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Konvention über das nationale Fremdstoffuntersuchungsprogramm

Basel-Landschaft · 973.111 · other

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 schliessen folgende Vereinbarung ab:4)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1 schliessen folgende Vereinbarung ab:4)

Grundsatz 1 Es wird jährlich ein nationales Fremdstoffuntersuchungsprogramm (NFUP) nach den Anforderungen der Europäischen Union (EU) durchgeführt, um Tiere und tierische Lebensmittel auf Tierarzneimittelrückstände und Kontaminanten zu überprüfen.

Art. 2

Zuständigkeiten und Aufgaben 1 Die Kantone und das FL5) erheben die Proben für das NFUP in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich und analysieren sie. 2 Es sorgen für die Bereitstellung des Verbrauchsmaterials und der Erhebungsrapporte: a. für die Kantone der Deutschschweiz, das Tessin und das FL: das kantonale Labor Zürich; b. für die Kantone der Westschweiz: der Service de la consommation et des affaires vétérinaires Genève.

Art. 3

Steuerungsgruppe 1 Es wird eine Steuerungsgruppe gebildet, die sich aus vier Kantonschemikerinnen oder Kantonschemikern und aus vier Kantonstierärztinnen oder Kantonstierärzten zusammensetzt. 1) SR 101 2) SR 817.0 3) SR 916.40 4) Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 20. Oktober 2020. 5) FL: Fürstentum Liechtenstein. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.082 2 973.111 2 Der Verband der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS) und die Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte (VSKT) bestimmen ihre jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter für die Steuerungsgruppe. 3 Zu den Sitzungen der Steuerungsgruppe werden jeweils zwei Mitarbeitende des BLV eingeladen. Diese haben beratende Funktion. 4 Die Steuerungsgruppe entscheidet jährlich über die Rahmenbedingungen und Kriterien für die Vergabe der Untersuchungen an die Laboratorien. Sie entscheidet zudem über: a. die Art und den Umfang der Analysen; b. die Entschädigung für die Untersuchungen durch die Laboratorien. 5 Beschlüsse werden mit absoluten Mehr gefasst.

Art. 4

Finanzierung 1 Das NFUP wird wie folgt finanziert: a. zu 20 % durch einen Sockelbeitrag, der gleichmässig auf alle Kantone und das FL verteilt wird (2 Halbkantone = 1 Kanton); b. zu 30 % durch einen Beitrag, der nach der Anzahl der Grossvieheinheiten auf die Kantone verteilt wird; c. zu 50 % durch einen Beitrag, der nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt wird. 2 Die Tierärztliche Treuhandstelle TVS AG wird mit dem Inkasso der Beiträge und der Auszahlung der Entschädigungen an die Laboratorien beauftragt.

Art. 5

Berichterstattung 1 Die Steuerungsgruppe erstattet den Vereinbarungskantonen jährlich über den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung sowie über die Verwendung der Mittel Bericht.

Art. 6

Beitritt und Austritt 1 Der Beitritt zur Vereinbarung wird mit Mitteilung an das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen wirksam.6) 2 Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam. 3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung und 5 Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden. 4 Nach einem Austritt ist die Möglichkeiten der Fortführung dieser Vereinbarung zu überprüfen. 6) Beitritt des Kantons Basel-Landschaft gemäss Schreiben der VGD vom 24. November 2020 dem BLV mitgeteilt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.082 3 973.111

Art. 7

Schlussbestimmung 1 Dieser Vertrag ersetzt alle etwaigen früheren Vereinbarungen zwischen den Vereinbarungskantonen über denselben Gegenstand. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.082 4 973.111 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 13.06.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung GS 2020.082 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.082 5 973.111 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 13.06.2019 01.01.2020 Erstfassung GS 2020.082 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.082 BLV-D-CA613401/335 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Lebensmittel und Ernährung Beitritte zur Konvention über das nationale Fremdstoffuntersuchungsprogramm (Stand 26.01.21) Kanton Beitritt (Ja/Nein) Aargau Ja Appenzell Ausserhoden Ja Appenzell Innerrhoden Ja Basel-Landschaft Ja Basel-Stadt Ja Bern Ja Freiburg Ja Genf Ja Graubünden/Glarus Ja Jura Ja Luzern Ja Neuenburg Ja Urkantone (NW/OW/SZ/UR) Nein1 St. Gallen Ja Schaffhausen Ja Solothurn Nein2 Tessin Ja Thurgau Ja Waadt Ja Wallis Ja Zürich Ja Zug Ja Fürstentum Liechtenstein Ja 1 Konvention nicht unterzeichnet, Beitrag wird dennoch einbezahlt 2 Muss durch Kantonsrat ratifiziert werden

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