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Verordnung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen

Aargau · 612.311 · ordinance

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Contents: 36 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18 zeitliche Koordination der Vorlagen. *
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27 mit besonderer Zweckbindung *
  28. § 28
  29. § 30 § 29 * …
  30. § 31
  31. § 32
  32. § 33 c) * …
  33. § 34
  34. § 35
  35. § 36
  36. § 37

36 provisions

§ 1

Zuständige Instanzen 1 Die beauftragten Instanzen gemäss Anhang 1 DAF (Büro des Grossen Rats, Justizleitung, Finanzkontrolle, beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz, Regierungsrat) bestimmen die für den Vollzug ihrer Aufgabenbereiche zuständigen Instanzen. 2 Im Zuständigkeitsbereich des Regierungsrats sind die Staatskanzlei und die Departemente für den Vollzug der Aufgabenbereiche zuständig. 1) SAR 612.300 2) SAR 612.310 3) SAR 153.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2. Rechnungslegung und Rechnungswesen 2.1. Kontenrahmen

§ 2

Kontenrahmen 1 Der Kontenrahmen für die Erfolgs- und Investitionsrechnung sowie die Gliederung der Bilanz erfolgt gemäss den in Anhang 2 festgelegten dreistelligen Kontengruppen. 2 Das Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) erlässt den Kontenplan inklusive Kontierungsanleitung unter Mitwirkung der zuständigen Instanzen. 2.2. Interne Verrechnungen

§ 3

Grundsätze 1 Der interne Leistungsbezug und Verrechnungen ohne Leistungsbezug zwischen Aufgabenbereichen oder zwischen der ordentlichen Rechnung und einer Spezialfinanzierung werden mit internen Verrechnungen erfasst. 2 Alle mehrjährigen internen Verrechnungen ab Fr. 250'000.– pro Jahr sind in Anhang 3 festgelegt. * 3 Alle internen Verrechnungen werden in der Erfolgsrechnung geführt.

§ 4

Leistungsvereinbarungen 1 Der Leistungsbezug ist jährlich mit allen nötigen Angaben, insbesondere Preis, Menge und Qualität, schriftlich zu vereinbaren, wenn die Berechnungsgrundlagen nicht in einer mehrjährigen Leistungsvereinbarung festgelegt sind. Für die Erstellung der Leistungsvereinbarung ist der Leistungserbringer verantwortlich. 2 Bei umfangreichen oder komplexen Leistungsbezügen sind deren Grundsätze in mehrjährigen Leistungsvereinbarungen zwischen den beteiligten Aufgabenbereichen oder durch den Regierungsrat festzulegen. 3 Mehrjährige Leistungsvereinbarungen ab Fr. 250'000.– pro Jahr sind dem DFR anzuzeigen. *

§ 5

Bewertung der Leistungen 1 Die Bewertung der Leistungen erfolgt aufgrund der Kosten- und Leistungsrechnung. Dabei sind grundsätzlich sämtliche Kostenstufen zu berücksichtigen. 2 Ist eine Bewertung aufgrund der Kosten- und Leistungsrechnung nicht möglich, können die für die Leistungserstellung eingesetzten Arbeitsstunden erfasst oder geschätzt werden. 3 Die Kosten pro Arbeitsstunde ergeben sich aus dem Bruttolohn der Mitarbeitenden inklusive Arbeitgeberbeiträge. Für die Gemeinkosten (Sachaufwand, Infrastruktur usw.) wird in der Regel ein Zuschlag von 25 % auf dem Bruttolohn inklusive Arbeitgeberbeiträge festgelegt. 2.3. Kosten- und Leistungsrechnung

§ 6

Grundsätze 1 Die Kosten- und Leistungsrechnung dient der Zuordnung der Finanzen zu den Leistungsgruppen innerhalb eines Aufgabenbereichs und liefert mit der Kostenträgerrechnung die Grundlagen insbesondere für die Bewertung der internen Verrechnungen gegenüber Spezialfinanzierungen und die Bewertung von Kausalabgaben. 2 Die Kosten und Erlöse sind in der Regel direkt einer Leistungsgruppe zuzuordnen. 3 Ist die Bewertung von Leistungen mit der Kosten- und Leistungsrechnung nicht zweckmässig, können vereinfachte Bewertungssysteme mit pauschalierten Stundenansätzen eingesetzt werden.

§ 7

Kostenstellen und Kostenträger 1 Jeder Aufgabenbereich mit Globalbudget führt mindestens eine Kostenstelle. 2 Kostenträger sind die Leistungen und Vorhaben des Aufgabenbereichs.

§ 8

Kostenstufen 1 Die Kosten sind gemäss den nachfolgenden 4 Stufen auszuweisen: a) Kostenstufe 1: sämtliche der Leistung oder dem Vorhaben direkt zugewiesene Primärkosten und -erlöse (ohne bilanzielle Abschreibungen Verwaltungsvermögen), b) Kostenstufe 2: sämtliche über die Bezugsgrössen vorgenommenen Leistungsverrechnungen und Umlagen von den Kostenstellen auf die Leistung oder das Vorhaben, c) Kostenstufe 3: sämtliche auf die Leistung oder das Vorhaben über die Bezugsgrössen vorgenommenen Abrechnungen aus Teilleistungen oder Vorhaben, d) Kostenstufe 4: kalkulatorische Kosten, insbesondere Abschreibungen, Mietkosten, Zinsen und Querschnittsleistungen. 2 Die Kosten des Regierungsrats sowie des Grossen Rats sind nicht in die Kostenstufen einzubeziehen.

§ 9

Umsetzung 1 Die zuständigen Instanzen legen für die von ihnen gesteuerten Leistungen und Vorhaben die massgebenden Bezugsgrössen für die Leistungsverrechnung, die Umlage und die Abrechnung von Aufwand und Ertrag auf die Kostenträger fest und überprüfen diese regelmässig. 2 Als Bezugsgrössen kommen die für einen Kostenträger geleisteten Stunden, ein Umlageschlüssel oder eine Abrechnungsvorschrift zur Anwendung. 3 Leistungsverrechnungen, Umlagen und Abrechnungen werden nur innerhalb eines Aufgabenbereichs innerhalb derselben Steuergrösse vorgenommen. 2.4. Organisation des Rechnungswesens

§ 10

Grundsätze 1 Die zuständige Instanz führt das Rechnungswesen in ihren Aufgabenbereichen. Sie bestimmt die zentrale Stelle für das Rechnungswesen. 2 Das Büro des Grossen Rats, die Finanzkontrolle und die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz können ihre Aufgaben im Zusammenhang mit dem Rechnungswesen einem Departement oder der Staatskanzlei übertragen. 3 Das DFR ist verantwortlich für die Aufsicht über die fachliche Führung sowie die Weiterentwicklung des kantonalen Rechnungswesens inklusive der dazugehörigen zentralen technischen Systeme.

§ 11

Zuständigkeit des DFR 1 Das DFR erfüllt im Zusammenhang mit dem Rechnungswesen insbesondere folgende Aufgaben: a) Führung der Erfolgs-, der Investitions- und der Finanzierungsrechnung sowie der Bilanz, b) Vorgaben für die Führung der Kosten- und Leistungsrechnung inklusive Berechnung der kalkulatorischen Kosten mit Zinssatz und des vereinfachten Bewertungssystems sowie Festlegung der pauschalierten Stundenansätze inklusive Zuschlagsatz, c) Liquiditätsbewirtschaftung und die Vornahme des Zahlungsverkehrs mit den Finanzinstituten, d) Herausgabe von Handbüchern zur Rechnungslegung und zum Rechnungswesen inklusive der Überwachung deren Anwendung, e) Koordination und Unterstützung der zuständigen Instanzen in den Bereichen Rechnungslegung und Rechnungswesen, f) Eröffnung von Post- und Bankkonten der Bilanz sowie Verfügung über diese Konten. Es kann für einzelne Konten das Verfügungsrecht schriftlich delegieren, g) Erteilung der Zustimmung für die Führung von kantonalen Postcheck- oder Bankkonten durch die zuständigen Instanzen. Eine solche Führung ist nur in Ausnahmefällen und bei schriftlicher Regelung des Zwecks, der Verantwortung und der Verfügungsberechtigung möglich.

§ 12

Aufgaben der zentralen Stelle für das Rechnungswesen 1 Die zentrale Stelle für das Rechnungswesen ist insbesondere für folgende Aufgaben verantwortlich: a) Vorliegen von Verpflichtungskrediten, b) Vorliegen von beschlossenen Budgetmittel, c) * … d) * Einhaltung der Vergabe- und Ausgabenkompetenzen, e) Einhaltung der Kontierung und der Buchungstexte gemäss Handbücher, f) * Führen von analogen und elektronischen Verzeichnissen über die Berechtigungen für die Belegprüfung, die Anweisung sowie die elektronische Bestellfreigabe, g) Verbuchung und Auslösung der Bezahlung. 2 Die zuständige Instanz kann diese Aufgaben delegieren. Bei einer Delegation überwacht die zentrale Stelle für das Rechnungswesen die Aufgabenerfüllung. 3 Die zentrale Stelle für das Rechnungswesen ist die Ansprechstelle gegenüber dem DFR und der Finanzkontrolle.

§ 13

Vergaben und Ausgaben * 1 Eine Vergabe stellt die Erteilung eines Auftrags zur Lieferung oder Erstellung von Gütern sowie zur Erbringung von Dienstleistungen dar. 2 Die Vergabe- und Ausgabenkompetenz bis Fr. 1 Mio. liegt bei den zuständigen Instanzen, darüber bei den beauftragten Instanzen. * 3 Die zuständigen Instanzen regeln die Vergabe- und Ausgabenkompetenz für ihre Aufgabenbereiche; sie informieren darüber die beauftragten Instanzen. * 4 Bei der Spezialfinanzierung Strassenrechnung werden Vergaben und Ausgaben, bei Hochbauvorhaben Vergaben über Fr. 5 Mio. dem Regierungsrat vorgelegt. * 5 Verträge werden von der für die Vergabe beziehungsweise die Ausgabe zuständigen Stelle abgeschlossen. Verträge ab Fr. 150'000.– sind immer von zwei Personen zu unterschreiben. * 6 Verträge mit einem Auftragswert von unter Fr. 150'000.– können durch Bestätigung einer Vertragsofferte der für die Vergabe beziehungsweise die Ausgabe zuständigen Stelle abgeschlossen und dokumentiert werden. Bis zu einem Auftragswert von Fr. 1'000.– können Verträge auch mündlich geschlossen werden. *

§ 14

Anweisungen 1 Eine Anweisung stellt den Auftrag für eine Buchung zu Lasten oder zu Gunsten eines Kontos der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung oder der Bilanz dar. 2 Mit der Belegprüfung wird die Ordnungsmässigkeit der Buchung bestätigt bezüglich: * a) * … b) * … c) * … d) * … e) * … f) * Vollständigkeit und Korrektheit der Kontierung, des Buchungstextes und des Belegs, g) * Korrektheit des Betrags sowie der Begründetheit der Buchung gemäss den Rechnungslegungsstandards des Kantons. 2bis Bei Rechnungen wird damit zusätzlich bestätigt: * a) Lieferung der Güter und Erbringung der Dienstleistungen, b) Übereinstimmung mit dem Auftrag (Offerte), c) Abzug allfälliger Rabatte und Skonti, d) Vorhandensein der Budgetmittel und falls erforderlich der Verpflichtungskredite, e) Mehrwertsteuer-Konformität der Rechnung. 3 … * 4 Mit der Anweisung wird bestätigt, dass die Prüfung des Belegs durch die berechtigten Personen erfolgt ist und von betrügerischen Handlungen keine Kenntnis besteht. * 4bis Die Anweisung fällt mit der Belegprüfung zusammen bei * a) einer Buchung innerhalb desselben Aufgabenbereichs, wenn der Saldo der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung und der Bilanz unverändert bleibt, b) einer Lieferantenrechnung im elektronischen Freigabeprozess, falls diese für eine gemäss Vergabe- und Ausgabenkompetenz sowie dem Vier-Augen-Prinzip elektronisch freigegebene Bestellung eingegangen ist. 5 Der Freigabeprozess, bestehend aus dem Erstellen des Belegs, der Belegprüfung und der Anweisung, muss von mindestens zwei Personen durchgeführt werden. Die Freigaben können elektronisch oder auf Papier erfolgen. * 6 Liegen die erforderlichen Freigaben vor, wird die Buchung automatisiert oder manuell von der zentralen Stelle für das Rechnungswesen vorgenommen. * 7 Die zuständigen Instanzen bestimmen die Anweisungsberechtigten. 8 Wer mit der Anweisung begünstigt wird oder gemäss § 16 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 4) in den Ausstand treten müsste, ist nicht zur Belegprüfung oder Anweisung berechtigt. * 3. Steuerung

§ 15

Entwicklungsleitbild 1 Die Staatskanzlei erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Departementen das Entwicklungsleitbild und unterbreitet es dem Regierungsrat. Sie erarbeitet durch ein Umfeldmonitoring die Grundlagen für die langfristige Planung. 4) SAR 271.200 2 Sie unterstützt die Departemente bei der Umsetzung des Entwicklungsleitbilds in den übrigen Planungsinstrumenten.

§ 16

Vollzug der Aufgabenbereiche des Regierungsrats 1 Der Regierungsrat weist die Aufgabenbereiche in seinem Zuständigkeitsbereich gemäss Anhang 1 den Departementen respektive den Organisationseinheiten zum Vollzug zu. 2 Er legt im Rahmen der Erarbeitung des Aufgaben- und Finanzplans die Leistungsgruppen fest.

§ 17

Erarbeitung des Aufgaben- und Finanzplans und des Jahresberichts 1 Das DFR erarbeitet zusammen mit den Departementen und der Staatskanzlei den Aufgaben- und Finanzplan, die Anträge für Nachtrags- und Zusatzkredite sowie den Jahresbericht mit Jahresrechnung. Massgebend für den Aufgaben- und Finanzplan sind dabei die jährlich vom Regierungsrat erlassenen Planungsvorgaben zu den Aufgaben und Finanzen. * 2 In den Aufgabenbereichen, die nicht im Zuständigkeitsbereich des Regierungsrats liegen, beschränkt sich die Zusammenarbeit mit dem DFR auf die formelle sowie

§ 18 zeitliche Koordination der Vorlagen. *

Budgetübertragungen und Kompensationen innerhalb des Globalbudgets * 1 Übertragungen gemäss § 15 Abs. 1 GAF und Kompensationen innerhalb des Globalbudgets gemäss § 14 Abs. 1bis GAF werden in der Regel drei Mal jährlich zusammen mit den Nachtrags- und Zusatzkrediten und dem Jahresabschluss vorgenommen. * 2 Übertragungen und Kompensationen innerhalb des Globalbudgets gemäss § 14 Abs. 1bis GAF sind dem DFR vorgängig zu melden und zu begründen. Die Umsetzung erfolgt auf Antrag der zuständigen Instanzen zentral durch das DFR. Über Differenzen entscheidet die beauftragte Instanz. * 3 Sämtliche Übertragungen und Kompensationen innerhalb des Globalbudgets gemäss § 14 Abs. 1bis GAF sind im Anhang zum Jahresbericht des Regierungsrats auszuweisen. * 4. Verpflichtungskredit

§ 19

Anpassung von Verpflichtungskrediten 1 Verpflichtungskredite für Hoch- und Tiefbauten sind der Kreditbewilligungsinstanz mit einer Preisstandsklausel zu beantragen. Die Berechnung der Teuerung erfolgt nach der Staffelmethode. Hierzu wird der Restkredit jährlich um die im Vorjahr aufgelaufene Teuerung angepasst. 2 In Ausnahmefällen können nach Rücksprache mit dem DFR auch andere Anpassungsklauseln für Verpflichtungskredite beantragt werden.

§ 20

Mehrfachzuständigkeiten 1 Ein Verpflichtungskredit für ein Vorhaben, an dem mehrere Aufgabenbereiche beteiligt respektive davon betroffen sind, wird in der Regel im Aufgabenbereich mit dem primären Bedürfnis geführt. 2 Erfordert die Umsetzung eines Vorhabens eine Aufteilung des Verpflichtungskredits auf mehrere Aufgabenbereiche, ist dies in der Kreditvorlage aufzuzeigen. Die Zuständigkeiten der an einem Verpflichtungskredit beteiligten Aufgabenbereiche oder Instanzen sind schriftlich festzulegen und dem DFR zur Kenntnis zu bringen. 3 Im Aufgabenbereich Immobilien stellt das Nutzerdepartement in der Regel Antrag für einen Verpflichtungskredit. * 4 Verpflichtungskredite im Bereich Hochbau werden im Aufgabenbereich Immobilien geführt. Davon ausgenommen sind Hochbauten im Aufgabenbereich Verkehrsinfrastruktur.

§ 21

Führung von Verpflichtungskrediten 1 Das DFR legt in einem Handbuch die notwendigen Bestimmungen fest für die Führung von Verpflichtungskrediten. 5. Vermögen und Finanzverbindlichkeiten

§ 22

Flüssige Mittel, Finanzanlagen und Finanzverbindlichkeiten 1 Das DFR verwaltet die flüssigen Mittel, die Finanzanlagen und die Finanzverbindlichkeiten. 2 Es entscheidet über die Verwaltung der flüssigen Mittel und der Finanzanlagen im Rahmen der vom Regierungsrat beschlossenen Weisung über die Tresorerie. 3 Es unterbreitet dem Regierungsrat rechtzeitig ein Konzept über die im Budgetjahr geplante Aufnahme von langfristigen Finanzverbindlichkeiten zur Genehmigung. Dabei sind die Beschlüsse des Grossen Rats zur Höherverschuldung zu berücksichtigen. Gestützt darauf sowie auf die Weisung über die Tresorerie entscheidet das DFR über die Aufnahme von langfristigen Finanzverbindlichkeiten. 4 Das DFR entscheidet über die Beschaffung von kurzfristigen Finanzverbindlichkeiten im Rahmen der Liquiditätsplanung aufgrund der vom Regierungsrat beschlossenen Weisung über die Tresorerie.

§ 23

Wertpapiere, Darlehen und Beteiligungen 1 Die zuständigen Instanzen sorgen dafür, dass die ihnen anvertrauten Wertpapiere, Depositen und Kautionen entsprechend den damit verbundenen Auflagen verwaltet werden. 2 Darlehensverträge, Schuldbriefe und Beteiligungspapiere müssen dem DFR zur Aufbewahrung übergeben werden.

§ 24

Guthaben 1 Die zuständigen Instanzen stellen die rechtzeitige Rechnungsstellung und die Überwachung der in Rechnung gestellten Forderungen sicher. Besondere Regelungen bleiben vorbehalten. 2 Zur gemeinsamen Erfüllung dieser Aufgaben können Kompetenzzentren gebildet werden. 3 Forderungen sind bei Überschreitung der geltenden Zahlungsfristen gestützt auf § 6 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 5) in der Regel zu verzinsen. Für die zweite Mahnung wird eine Mahngebühr erhoben. * 4 Ein Zahlungsaufschub darf nur gewährt werden, wenn er die Erfüllung der Forderung nicht zusätzlich gefährdet. 5 Ein Erlass ist zulässig, wenn feststeht, dass die Betreibung erfolglos sein wird oder die Kosten in einem offensichtlichen Missverhältnis zum ausstehenden Betrag stehen. Der Erlass von Forderungen aus anderen Gründen bedarf der Zustimmung des DFR, wenn er nicht auf einem richterlichen Entscheid beruht oder rechtsatzmässig vorgesehen ist. 6 Der Regierungsrat erlässt Weisungen zum Inkassowesen.

§ 25

Prozesse und Vergleiche bei strittigen Vermögensinteressen 1 Die zuständigen Instanzen dürfen bis zu einem Streitwert von Fr. 250'000.– Prozesse führen und im Rahmen der bewilligten finanziellen Mittel Vergleiche abschliessen; sie können diese Kompetenz delegieren. 2 In allen übrigen Fällen entscheidet die beauftragte Instanz.

§ 26

Inventare 1 Inventare geben Auskunft über Vermögenswerte mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer und über mehrjährige Vertragsverhältnisse. 2 Inventarisiert werden Vermögenswerte mit einem Anschaffungswert von über Fr. 5'000.– und Vertragsverhältnisse mit einem jährlichen Volumen von über Fr. 5'000.–. 3 Die Inventur mit der Bestandesaufnahme ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. 4 Der Regierungsrat erlässt Weisungen zur Inventarführung und Bilanzierung von Vorräten. 5) SAR 271.200 6. Spezialfinanzierungen und Zuwendungen aus privaten Mitteln

§ 27 mit besonderer Zweckbindung *

Grundsätze 1 … * 2 Im Jahresbericht mit Jahresrechnung werden der Jahresendbestand sowie die Veränderungen zum Vorjahr für die Spezialfinanzierungen und Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung ausgewiesen. * 3 … *

§ 28

Erträge und Verwaltungskosten 1 Spezialfinanzierungen werden weder verzinst noch mit Verwaltungskosten belastet. Besondere Regelungen bleiben vorbehalten. 2 Erträge und Wertänderungen bei Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung mit separater Vermögensanlage werden diesen vollständig gutgeschrieben oder belastet. Sind die Vermögen nicht separat angelegt, ist ihnen der Ertrag aufgrund eines durch das DFR festgelegten Zinssatzes gutzuschreiben. * 3 Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung können mit Verwaltungskosten belastet werden. * 4 … *

§ 30 § 29 * …

Verwaltung und Verfügungskompetenzen von Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung * 1 Die Führung von Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung gemäss § 32 DAF erfolgt durch die dafür zuständigen Instanzen. * 2 Der Verwendungszweck und die Verfügungskompetenz betreffend die einzelnen Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung sind in Anhang 4 geregelt. * 3 Die Vermögen der Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung werden in der Regel zentral durch das DFR verwaltet. * 6bis. Finanzausgleich der Gemeinden *

§ 31

Verhältnis zum Finanzausgleich der Gemeinden 1 Bei Investitionsbeiträgen an Gemeinden, welche die Voraussetzungen für Finanzausgleichsbeiträge erfüllen, ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) zum Mitbericht einzuladen, namentlich: a) vor Entscheiden des Kantons über den Umfang des Vorhabens (Projektdefinition, Raumprogrammgenehmigung usw.), b) vor der Projektgenehmigung und der Zusicherung des Kantonsbeitrags. 7. Führungsunterstützung

§ 32

Grundsatz und Zuständigkeiten 1 Die Departemente und die Staatskanzlei stellen das Aufgaben- und Finanzcontrolling in ihren Aufgabenbereichen und Leistungsgruppen sicher; sie halten sich hierbei inhaltlich an die Vorgaben des Regierungsrats, technisch an die des DFR. Sie bezeichnen Ansprechpersonen für das Controlling. * 2 Das DFR erfüllt im Zusammenhang mit der Führungsunterstützung folgende Aufgaben: a) * Herausgabe von Handbüchern im Bereich Aufgaben- und Finanzcontrolling inklusive Umsetzung der Vorgaben, b) Unterstützung der zuständigen Instanzen in finanz- und betriebswirtschaftlichen Fragen, c) Vorgaben zum internen Kontrollsystem, d) * periodische Berichterstattung über den Stand des Finanzhaushalts zuhanden des Regierungsrats, e) * Vorgaben zum Chancen- und Risikomanagement, f) * Antragstellung betreffend die Verrechnungssätze gemäss § 2 Abs. 5 des Gebührendekrets (GebührD) vom 19. September 2023 6) 3 Die Staatskanzlei erfüllt im Zusammenhang mit der Führungsunterstützung folgende Aufgabe: * a) * … b) * Vorgaben zu einem stufengerechten Wirkungscontrolling in Zusammenarbeit mit dem DFR.

§ 33 c) * …

Mitberichtsverfahren 1 Die Departemente und die Staatskanzlei führen bei Geschäften mit Auswirkungen auf den Staatshaushalt vor der Beschlussfassung durch den Regierungsrat mit dem DFR das Mitberichtsverfahren durch. 6) SAR 662.110 2 Bei Geschäften betreffend die Kompetenzsumme des Regierungsrats ist das Mitberichtsverfahren mit der Staatskanzlei durchzuführen. 3 … * 4 Bei Geschäften von strategischer Bedeutung ist das Mitberichtsverfahren auch mit der Staatskanzlei durchzuführen; diese überprüft die Übereinstimmung des Geschäfts mit den verabschiedeten Planungsgrundlagen (Entwicklungsleitbild, Aufgaben- und Finanzplan sowie Planungsberichte).

§ 34

Risiko-Minimierung und internes Kontrollsystem (IKS) 1 Der Risiko-Minimierung dient ein wirksames und vorausschauendes Chancen- und Risikomanagement. Dieses soll mögliche künftige Ereignisse und Entwicklungen sowie deren finanzielle und nichtfinanzielle Auswirkungen auf die Erreichung der Ziele voraussehen. 2 Chancen und Risiken sollen frühzeitig identifiziert, analysiert und bewertet werden. Aufgrund der Bewertung sind Massnahmen zur Chancennutzung beziehungsweise zur Risikoverminderung zu ergreifen. Die Entwicklung der Chancen und Risiken wird mit einem adäquaten Controlling abgebildet. 3 Ein internes Kontrollsystem (IKS) ist insbesondere für die Buchführung und die finanzielle Berichterstattung zu führen. Es soll mit geeigneten und angemessenen Massnahmen das Vermögen des Kantons schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherstellen, ordnungsgemässe und sichere Geschäftsprozesse bewirken sowie Fehler und Unregelmässigkeiten verhindern. 4 Der Regierungsrat kann Weisungen zur Risikominimierung sowie zum internen Kontrollsystem erlassen.

§ 35

Technische Führungssysteme 1 Für die Systemadministration der zentralen Rechnungswesenapplikation und des Management-Informations-Systems ist das DFR zuständig. * 2 … * 3 Die zentrale Systemadministration der technischen Führungssysteme hat folgende Rechte und Pflichten: * a) Sicht- und Mutationsrecht auf alle Stamm- und Bewegungsdaten, b) Zuweisung von Berechtigungen an die Nutzer, c) Eröffnen und Schliessen von Plan- und Istversionen, d) Technische Freigabe von Sach- und Finanzdaten auf Meldung der zuständigen Instanzen hin. 8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 36

Übergangsbestimmung 1 Die Bestimmungen zu den Verpflichtungskrediten des neuen Rechts über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen gelten für die Planung ab 1. August 2013 und für die Beschlussfassung der Kredite ab 1. Januar 2014.

§ 37

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Aarau, 5. Dezember 2012 Regierungsrat Aargau Landammann HOCHULI Staatsschreiber GRÜNENFELDER Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 05.12.2012 01.08.2013 Erlass Erstfassung 2013/1-17 03.07.2013 01.08.2013 § 14 Abs. 5 geändert 2014/1-02 02.07.2014 01.01.2015 Anhang 02 Name und Inhalt geändert 2014/5-04 02.07.2014 01.01.2015 Anhang 03 Inhalt geändert 2014/5-04 17.12.2014 01.01.2015 Anhang 03 Inhalt geändert 2015/1-05 03.08.2015 01.01.2016 § 13 Titel geändert 2015/6-11 03.08.2015 01.01.2016 § 13 Abs. 2 geändert 2015/6-11 03.08.2015 01.01.2016 § 13 Abs. 3 geändert 2015/6-11 03.08.2015 01.01.2016 § 13 Abs. 4 geändert 2015/6-11 03.08.2015 01.01.2016 § 13 Abs. 5 geändert 2015/6-11 03.08.2015 01.01.2016 Anhang 03 Inhalt geändert 2015/6-11 22.06.2016 01.01.2017 Anhang 01 Inhalt geändert 2016/6-04 22.06.2016 01.01.2017 Anhang 02 Inhalt geändert 2016/6-04 22.06.2016 01.01.2017 Anhang 03 Inhalt geändert 2016/6-04 02.11.2016 01.01.2017 Anhang 03 Inhalt geändert 2016/7-39 17.05.2017 01.01.2017 Anhang 03 Inhalt geändert 2017/5-31 28.06.2017 01.01.2018 Anhang 02 Inhalt geändert 2018/1-01 28.06.2017 01.01.2018 Anhang 03 Inhalt geändert 2018/1-01 17.01.2018 01.01.2018 Anhang 03 Inhalt geändert 2018/1-11 23.01.2019 01.01.2019 Anhang 03 Inhalt geändert 2019/1-07 12.06.2019 01.07.2019 § 12 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2019/3-18 12.06.2019 01.07.2019 § 12 Abs. 1, lit. d) geändert 2019/3-18 12.06.2019 01.07.2019 § 12 Abs. 1, lit. f) geändert 2019/3-18 12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2 geändert 2019/3-18 12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2, lit. a) aufgehoben 2019/3-18 12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2, lit. b) aufgehoben 2019/3-18 12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2, lit. c) aufgehoben 2019/3-18 12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2, lit. d) aufgehoben 2019/3-18 12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2, lit. e) aufgehoben 2019/3-18 12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2, lit. f) eingefügt 2019/3-18 12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2, lit. g) eingefügt 2019/3-18 12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2bis eingefügt 2019/3-18 12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 3 aufgehoben 2019/3-18 12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 4 geändert 2019/3-18 12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 4bis eingefügt 2019/3-18 12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 5 geändert 2019/3-18 12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 6 geändert 2019/3-18 12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 8 eingefügt 2019/3-18 06.11.2019 01.01.2020 § 17 Abs. 1 geändert 2020/1-07 06.11.2019 01.01.2020 § 17 Abs. 2 geändert 2020/1-07 06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 1 geändert 2020/1-07 06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 2, lit. a) geändert 2020/1-07 06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 2, lit. d) geändert 2020/1-07 06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 2, lit. e) eingefügt 2020/1-07 06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 3 geändert 2020/1-07 06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 3, lit. a) aufgehoben 2020/1-07 06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 3, lit. b) geändert 2020/1-07 06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 3, lit. c) aufgehoben 2020/1-07 06.11.2019 01.01.2020 § 35 Abs. 1 geändert 2020/1-07 06.11.2019 01.01.2020 § 35 Abs. 2 aufgehoben 2020/1-07 06.11.2019 01.01.2020 § 35 Abs. 3 geändert 2020/1-07 06.11.2019 01.01.2020 Anhang 01 Inhalt geändert 2020/1-07 06.11.2019 01.01.2020 Anhang 02 Inhalt geändert 2020/1-07 06.11.2019 01.01.2020 Anhang 03 Inhalt geändert 2020/1-07 22.04.2020 01.07.2020 § 3 Abs. 2 geändert 2020/9-06 22.04.2020 01.07.2020 § 4 Abs. 3 geändert 2020/9-06 22.04.2020 01.07.2020 Anhang 02 Inhalt geändert 2020/9-06 22.04.2020 01.07.2020 Anhang 03 Inhalt geändert 2020/9-06 04.11.2020 01.12.2020 § 30 Abs. 2 geändert 2020/15-18 04.11.2020 01.12.2020 Anhang 04 eingefügt 2020/15-18 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 11.11.2020 01.01.2021 Anhang 03 Inhalt geändert 2020/15-21 10.11.2021 01.01.2022 Anhang 01 Inhalt geändert 2021/18-19 10.11.2021 01.01.2022 Anhang 02 Inhalt geändert 2021/18-19 10.11.2021 01.01.2022 Anhang 03 Inhalt geändert 2021/18-19 10.11.2021 01.01.2022 Anhang 04 Inhalt geändert 2021/18-19 22.12.2021 01.01.2023 § 33 Abs. 3 aufgehoben 2022/18-01 02.03.2022 01.05.2022 Anhang 04 Inhalt geändert 2022/10-08 16.11.2022 01.01.2023 Anhang 02 Inhalt geändert 2022/18-16 16.11.2022 01.01.2023 Anhang 03 Inhalt geändert 2022/18-16 16.11.2022 01.01.2023 Anhang 04 Inhalt geändert 2022/18-16 18.10.2023 01.01.2024 § 13 Abs. 4 geändert 2023/10-12 18.10.2023 01.01.2024 § 13 Abs. 5 geändert 2023/10-12 18.10.2023 01.01.2024 § 13 Abs. 6 eingefügt 2023/10-12 18.10.2023 01.01.2024 § 18 Titel geändert 2023/10-12 18.10.2023 01.01.2024 § 18 Abs. 1 geändert 2023/10-12 18.10.2023 01.01.2024 § 18 Abs. 2 geändert 2023/10-12 18.10.2023 01.01.2024 § 18 Abs. 3 geändert 2023/10-12 18.10.2023 01.01.2024 Titel 6. geändert 2023/10-12 18.10.2023 01.01.2024 § 27 Abs. 1 aufgehoben 2023/10-12 18.10.2023 01.01.2024 § 27 Abs. 2 geändert 2023/10-12 18.10.2023 01.01.2024 § 27 Abs. 3 aufgehoben 2023/10-12 18.10.2023 01.01.2024 § 28 Abs. 2 geändert 2023/10-12 18.10.2023 01.01.2024 § 28 Abs. 3 geändert 2023/10-12 18.10.2023 01.01.2024 § 28 Abs. 4 aufgehoben 2023/10-12 18.10.2023 01.01.2024 § 29 aufgehoben 2023/10-12 18.10.2023 01.01.2024 § 30 Titel geändert 2023/10-12 18.10.2023 01.01.2024 § 30 Abs. 1 geändert 2023/10-12 18.10.2023 01.01.2024 § 30 Abs. 2 geändert 2023/10-12 18.10.2023 01.01.2024 § 30 Abs. 3 geändert 2023/10-12 18.10.2023 01.01.2024 Titel 6bis. eingefügt 2023/10-12 08.11.2023 01.01.2024 Anhang 02 Inhalt geändert 2023/10-17 08.11.2023 01.01.2024 Anhang 03 Inhalt geändert 2023/10-17 08.11.2023 01.01.2024 Anhang 04 Inhalt geändert 2023/10-17 13.03.2024 01.07.2024 § 20 Abs. 3 geändert 2024/04-03 13.03.2024 01.07.2024 § 24 Abs. 3 geändert 2024/04-03 13.03.2024 01.07.2024 § 32 Abs. 2, lit. e) geändert 2024/04-03 13.03.2024 01.07.2024 § 32 Abs. 2, lit. f) eingefügt 2024/04-03 27.03.2024 01.05.2024 Anhang 01 Inhalt geändert 2024/03-12 11.09.2024 01.01.2025 Anhang 03 Inhalt geändert 2024/08-08 06.11.2024 01.01.2025 Anhang 03 Inhalt geändert 2024/10-15 05.11.2025 01.01.2026 Anhang 03 Inhalt geändert 2025/08-18 05.11.2025 01.01.2026 Anhang 04 Inhalt geändert 2025/08-18 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 05.12.2012 01.08.2013 Erstfassung 2013/1-17 § 3 Abs. 2 22.04.2020 01.07.2020 geändert 2020/9-06 § 4 Abs. 3 22.04.2020 01.07.2020 geändert 2020/9-06 § 12 Abs. 1, lit. c) 12.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019/3-18 § 12 Abs. 1, lit. d) 12.06.2019 01.07.2019 geändert 2019/3-18 § 12 Abs. 1, lit. f) 12.06.2019 01.07.2019 geändert 2019/3-18 § 13 03.08.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015/6-11 § 13 Abs. 2 03.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-11 § 13 Abs. 3 03.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-11 § 13 Abs. 4 03.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-11 § 13 Abs. 4 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-12 § 13 Abs. 5 03.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-11 § 13 Abs. 5 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-12 § 13 Abs. 6 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10-12 § 14 Abs. 2 12.06.2019 01.07.2019 geändert 2019/3-18 § 14 Abs. 2, lit. a) 12.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019/3-18 § 14 Abs. 2, lit. b) 12.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019/3-18 § 14 Abs. 2, lit. c) 12.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019/3-18 § 14 Abs. 2, lit. d) 12.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019/3-18 § 14 Abs. 2, lit. e) 12.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019/3-18 § 14 Abs. 2, lit. f) 12.06.2019 01.07.2019 eingefügt 2019/3-18 § 14 Abs. 2, lit. g) 12.06.2019 01.07.2019 eingefügt 2019/3-18 § 14 Abs. 2bis 12.06.2019 01.07.2019 eingefügt 2019/3-18 § 14 Abs. 3 12.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019/3-18 § 14 Abs. 4 12.06.2019 01.07.2019 geändert 2019/3-18 § 14 Abs. 4bis 12.06.2019 01.07.2019 eingefügt 2019/3-18 § 14 Abs. 5 03.07.2013 01.08.2013 geändert 2014/1-02 § 14 Abs. 5 12.06.2019 01.07.2019 geändert 2019/3-18 § 14 Abs. 6 12.06.2019 01.07.2019 geändert 2019/3-18 § 14 Abs. 8 12.06.2019 01.07.2019 eingefügt 2019/3-18 § 17 Abs. 1 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1-07 § 17 Abs. 2 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1-07 § 18 18.10.2023 01.01.2024 Titel geändert 2023/10-12 § 18 Abs. 1 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-12 § 18 Abs. 2 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-12 § 18 Abs. 3 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-12 § 20 Abs. 3 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03 § 24 Abs. 3 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03 Titel 6. 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-12 § 27 Abs. 1 18.10.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10-12 § 27 Abs. 2 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-12 § 27 Abs. 3 18.10.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10-12 § 28 Abs. 2 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-12 § 28 Abs. 3 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-12 § 28 Abs. 4 18.10.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10-12 § 29 18.10.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10-12 § 30 18.10.2023 01.01.2024 Titel geändert 2023/10-12 § 30 Abs. 1 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-12 § 30 Abs. 2 04.11.2020 01.12.2020 geändert 2020/15-18 § 30 Abs. 2 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-12 § 30 Abs. 3 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-12 Titel 6bis. 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10-12 § 32 Abs. 1 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1-07 § 32 Abs. 2, lit. a) 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1-07 § 32 Abs. 2, lit. d) 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1-07 § 32 Abs. 2, lit. e) 06.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2020/1-07 § 32 Abs. 2, lit. e) 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03 § 32 Abs. 2, lit. f) 13.03.2024 01.07.2024 eingefügt 2024/04-03 § 32 Abs. 3 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1-07 § 32 Abs. 3, lit. a) 06.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2020/1-07 § 32 Abs. 3, lit. b) 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1-07 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle § 32 Abs. 3, lit. c) 06.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2020/1-07 § 33 Abs. 3 22.12.2021 01.01.2023 aufgehoben 2022/18-01 § 35 Abs. 1 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1-07 § 35 Abs. 2 06.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2020/1-07 § 35 Abs. 3 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1-07 Anhang 01 22.06.2016 01.01.2017 Inhalt geändert 2016/6-04 Anhang 01 06.11.2019 01.01.2020 Inhalt geändert 2020/1-07 Anhang 01 10.11.2021 01.01.2022 Inhalt geändert 2021/18-19 Anhang 01 27.03.2024 01.05.2024 Inhalt geändert 2024/03-12 Anhang 02 02.07.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert 2014/5-04 Anhang 02 22.06.2016 01.01.2017 Inhalt geändert 2016/6-04 Anhang 02 28.06.2017 01.01.2018 Inhalt geändert 2018/1-01 Anhang 02 06.11.2019 01.01.2020 Inhalt geändert 2020/1-07 Anhang 02 22.04.2020 01.07.2020 Inhalt geändert 2020/9-06 Anhang 02 10.11.2021 01.01.2022 Inhalt geändert 2021/18-19 Anhang 02 16.11.2022 01.01.2023 Inhalt geändert 2022/18-16 Anhang 02 08.11.2023 01.01.2024 Inhalt geändert 2023/10-17 Anhang 03 02.07.2014 01.01.2015 Inhalt geändert 2014/5-04 Anhang 03 17.12.2014 01.01.2015 Inhalt geändert 2015/1-05 Anhang 03 03.08.2015 01.01.2016 Inhalt geändert 2015/6-11 Anhang 03 22.06.2016 01.01.2017 Inhalt geändert 2016/6-04 Anhang 03 02.11.2016 01.01.2017 Inhalt geändert 2016/7-39 Anhang 03 17.05.2017 01.01.2017 Inhalt geändert 2017/5-31 Anhang 03 28.06.2017 01.01.2018 Inhalt geändert 2018/1-01 Anhang 03 17.01.2018 01.01.2018 Inhalt geändert 2018/1-11 Anhang 03 23.01.2019 01.01.2019 Inhalt geändert 2019/1-07 Anhang 03 06.11.2019 01.01.2020 Inhalt geändert 2020/1-07 Anhang 03 22.04.2020 01.07.2020 Inhalt geändert 2020/9-06 Anhang 03 11.11.2020 01.01.2021 Inhalt geändert 2020/15-21 Anhang 03 10.11.2021 01.01.2022 Inhalt geändert 2021/18-19 Anhang 03 16.11.2022 01.01.2023 Inhalt geändert 2022/18-16 Anhang 03 08.11.2023 01.01.2024 Inhalt geändert 2023/10-17 Anhang 03 11.09.2024 01.01.2025 Inhalt geändert 2024/08-08 Anhang 03 06.11.2024 01.01.2025 Inhalt geändert 2024/10-15 Anhang 03 05.11.2025 01.01.2026 Inhalt geändert 2025/08-18 Anhang 04 04.11.2020 01.12.2020 eingefügt 2020/15-18 Anhang 04 10.11.2021 01.01.2022 Inhalt geändert 2021/18-19 Anhang 04 02.03.2022 01.05.2022 Inhalt geändert 2022/10-08 Anhang 04 16.11.2022 01.01.2023 Inhalt geändert 2022/18-16 Anhang 04 08.11.2023 01.01.2024 Inhalt geändert 2023/10-17 Anhang 04 05.11.2025 01.01.2026 Inhalt geändert 2025/08-18 Anhang 1 1 (Stand: 1. Mai 2024) Vollzug der Aufgabenbereiche des Regierungsrats (§ 16 Abs. 1 VAF) Zuständige Instanz Aufgabenbereich Vollziehende Organisationseinheit SK 100 Zentrale Dienstleistungen und kantonale Projekte Staatskanzlei, Generalsekretariate Departemente SK 120 Zentrale Stabsleistungen Staatskanzlei DVI 210 Polizeiliche Sicherheit Kantonspolizei DVI 215 Verkehrszulassung Strassenverkehrsamt DVI 225 Migration und Integration Amt für Migration und Integration Kanton Aargau DVI 230 Arbeitssicherheit und arbeitsmarktliche Integration Amt für Wirtschaft und Arbeit DVI 235 Register und Personenstand Abteilung Register und Personenstand DVI 240 Gemeindeaufsicht und Finanzausgleich Gemeindeabteilung DVI 245 Standortförderung Standortförderung DVI 250 Strafverfolgung Staatsanwaltschaft Aargau, Jugendanwaltschaft DVI 255 Straf- und Massnahmenvollzug Amt für Justizvollzug BKS 310 Volksschule Abteilung Volksschule BKS 315 Sonderschulung, Heime und Werkstätten Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten BKS 320 Berufsbildung und Mittelschule Abteilung Berufsbildung und Mittelschule BKS 325 Hochschulen Abteilung Hochschulen und Sport BKS 335 Sport Abteilung Hochschulen und Sport BKS 340 Kultur Abteilung Kultur 1 Anhang 1 zur Verordnung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (VAF) vom 5. Dezember 2012 (SAR 612.311) Zuständige Instanz Aufgabenbereich Vollziehende Organisationseinheit DFR 410 Finanzen Abteilung Finanzen DFR 415 Statistik Statistisches Amt DFR 420 Personal Human Resources Aargau DFR 425 Steuern Kantonales Steueramt DFR 430 Immobilien Immobilien Aargau DFR 435 Informatik Informatik Aargau DFR 440 Landwirtschaft Landwirtschaft Aargau DGS 510 Soziale Sicherheit Kantonaler Sozialdienst DGS 515 Betreuung Asylsuchende Kantonaler Sozialdienst DGS 533 Verbraucherschutz Amt für Verbraucherschutz DGS 535 Gesundheit Gesundheit DGS 540 Militär und Bevölkerungsschutz Militär und Bevölkerungsschutz DGS 545 Sozialversicherungen sva Aargau BVU 605 Baubewilligung und Recht Abteilung für Baubewilligungen, Rechtsabteilung BVU 610 Raumentwicklung Abteilung Raumentwicklung BVU 615 Energie Abteilung Energie BVU 620 Umweltschutz Abteilung für Umwelt BVU 625 Umweltentwicklung Abteilung Landschaft und Gewässer BVU 635 Verkehrsangebot Abteilung Verkehr BVU 640 Verkehrsinfrastruktur Abteilung Tiefbau BVU 645 Wald, Jagd und Fischerei Abteilung Wald Anhang 2 1 (Stand 1. Januar 2024) Kontenrahmen für Bilanz, Erfolgs- und Investitionsrechnung (§ 2 Abs. 1 VAF) 1. Kontenrahmen Bilanz 1 Aktiven 10 Finanzvermögen 100 Flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen 101 Forderungen 102 Kurzfristige Finanzanlagen 104 Aktive Rechnungsabgrenzungen 106 Vorräte und angefangene Arbeiten 107 Langfristige Finanzanlagen 108 Sachanlagen Finanzvermögen 109 Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen im Fremdkapital 14 Verwaltungsvermögen 140 Sachanlagen Verwaltungsvermögen 144 Darlehen 145 Beteiligungen, Grundkapitalien 146 Erteilte Investitionsbeiträge 2 Passiven 20 Fremdkapital 200 Laufende Verbindlichkeiten 201 Kurzfristige Finanzverbindlichkeiten 204 Passive Rechnungsabgrenzung 205 Kurzfristige Rückstellungen 206 Langfristige Finanzverbindlichkeiten 208 Langfristige Rückstellungen 209 Verbindlichkeiten gegenüber Spezialfinanzierungen und zweckgebundenen Zuwendungen im Fremdkapital 1 Anhang 2 zur Verordnung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (VAF) vom 5. Dezember 2012 (SAR 612.311) 29 Eigenkapital 290 Verpflichtungen (+) bzw. Vorschüsse (-) gegenüber Spezialfinanzierungen 291 Zweckgebundene Zuwendungen im Eigenkapital 292 Rücklagen 294 Reserven 298 Übriges Eigenkapital 299 Bilanzüberschuss/-fehlbetrag 2. Kontenrahmen Erfolgsrechnung 3 Aufwand 30 Personalaufwand 300 Behörden, Kommissionen und Richter 301 Löhne des Verwaltungs- und Betriebspersonals 302 Löhne der Lehrpersonen 303 Temporäre Arbeitskräfte 304 Zulagen 305 Arbeitgeberbeiträge 306 Arbeitgeberleistungen 309 Übriger Personalaufwand 31 Sach- und übriger Betriebsaufwand 310 Material- und Warenaufwand 311 Nicht aktivierbare Anlagen 312 Ver- und Entsorgung Liegenschaften VV 313 Dienstleistungen und Honorare 314 Baulicher und betrieblicher Unterhalt 315 Unterhalt Mobilien und immaterielle Anlagen 316 Mieten, Leasing, Pachten, Benützungsgebühren 317 Spesenentschädigungen 318 Wertberichtigungen auf Forderungen 319 Übriger Betriebsaufwand 33 Abschreibungen Verwaltungsvermögen 330 Sachanlagen Verwaltungsvermögen 34 Finanzaufwand 340 Zinsaufwand 341 Realisierte Verluste Finanzvermögen 342 Kapitalbeschaffungs- und Verwaltungskosten 343 Liegenschaftenaufwand Finanzvermögen 344 Wertberichtigungen Anlagen Finanzvermögen 349 Übriger Finanzaufwand 35 Einlagen in Spezialfinanzierungen 350 Einlagen in Spezialfinanzierungen im Fremdkapital 351 Einlagen in Spezialfinanzierungen im Eigenkapital 36 Transferaufwand 360 Ertragsanteile an Dritte 361 Entschädigungen an Gemeinwesen 362 Finanz- und Lastenausgleich 363 Beiträge an Gemeinwesen und Dritte 364 Wertberichtigungen Darlehen Verwaltungsvermögen 365 Wertberichtigungen Beteiligungen Verwaltungsvermögen 366 Abschreibungen Investitionsbeiträge 369 Übriger Transferaufwand 37 Durchlaufende Beiträge 370 Durchlaufende Beiträge 38 Ausserordentlicher Aufwand 380 Ausserordentlicher Personalaufwand 381 Ausserordentlicher Sach- und Betriebsaufwand 384 Ausserordentlicher Finanzaufwand 386 Ausserordentlicher Transferaufwand 389 Ausserordentliche Einlagen in das Eigenkapital 39 Interne Verrechnungen 390 Material- und Warenbezüge 391 Dienstleistungen 392 Pacht, Mieten, Benützungskosten 393 Betriebs- und Verwaltungskosten 394 Kalk. Zinsen und Finanzaufwand 398 Übertragungen 399 Übrige interne Verrechnungen 4 Ertrag 40 Fiskalertrag 400 Direkte Steuern natürliche Personen 401 Direkte Steuern juristische Personen 402 Übrige Direkte Steuern 403 Besitz- und Aufwandsteuern 41 Regalien und Konzessionen 410 Regalien 411 Schweiz. Nationalbank 412 Konzessionen 413 Ertragsanteile an Lotterien, Sport-Toto, Wetten 42 Entgelte 420 Ersatzabgaben 421 Gebühren für Amtshandlungen 422 Spital- und Heimtaxen, Kostgelder 423 Schul- und Kursgelder 424 Benützungsgebühren und Dienstleistungen 425 Erlöse aus Verkäufen 426 Rückerstattungen 427 Bussen 429 Übrige Entgelte 43 Übrige Erträge 430 Übrige betriebliche Erträge 432 Bestandesveränderungen 439 Übriger Ertrag 44 Finanzertrag 440 Zinsertrag 441 Realisierte Gewinne Finanzvermögen 442 Beteiligungsertrag Finanzvermögen 443 Liegenschaftenertrag Finanzvermögen 444 Wertberichtigungen Anlagen Finanzvermögen 445 Finanzertrag aus Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens 446 Finanzertrag von öffentlichen Unternehmungen 447 Liegenschaftenertrag Verwaltungsvermögen 449 Übrige Finanzerträge 45 Entnahmen aus Spezialfinanzierungen 450 Entnahmen aus Spezialfinanzierungen im Fremdkapital 451 Entnahmen aus Spezialfinanzierungen im Eigenkapital 46 Transferertrag 460 Ertragsanteile von Dritten 461 Entschädigungen von Gemeinwesen 462 Finanz- und Lastenausgleich 463 Beiträge von Gemeinwesen und Dritten 469 Übriger Transferertrag 47 Durchlaufende Beiträge 470 Durchlaufende Beiträge 48 Ausserordentlicher Ertrag 480 Ausserordentlicher Steuerertrag 481 Ausserordentlicher Ertrag von Regalien, Konzessionen 482 Ausserordentliche Entgelte 484 Ausserordentlicher Finanzertrag 486 Ausserordentlicher Transferertrag 489 Ausserordentliche Entnahmen aus dem Eigenkapital 49 Interne Verrechnungen 490 Material- und Warenbezüge 491 Dienstleistungen 492 Pacht, Mieten, Benützungskosten 493 Betriebs- und Verwaltungskosten 494 Kalk. Zinsen und Finanzaufwand 498 Übertragungen 499 Übrige interne Verrechnungen 3. Kontenrahmen Investitionsrechnung 5 Investitionsaufwand 50 Sachanlagen 500 Grundstücke 501 Strassen / Verkehrswege 502 Wasserbau 504 Gebäude 505 Wald 506 Mobilien / Informatik 51 Investitionen auf Rechnung Dritter 519 Investitionen auf Rechnung Dritter 56 Eigene Investitionsbeiträge 560 Bund 561 Kantone und Konkordate 562 Gemeinde und Gemeindezweckverbände 563 Öffentliche Sozialversicherungen 564 Öffentliche Unternehmungen 565 Private Unternehmungen 566 Private Organisationen ohne Erwerbszweck 567 Private Haushalte 568 Ausland 57 Durchlaufende Investitionsbeiträge 570 Bund 571 Kantone und Konkordate 572 Gemeinde und Gemeindezweckverbände 573 Öffentliche Sozialversicherungen 574 Öffentliche Unternehmungen 575 Private Unternehmungen 576 Private Organisationen ohne Erwerbszweck 577 Private Haushalte 578 Ausland 58 Ausserordentliche Investitionen 580 Ausserordentliche Investitionen für Sachanlagen 586 Ausserordentliche Investitionsbeiträge 589 Übrige ausserordentliche Investitionen 59 Übertrag an Bilanz 590 Passivierungen 6 Investitionsertrag 60 Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen 600 Übertragung von Grundstücken 604 Übertragung Gebäude 605 Übertragung Wald 606 Übertragung Mobilien / Informatik 61 Rückerstattungen von Investitionen auf Rechnung Dritter 611 Strassen und Verkehrswege 619 Verschiedene Sachanlagen 63 Investitionsbeiträge für eigene Rechnung 630 Bund 631 Kantone und Konkordate 632 Gemeinde und Gemeindezweckverbände 633 Öffentliche Sozialversicherungen 634 Öffentliche Unternehmungen 635 Private Unternehmungen 636 Private Organisationen ohne Erwerbszweck 637 Private Haushalte 638 Ausland 66 Rückzahlung eigener Investitionsbeiträge 660 Bund 661 Kantone und Konkordate 662 Gemeinde und Gemeindezweckverbände 663 Öffentliche Sozialversicherungen 664 Öffentliche Unternehmungen 665 Private Unternehmungen 666 Private Organisationen ohne Erwerbszweck 667 Private Haushalte 668 Ausland 67 Durchlaufende Investitionsbeiträge 670 Bund 671 Kantone und Konkordate 672 Gemeinde und Gemeindezweckverbände 673 Öffentliche Sozialversicherungen 674 Öffentliche Unternehmungen 675 Private Unternehmungen 676 Private Organisationen ohne Erwerbszweck 677 Private Haushalte 678 Ausland 68 Ausserordentlicher Investitionsertrag 680 Ausserordentlicher Investitionsertrag für Sacheinlagen 683 Ausserordentliche Investitionsbeiträge für eigene Rechnung 689 Übriger ausserordentlicher Investitionsertrag 69 Übertrag an Bilanz 690 Aktivierung Nettoinvestitionen Anhang 3 1 (Stand 1. Januar 2026) Liste der intern verrechneten Leistungen (§ 3 Abs. 2 VAF) Leistungsbezüger Leistungserbringer Leistung GR/PD; Grosser Rat Benützung Staatswagen SK; Regierungsrat Benützung Staatswagen SK; Regierungsrat Informatik Projektstellen SmartAargau Kantonspolizei Informatik Aargau Basis IT-Leistungen für Nutzung IT-Infrastruktur durch Gemeindepolizeien Kantonspolizei Bezug von Treibstoff an der Tankstelle der Werkstatt Lenzhard und Polizeikommando Aarau Arbeitsmarktliche Integration Amtsleitung Dienstleistungen Amt für Migration und Integration Arbeitsmarktliche Integration Fachspezifische Begleitung von Flüchtlingen, vorläufig Aufgenommenen und Schutzsuchenden zur Arbeitsmarktintegration Arbeitsmarktliche Integration SK; Staatskanzlei Frankaturkosten 1 Anhang 3 zur Verordnung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (VAF) vom 5. Dezember 2012 (SAR 612.311) Leistungsbezüger Leistungserbringer Leistung Öffentliche Arbeitslosenkasse Kt. Aargau Arbeitsmarktliche Integration Dienstleistungen Arbeitsmarktliche Integration und Öffentliche Arbeitslosenkasse Kt. Aargau Informatik Aargau Netzwerk KOMKA, Telefoninfrastruktur, Fernzugriffe Arbeitsmarktliche Integration Immobilien Aargau Raumaufwand im Bereich der Umsetzung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Strassenverkehrsamt Verrechnung Nettoertrag der Verkehrssteuern an Strassenrechnung Gemeindeabteilung Direkte Ausgleichszahlung zu Lasten der Gemeinden in die Spezialfinanzierung Strassenrechnung BKS; Berufsbildung und Mittelschulen Landwirtschaftliches Zentrum Liebegg Grundbildung Landwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung BKS; Sport BKS; Sport Gesuchbearbeitung Swisslos-Sportfonds BKS; Kultur BKS; Kultur Gesuchsbearbeitung Swisslos-Fonds Immobilien Aargau BKS; Berufsbildung und Mittelschulen Verrechnung Bewirtschaftung Parkanlage Kantonsschule Wettingen Leistungsbezüger Leistungserbringer Leistung Immobilien Aargau Miet- und Pachtzinsertrag Liegenschaften Kantonsstrassen Finanzen Generalsekretariat Verrechnung Sondermülldeponie Kölliken Finanzen Finanzen Übertragung Nettoertrag Spezialfinanzierung Sonderlasten in Erfolgsrechnung Finanzen Verzinsung Spezialfinanzierung ÖV- Infrastruktur Steueramt Informatik Aargau IT-Leistungen Betrieb Steuerapplikationen Steueramt Steueramt Personalaufwand Betrieb Steuerapplikationen Steueramt Finanzausgleich mit den Gemeinden Verrechnung Steuerzuschlag Finanzausgleich natürliche Personen Steueramt Finanzausgleich mit den Gemeinden Verrechnung Steuerzuschlag Finanzausgleich juristische Personen DGS; Sozialdienst DGS; Asylwesen Verrechnung öffentliche Sozialhilfe (OSH) an anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) Landschaft und Gewässer Landwirtschaft Aargau Bewirtschaftungsverträge, Auszahlung durch Landwirtschaft Aargau Raumentwicklung Raumentwicklung Verrechnung eMehrwertabgabe Raumentwicklung Raumentwicklung Verrechnung Personalkosten Mehrwertabgabe Raumentwicklung Steueramt Verrechnung Personalkosten Mehrwertabgabe Kantonspolizei Leistungen der Kantonspolizei für Verkehrssicherheit Leistungsbezüger Leistungserbringer Leistung Immobilien Aargau Miete Verwaltungsgebäude Buchenhof Informatik Aargau Informatikdienstleistungen z. G. Strassenrechnung Generalsekretariat Stabs- und Querschnittsleistungen Dienstleistungen Verkehrsplanung, externe Studien und projektbezogene Planungsaufwendungen Ein Viertel der Kantonsanteile am Ertrag LSVA z. G. Spezialfinanzierung öV-Infrastruktur Pauschalabgeltung aus Spezialfinanzierung öV- Infrastruktur für Unterhalt Busspuren und Haltestellen sowie Investitionen Haltestellen Kantonsstrassen Einlage aus allgemeinen Staatsmitteln z. G. Spezialfinanzierung öV-Infrastruktur Amortisation Darlehen Spezialfinanzierung Strassenrechnung Finanzen Verzinsung Spezialfinanzierung öV- Infrastruktur GKA; Obergericht, Bezirksgerichte Staatsanwaltschaft Verrechnung Anklagegebühr Anhang 4 1 (Stand 1. Januar 2026) Verwendungszweck und Verfügungskompetenz von Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung (§ 30 Abs. 2) Aufgabenbereich 315 Sonderschulung, Heime und Werkstätte Behindertenfonds Unterstützung und Förderung, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, von Institutionen und Interessensgemeinschaften im Behindertenbereich. Bis Fr. 10'000.– im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 20'000.– pro Jahr, die Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten, in allen anderen Fällen das Antrag der Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten. 1 Anhang 4 zur Verordnung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (VAF) vom 5. Dezember 2012 (SAR 612.311). Aufgabenbereich 320 Berufsbildung und Mittelschulen Aargauischer Berufsbildungsfonds Finanzielle Unterstützung von innovativen Projekten zu Gunsten der aargauischen Berufsbildung. Bis Fr. 20'000.– im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 50'000.– pro Jahr, die Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen, in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen. Ausgaben, die für denselben Zweck bestimmt sind, dürfen nicht in Teilbeträge aufgeteilt werden. Aarau Jubiläumsabgabe Aargauische Kantonalbank Finanzierung von ausserordentlichen Weiterbildungen der Lehrpersonen, von ausserordentlichen Anschaffungen von Lehr- und Demonstrationsmaterial sowie von Fachexkursionen. Aarau Fonds Läuppi Finanzierung von wünschbaren Anschaffungen der Schule ausserhalb des staatlichen Budgets und der Auszeichnung für Schülerinnen und Schüler oder Schülergruppen mit herausragenden Leistungen. Aarau Fonds Pfiffner Aeppli Finanzierung der unterrichtsbezogenen, fachspezifischen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung der Lehrpersonen der Alten Kantonsschule Aarau. Aarau Fonds Eduard Oehler Finanzierung von wünschbaren Anschaffungen für die Schule und für Schulprojekte ausserhalb des staatlichen Budgets Aarau Fonds Robert Roth Finanzierung von nicht gedeckten Ausbildungskosten sowie Kosten von Schulprojekten für Schülerinnen und Schüler. Aarau Kulturfonds Finanzielle Unterstützung von künstlerischen und kulturellen Tätigkeiten und Projekten sowie Ankäufe von Kunstwerken und Reisen mit kultureller Zielsetzung. Aarau Orgelfonds Finanzierung Anschaffung, Unterhalt und Stimmung von Orgeln und Cembali an der Alten Kantonsschule Aarau. Bis Fr 100'000.– im Einzelfall der Rektor zusammen mit Prorektor oder Leitung Schulverwaltung auf Antrag Fachschaft Schulmusik. In allen anderen Fällen das Aarau Reisefonds Finanzierung von Schulreisen, Veranstaltungen, Klassenlagern, Skilagern sowie Exkursionen. Aarau Stipendienfonds Finanzierung von Stipendien und von Unterstützungsbeiträgen an Schülerinnen und Schüler sowie ausserordentlichen Anschaffungen von Lehr- und Demonstrationsmaterial. Bis Fr. 10'000.– im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 20'000.– pro Jahr, die Antrag der Schulleitung. Aarau Stipendienfonds Arthur Hilfiker Finanzielle Unterstützung von Studierenden der Alten Kantonsschule Aarau in Form von Stipendien. Vorzugsweise Schüler und Schülerinnen aus dem Kanton Solothurn, welche die Wirtschaftsmittelschule besuchen. Kantonsschule Baden Jubiläumsabgabe Aargauische Kantonalbank Finanzierung von ausserordentlichen Weiterbildungen der Lehrpersonen, von ausserordentlichen Anschaffungen von Lehr- und Demonstrationsmaterial sowie von Fachexkursionen Kantonsschule Wettingen Kultur- und Reisefonds Finanzierung von kulturellen Anlässen, Ankäufen von Kunstwerken sowie Reisen mit kultureller Zielsetzung, wie Theater, Kunstausstellungen, historisch-geografische Exkursionen von Angehörigen der Schule. Kantonsschule Wettingen Stipendienfonds Finanzierung von Stipendien und von Unterstützungsbeiträgen an Schülerinnen und Schüler sowie ausserordentlichen Anschaffungen von Lehr- und Demonstrationsmaterial. Bis Fr. 10'000.– im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 20'000.– pro Jahr, die Antrag der Schulleitung. Kantonsschule Wohlen Reisefonds Finanzierung von kulturellen Anlässen und Projekten, von Lagern und Exkursionen mit kultureller Zielsetzung sowie von Unterstützungsbeiträgen an finanziell bedürftige Schülerinnen und Schüler für Lager und Exkursionen. Neue Kantonsschule Aarau Stipendienfonds Finanzielle Unterstützung für Schülerinnen und Schüler im Zusammenhang mit obligatorischen Schulveranstaltungen wie Abteilungswochen und mobile Projektwochen bei Vorliegen von familiären finanziellen Schwierigkeiten. Unterstützungsfonds Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene (AME) Finanzielle Unterstützung von Studierenden der AME, die sich durch eine grosse Leistungsbereitschaft auszeichnen und sich in einer finanziellen Notlage befinden. Bis Fr. 3'000.– im Einzelfall (maximal pro Gesuch) abschliessend zwei Mitglieder der Schulleitung der AME und einem Mitglied der Schulkommission der AME. Auf Antrag der Studierenden ab dem zweiten Semester nach Eintritt in die AME. Unterstützungsfonds Chagall Baden Förderprogramm für talentierte und motivierte Jugendliche aus finanziell bescheidenen Verhältnissen (insbesondere mit Migrationshintergrund) für einen erfolgreichen Übergang von der Sekundarstufe I in die Mittelschule oder in eine anspruchsvolle Berufslehre mit Berufsmaturität. Bis Fr. 100'000.– im Einzelfall durch die Rektorin/den Rektor der Kantonsschule Baden mit Einbezug von zwei Mitgliedern der Projektleitung. In allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Kantonsschule Stein Reisefonds Finanzierung von Schulreisen, Veranstaltungen, Klassenlagern, Skilagern sowie Exkursionen für finanziell bedürftige Schülerinnen und Schüler. Aufgabenbereich 325 Hochschulen Fonds Alice Weiersmüller Ausrichtung von Stipendien an Studierende an Hochschulen aus dem Aargau. Bis Fr. 17'000.– im Einzelfall (maximal pro Gesuch); abschliessend die Sektion Stipendien des Departements Bildung. Kultur und Sport Aufgabenbereich 340 Kultur Aargauischer Kulturfonds Finanzierung von ausserordentlichen Anschaffungen von Kulturgütern der kantonalen Museen. Bis Fr. 10'000.– im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 20'000.– pro Jahr, die Abteilung Kultur, in allen anderen Fällen das Antrag der Abteilung Kultur. Denkmalpflege-Fonds Förderung der Denkmalpflege Bis Fr. 100'000.– im Einzelfall die Abteilung Kultur. In allen anderen Fällen das Antrag der Abteilung Kultur. Schloss Hallwyl Wasserrad-Fonds Finanzierung von Rekonstruktion, Einbau und Betrieb der Wasserräder für den Antrieb der Mühle, von Einbau und Betrieb einer Wasserkraftanlage für die Stromproduktion sowie von Ausstellungen im Schloss. Bis Fr. 10'000.– im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 30'000.– pro Jahr, die Abteilung Kultur, in allen anderen Fällen das Antrag der Abteilung Kultur. Aufgabenbereich 510 Soziale Sicherheit Aargauischer Sozialfonds Unterstützung und Förderung im Sozialbereich, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, an im Kanton wohnhafte Einzelpersonen beziehungsweise an Institutionen und Interessengemeinschaften mit Sitz im Kanton. Bis Fr. 10'000.– im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 20'000.– pro Jahr, der Kantonale Sozialdienst, in allen anderen Fällen das Departement Gesundheit und Soziales auf Antrag des Kantonalen Sozialdiensts. Aufgabenbereich 535 Gesundheit Fonds Hugo und Elsa Isler Förderung von Behandlungsmethoden und Massnahmen, die dem direkten Wohl der Patientinnen und Patienten in den öffentlichen beziehungsweise öffentlich subventionierten Spitälern gemäss Spitalliste dienen. Insbesondere sollen sie die Anschaffung von medizinischen Geräten, die Einführung neuer Therapieformen sowie Massnahmen der patientenbezogenen Qualitätssicherung ermöglichen. Anschaffungen oder Massnahmen müssen im Rahmen des Leistungsauftrags des jeweiligen Spitals liegen. Bis Fr. 200'000.– im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 500'000.– pro Jahr, die Vorsteherin beziehungsweise der Vorsteher des Departements Gesundheit und Soziales. Aufgabenbereich 540 Militär und Bevölkerungsschutz Aargauischer Winkelriedfonds a. Im Militärdienst erkrankte oder verunglückte Menschen mit Wohnsitz im Kanton sowie im Todesfall deren Angehörige finanziell zu unterstützen, wenn diese dadurch in eine Notlage geraten oder aus anderen Gründen infolge einer Militärdienstleistung vorübergehend oder dauerhaft in finanzielle Bedrängnis geraten sind. b. Dem Kanton kraft Bundesrecht für besondere Aufgaben zugeteilte militärische Formationen für Leistungen zu unterstützen, die für den Kanton eine hohe Bedeutung haben, nicht durch ein militärisches Budget gedeckt werden können und die den Vorgaben der Armee entsprechen. c. Nicht wiederkehrende kleinere Projekte oder Anlässe zu unterstützen, die für den Kanton eine Bedeutung haben und die im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht stehen. Über Zuwendungen bis zu Fr. 5'000.– pro Einzelfall entscheidet die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz. Über Zuwendungen darüber hinaus entscheidet der Regierungsrat. Für Zuwendungen werden grundsätzlich die Fondserträge verwendet. Im Bedarfsfall kann auch das Kapital des Fonds verwendet werden.

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