36 provisions
§ 1
Zuständige Instanzen
1 Die beauftragten Instanzen gemäss Anhang 1 DAF (Büro des Grossen Rats, Justizleitung, Finanzkontrolle, beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz, Regierungsrat) bestimmen die für den Vollzug ihrer Aufgabenbereiche zuständigen Instanzen.
2 Im Zuständigkeitsbereich des Regierungsrats sind die Staatskanzlei und die Departemente für den Vollzug der Aufgabenbereiche zuständig.
1) SAR 612.300
2) SAR 612.310
3) SAR 153.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2. Rechnungslegung und Rechnungswesen
2.1. Kontenrahmen
§ 2
Kontenrahmen
1 Der Kontenrahmen für die Erfolgs- und Investitionsrechnung sowie die Gliederung
der Bilanz erfolgt gemäss den in Anhang 2 festgelegten dreistelligen Kontengruppen.
2 Das Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) erlässt den Kontenplan inklusive Kontierungsanleitung unter Mitwirkung der zuständigen Instanzen.
2.2. Interne Verrechnungen
§ 3
Grundsätze
1 Der interne Leistungsbezug und Verrechnungen ohne Leistungsbezug zwischen
Aufgabenbereichen oder zwischen der ordentlichen Rechnung und einer Spezialfinanzierung werden mit internen Verrechnungen erfasst.
2 Alle mehrjährigen internen Verrechnungen ab Fr. 250'000.– pro Jahr sind in Anhang 3 festgelegt. *
3 Alle internen Verrechnungen werden in der Erfolgsrechnung geführt.
§ 4
Leistungsvereinbarungen
1 Der Leistungsbezug ist jährlich mit allen nötigen Angaben, insbesondere Preis,
Menge und Qualität, schriftlich zu vereinbaren, wenn die Berechnungsgrundlagen
nicht in einer mehrjährigen Leistungsvereinbarung festgelegt sind. Für die Erstellung der Leistungsvereinbarung ist der Leistungserbringer verantwortlich.
2 Bei umfangreichen oder komplexen Leistungsbezügen sind deren Grundsätze in
mehrjährigen Leistungsvereinbarungen zwischen den beteiligten Aufgabenbereichen
oder durch den Regierungsrat festzulegen.
3 Mehrjährige Leistungsvereinbarungen ab Fr. 250'000.– pro Jahr sind dem DFR anzuzeigen. *
§ 5
Bewertung der Leistungen
1 Die Bewertung der Leistungen erfolgt aufgrund der Kosten- und Leistungsrechnung. Dabei sind grundsätzlich sämtliche Kostenstufen zu berücksichtigen.
2 Ist eine Bewertung aufgrund der Kosten- und Leistungsrechnung nicht möglich,
können die für die Leistungserstellung eingesetzten Arbeitsstunden erfasst oder geschätzt werden.
3 Die Kosten pro Arbeitsstunde ergeben sich aus dem Bruttolohn der Mitarbeitenden
inklusive Arbeitgeberbeiträge. Für die Gemeinkosten (Sachaufwand, Infrastruktur
usw.) wird in der Regel ein Zuschlag von 25 % auf dem Bruttolohn inklusive
Arbeitgeberbeiträge festgelegt.
2.3. Kosten- und Leistungsrechnung
§ 6
Grundsätze
1 Die Kosten- und Leistungsrechnung dient der Zuordnung der Finanzen zu den
Leistungsgruppen innerhalb eines Aufgabenbereichs und liefert mit der Kostenträgerrechnung die Grundlagen insbesondere für die Bewertung der internen Verrechnungen gegenüber Spezialfinanzierungen und die Bewertung von Kausalabgaben.
2 Die Kosten und Erlöse sind in der Regel direkt einer Leistungsgruppe zuzuordnen.
3 Ist die Bewertung von Leistungen mit der Kosten- und Leistungsrechnung nicht
zweckmässig, können vereinfachte Bewertungssysteme mit pauschalierten Stundenansätzen eingesetzt werden.
§ 7
Kostenstellen und Kostenträger
1 Jeder Aufgabenbereich mit Globalbudget führt mindestens eine Kostenstelle.
2 Kostenträger sind die Leistungen und Vorhaben des Aufgabenbereichs.
§ 8
Kostenstufen
1 Die Kosten sind gemäss den nachfolgenden 4 Stufen auszuweisen:
a) Kostenstufe 1: sämtliche der Leistung oder dem Vorhaben direkt zugewiesene
Primärkosten und -erlöse (ohne bilanzielle Abschreibungen Verwaltungsvermögen),
b) Kostenstufe 2: sämtliche über die Bezugsgrössen vorgenommenen Leistungsverrechnungen und Umlagen von den Kostenstellen auf die Leistung oder das
Vorhaben,
c) Kostenstufe 3: sämtliche auf die Leistung oder das Vorhaben über die Bezugsgrössen vorgenommenen Abrechnungen aus Teilleistungen oder Vorhaben,
d) Kostenstufe 4: kalkulatorische Kosten, insbesondere Abschreibungen, Mietkosten, Zinsen und Querschnittsleistungen.
2 Die Kosten des Regierungsrats sowie des Grossen Rats sind nicht in die Kostenstufen einzubeziehen.
§ 9
Umsetzung
1 Die zuständigen Instanzen legen für die von ihnen gesteuerten Leistungen und Vorhaben die massgebenden Bezugsgrössen für die Leistungsverrechnung, die Umlage
und die Abrechnung von Aufwand und Ertrag auf die Kostenträger fest und überprüfen diese regelmässig.
2 Als Bezugsgrössen kommen die für einen Kostenträger geleisteten Stunden, ein
Umlageschlüssel oder eine Abrechnungsvorschrift zur Anwendung.
3 Leistungsverrechnungen, Umlagen und Abrechnungen werden nur innerhalb eines
Aufgabenbereichs innerhalb derselben Steuergrösse vorgenommen.
2.4. Organisation des Rechnungswesens
§ 10
Grundsätze
1 Die zuständige Instanz führt das Rechnungswesen in ihren Aufgabenbereichen. Sie
bestimmt die zentrale Stelle für das Rechnungswesen.
2 Das Büro des Grossen Rats, die Finanzkontrolle und die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz können ihre Aufgaben im Zusammenhang mit dem
Rechnungswesen einem Departement oder der Staatskanzlei übertragen.
3 Das DFR ist verantwortlich für die Aufsicht über die fachliche Führung sowie die
Weiterentwicklung des kantonalen Rechnungswesens inklusive der dazugehörigen
zentralen technischen Systeme.
§ 11
Zuständigkeit des DFR
1 Das DFR erfüllt im Zusammenhang mit dem Rechnungswesen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Führung der Erfolgs-, der Investitions- und der Finanzierungsrechnung sowie
der Bilanz,
b) Vorgaben für die Führung der Kosten- und Leistungsrechnung inklusive Berechnung der kalkulatorischen Kosten mit Zinssatz und des vereinfachten Bewertungssystems sowie Festlegung der pauschalierten Stundenansätze inklusive Zuschlagsatz,
c) Liquiditätsbewirtschaftung und die Vornahme des Zahlungsverkehrs mit den
Finanzinstituten,
d) Herausgabe von Handbüchern zur Rechnungslegung und zum Rechnungswesen inklusive der Überwachung deren Anwendung,
e) Koordination und Unterstützung der zuständigen Instanzen in den Bereichen
Rechnungslegung und Rechnungswesen,
f) Eröffnung von Post- und Bankkonten der Bilanz sowie Verfügung über diese
Konten. Es kann für einzelne Konten das Verfügungsrecht schriftlich delegieren,
g) Erteilung der Zustimmung für die Führung von kantonalen Postcheck- oder
Bankkonten durch die zuständigen Instanzen. Eine solche Führung ist nur in
Ausnahmefällen und bei schriftlicher Regelung des Zwecks, der Verantwortung und der Verfügungsberechtigung möglich.
§ 12
Aufgaben der zentralen Stelle für das Rechnungswesen
1 Die zentrale Stelle für das Rechnungswesen ist insbesondere für folgende Aufgaben verantwortlich:
a) Vorliegen von Verpflichtungskrediten,
b) Vorliegen von beschlossenen Budgetmittel,
c) * …
d) * Einhaltung der Vergabe- und Ausgabenkompetenzen,
e) Einhaltung der Kontierung und der Buchungstexte gemäss Handbücher,
f) * Führen von analogen und elektronischen Verzeichnissen über die Berechtigungen für die Belegprüfung, die Anweisung sowie die elektronische Bestellfreigabe,
g) Verbuchung und Auslösung der Bezahlung.
2 Die zuständige Instanz kann diese Aufgaben delegieren. Bei einer Delegation überwacht die zentrale Stelle für das Rechnungswesen die Aufgabenerfüllung.
3 Die zentrale Stelle für das Rechnungswesen ist die Ansprechstelle gegenüber dem
DFR und der Finanzkontrolle.
§ 13
Vergaben und Ausgaben *
1 Eine Vergabe stellt die Erteilung eines Auftrags zur Lieferung oder Erstellung von
Gütern sowie zur Erbringung von Dienstleistungen dar.
2 Die Vergabe- und Ausgabenkompetenz bis Fr. 1 Mio. liegt bei den zuständigen Instanzen, darüber bei den beauftragten Instanzen. *
3 Die zuständigen Instanzen regeln die Vergabe- und Ausgabenkompetenz für ihre
Aufgabenbereiche; sie informieren darüber die beauftragten Instanzen. *
4 Bei der Spezialfinanzierung Strassenrechnung werden Vergaben und Ausgaben,
bei Hochbauvorhaben Vergaben über Fr. 5 Mio. dem Regierungsrat vorgelegt. *
5 Verträge werden von der für die Vergabe beziehungsweise die Ausgabe zuständigen Stelle abgeschlossen. Verträge ab Fr. 150'000.– sind immer von zwei Personen
zu unterschreiben. *
6 Verträge mit einem Auftragswert von unter Fr. 150'000.– können durch Bestätigung einer Vertragsofferte der für die Vergabe beziehungsweise die Ausgabe zuständigen Stelle abgeschlossen und dokumentiert werden. Bis zu einem Auftragswert von Fr. 1'000.– können Verträge auch mündlich geschlossen werden. *
§ 14
Anweisungen
1 Eine Anweisung stellt den Auftrag für eine Buchung zu Lasten oder zu Gunsten eines Kontos der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung oder der Bilanz dar.
2 Mit der Belegprüfung wird die Ordnungsmässigkeit der Buchung bestätigt bezüglich: *
a) * …
b) * …
c) * …
d) * …
e) * …
f) * Vollständigkeit und Korrektheit der Kontierung, des Buchungstextes und des
Belegs,
g) * Korrektheit des Betrags sowie der Begründetheit der Buchung gemäss den
Rechnungslegungsstandards des Kantons.
2bis Bei Rechnungen wird damit zusätzlich bestätigt: *
a) Lieferung der Güter und Erbringung der Dienstleistungen,
b) Übereinstimmung mit dem Auftrag (Offerte),
c) Abzug allfälliger Rabatte und Skonti,
d) Vorhandensein der Budgetmittel und falls erforderlich der Verpflichtungskredite,
e) Mehrwertsteuer-Konformität der Rechnung.
3 … *
4 Mit der Anweisung wird bestätigt, dass die Prüfung des Belegs durch die berechtigten Personen erfolgt ist und von betrügerischen Handlungen keine Kenntnis besteht. *
4bis Die Anweisung fällt mit der Belegprüfung zusammen bei *
a) einer Buchung innerhalb desselben Aufgabenbereichs, wenn der Saldo der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung und der Bilanz unverändert bleibt,
b) einer Lieferantenrechnung im elektronischen Freigabeprozess, falls diese für
eine gemäss Vergabe- und Ausgabenkompetenz sowie dem Vier-Augen-Prinzip elektronisch freigegebene Bestellung eingegangen ist.
5 Der Freigabeprozess, bestehend aus dem Erstellen des Belegs, der Belegprüfung
und der Anweisung, muss von mindestens zwei Personen durchgeführt werden. Die
Freigaben können elektronisch oder auf Papier erfolgen. *
6 Liegen die erforderlichen Freigaben vor, wird die Buchung automatisiert oder manuell von der zentralen Stelle für das Rechnungswesen vorgenommen. *
7 Die zuständigen Instanzen bestimmen die Anweisungsberechtigten.
8 Wer mit der Anweisung begünstigt wird oder gemäss § 16 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember
2007 4) in den Ausstand treten müsste, ist nicht zur Belegprüfung oder Anweisung berechtigt. *
3. Steuerung
§ 15
Entwicklungsleitbild
1 Die Staatskanzlei erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Departementen das Entwicklungsleitbild und unterbreitet es dem Regierungsrat. Sie erarbeitet durch ein
Umfeldmonitoring die Grundlagen für die langfristige Planung.
4) SAR 271.200
2 Sie unterstützt die Departemente bei der Umsetzung des Entwicklungsleitbilds in
den übrigen Planungsinstrumenten.
§ 16
Vollzug der Aufgabenbereiche des Regierungsrats
1 Der Regierungsrat weist die Aufgabenbereiche in seinem Zuständigkeitsbereich
gemäss Anhang 1 den Departementen respektive den Organisationseinheiten zum
Vollzug zu.
2 Er legt im Rahmen der Erarbeitung des Aufgaben- und Finanzplans die Leistungsgruppen fest.
§ 17
Erarbeitung des Aufgaben- und Finanzplans und des Jahresberichts
1 Das DFR erarbeitet zusammen mit den Departementen und der Staatskanzlei den
Aufgaben- und Finanzplan, die Anträge für Nachtrags- und Zusatzkredite sowie den
Jahresbericht mit Jahresrechnung. Massgebend für den Aufgaben- und Finanzplan
sind dabei die jährlich vom Regierungsrat erlassenen Planungsvorgaben zu den Aufgaben und Finanzen. *
2 In den Aufgabenbereichen, die nicht im Zuständigkeitsbereich des Regierungsrats
liegen, beschränkt sich die Zusammenarbeit mit dem DFR auf die formelle sowie
§ 18 zeitliche Koordination der Vorlagen. *
Budgetübertragungen und Kompensationen innerhalb des Globalbudgets *
1 Übertragungen gemäss § 15 Abs. 1 GAF und Kompensationen innerhalb des Globalbudgets gemäss § 14 Abs. 1bis GAF werden in der Regel drei Mal jährlich zusammen mit den Nachtrags- und Zusatzkrediten und dem Jahresabschluss vorgenommen. *
2 Übertragungen und Kompensationen innerhalb des Globalbudgets gemäss § 14
Abs. 1bis GAF sind dem DFR vorgängig zu melden und zu begründen. Die Umsetzung erfolgt auf Antrag der zuständigen Instanzen zentral durch das DFR. Über Differenzen entscheidet die beauftragte Instanz. *
3 Sämtliche Übertragungen und Kompensationen innerhalb des Globalbudgets gemäss § 14 Abs. 1bis GAF sind im Anhang zum Jahresbericht des Regierungsrats auszuweisen. *
4. Verpflichtungskredit
§ 19
Anpassung von Verpflichtungskrediten
1 Verpflichtungskredite für Hoch- und Tiefbauten sind der Kreditbewilligungsinstanz mit einer Preisstandsklausel zu beantragen. Die Berechnung der Teuerung erfolgt nach der Staffelmethode. Hierzu wird der Restkredit jährlich um die im Vorjahr aufgelaufene Teuerung angepasst.
2 In Ausnahmefällen können nach Rücksprache mit dem DFR auch andere Anpassungsklauseln für Verpflichtungskredite beantragt werden.
§ 20
Mehrfachzuständigkeiten
1 Ein Verpflichtungskredit für ein Vorhaben, an dem mehrere Aufgabenbereiche beteiligt respektive davon betroffen sind, wird in der Regel im Aufgabenbereich mit
dem primären Bedürfnis geführt.
2 Erfordert die Umsetzung eines Vorhabens eine Aufteilung des Verpflichtungskredits auf mehrere Aufgabenbereiche, ist dies in der Kreditvorlage aufzuzeigen. Die
Zuständigkeiten der an einem Verpflichtungskredit beteiligten Aufgabenbereiche
oder Instanzen sind schriftlich festzulegen und dem DFR zur Kenntnis zu bringen.
3 Im Aufgabenbereich Immobilien stellt das Nutzerdepartement in der Regel Antrag
für einen Verpflichtungskredit. *
4 Verpflichtungskredite im Bereich Hochbau werden im Aufgabenbereich Immobilien geführt. Davon ausgenommen sind Hochbauten im Aufgabenbereich Verkehrsinfrastruktur.
§ 21
Führung von Verpflichtungskrediten
1 Das DFR legt in einem Handbuch die notwendigen Bestimmungen fest für die
Führung von Verpflichtungskrediten.
5. Vermögen und Finanzverbindlichkeiten
§ 22
Flüssige Mittel, Finanzanlagen und Finanzverbindlichkeiten
1 Das DFR verwaltet die flüssigen Mittel, die Finanzanlagen und die Finanzverbindlichkeiten.
2 Es entscheidet über die Verwaltung der flüssigen Mittel und der Finanzanlagen im
Rahmen der vom Regierungsrat beschlossenen Weisung über die Tresorerie.
3 Es unterbreitet dem Regierungsrat rechtzeitig ein Konzept über die im Budgetjahr
geplante Aufnahme von langfristigen Finanzverbindlichkeiten zur Genehmigung.
Dabei sind die Beschlüsse des Grossen Rats zur Höherverschuldung zu berücksichtigen. Gestützt darauf sowie auf die Weisung über die Tresorerie entscheidet das DFR
über die Aufnahme von langfristigen Finanzverbindlichkeiten.
4 Das DFR entscheidet über die Beschaffung von kurzfristigen Finanzverbindlichkeiten im Rahmen der Liquiditätsplanung aufgrund der vom Regierungsrat beschlossenen Weisung über die Tresorerie.
§ 23
Wertpapiere, Darlehen und Beteiligungen
1 Die zuständigen Instanzen sorgen dafür, dass die ihnen anvertrauten Wertpapiere,
Depositen und Kautionen entsprechend den damit verbundenen Auflagen verwaltet
werden.
2 Darlehensverträge, Schuldbriefe und Beteiligungspapiere müssen dem DFR zur
Aufbewahrung übergeben werden.
§ 24
Guthaben
1 Die zuständigen Instanzen stellen die rechtzeitige Rechnungsstellung und die Überwachung der in Rechnung gestellten Forderungen sicher. Besondere Regelungen
bleiben vorbehalten.
2 Zur gemeinsamen Erfüllung dieser Aufgaben können Kompetenzzentren gebildet
werden.
3 Forderungen sind bei Überschreitung der geltenden Zahlungsfristen gestützt auf
§ 6 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz,
VRPG) vom 4. Dezember 2007 5) in der Regel zu verzinsen. Für die zweite Mahnung wird eine Mahngebühr erhoben. *
4 Ein Zahlungsaufschub darf nur gewährt werden, wenn er die Erfüllung der Forderung nicht zusätzlich gefährdet.
5 Ein Erlass ist zulässig, wenn feststeht, dass die Betreibung erfolglos sein wird oder
die Kosten in einem offensichtlichen Missverhältnis zum ausstehenden Betrag stehen. Der Erlass von Forderungen aus anderen Gründen bedarf der Zustimmung des
DFR, wenn er nicht auf einem richterlichen Entscheid beruht oder rechtsatzmässig
vorgesehen ist.
6 Der Regierungsrat erlässt Weisungen zum Inkassowesen.
§ 25
Prozesse und Vergleiche bei strittigen Vermögensinteressen
1 Die zuständigen Instanzen dürfen bis zu einem Streitwert von Fr. 250'000.– Prozesse führen und im Rahmen der bewilligten finanziellen Mittel Vergleiche abschliessen; sie können diese Kompetenz delegieren.
2 In allen übrigen Fällen entscheidet die beauftragte Instanz.
§ 26
Inventare
1 Inventare geben Auskunft über Vermögenswerte mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer und über mehrjährige Vertragsverhältnisse.
2 Inventarisiert werden Vermögenswerte mit einem Anschaffungswert von über
Fr. 5'000.– und Vertragsverhältnisse mit einem jährlichen Volumen von über
Fr. 5'000.–.
3 Die Inventur mit der Bestandesaufnahme ist mindestens einmal jährlich durchzuführen.
4 Der Regierungsrat erlässt Weisungen zur Inventarführung und Bilanzierung von
Vorräten.
5) SAR 271.200
6. Spezialfinanzierungen und Zuwendungen aus privaten Mitteln
§ 27 mit besonderer Zweckbindung *
Grundsätze
1 … *
2 Im Jahresbericht mit Jahresrechnung werden der Jahresendbestand sowie die Veränderungen zum Vorjahr für die Spezialfinanzierungen und Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung ausgewiesen. *
3 … *
§ 28
Erträge und Verwaltungskosten
1 Spezialfinanzierungen werden weder verzinst noch mit Verwaltungskosten belastet. Besondere Regelungen bleiben vorbehalten.
2 Erträge und Wertänderungen bei Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung mit separater Vermögensanlage werden diesen vollständig gutgeschrieben oder belastet. Sind die Vermögen nicht separat angelegt, ist ihnen der Ertrag aufgrund eines durch das DFR festgelegten Zinssatzes gutzuschreiben. *
3 Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung können mit Verwaltungskosten belastet werden. *
4 … *
§ 30 § 29 * …
Verwaltung und Verfügungskompetenzen von Zuwendungen aus privaten
Mitteln mit besonderer Zweckbindung *
1 Die Führung von Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung gemäss § 32 DAF erfolgt durch die dafür zuständigen Instanzen. *
2 Der Verwendungszweck und die Verfügungskompetenz betreffend die einzelnen
Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung sind in Anhang 4
geregelt. *
3 Die Vermögen der Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung werden in der Regel zentral durch das DFR verwaltet. *
6bis. Finanzausgleich der Gemeinden *
§ 31
Verhältnis zum Finanzausgleich der Gemeinden
1 Bei Investitionsbeiträgen an Gemeinden, welche die Voraussetzungen für Finanzausgleichsbeiträge erfüllen, ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI)
zum Mitbericht einzuladen, namentlich:
a) vor Entscheiden des Kantons über den Umfang des Vorhabens (Projektdefinition, Raumprogrammgenehmigung usw.),
b) vor der Projektgenehmigung und der Zusicherung des Kantonsbeitrags.
7. Führungsunterstützung
§ 32
Grundsatz und Zuständigkeiten
1 Die Departemente und die Staatskanzlei stellen das Aufgaben- und Finanzcontrolling in ihren Aufgabenbereichen und Leistungsgruppen sicher; sie halten sich hierbei
inhaltlich an die Vorgaben des Regierungsrats, technisch an die des DFR. Sie bezeichnen Ansprechpersonen für das Controlling. *
2 Das DFR erfüllt im Zusammenhang mit der Führungsunterstützung folgende Aufgaben:
a) * Herausgabe von Handbüchern im Bereich Aufgaben- und Finanzcontrolling
inklusive Umsetzung der Vorgaben,
b) Unterstützung der zuständigen Instanzen in finanz- und betriebswirtschaftlichen Fragen,
c) Vorgaben zum internen Kontrollsystem,
d) * periodische Berichterstattung über den Stand des Finanzhaushalts zuhanden
des Regierungsrats,
e) * Vorgaben zum Chancen- und Risikomanagement,
f) * Antragstellung betreffend die Verrechnungssätze gemäss § 2 Abs. 5 des Gebührendekrets (GebührD) vom 19. September 2023 6)
3 Die Staatskanzlei erfüllt im Zusammenhang mit der Führungsunterstützung folgende Aufgabe: *
a) * …
b) * Vorgaben zu einem stufengerechten Wirkungscontrolling in Zusammenarbeit
mit dem DFR.
§ 33 c) * …
Mitberichtsverfahren
1 Die Departemente und die Staatskanzlei führen bei Geschäften mit Auswirkungen
auf den Staatshaushalt vor der Beschlussfassung durch den Regierungsrat mit dem
DFR das Mitberichtsverfahren durch.
6) SAR 662.110
2 Bei Geschäften betreffend die Kompetenzsumme des Regierungsrats ist das Mitberichtsverfahren mit der Staatskanzlei durchzuführen.
3 … *
4 Bei Geschäften von strategischer Bedeutung ist das Mitberichtsverfahren auch mit
der Staatskanzlei durchzuführen; diese überprüft die Übereinstimmung des Geschäfts mit den verabschiedeten Planungsgrundlagen (Entwicklungsleitbild, Aufgaben- und Finanzplan sowie Planungsberichte).
§ 34
Risiko-Minimierung und internes Kontrollsystem (IKS)
1 Der Risiko-Minimierung dient ein wirksames und vorausschauendes Chancen- und
Risikomanagement. Dieses soll mögliche künftige Ereignisse und Entwicklungen
sowie deren finanzielle und nichtfinanzielle Auswirkungen auf die Erreichung der
Ziele voraussehen.
2 Chancen und Risiken sollen frühzeitig identifiziert, analysiert und bewertet werden. Aufgrund der Bewertung sind Massnahmen zur Chancennutzung beziehungsweise zur Risikoverminderung zu ergreifen. Die Entwicklung der Chancen und Risiken wird mit einem adäquaten Controlling abgebildet.
3 Ein internes Kontrollsystem (IKS) ist insbesondere für die Buchführung und die finanzielle Berichterstattung zu führen. Es soll mit geeigneten und angemessenen
Massnahmen das Vermögen des Kantons schützen, die zweckmässige Verwendung
der Mittel sicherstellen, ordnungsgemässe und sichere Geschäftsprozesse bewirken
sowie Fehler und Unregelmässigkeiten verhindern.
4 Der Regierungsrat kann Weisungen zur Risikominimierung sowie zum internen
Kontrollsystem erlassen.
§ 35
Technische Führungssysteme
1 Für die Systemadministration der zentralen Rechnungswesenapplikation und des
Management-Informations-Systems ist das DFR zuständig. *
2 … *
3 Die zentrale Systemadministration der technischen Führungssysteme hat folgende
Rechte und Pflichten: *
a) Sicht- und Mutationsrecht auf alle Stamm- und Bewegungsdaten,
b) Zuweisung von Berechtigungen an die Nutzer,
c) Eröffnen und Schliessen von Plan- und Istversionen,
d) Technische Freigabe von Sach- und Finanzdaten auf Meldung der zuständigen
Instanzen hin.
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 36
Übergangsbestimmung
1 Die Bestimmungen zu den Verpflichtungskrediten des neuen Rechts über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen gelten für die Planung ab
1. August 2013 und für die Beschlussfassung der Kredite ab 1. Januar 2014.
§ 37
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Aarau, 5. Dezember 2012 Regierungsrat Aargau
Landammann
HOCHULI
Staatsschreiber
GRÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.12.2012 01.08.2013 Erlass Erstfassung 2013/1-17
03.07.2013 01.08.2013 § 14 Abs. 5 geändert 2014/1-02
02.07.2014 01.01.2015 Anhang 02 Name und Inhalt geändert
2014/5-04
02.07.2014 01.01.2015 Anhang 03 Inhalt geändert 2014/5-04
17.12.2014 01.01.2015 Anhang 03 Inhalt geändert 2015/1-05
03.08.2015 01.01.2016 § 13 Titel geändert 2015/6-11
03.08.2015 01.01.2016 § 13 Abs. 2 geändert 2015/6-11
03.08.2015 01.01.2016 § 13 Abs. 3 geändert 2015/6-11
03.08.2015 01.01.2016 § 13 Abs. 4 geändert 2015/6-11
03.08.2015 01.01.2016 § 13 Abs. 5 geändert 2015/6-11
03.08.2015 01.01.2016 Anhang 03 Inhalt geändert 2015/6-11
22.06.2016 01.01.2017 Anhang 01 Inhalt geändert 2016/6-04
22.06.2016 01.01.2017 Anhang 02 Inhalt geändert 2016/6-04
22.06.2016 01.01.2017 Anhang 03 Inhalt geändert 2016/6-04
02.11.2016 01.01.2017 Anhang 03 Inhalt geändert 2016/7-39
17.05.2017 01.01.2017 Anhang 03 Inhalt geändert 2017/5-31
28.06.2017 01.01.2018 Anhang 02 Inhalt geändert 2018/1-01
28.06.2017 01.01.2018 Anhang 03 Inhalt geändert 2018/1-01
17.01.2018 01.01.2018 Anhang 03 Inhalt geändert 2018/1-11
23.01.2019 01.01.2019 Anhang 03 Inhalt geändert 2019/1-07
12.06.2019 01.07.2019 § 12 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2019/3-18
12.06.2019 01.07.2019 § 12 Abs. 1, lit. d) geändert 2019/3-18
12.06.2019 01.07.2019 § 12 Abs. 1, lit. f) geändert 2019/3-18
12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2 geändert 2019/3-18
12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2, lit. a) aufgehoben 2019/3-18
12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2, lit. b) aufgehoben 2019/3-18
12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2, lit. c) aufgehoben 2019/3-18
12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2, lit. d) aufgehoben 2019/3-18
12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2, lit. e) aufgehoben 2019/3-18
12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2, lit. f) eingefügt 2019/3-18
12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2, lit. g) eingefügt 2019/3-18
12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2bis eingefügt 2019/3-18
12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 3 aufgehoben 2019/3-18
12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 4 geändert 2019/3-18
12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 4bis eingefügt 2019/3-18
12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 5 geändert 2019/3-18
12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 6 geändert 2019/3-18
12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 8 eingefügt 2019/3-18
06.11.2019 01.01.2020 § 17 Abs. 1 geändert 2020/1-07
06.11.2019 01.01.2020 § 17 Abs. 2 geändert 2020/1-07
06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 1 geändert 2020/1-07
06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 2, lit. a) geändert 2020/1-07
06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 2, lit. d) geändert 2020/1-07
06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 2, lit. e) eingefügt 2020/1-07
06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 3 geändert 2020/1-07
06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 3, lit. a) aufgehoben 2020/1-07
06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 3, lit. b) geändert 2020/1-07
06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 3, lit. c) aufgehoben 2020/1-07
06.11.2019 01.01.2020 § 35 Abs. 1 geändert 2020/1-07
06.11.2019 01.01.2020 § 35 Abs. 2 aufgehoben 2020/1-07
06.11.2019 01.01.2020 § 35 Abs. 3 geändert 2020/1-07
06.11.2019 01.01.2020 Anhang 01 Inhalt geändert 2020/1-07
06.11.2019 01.01.2020 Anhang 02 Inhalt geändert 2020/1-07
06.11.2019 01.01.2020 Anhang 03 Inhalt geändert 2020/1-07
22.04.2020 01.07.2020 § 3 Abs. 2 geändert 2020/9-06
22.04.2020 01.07.2020 § 4 Abs. 3 geändert 2020/9-06
22.04.2020 01.07.2020 Anhang 02 Inhalt geändert 2020/9-06
22.04.2020 01.07.2020 Anhang 03 Inhalt geändert 2020/9-06
04.11.2020 01.12.2020 § 30 Abs. 2 geändert 2020/15-18
04.11.2020 01.12.2020 Anhang 04 eingefügt 2020/15-18
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
11.11.2020 01.01.2021 Anhang 03 Inhalt geändert 2020/15-21
10.11.2021 01.01.2022 Anhang 01 Inhalt geändert 2021/18-19
10.11.2021 01.01.2022 Anhang 02 Inhalt geändert 2021/18-19
10.11.2021 01.01.2022 Anhang 03 Inhalt geändert 2021/18-19
10.11.2021 01.01.2022 Anhang 04 Inhalt geändert 2021/18-19
22.12.2021 01.01.2023 § 33 Abs. 3 aufgehoben 2022/18-01
02.03.2022 01.05.2022 Anhang 04 Inhalt geändert 2022/10-08
16.11.2022 01.01.2023 Anhang 02 Inhalt geändert 2022/18-16
16.11.2022 01.01.2023 Anhang 03 Inhalt geändert 2022/18-16
16.11.2022 01.01.2023 Anhang 04 Inhalt geändert 2022/18-16
18.10.2023 01.01.2024 § 13 Abs. 4 geändert 2023/10-12
18.10.2023 01.01.2024 § 13 Abs. 5 geändert 2023/10-12
18.10.2023 01.01.2024 § 13 Abs. 6 eingefügt 2023/10-12
18.10.2023 01.01.2024 § 18 Titel geändert 2023/10-12
18.10.2023 01.01.2024 § 18 Abs. 1 geändert 2023/10-12
18.10.2023 01.01.2024 § 18 Abs. 2 geändert 2023/10-12
18.10.2023 01.01.2024 § 18 Abs. 3 geändert 2023/10-12
18.10.2023 01.01.2024 Titel 6. geändert 2023/10-12
18.10.2023 01.01.2024 § 27 Abs. 1 aufgehoben 2023/10-12
18.10.2023 01.01.2024 § 27 Abs. 2 geändert 2023/10-12
18.10.2023 01.01.2024 § 27 Abs. 3 aufgehoben 2023/10-12
18.10.2023 01.01.2024 § 28 Abs. 2 geändert 2023/10-12
18.10.2023 01.01.2024 § 28 Abs. 3 geändert 2023/10-12
18.10.2023 01.01.2024 § 28 Abs. 4 aufgehoben 2023/10-12
18.10.2023 01.01.2024 § 29 aufgehoben 2023/10-12
18.10.2023 01.01.2024 § 30 Titel geändert 2023/10-12
18.10.2023 01.01.2024 § 30 Abs. 1 geändert 2023/10-12
18.10.2023 01.01.2024 § 30 Abs. 2 geändert 2023/10-12
18.10.2023 01.01.2024 § 30 Abs. 3 geändert 2023/10-12
18.10.2023 01.01.2024 Titel 6bis. eingefügt 2023/10-12
08.11.2023 01.01.2024 Anhang 02 Inhalt geändert 2023/10-17
08.11.2023 01.01.2024 Anhang 03 Inhalt geändert 2023/10-17
08.11.2023 01.01.2024 Anhang 04 Inhalt geändert 2023/10-17
13.03.2024 01.07.2024 § 20 Abs. 3 geändert 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 24 Abs. 3 geändert 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 32 Abs. 2, lit. e) geändert 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 32 Abs. 2, lit. f) eingefügt 2024/04-03
27.03.2024 01.05.2024 Anhang 01 Inhalt geändert 2024/03-12
11.09.2024 01.01.2025 Anhang 03 Inhalt geändert 2024/08-08
06.11.2024 01.01.2025 Anhang 03 Inhalt geändert 2024/10-15
05.11.2025 01.01.2026 Anhang 03 Inhalt geändert 2025/08-18
05.11.2025 01.01.2026 Anhang 04 Inhalt geändert 2025/08-18
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 05.12.2012 01.08.2013 Erstfassung 2013/1-17
§ 3 Abs. 2 22.04.2020 01.07.2020 geändert 2020/9-06
§ 4 Abs. 3 22.04.2020 01.07.2020 geändert 2020/9-06
§ 12 Abs. 1, lit. c) 12.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019/3-18
§ 12 Abs. 1, lit. d) 12.06.2019 01.07.2019 geändert 2019/3-18
§ 12 Abs. 1, lit. f) 12.06.2019 01.07.2019 geändert 2019/3-18
§ 13 03.08.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015/6-11
§ 13 Abs. 2 03.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-11
§ 13 Abs. 3 03.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-11
§ 13 Abs. 4 03.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-11
§ 13 Abs. 4 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-12
§ 13 Abs. 5 03.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-11
§ 13 Abs. 5 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-12
§ 13 Abs. 6 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10-12
§ 14 Abs. 2 12.06.2019 01.07.2019 geändert 2019/3-18
§ 14 Abs. 2, lit. a) 12.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019/3-18
§ 14 Abs. 2, lit. b) 12.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019/3-18
§ 14 Abs. 2, lit. c) 12.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019/3-18
§ 14 Abs. 2, lit. d) 12.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019/3-18
§ 14 Abs. 2, lit. e) 12.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019/3-18
§ 14 Abs. 2, lit. f) 12.06.2019 01.07.2019 eingefügt 2019/3-18
§ 14 Abs. 2, lit. g) 12.06.2019 01.07.2019 eingefügt 2019/3-18
§ 14 Abs. 2bis 12.06.2019 01.07.2019 eingefügt 2019/3-18
§ 14 Abs. 3 12.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019/3-18
§ 14 Abs. 4 12.06.2019 01.07.2019 geändert 2019/3-18
§ 14 Abs. 4bis 12.06.2019 01.07.2019 eingefügt 2019/3-18
§ 14 Abs. 5 03.07.2013 01.08.2013 geändert 2014/1-02
§ 14 Abs. 5 12.06.2019 01.07.2019 geändert 2019/3-18
§ 14 Abs. 6 12.06.2019 01.07.2019 geändert 2019/3-18
§ 14 Abs. 8 12.06.2019 01.07.2019 eingefügt 2019/3-18
§ 17 Abs. 1 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1-07
§ 17 Abs. 2 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1-07
§ 18 18.10.2023 01.01.2024 Titel geändert 2023/10-12
§ 18 Abs. 1 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-12
§ 18 Abs. 2 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-12
§ 18 Abs. 3 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-12
§ 20 Abs. 3 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03
§ 24 Abs. 3 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03
Titel 6. 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-12
§ 27 Abs. 1 18.10.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10-12
§ 27 Abs. 2 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-12
§ 27 Abs. 3 18.10.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10-12
§ 28 Abs. 2 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-12
§ 28 Abs. 3 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-12
§ 28 Abs. 4 18.10.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10-12
§ 29 18.10.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10-12
§ 30 18.10.2023 01.01.2024 Titel geändert 2023/10-12
§ 30 Abs. 1 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-12
§ 30 Abs. 2 04.11.2020 01.12.2020 geändert 2020/15-18
§ 30 Abs. 2 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-12
§ 30 Abs. 3 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-12
Titel 6bis. 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10-12
§ 32 Abs. 1 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1-07
§ 32 Abs. 2, lit. a) 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1-07
§ 32 Abs. 2, lit. d) 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1-07
§ 32 Abs. 2, lit. e) 06.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2020/1-07
§ 32 Abs. 2, lit. e) 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03
§ 32 Abs. 2, lit. f) 13.03.2024 01.07.2024 eingefügt 2024/04-03
§ 32 Abs. 3 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1-07
§ 32 Abs. 3, lit. a) 06.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2020/1-07
§ 32 Abs. 3, lit. b) 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1-07
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 32 Abs. 3, lit. c) 06.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2020/1-07
§ 33 Abs. 3 22.12.2021 01.01.2023 aufgehoben 2022/18-01
§ 35 Abs. 1 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1-07
§ 35 Abs. 2 06.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2020/1-07
§ 35 Abs. 3 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1-07
Anhang 01 22.06.2016 01.01.2017 Inhalt geändert 2016/6-04
Anhang 01 06.11.2019 01.01.2020 Inhalt geändert 2020/1-07
Anhang 01 10.11.2021 01.01.2022 Inhalt geändert 2021/18-19
Anhang 01 27.03.2024 01.05.2024 Inhalt geändert 2024/03-12
Anhang 02 02.07.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert
2014/5-04
Anhang 02 22.06.2016 01.01.2017 Inhalt geändert 2016/6-04
Anhang 02 28.06.2017 01.01.2018 Inhalt geändert 2018/1-01
Anhang 02 06.11.2019 01.01.2020 Inhalt geändert 2020/1-07
Anhang 02 22.04.2020 01.07.2020 Inhalt geändert 2020/9-06
Anhang 02 10.11.2021 01.01.2022 Inhalt geändert 2021/18-19
Anhang 02 16.11.2022 01.01.2023 Inhalt geändert 2022/18-16
Anhang 02 08.11.2023 01.01.2024 Inhalt geändert 2023/10-17
Anhang 03 02.07.2014 01.01.2015 Inhalt geändert 2014/5-04
Anhang 03 17.12.2014 01.01.2015 Inhalt geändert 2015/1-05
Anhang 03 03.08.2015 01.01.2016 Inhalt geändert 2015/6-11
Anhang 03 22.06.2016 01.01.2017 Inhalt geändert 2016/6-04
Anhang 03 02.11.2016 01.01.2017 Inhalt geändert 2016/7-39
Anhang 03 17.05.2017 01.01.2017 Inhalt geändert 2017/5-31
Anhang 03 28.06.2017 01.01.2018 Inhalt geändert 2018/1-01
Anhang 03 17.01.2018 01.01.2018 Inhalt geändert 2018/1-11
Anhang 03 23.01.2019 01.01.2019 Inhalt geändert 2019/1-07
Anhang 03 06.11.2019 01.01.2020 Inhalt geändert 2020/1-07
Anhang 03 22.04.2020 01.07.2020 Inhalt geändert 2020/9-06
Anhang 03 11.11.2020 01.01.2021 Inhalt geändert 2020/15-21
Anhang 03 10.11.2021 01.01.2022 Inhalt geändert 2021/18-19
Anhang 03 16.11.2022 01.01.2023 Inhalt geändert 2022/18-16
Anhang 03 08.11.2023 01.01.2024 Inhalt geändert 2023/10-17
Anhang 03 11.09.2024 01.01.2025 Inhalt geändert 2024/08-08
Anhang 03 06.11.2024 01.01.2025 Inhalt geändert 2024/10-15
Anhang 03 05.11.2025 01.01.2026 Inhalt geändert 2025/08-18
Anhang 04 04.11.2020 01.12.2020 eingefügt 2020/15-18
Anhang 04 10.11.2021 01.01.2022 Inhalt geändert 2021/18-19
Anhang 04 02.03.2022 01.05.2022 Inhalt geändert 2022/10-08
Anhang 04 16.11.2022 01.01.2023 Inhalt geändert 2022/18-16
Anhang 04 08.11.2023 01.01.2024 Inhalt geändert 2023/10-17
Anhang 04 05.11.2025 01.01.2026 Inhalt geändert 2025/08-18
Anhang 1 1 (Stand: 1. Mai 2024)
Vollzug der Aufgabenbereiche des Regierungsrats
(§ 16 Abs. 1 VAF)
Zuständige
Instanz
Aufgabenbereich Vollziehende
Organisationseinheit
SK 100 Zentrale Dienstleistungen und
kantonale Projekte
Staatskanzlei, Generalsekretariate Departemente
SK 120 Zentrale Stabsleistungen Staatskanzlei
DVI 210 Polizeiliche Sicherheit Kantonspolizei
DVI 215 Verkehrszulassung Strassenverkehrsamt
DVI 225 Migration und Integration Amt für Migration und
Integration Kanton Aargau
DVI 230 Arbeitssicherheit und
arbeitsmarktliche Integration
Amt für Wirtschaft und Arbeit
DVI 235 Register und Personenstand Abteilung Register und
Personenstand
DVI 240 Gemeindeaufsicht und
Finanzausgleich
Gemeindeabteilung
DVI 245 Standortförderung Standortförderung
DVI 250 Strafverfolgung Staatsanwaltschaft Aargau,
Jugendanwaltschaft
DVI 255 Straf- und Massnahmenvollzug Amt für Justizvollzug
BKS 310 Volksschule Abteilung Volksschule
BKS 315 Sonderschulung, Heime und
Werkstätten
Abteilung Sonderschulung,
Heime und Werkstätten
BKS 320 Berufsbildung und Mittelschule Abteilung Berufsbildung und
Mittelschule
BKS 325 Hochschulen Abteilung Hochschulen und
Sport
BKS 335 Sport Abteilung Hochschulen und
Sport
BKS 340 Kultur Abteilung Kultur
1 Anhang 1 zur Verordnung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und
Finanzen (VAF) vom 5. Dezember 2012 (SAR 612.311)
Zuständige
Instanz
Aufgabenbereich Vollziehende
Organisationseinheit
DFR 410 Finanzen Abteilung Finanzen
DFR 415 Statistik Statistisches Amt
DFR 420 Personal Human Resources Aargau
DFR 425 Steuern Kantonales Steueramt
DFR 430 Immobilien Immobilien Aargau
DFR 435 Informatik Informatik Aargau
DFR 440 Landwirtschaft Landwirtschaft Aargau
DGS 510 Soziale Sicherheit Kantonaler Sozialdienst
DGS 515 Betreuung Asylsuchende Kantonaler Sozialdienst
DGS 533 Verbraucherschutz Amt für Verbraucherschutz
DGS 535 Gesundheit Gesundheit
DGS 540 Militär und Bevölkerungsschutz Militär und
Bevölkerungsschutz
DGS 545 Sozialversicherungen sva Aargau
BVU 605 Baubewilligung und Recht Abteilung für Baubewilligungen, Rechtsabteilung
BVU 610 Raumentwicklung Abteilung Raumentwicklung
BVU 615 Energie Abteilung Energie
BVU 620 Umweltschutz Abteilung für Umwelt
BVU 625 Umweltentwicklung Abteilung Landschaft und
Gewässer
BVU 635 Verkehrsangebot Abteilung Verkehr
BVU 640 Verkehrsinfrastruktur Abteilung Tiefbau
BVU 645 Wald, Jagd und Fischerei Abteilung Wald
Anhang 2 1 (Stand 1. Januar 2024)
Kontenrahmen für Bilanz, Erfolgs- und Investitionsrechnung
(§ 2 Abs. 1 VAF)
1. Kontenrahmen Bilanz
1 Aktiven
10 Finanzvermögen
100 Flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen
101 Forderungen
102 Kurzfristige Finanzanlagen
104 Aktive Rechnungsabgrenzungen
106 Vorräte und angefangene Arbeiten
107 Langfristige Finanzanlagen
108 Sachanlagen Finanzvermögen
109 Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen im
Fremdkapital
14 Verwaltungsvermögen
140 Sachanlagen Verwaltungsvermögen
144 Darlehen
145 Beteiligungen, Grundkapitalien
146 Erteilte Investitionsbeiträge
2 Passiven
20 Fremdkapital
200 Laufende Verbindlichkeiten
201 Kurzfristige Finanzverbindlichkeiten
204 Passive Rechnungsabgrenzung
205 Kurzfristige Rückstellungen
206 Langfristige Finanzverbindlichkeiten
208 Langfristige Rückstellungen
209 Verbindlichkeiten gegenüber Spezialfinanzierungen und
zweckgebundenen Zuwendungen im Fremdkapital
1 Anhang 2 zur Verordnung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und
Finanzen (VAF) vom 5. Dezember 2012 (SAR 612.311)
29 Eigenkapital
290 Verpflichtungen (+) bzw. Vorschüsse (-) gegenüber
Spezialfinanzierungen
291 Zweckgebundene Zuwendungen im Eigenkapital
292 Rücklagen
294 Reserven
298 Übriges Eigenkapital
299 Bilanzüberschuss/-fehlbetrag
2. Kontenrahmen Erfolgsrechnung
3 Aufwand
30 Personalaufwand
300 Behörden, Kommissionen und Richter
301 Löhne des Verwaltungs- und Betriebspersonals
302 Löhne der Lehrpersonen
303 Temporäre Arbeitskräfte
304 Zulagen
305 Arbeitgeberbeiträge
306 Arbeitgeberleistungen
309 Übriger Personalaufwand
31 Sach- und übriger Betriebsaufwand
310 Material- und Warenaufwand
311 Nicht aktivierbare Anlagen
312 Ver- und Entsorgung Liegenschaften VV
313 Dienstleistungen und Honorare
314 Baulicher und betrieblicher Unterhalt
315 Unterhalt Mobilien und immaterielle Anlagen
316 Mieten, Leasing, Pachten, Benützungsgebühren
317 Spesenentschädigungen
318 Wertberichtigungen auf Forderungen
319 Übriger Betriebsaufwand
33 Abschreibungen Verwaltungsvermögen
330 Sachanlagen Verwaltungsvermögen
34 Finanzaufwand
340 Zinsaufwand
341 Realisierte Verluste Finanzvermögen
342 Kapitalbeschaffungs- und Verwaltungskosten
343 Liegenschaftenaufwand Finanzvermögen
344 Wertberichtigungen Anlagen Finanzvermögen
349 Übriger Finanzaufwand
35 Einlagen in Spezialfinanzierungen
350 Einlagen in Spezialfinanzierungen im Fremdkapital
351 Einlagen in Spezialfinanzierungen im Eigenkapital
36 Transferaufwand
360 Ertragsanteile an Dritte
361 Entschädigungen an Gemeinwesen
362 Finanz- und Lastenausgleich
363 Beiträge an Gemeinwesen und Dritte
364 Wertberichtigungen Darlehen Verwaltungsvermögen
365 Wertberichtigungen Beteiligungen Verwaltungsvermögen
366 Abschreibungen Investitionsbeiträge
369 Übriger Transferaufwand
37 Durchlaufende Beiträge
370 Durchlaufende Beiträge
38 Ausserordentlicher Aufwand
380 Ausserordentlicher Personalaufwand
381 Ausserordentlicher Sach- und Betriebsaufwand
384 Ausserordentlicher Finanzaufwand
386 Ausserordentlicher Transferaufwand
389 Ausserordentliche Einlagen in das Eigenkapital
39 Interne Verrechnungen
390 Material- und Warenbezüge
391 Dienstleistungen
392 Pacht, Mieten, Benützungskosten
393 Betriebs- und Verwaltungskosten
394 Kalk. Zinsen und Finanzaufwand
398 Übertragungen
399 Übrige interne Verrechnungen
4 Ertrag
40 Fiskalertrag
400 Direkte Steuern natürliche Personen
401 Direkte Steuern juristische Personen
402 Übrige Direkte Steuern
403 Besitz- und Aufwandsteuern
41 Regalien und Konzessionen
410 Regalien
411 Schweiz. Nationalbank
412 Konzessionen
413 Ertragsanteile an Lotterien, Sport-Toto, Wetten
42 Entgelte
420 Ersatzabgaben
421 Gebühren für Amtshandlungen
422 Spital- und Heimtaxen, Kostgelder
423 Schul- und Kursgelder
424 Benützungsgebühren und Dienstleistungen
425 Erlöse aus Verkäufen
426 Rückerstattungen
427 Bussen
429 Übrige Entgelte
43 Übrige Erträge
430 Übrige betriebliche Erträge
432 Bestandesveränderungen
439 Übriger Ertrag
44 Finanzertrag
440 Zinsertrag
441 Realisierte Gewinne Finanzvermögen
442 Beteiligungsertrag Finanzvermögen
443 Liegenschaftenertrag Finanzvermögen
444 Wertberichtigungen Anlagen Finanzvermögen
445 Finanzertrag aus Darlehen und Beteiligungen des
Verwaltungsvermögens
446 Finanzertrag von öffentlichen Unternehmungen
447 Liegenschaftenertrag Verwaltungsvermögen
449 Übrige Finanzerträge
45 Entnahmen aus Spezialfinanzierungen
450 Entnahmen aus Spezialfinanzierungen im Fremdkapital
451 Entnahmen aus Spezialfinanzierungen im Eigenkapital
46 Transferertrag
460 Ertragsanteile von Dritten
461 Entschädigungen von Gemeinwesen
462 Finanz- und Lastenausgleich
463 Beiträge von Gemeinwesen und Dritten
469 Übriger Transferertrag
47 Durchlaufende Beiträge
470 Durchlaufende Beiträge
48 Ausserordentlicher Ertrag
480 Ausserordentlicher Steuerertrag
481 Ausserordentlicher Ertrag von Regalien, Konzessionen
482 Ausserordentliche Entgelte
484 Ausserordentlicher Finanzertrag
486 Ausserordentlicher Transferertrag
489 Ausserordentliche Entnahmen aus dem Eigenkapital
49 Interne Verrechnungen
490 Material- und Warenbezüge
491 Dienstleistungen
492 Pacht, Mieten, Benützungskosten
493 Betriebs- und Verwaltungskosten
494 Kalk. Zinsen und Finanzaufwand
498 Übertragungen
499 Übrige interne Verrechnungen
3. Kontenrahmen Investitionsrechnung
5 Investitionsaufwand
50 Sachanlagen
500 Grundstücke
501 Strassen / Verkehrswege
502 Wasserbau
504 Gebäude
505 Wald
506 Mobilien / Informatik
51 Investitionen auf Rechnung Dritter
519 Investitionen auf Rechnung Dritter
56 Eigene Investitionsbeiträge
560 Bund
561 Kantone und Konkordate
562 Gemeinde und Gemeindezweckverbände
563 Öffentliche Sozialversicherungen
564 Öffentliche Unternehmungen
565 Private Unternehmungen
566 Private Organisationen ohne Erwerbszweck
567 Private Haushalte
568 Ausland
57 Durchlaufende Investitionsbeiträge
570 Bund
571 Kantone und Konkordate
572 Gemeinde und Gemeindezweckverbände
573 Öffentliche Sozialversicherungen
574 Öffentliche Unternehmungen
575 Private Unternehmungen
576 Private Organisationen ohne Erwerbszweck
577 Private Haushalte
578 Ausland
58 Ausserordentliche Investitionen
580 Ausserordentliche Investitionen für Sachanlagen
586 Ausserordentliche Investitionsbeiträge
589 Übrige ausserordentliche Investitionen
59 Übertrag an Bilanz
590 Passivierungen
6 Investitionsertrag
60 Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen
600 Übertragung von Grundstücken
604 Übertragung Gebäude
605 Übertragung Wald
606 Übertragung Mobilien / Informatik
61 Rückerstattungen von Investitionen auf Rechnung Dritter
611 Strassen und Verkehrswege
619 Verschiedene Sachanlagen
63 Investitionsbeiträge für eigene Rechnung
630 Bund
631 Kantone und Konkordate
632 Gemeinde und Gemeindezweckverbände
633 Öffentliche Sozialversicherungen
634 Öffentliche Unternehmungen
635 Private Unternehmungen
636 Private Organisationen ohne Erwerbszweck
637 Private Haushalte
638 Ausland
66 Rückzahlung eigener Investitionsbeiträge
660 Bund
661 Kantone und Konkordate
662 Gemeinde und Gemeindezweckverbände
663 Öffentliche Sozialversicherungen
664 Öffentliche Unternehmungen
665 Private Unternehmungen
666 Private Organisationen ohne Erwerbszweck
667 Private Haushalte
668 Ausland
67 Durchlaufende Investitionsbeiträge
670 Bund
671 Kantone und Konkordate
672 Gemeinde und Gemeindezweckverbände
673 Öffentliche Sozialversicherungen
674 Öffentliche Unternehmungen
675 Private Unternehmungen
676 Private Organisationen ohne Erwerbszweck
677 Private Haushalte
678 Ausland
68 Ausserordentlicher Investitionsertrag
680 Ausserordentlicher Investitionsertrag für Sacheinlagen
683 Ausserordentliche Investitionsbeiträge für eigene
Rechnung
689 Übriger ausserordentlicher Investitionsertrag
69 Übertrag an Bilanz
690 Aktivierung Nettoinvestitionen
Anhang 3 1 (Stand 1. Januar 2026)
Liste der intern verrechneten Leistungen (§ 3 Abs. 2 VAF)
Leistungsbezüger Leistungserbringer Leistung
GR/PD;
Grosser Rat
Benützung Staatswagen
SK;
Regierungsrat
Benützung Staatswagen
SK;
Regierungsrat
Informatik
Projektstellen SmartAargau
Kantonspolizei
Informatik Aargau
Basis IT-Leistungen für
Nutzung IT-Infrastruktur durch
Gemeindepolizeien
Kantonspolizei
Bezug von Treibstoff an der
Tankstelle der Werkstatt
Lenzhard und
Polizeikommando Aarau
Arbeitsmarktliche
Integration
Amtsleitung
Dienstleistungen
Amt für Migration
und Integration
Arbeitsmarktliche
Integration
Fachspezifische Begleitung
von Flüchtlingen, vorläufig
Aufgenommenen und
Schutzsuchenden zur
Arbeitsmarktintegration
Arbeitsmarktliche
Integration
SK;
Staatskanzlei
Frankaturkosten
1 Anhang 3 zur Verordnung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und
Finanzen (VAF) vom 5. Dezember 2012 (SAR 612.311)
Leistungsbezüger Leistungserbringer Leistung
Öffentliche
Arbeitslosenkasse
Kt. Aargau
Arbeitsmarktliche
Integration
Dienstleistungen
Arbeitsmarktliche
Integration und
Öffentliche
Arbeitslosenkasse
Kt. Aargau
Informatik Aargau
Netzwerk KOMKA, Telefoninfrastruktur, Fernzugriffe
Arbeitsmarktliche
Integration
Immobilien Aargau
Raumaufwand im Bereich der
Umsetzung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
Strassenverkehrsamt
Verrechnung Nettoertrag der
Verkehrssteuern an Strassenrechnung
Gemeindeabteilung
Direkte Ausgleichszahlung zu
Lasten der Gemeinden in die
Spezialfinanzierung
Strassenrechnung
BKS;
Berufsbildung und
Mittelschulen
Landwirtschaftliches
Zentrum Liebegg
Grundbildung Landwirtschaft,
Hauswirtschaft und Ernährung
BKS;
Sport
BKS;
Sport
Gesuchbearbeitung
Swisslos-Sportfonds
BKS;
Kultur
BKS;
Kultur
Gesuchsbearbeitung
Swisslos-Fonds
Immobilien Aargau
BKS;
Berufsbildung und
Mittelschulen
Verrechnung Bewirtschaftung
Parkanlage Kantonsschule
Wettingen
Leistungsbezüger Leistungserbringer Leistung
Immobilien Aargau
Miet- und Pachtzinsertrag
Liegenschaften
Kantonsstrassen
Finanzen
Generalsekretariat
Verrechnung
Sondermülldeponie Kölliken
Finanzen
Finanzen
Übertragung Nettoertrag
Spezialfinanzierung
Sonderlasten in
Erfolgsrechnung
Finanzen
Verzinsung
Spezialfinanzierung ÖV-
Infrastruktur
Steueramt
Informatik Aargau
IT-Leistungen Betrieb
Steuerapplikationen
Steueramt
Steueramt
Personalaufwand Betrieb
Steuerapplikationen
Steueramt
Finanzausgleich mit
den Gemeinden
Verrechnung Steuerzuschlag
Finanzausgleich natürliche
Personen
Steueramt
Finanzausgleich mit
den Gemeinden
Verrechnung Steuerzuschlag
Finanzausgleich juristische
Personen
DGS;
Sozialdienst
DGS;
Asylwesen
Verrechnung öffentliche Sozialhilfe (OSH) an anerkannte
Flüchtlinge (Ausweis B)
Landschaft und
Gewässer
Landwirtschaft
Aargau
Bewirtschaftungsverträge,
Auszahlung durch
Landwirtschaft Aargau
Raumentwicklung
Raumentwicklung
Verrechnung
eMehrwertabgabe
Raumentwicklung
Raumentwicklung
Verrechnung Personalkosten
Mehrwertabgabe
Raumentwicklung
Steueramt
Verrechnung Personalkosten
Mehrwertabgabe
Kantonspolizei
Leistungen der Kantonspolizei
für Verkehrssicherheit
Leistungsbezüger Leistungserbringer Leistung
Immobilien Aargau
Miete Verwaltungsgebäude
Buchenhof
Informatik Aargau
Informatikdienstleistungen
z. G. Strassenrechnung
Generalsekretariat
Stabs- und
Querschnittsleistungen
Dienstleistungen Verkehrsplanung, externe Studien und
projektbezogene Planungsaufwendungen
Ein Viertel der Kantonsanteile
am Ertrag LSVA z. G. Spezialfinanzierung öV-Infrastruktur
Pauschalabgeltung aus
Spezialfinanzierung öV-
Infrastruktur für Unterhalt
Busspuren und Haltestellen
sowie Investitionen Haltestellen Kantonsstrassen
Einlage aus allgemeinen
Staatsmitteln z. G. Spezialfinanzierung öV-Infrastruktur
Amortisation Darlehen
Spezialfinanzierung
Strassenrechnung
Finanzen
Verzinsung
Spezialfinanzierung öV-
Infrastruktur
GKA;
Obergericht,
Bezirksgerichte
Staatsanwaltschaft
Verrechnung Anklagegebühr
Anhang 4 1 (Stand 1. Januar 2026)
Verwendungszweck und Verfügungskompetenz von Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer
Zweckbindung (§ 30 Abs. 2)
Aufgabenbereich 315 Sonderschulung, Heime und Werkstätte
Behindertenfonds Unterstützung und Förderung, für die keine
gesetzliche Verpflichtung besteht, von
Institutionen und
Interessensgemeinschaften im
Behindertenbereich.
Bis Fr. 10'000.– im Einzelfall, insgesamt
höchstens Fr. 20'000.– pro Jahr, die
Abteilung Sonderschulung, Heime und
Werkstätten, in allen anderen Fällen das
Antrag der Abteilung Sonderschulung,
Heime und Werkstätten.
1 Anhang 4 zur Verordnung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (VAF) vom 5. Dezember 2012 (SAR 612.311).
Aufgabenbereich 320 Berufsbildung und Mittelschulen
Aargauischer
Berufsbildungsfonds
Finanzielle Unterstützung von innovativen
Projekten zu Gunsten der aargauischen
Berufsbildung.
Bis Fr. 20'000.– im Einzelfall, insgesamt
höchstens Fr. 50'000.– pro Jahr, die
Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen,
in allen anderen Fällen das Departement
Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der
Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen.
Ausgaben, die für denselben Zweck
bestimmt sind, dürfen nicht in Teilbeträge
aufgeteilt werden.
Aarau
Jubiläumsabgabe
Aargauische
Kantonalbank
Finanzierung von ausserordentlichen
Weiterbildungen der Lehrpersonen, von
ausserordentlichen Anschaffungen von
Lehr- und Demonstrationsmaterial sowie
von Fachexkursionen.
Aarau Fonds Läuppi
Finanzierung von wünschbaren
Anschaffungen der Schule ausserhalb des
staatlichen Budgets und der Auszeichnung
für Schülerinnen und Schüler oder
Schülergruppen mit herausragenden
Leistungen.
Aarau Fonds Pfiffner
Aeppli
Finanzierung der unterrichtsbezogenen,
fachspezifischen, pädagogischen und
didaktischen Weiterbildung der
Lehrpersonen der Alten Kantonsschule
Aarau.
Aarau Fonds Eduard
Oehler
Finanzierung von wünschbaren
Anschaffungen für die Schule und für
Schulprojekte ausserhalb des staatlichen
Budgets
Aarau Fonds Robert
Roth
Finanzierung von nicht gedeckten
Ausbildungskosten sowie Kosten von
Schulprojekten für Schülerinnen und
Schüler.
Aarau Kulturfonds
Finanzielle Unterstützung von
künstlerischen und kulturellen Tätigkeiten
und Projekten sowie Ankäufe von
Kunstwerken und Reisen mit kultureller
Zielsetzung.
Aarau Orgelfonds
Finanzierung Anschaffung, Unterhalt und
Stimmung von Orgeln und Cembali an der
Alten Kantonsschule Aarau.
Bis Fr 100'000.– im Einzelfall der Rektor
zusammen mit Prorektor oder Leitung
Schulverwaltung auf Antrag Fachschaft
Schulmusik. In allen anderen Fällen das
Aarau Reisefonds
Finanzierung von Schulreisen,
Veranstaltungen, Klassenlagern, Skilagern
sowie Exkursionen.
Aarau
Stipendienfonds
Finanzierung von Stipendien und von
Unterstützungsbeiträgen an Schülerinnen
und Schüler sowie ausserordentlichen
Anschaffungen von Lehr- und
Demonstrationsmaterial.
Bis Fr. 10'000.– im Einzelfall, insgesamt
höchstens Fr. 20'000.– pro Jahr, die
Antrag der Schulleitung.
Aarau
Stipendienfonds
Arthur Hilfiker
Finanzielle Unterstützung von Studierenden
der Alten Kantonsschule Aarau in Form von
Stipendien. Vorzugsweise Schüler und
Schülerinnen aus dem Kanton Solothurn,
welche die Wirtschaftsmittelschule
besuchen.
Kantonsschule Baden
Jubiläumsabgabe
Aargauische
Kantonalbank
Finanzierung von ausserordentlichen
Weiterbildungen der Lehrpersonen, von
ausserordentlichen Anschaffungen von
Lehr- und Demonstrationsmaterial sowie
von Fachexkursionen
Kantonsschule
Wettingen Kultur- und
Reisefonds
Finanzierung von kulturellen Anlässen,
Ankäufen von Kunstwerken sowie Reisen
mit kultureller Zielsetzung, wie Theater,
Kunstausstellungen, historisch-geografische
Exkursionen von Angehörigen der Schule.
Kantonsschule
Wettingen
Stipendienfonds
Finanzierung von Stipendien und von
Unterstützungsbeiträgen an Schülerinnen
und Schüler sowie ausserordentlichen
Anschaffungen von Lehr- und
Demonstrationsmaterial.
Bis Fr. 10'000.– im Einzelfall, insgesamt
höchstens Fr. 20'000.– pro Jahr, die
Antrag der Schulleitung.
Kantonsschule
Wohlen Reisefonds
Finanzierung von kulturellen Anlässen und
Projekten, von Lagern und Exkursionen mit
kultureller Zielsetzung sowie von
Unterstützungsbeiträgen an finanziell
bedürftige Schülerinnen und Schüler für
Lager und Exkursionen.
Neue Kantonsschule
Aarau
Stipendienfonds
Finanzielle Unterstützung für Schülerinnen
und Schüler im Zusammenhang mit
obligatorischen Schulveranstaltungen wie
Abteilungswochen und mobile
Projektwochen bei Vorliegen von familiären
finanziellen Schwierigkeiten.
Unterstützungsfonds
Aargauische
Maturitätsschule für
Erwachsene (AME)
Finanzielle Unterstützung von Studierenden
der AME, die sich durch eine grosse
Leistungsbereitschaft auszeichnen und sich
in einer finanziellen Notlage befinden.
Bis Fr. 3'000.– im Einzelfall (maximal pro
Gesuch) abschliessend zwei Mitglieder der
Schulleitung der AME und einem Mitglied
der Schulkommission der AME. Auf Antrag
der Studierenden ab dem zweiten Semester
nach Eintritt in die AME.
Unterstützungsfonds
Chagall Baden
Förderprogramm für talentierte und
motivierte Jugendliche aus finanziell
bescheidenen Verhältnissen (insbesondere
mit Migrationshintergrund) für einen
erfolgreichen Übergang von der
Sekundarstufe I in die Mittelschule oder in
eine anspruchsvolle Berufslehre mit
Berufsmaturität.
Bis Fr. 100'000.– im Einzelfall durch die
Rektorin/den Rektor der Kantonsschule
Baden mit Einbezug von zwei Mitgliedern
der Projektleitung. In allen anderen Fällen
das Departement Bildung, Kultur und Sport
auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und
Kantonsschule Stein
Reisefonds
Finanzierung von Schulreisen,
Veranstaltungen, Klassenlagern, Skilagern
sowie Exkursionen für finanziell bedürftige
Schülerinnen und Schüler.
Aufgabenbereich 325 Hochschulen
Fonds Alice
Weiersmüller
Ausrichtung von Stipendien an Studierende
an Hochschulen aus dem Aargau.
Bis Fr. 17'000.– im Einzelfall (maximal pro
Gesuch); abschliessend die Sektion
Stipendien des Departements Bildung.
Kultur und Sport
Aufgabenbereich 340 Kultur
Aargauischer
Kulturfonds
Finanzierung von ausserordentlichen
Anschaffungen von Kulturgütern der
kantonalen Museen.
Bis Fr. 10'000.– im Einzelfall, insgesamt
höchstens Fr. 20'000.– pro Jahr, die
Abteilung Kultur, in allen anderen Fällen das
Antrag der Abteilung Kultur.
Denkmalpflege-Fonds Förderung der Denkmalpflege Bis Fr. 100'000.– im Einzelfall die Abteilung
Kultur. In allen anderen Fällen das
Antrag der Abteilung Kultur.
Schloss Hallwyl
Wasserrad-Fonds
Finanzierung von Rekonstruktion, Einbau
und Betrieb der Wasserräder für den
Antrieb der Mühle, von Einbau und Betrieb
einer Wasserkraftanlage für die
Stromproduktion sowie von Ausstellungen
im Schloss.
Bis Fr. 10'000.– im Einzelfall, insgesamt
höchstens Fr. 30'000.– pro Jahr, die
Abteilung Kultur, in allen anderen Fällen das
Antrag der Abteilung Kultur.
Aufgabenbereich 510 Soziale Sicherheit
Aargauischer
Sozialfonds
Unterstützung und Förderung im
Sozialbereich, für die keine gesetzliche
Verpflichtung besteht, an im Kanton
wohnhafte Einzelpersonen
beziehungsweise an Institutionen und
Interessengemeinschaften mit Sitz im
Kanton.
Bis Fr. 10'000.– im Einzelfall, insgesamt
höchstens Fr. 20'000.– pro Jahr, der
Kantonale Sozialdienst, in allen anderen
Fällen das Departement Gesundheit und
Soziales auf Antrag des Kantonalen
Sozialdiensts.
Aufgabenbereich 535 Gesundheit
Fonds Hugo und Elsa
Isler
Förderung von Behandlungsmethoden und
Massnahmen, die dem direkten Wohl der
Patientinnen und Patienten in den
öffentlichen beziehungsweise öffentlich
subventionierten Spitälern gemäss
Spitalliste dienen. Insbesondere sollen sie
die Anschaffung von medizinischen
Geräten, die Einführung neuer Therapieformen sowie Massnahmen der
patientenbezogenen Qualitätssicherung
ermöglichen. Anschaffungen oder
Massnahmen müssen im Rahmen des
Leistungsauftrags des jeweiligen Spitals
liegen.
Bis Fr. 200'000.– im Einzelfall, insgesamt
höchstens Fr. 500'000.– pro Jahr, die
Vorsteherin beziehungsweise der Vorsteher
des Departements Gesundheit und
Soziales.
Aufgabenbereich 540 Militär und Bevölkerungsschutz
Aargauischer
Winkelriedfonds
a. Im Militärdienst erkrankte oder
verunglückte Menschen mit Wohnsitz im
Kanton sowie im Todesfall deren
Angehörige finanziell zu unterstützen, wenn
diese dadurch in eine Notlage geraten oder
aus anderen Gründen infolge einer
Militärdienstleistung vorübergehend oder
dauerhaft in finanzielle Bedrängnis geraten
sind.
b. Dem Kanton kraft Bundesrecht für
besondere Aufgaben zugeteilte militärische
Formationen für Leistungen zu unterstützen,
die für den Kanton eine hohe Bedeutung
haben, nicht durch ein militärisches Budget
gedeckt werden können und die den
Vorgaben der Armee entsprechen.
c. Nicht wiederkehrende kleinere Projekte
oder Anlässe zu unterstützen, die für den
Kanton eine Bedeutung haben und die im
Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht
stehen.
Über Zuwendungen bis zu Fr. 5'000.– pro
Einzelfall entscheidet die Abteilung Militär
und Bevölkerungsschutz. Über
Zuwendungen darüber hinaus entscheidet
der Regierungsrat. Für Zuwendungen
werden grundsätzlich die Fondserträge
verwendet. Im Bedarfsfall kann auch das
Kapital des Fonds verwendet werden.