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Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I. Rh. und St. Gallen über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Appenzell Innerrhoden · 648.924 · intercantonal agreement

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 3 Art. 2 * …
  3. Art. 4

3 provisions

Art. 1

1 Vermögenszuwendungen durch Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen zugunsten nachstehender Empfänger im anderen Kanton werden gegenseitig von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit: a) zugunsten des Staates und seiner Anstalten; b) zugunsten der Bezirke und der Gemeinden sowie ihrer Anstalten; c) zugunsten der staatlich anerkannten Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden; d) zugunsten juristischer Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken widmen und diese in einem der vertragsschliessenden Kantone oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllen.

Art. 3 Art. 2 * …

1 Diese Vereinbarung wird mit beidseitiger Unterzeichnung rechtsgültig. Sie wird ab 1. Januar 1984 angewendet.

Art. 4

1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 648.924 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 13.09.1983 01.01.1984 Erlass Erstfassung - 12.08.1996 12.08.1996 Art. 2 geändert - 06.01.1998 06.01.1998 Art. 2 aufgehoben - Kanton Appenzell Innerrhoden 648.924 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 13.09.1983 01.01.1984 Erstfassung - Art. 2 12.08.1996 12.08.1996 geändert - Art. 2 06.01.1998 06.01.1998 aufgehoben -

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