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Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungskommission der Ausgleichskasse und der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden

Appenzell Ausserrhoden · 831.11 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 b) für einen halben Tag (bis zu 4 Stunden) Fr. 500.-
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Entschädigungsarten 1 Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle richten an die Mitglieder der Verwaltungskommission folgende Entschädigungen aus: a) Jährliche Entschädigung; b) Sitzungsgelder; c) Spesen. 2 Mit der jährlichen Entschädigung sowie den Sitzungsgeldern sind vor- und nachbereitende Tätigkeiten abgegolten.

Art. 2

Jährliche Entschädigung 1 Die jährliche Entschädigung beträgt: a) für die Präsidentin oder den Präsidenten Fr. 6'000.- b) für die übrigen Mitglieder je Fr. 2'500.- 2 Die jährliche Entschädigung wird bei unterjähriger Ausübung des Amtes pro rata temporis ausgerichtet. 1) EG AHVG/IVG, (bGS 831.1) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 1304 / 2016, S. 540 1 831.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 3

Ordentliche Sitzungsgelder 1 Die ordentlichen Sitzungsgelder betragen: a) für einen ganzen Tag (mehr als 4 Stunden) Fr. 1'000.-

Art. 4 b) für einen halben Tag (bis zu 4 Stunden) Fr. 500.-

Ausserordentliche Sitzungsgelder für Telefonkonferenzen 1 Die Sitzungsgelder für die Teilnahme an Telefonkonferenzen betragen Fr. 500.-, sofern a) wenigstens drei Mitglieder beteiligt sind, b) die Konferenz länger als eine Stunde dauert, c) eine Traktandenliste vorliegt und d) Protokoll geführt wird. 2 Es werden pro Tag höchstens Sitzungsgelder für zwei Telefonkonferenzen oder für eine Telefonkonferenz und eine halbtägige Sitzung nach Art. 3 dieser Verordnung ausgerichtet.

Art. 5

Spesen 1 Für Spesen werden Art. 12 der Besoldungsverordnung vom 30. Oktober 20062) und Art. 6-10 des Reglements über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit vom 20. November 20073) sinngemäss angewendet. 2 Die Entschädigung beträgt: a) für Fahrten mit privatem Fahrzeug 70 Rappen je Kilometer; b) bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die Kosten für das Billett 1. Klasse.

Art. 6

Offenlegung 1 Im Jahresbericht der Ausgleichskasse und der IV-Stelle werden die Funktionen der Mitglieder der Verwaltungskommission, die jährlichen Entschädigungen und die Summen der im Berichtsjahr bezogenen Sitzungsgelder aufgeführt. 2) BVO, (bGS 142.211) 3) REIS, (bGS 142.211.1)

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