Art. 1
1 Vermögenszuwendungen durch Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen zugunsten nachstehender Empfänger im anderen Kanton werden gegenseitig von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit: a) zugunsten des Staates und seiner Anstalten; b) zugunsten der Bezirke und der Gemeinden sowie ihrer Anstalten; c) zugunsten der staatlich anerkannten Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden; d) zugunsten juristischer Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken widmen und diese in einem der vertragsschliessenden Kantone oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllen.