Ausmass der beanspruchten Wasserfläche wird in der Konzession festgelegt. * 3 Für die Stationierung von Booten der Schweizerischen Schiffahrtsgesellschaft Untersee und Rhein sowie der Pontoniervereine kann die Gebühr reduziert werden. § 22 Bootsliegeplatz-Konzessionen für Gemeinden 1 Die jährliche Nutzungsgebühr für den Gemeinden erteilte Bootsliegeplatzkonzessionen beträgt Fr. 258.00 pro Platz. * 2 Die Gemeinden können im Rahmen einer entsprechenden Tarifordnung für an Private vergebene Bootsliegeplätze Gebühren erheben. Die jährliche Gebühr pro Platz darf Fr. 2'000.00 nicht übersteigen. In der Gebühr sind die Kosten für die Erstellung und den Unterhalt der baulichen Einrichtungen der Bootsliegeplätze, die Verwaltungskosten sowie die Nutzungsgebühr enthalten, welche die Gemeinden dem Kanton zu entrichten haben. § 23 Leitungen 1 Für im Gewässergebiet verlegte Leitungen sind folgende einmalige Nutzungsgebühren geschuldet: a) * bis zu Lichtweiten von 200 mm: Fr. 12.90 je Laufmeter Kanton Schaffhausen 721.103 b) * bei Lichtweiten von 201 mm bis 500 mm: Fr. 17.20 je Laufmeter c) * bei Lichtweiten von 501 mm bis 800 mm: Fr. 21.50 je Laufmeter d) * bei Lichtweiten von 801 mm bis 1'200 mm: Fr. 25.80 je Laufmeter e) * bei Lichtweiten über 1'200 mm: Fr. 38.70 je Laufmeter 2 Für Leitungen, die innerhalb dreier Monate wieder entfernt werden, werden keine Nutzungsgebühren erhoben. 3 Gemeinden sowie Werke mit öffentlichem Versorgungsauftrag sind von der Nutzungsgebühr befreit. § 24 Vorübergehende Inanspruchnahmen 1 Bei vorübergehender Inanspruchnahme von Gewässergebiet zu Sonderzwecken gewerblicher Art wie Errichtung und Betrieb von Verkaufsständen, Schaustellungen, Baustelleninstallationen und dergleichen ist eine Nutzungsgebühr von Fr. 1.60 je Quadratmeter und Monat zu entrichten. * § 25 Materialentnahmen 1 Für die Ausbeutung von Kies, Sand und Steinen aus öffentlichen Gewässern wird je nach lokalen Verhältnissen eine Nutzungsgebühr von Fr. 1.00 bis Fr. 20.00 pro m³ erhoben. 5 Beiträge * § 26 * Beiträge für Revitalisierung von Gewässern * 1 Der Kanton leistet Kostenbeiträge an Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern. 2 Die Beiträge richten sich nach Art. 29bis bis Art. 29quater des Wasserwirtschaftsgesetzes unter Vorbehalt der Kreditbewilligung durch den Kantonsrat. * § 26a * Beiträge für baulichen Hochwasserschutz *

Art. 6des

Bundesgesetzes über den Wasserbau vom 21. Juni 1991 (WBG) handelt. 721.103 Kanton Schaffhausen 2 Die Massnahmen entsprechen entweder: a) den Zielsetzungen und Prioritäten der Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton für den betreffenden Realisierungszeitraum und den Voraussetzungen von Art. 9 WBG oder b) betreffen besonders aufwendige Projekte im Sinne von Art. 8 Abs. 2 WBG 3 Die Beiträge richten sich im Übrigen nach Art. 29bis bis Art. 29quater des Wasserwirtschaftsgesetzes unter Vorbehalt der Kreditbewilligung durch den Kantonsrat. * § 26b * Beiträge für Gewässerunterhalt * 1 Der Kanton leistet Kostenbeiträge an Massnahmen des Gewässerunterhaltes, wenn die Massnahmen der Gewässerökologie und dem Hochwasserschutz dienen und den kantonalen Planungsvorgaben entsprechen. 2 Das zuständige Departement erlässt Vorgaben zur Unterhaltsplanung. 3 Die Beiträge richten sich im Übrigen nach Art. 29bis bis Art. 29quater des Wasserwirtschaftsgesetzes unter Vorbehalt der Kreditbewilligung durch den Kantonsrat. * § 26c * Gesuche für Beiträge * 1 Gesuche um Beiträge für Massnahmen gemäss § 26 und § 26a dieser Verordnung sind mit den erforderlichen Projektunterlagen vor Baubeginn an das Baudepartement zu richten. Auf die Aufnahme in eine Programmvereinbarung besteht kein Rechtsanspruch. 2 Nach der Prüfung des Projektes nimmt das Baudepartement das Gesuch in die nächstmögliche Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton auf. 3 Nach Abschluss der Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton teilt das Baudepartement der Gesuchstellerin die definitive Beitragszusicherung sowie den Anteil der Beiträge mit. * 4 Gesuche um Beiträge für Massnahmen gemäss § 26b dieser Verordnung sind mit den erforderlichen Unterlagen vor der Ausführung an das Baudepartement zu richten. Nach Prüfung der Unterhaltsplanung teilt das Baudepartement der Gesuchstellerin die definitive Beitragszusicherung sowie den Anteil der Beiträge mit. * Kanton Schaffhausen 721.103 § 26d * Auszahlung der Beiträge * 1 Nach Abschluss der Arbeiten hat die Bauherrschaft dem Baudepartement die Schlussabrechnung einzureichen. Ein Beitrag ist verwirkt, wenn er nicht innert Jahresfrist nach Beendigung der Arbeiten beansprucht wird oder wenn die ausgeführten Massnahmen nicht den Programmvereinbarungsbedingungen entsprechen. 2 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach der Kontrolle der Schlussabrechnung durch das Baudepartement. * § 27 Folgen bei ungerechtfertigtem Bezug 1 Durch unwahre Angaben erwirkte Beiträge sind zurückzuerstatten. Die Rückerstattungsforderung wird zu 5% verzinst. Sie verjährt innert fünf Jahren, nachdem das Baudepartement von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat. Die Rückerstattungsforderung erlischt endgültig zehn Jahre nach Beendigung der Bauarbeiten. 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 28 Übergangsbestimmungen 1 Innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind bei bestehenden Nutzungen, welche einen Arbeitspreis vorsehen, Einrichtungen zur Messung des bezogenen Wassers bei den Entnahmevorrichtungen zu installieren. Bis zum Vorliegen der Messergebnisse eines vollen Kalenderjahres wird für die Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebühren ein dauernder Betrieb mit einem Drittel, bei landwirtschaftlicher Bewässerung einem Fünftel der Höchstleistungsfähigkeit der Entnahmevorrichtung angenommen. Fehlen bei bestehenden Nutzungen nach vier Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung die Messergebnisse eines vollen Kalenderjahres, wird für die Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebühren ein Dauerbetrieb mit der Höchstleistungsfähigkeit der Entnahmevorrichtung angenommen. Die gleiche Regelung gilt, wenn nach Ablauf eines vollen Kalenderjahres seit der Betriebsaufnahme bei neuen Nutzungen keine Messergebnisse vorliegen. 2 Im Jahr 1999 werden die gemäss dieser Verordnung berechneten Gebühren um 20% reduziert. 721.103 Kanton Schaffhausen § 29 Aufhebung bisherigen Rechts

§ 7der

Verordnung über den Vollzug des Schiffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen (Schiffahrtsverordnung) vom 5. Juni 1979 werden aufgehoben. § 30 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 2) Amtsblatt 1998, S. 1869. Kanton Schaffhausen 721.103 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.12.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung Abl. 1998, S. 1869 08.01.2001 01.02.2001 § 13 totalrevidiert Abl. 2001, S. 81 17.12.2002 01.01.2003 Erlasstitel geändert Abl. 2002, S. 2010 17.12.2002 01.01.2003 § 1 totalrevidiert Abl. 2002, S. 2010 17.12.2002 01.01.2003 § 2 totalrevidiert Abl. 2002, S. 2010 24.10.2006 01.01.2007 § 11 Abs. 1 geändert Abl. 2006, S. 1455 24.10.2006 01.01.2007 § 12 Abs. 1 geändert Abl. 2006, S. 1455 24.10.2006 01.01.2007 § 14 Abs. 1, a) geändert Abl. 2006, S. 1455 24.10.2006 01.01.2007 § 14 Abs. 1, b) geändert Abl. 2006, S. 1455 24.10.2006 01.01.2007 § 16 Abs. 1 geändert Abl. 2006, S. 1455 24.10.2006 01.01.2007 § 17 Abs. 1 geändert Abl. 2006, S. 1455 24.10.2006 01.01.2007 § 18 Abs. 1 geändert Abl. 2006, S. 1455 24.10.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 2 geändert Abl. 2006, S. 1455 24.10.2006 01.01.2007 § 22 Abs. 1 geändert Abl. 2006, S. 1455 24.10.2006 01.01.2007 § 23 Abs. 1, a) geändert Abl. 2006, S. 1455 24.10.2006 01.01.2007 § 23 Abs. 1, b) geändert Abl. 2006, S. 1455 24.10.2006 01.01.2007 § 23 Abs. 1, c) geändert Abl. 2006, S. 1455 24.10.2006 01.01.2007 § 23 Abs. 1, d) geändert Abl. 2006, S. 1455 24.10.2006 01.01.2007 § 23 Abs. 1, e) geändert Abl. 2006, S. 1455 24.10.2006 01.01.2007 § 24 Abs. 1 geändert Abl. 2006, S. 1455 27.11.2007 01.01.2008 § 1 Abs. 3 eingefügt Abl. 2007, S. 1809 27.11.2007 01.01.2008 § 26a eingefügt Abl. 2007, S. 1809 27.11.2007 01.01.2008 § 26b eingefügt Abl. 2007, S. 1809 27.11.2007 01.01.2008 § 26c eingefügt Abl. 2007, S. 1809 10.08.2010 01.06.2010 § 12 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 1163 10.08.2010 01.06.2010 § 17 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 1163 10.08.2010 01.06.2010 § 17 Abs. 3 geändert Abl. 2010, S. 1163 14.05.2013 01.06.2013 § 6 totalrevidiert Abl. 2013, S. 721 14.05.2013 01.06.2013 Titel 1.3 geändert Abl. 2013, S. 721 14.05.2013 01.06.2013 § 20 totalrevidiert Abl. 2013, S. 721 14.05.2013 01.06.2013 § 21 Abs. 1 geändert Abl. 2013, S. 721 14.05.2013 01.06.2013 § 26 totalrevidiert Abl. 2013, S. 721 721.103 Kanton Schaffhausen Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.05.2013 01.06.2013 § 26a totalrevidiert Abl. 2013, S. 721 14.05.2013 01.06.2013 § 26b totalrevidiert Abl. 2013, S. 721 14.05.2013 01.06.2013 § 26c totalrevidiert Abl. 2013, S. 721 14.05.2013 01.06.2013 § 26d eingefügt Abl. 2013, S. 721 30.11.2021 01.01.2022 Titel 5 geändert Abl. 2021, S. 2183 30.11.2021 01.01.2022 § 26 Titel geändert Abl. 2021, S. 2183 30.11.2021 01.01.2022 § 26 Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 2183 30.11.2021 01.01.2022 § 26a Titel geändert Abl. 2021, S. 2183 30.11.2021 01.01.2022 § 26a Abs. 3 geändert Abl. 2021, S. 2183 30.11.2021 01.01.2022 § 26b Titel geändert Abl. 2021, S. 2183 30.11.2021 01.01.2022 § 26b Abs. 3 geändert Abl. 2021, S. 2183 30.11.2021 01.01.2022 § 26c Titel geändert Abl. 2021, S. 2183 30.11.2021 01.01.2022 § 26c Abs. 3 geändert Abl. 2021, S. 2183 30.11.2021 01.01.2022 § 26c Abs. 4 geändert Abl. 2021, S. 2183 30.11.2021 01.01.2022 § 26d Titel geändert Abl. 2021, S. 2183 30.11.2021 01.01.2022 § 26d Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 2183 Kanton Schaffhausen 721.103 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.12.1998 01.01.1999 Erstfassung Abl. 1998, S. 1869 Erlasstitel 17.12.2002 01.01.2003 geändert Abl. 2002, S. 2010 § 1 17.12.2002 01.01.2003 totalrevidiert Abl. 2002, S. 2010 § 1 Abs. 3 27.11.2007 01.01.2008 eingefügt Abl. 2007, S. 1809 § 2 17.12.2002 01.01.2003 totalrevidiert Abl. 2002, S. 2010 § 6 14.05.2013 01.06.2013 totalrevidiert Abl. 2013, S. 721 Titel 1.3 14.05.2013 01.06.2013 geändert Abl. 2013, S. 721 § 11 Abs. 1 24.10.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1455 § 12 Abs. 1 24.10.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1455 § 12 Abs. 2 10.08.2010 01.06.2010 geändert Abl. 2010, S. 1163 § 13 08.01.2001 01.02.2001 totalrevidiert Abl. 2001, S. 81 § 14 Abs. 1, a) 24.10.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1455 § 14 Abs. 1, b) 24.10.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1455 § 16 Abs. 1 24.10.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1455 § 17 Abs. 1 24.10.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1455 § 17 Abs. 2 10.08.2010 01.06.2010 geändert Abl. 2010, S. 1163 § 17 Abs. 3 10.08.2010 01.06.2010 geändert Abl. 2010, S. 1163 § 18 Abs. 1 24.10.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1455 § 20 14.05.2013 01.06.2013 totalrevidiert Abl. 2013, S. 721 § 21 Abs. 1 14.05.2013 01.06.2013 geändert Abl. 2013, S. 721 § 21 Abs. 2 24.10.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1455 § 22 Abs. 1 24.10.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1455 § 23 Abs. 1, a) 24.10.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1455 § 23 Abs. 1, b) 24.10.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1455 § 23 Abs. 1, c) 24.10.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1455 § 23 Abs. 1, d) 24.10.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1455 § 23 Abs. 1, e) 24.10.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1455 § 24 Abs. 1 24.10.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1455 Titel 5 30.11.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2183 § 26 14.05.2013 01.06.2013 totalrevidiert Abl. 2013, S. 721 § 26 30.11.2021 01.01.2022 Titel geändert Abl. 2021, S. 2183 § 26 Abs. 2 30.11.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2183 721.103 Kanton Schaffhausen Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle § 26a 27.11.2007 01.01.2008 eingefügt Abl. 2007, S. 1809 § 26a 14.05.2013 01.06.2013 totalrevidiert Abl. 2013, S. 721 § 26a 30.11.2021 01.01.2022 Titel geändert Abl. 2021, S. 2183 § 26a Abs. 3 30.11.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2183 § 26b 27.11.2007 01.01.2008 eingefügt Abl. 2007, S. 1809 § 26b 14.05.2013 01.06.2013 totalrevidiert Abl. 2013, S. 721 § 26b 30.11.2021 01.01.2022 Titel geändert Abl. 2021, S. 2183 § 26b Abs. 3 30.11.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2183 § 26c 27.11.2007 01.01.2008 eingefügt Abl. 2007, S. 1809 § 26c 14.05.2013 01.06.2013 totalrevidiert Abl. 2013, S. 721 § 26c 30.11.2021 01.01.2022 Titel geändert Abl. 2021, S. 2183 § 26c Abs. 3 30.11.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2183 § 26c Abs. 4 30.11.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2183 § 26d 14.05.2013 01.06.2013 eingefügt Abl. 2013, S. 721 § 26d 30.11.2021 01.01.2022 Titel geändert Abl. 2021, S. 2183 § 26d Abs. 2 30.11.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2183

← Find another law