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Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs

Zürich · 818.25 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. § 1 Gebäude
  2. § 2 vom Rauchverbot
  3. § 3 vom Werbeverbot
  4. § 4 und Tabakerzeugnissen
  5. § 5 Strafbestimmungen
  6. § 6 Übergangsbestimmung
  7. § 7 Inkrafttreten

7 provisions

§ 1 Gebäude

1 Als öffentliche Gebäude im Sinne von § 48 GesG2 gelten Gebäude, die der Öffentlichkeit dienen und im Allgemeinen für jedermann zugänglich sind. 2 Insbesondere fallen darunter: a. Gebäude der öffentlichen Verwaltung, b. Kultur-, Kultus-, Bildungs- und Sportstätten, c. Verkaufsgeschäfte und Einkaufszentren, d. Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs, e. Spitäler, Heime und andere Gesundheitseinrichtungen, f. Vollzugseinrichtungen. 3 Für Gastwirtschaften gilt das Gastgewerbegesetz vom 1. Dezember 19963. Ausnahmen

§ 2 vom Rauchverbot

Personen und Organe, die für den Erlass der Hausordnung öffentlicher Gebäude verantwortlich sind, dürfen das Rauchen im Freien und in abgetrennten, ausreichend belüfteten Räumen dieser Gebäude gestatten. Sind solche Räume der Öffentlichkeit zugänglich, sind sie besonders zu kennzeichnen. Ausnahmen

§ 3 vom Werbeverbot

An Fumoirs und vergleichbaren Einrichtungen darf das Firmenlogo des Sponsors dieser Einrichtung angebracht werden. Abgabe von Tabak

§ 4 und Tabakerzeugnissen

Am Verkaufspunkt hat die für die Lebensmittelsicherheit im Betrieb verantwortliche Person einen gut sichtbaren Hinweis darauf anzubringen, dass die Abgabe von Tabak und Tabakerzeugnissen an Personen unter 16 Jahren verboten ist.

§ 5 Strafbestimmungen

1 Wer gegen das Rauchverbot gemäss § 48 Abs. 4 GesG2 verstösst, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft. 818.25 Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs 2 Trifft die Person, die für die Einhaltung der Hausordnung eines öffentlichen Gebäudes verantwortlich ist, nicht die zumutbaren Massnahmen, um die Vorschriften dieser Verordnung durchzusetzen, wird sie mit Busse bis Fr. 5000 bestraft. 3 Wer an Verkaufspunkten nicht auf das Abgabeverbot von Tabak und Tabakerzeugnissen an Personen unter 16 Jahren hinweist, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.

§ 6 Übergangsbestimmung

Sind für die ausreichende Belüftung von Raucherräumen umfangreichere bauliche Massnahmen erforderlich, sind die notwendigen Anpassungen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung vorzunehmen. In begründeten Fällen kann das Kantonale Labor die Frist verlängern.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. 1 OS 63, 225; Begründung siehe ABl 2008, 841. 2 LS 810.1. 3 LS 935.11.

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