Grundlagen und Geltungsbereich
1 Der Stadtrat von Zürich erlässt gestützt auf § 7 Abs. 2 lit. e
und § 18 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz diese Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen.
Diese Verordnung stützt sich insbesondere auf folgende übergeordnete gesetzliche Grundlagen:
– Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz [SR 814.20])
– Allgemeine Gewässerschutzverordnung (SR 814.201)
– Verordnung über Abwassereinleitungen (SR 814.225.21)
– Kantonales Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG Gewässerschutzgesetz [GS 711.1])
– Kantonale Verordnung über den Gewässerschutz
(GS 711.11)
2 Die Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen gilt
für das ganze Stadtgebiet.
Art. 2
Aufgaben der Stadt
1 Die Stadt plant, erstellt, betreibt, unterhält, saniert und erneuert zur Ableitung und Reinigung der Abwässer ein öffentliches
Kanalisationsnetz mit den zugehörigen Abwasserreinigungsanlagen.
2 Der Ausbau des öffentlichen Kanalisationsnetzes erfolgt im
Rahmen des jeweils geltenden, vom Stadtrat festgesetzten und
vom Regierungsrat genehmigten Generellen Entwässerungsplanes (GEP) etappenweise nach Massgabe des öffentlichen
Bedürfnisses.
1 AS 43, 190.
2Kanalisationsverordnung
3 Der Ausbau der öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen richtet sich nach den Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung.
Art. 3
Aufsicht
Zuständigkeit
Die Aufsicht über Planung, Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie
der privaten Grundstückentwässerung und der Sanierungsleitungen obliegt Entsorgung + Recycling Zürich und richtet sich
nach dieser Verordnung.
Art. 4
Vollzug
Für den Vollzug dieser Verordnung ist Entsorgung + Recycling
Zürich zuständig. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der
kantonalen Stellen gemäss übergeordnetem Recht und spezielle Vereinbarungen mit andern Gemeinden.
Art. 5
Abwasseranlagen
Begriffe
1 In Anlehnung an § 15 EG Gewässerschutzgesetz und an die
Schweizer Norm SN 592 000 des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) und des Schweizerischen Spenglermeister- und Installateur-Verbandes (SSIV) wird
in dieser Verordnung unterschieden zwischen:
– Hauptleitungen
– Nebenleitungen
– Liegenschaftsentwässerung
– Gebäudeentwässerung (Anschluss-, Zweig-, Fall-, Sammelleitungen)
– Grundstückentwässerung (Grundleitungen, Grundstückanschlussleitungen, Versickerungen)
– Sanierungsleitungen
Öffentliche Abwasseranlagen
2 Als öffentliche Siedlungsentwässerungsanlagen werden Haupt-
und Nebenleitungen sowie Pumpwerke, Regenrückhalte- und
Regenklärbecken, Reinigungsanlagen etc. bezeichnet, die von
der Stadt erstellt oder die ins öffentliche Eigentum der Stadt
übernommen worden sind sowie Oberflächengewässer, die von
der Stadt unterhalten werden.
3Kanalisationsverordnung 711.200
Art. 6
Hauptleitungen
Hauptleitungen sind die wichtigsten Leitungen des Kanalisationsnetzes. Sie leiten die Abwässer von den Grundstückanschluss-,
den Neben- und Sanierungsleitungen zu den Reinigungsanlagen. Hauptleitungen werden von der Stadt erstellt.
Art. 7
Nebenleitungen
1 Nebenleitungen sammeln die Abwässer in den Quartieren und
führen sie den öffentlichen Hauptleitungen zu.
Bauträger/Technische Anforderungen
2 Die erstmalige Erstellung der Nebenleitungen ist Sache der
Eigentümer der anzuschliessenden Grundstücke. Vorbehalten
bleibt die Möglichkeit der Stadt, diese Leitungen selbst zu erstellen (§ 15 Abs. 3 EG Gewässerschutzgesetz). Die Nebenleitungen haben den gleichen technischen Anforderungen und
Normen wie für öffentliche Hauptleitungen zu entsprechen. Entsorgung + Recycling Zürich genehmigt die Projekte und überwacht die Einhaltung der geltenden Vorschriften.
Kostentragung
3 Die Kosten für den erstmaligen Bau der Nebenleitungen werden vollumfänglich von den Eigentümern der anzuschliessenden Grundstücke getragen.
Mehrkosten
4 Wird auf Verlangen der Stadt eine Nebenleitung im öffentlichen
Interesse grösser dimensioniert oder länger erstellt, als zur Entwässerung der angeschlossenen Grundstücke notwendig ist, so
werden die Mehrkosten von der Stadt übernommen.
Öffentlicherklärung von Nebenleitungen
5 Nebenleitungen mit einem Innendurchmesser von wenigstens
25 cm, die den Normalien für den Bau von Entwässerungsanlagen und Strassen des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements
für öffentliche Kanäle entsprechen, die namentlich jederzeit für
die Kontroll-, Reinigungs- und Unterhaltsfahrzeuge von Entsorgung + Recycling Zürich zugänglich und deren Bestand und
Lage dinglich gesichert sind, sind mit ihrer Abnahme durch Verfügung der Vorsteherin/des Vorstehers des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements in das Eigentum der Stadt zu überführen.
Die Übernahme erfolgt unentgeltlich.
4Kanalisationsverordnung
Kostenbeitrag der Stadt an bestehende Nebenleitungen
6 An die Kosten der von Entsorgung + Recycling Zürich angeordneten und unter dessen Aufsicht ausgeführten Neuerstellung
(Ersatz des alten Kanals) oder neuwertigen Sanierung bestehender, noch nicht öffentlich erklärter Nebenleitungen, die gemäss vorstehendem Abs. 5 in das Eigentum der Stadt übergehen, zahlt die Stadt einen Beitrag in der Höhe der Amortisation
der Neuerstellungs- bzw. Sanierungskosten seit der ersten Inbetriebnahme der Leitung, höchstens aber für die Zeit zwischen
Juli 1975 und der Abnahme der neuerstellten bzw. sanierten
Leitung. Die Amortisationsrate für das erste volle Jahr beträgt
2,5 Prozent; für jedes weitere volle Jahr nimmt sie um 0,03 Prozent ab. Nach Ablauf von mehr als 80 anrechenbaren Amortisationsjahren werden die beitragsberechtigten Kosten zu 100 Prozent vergütet.
Pläne des ausgeführten Bauwerks
7 Mit der Bauabnahme sind Entsorgung + Recycling Zürich Pläne
des ausgeführten Bauwerkes abzuliefern.
Art. 8
Liegenschaftsentwässerung
Begriffe
1 Die Liegenschaftsentwässerung umfasst alle Anlagen und Leitungen inner und ausserhalb des Gebäudes bis zum Anschluss
an die Haupt- oder Nebenleitung inklusive allfällige Abwasservorbehandlungs- und Abwasserförderanlagen sowie Retentions- und Versickerungsanlagen.
Gebäudeentwässerung
2 Die Gebäudeentwässerung besteht aus den Anschluss-,
Zweig-, Fall- und Sammelleitungen.
Grundstückentwässerung
3 Die Grundstückentwässerung besteht aus den im Boden liegenden Grundleitungen bis zum letzten Kontrollschacht auf dem
Grundstück und der Grundstückanschlussleitung, welche den
Kontrollschacht mit der Haupt- oder Nebenleitung beziehungsweise einem Gewässer verbindet sowie einer allfälligen Versickerungsanlage.
5Kanalisationsverordnung 711.200
Sanierungsleitungen
4 Sanierungsleitungen dienen der abwassertechnischen Sanierung von Ortsteilen, Weilern, Bauten und Anlagen ausserhalb
der Bauzone. Die Vorsteherin/der Vorsteher des Tiefbau- und
Entsorgungsdepartements bestimmt in Anwendung von § 15
Abs. 2 EG Gewässerschutzgesetz, welche Sanierungsleitungen
von der Stadt erstellt beziehungsweise übernommen werden.
Art. 9
Kostentragung
1 Die von der Stadt erstellten oder übernommenen Abwasseranlagen sind auf Kosten der Stadt, die privaten Abwasseranlagen
auf Kosten der Grundeigentümer zu betreiben, zu unterhalten,
zu sanieren und zu erneuern.
Systemänderungen
2 Die Kosten für Anpassungen von privaten Abwasseranlagen
bei Systemänderungen (z. B. neue separate Ableitung von nicht
verschmutztem Abwasser) gehen zu Lasten der Grundeigentümer.
Art. 10
Ersatzvornahme
Missstände berechtigen die Stadt zur Ersatzvornahme und anderen Zwangsmassnahmen, wie Ausserbetriebsetzung oder
Entfernung defekter Einrichtungen (§§ 9, 10 und 11 EG Gewässerschutzgesetz).
Art. 11
Leitungskataster
1 Entsorgung + Recycling Zürich führt einen Kanal- und Anlagekataster über das gesamte Stadtgebiet, welcher die öffentlichen
und die daran angeschlossenen privaten Abwasseranlagen enthält.
2 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, Entsorgung + Recycling
Zürich bei jeder Neuerstellung oder Veränderung der Grundstückentwässerung ausführungsgetreue Pläne einzureichen,
die notwendigen Angaben zu machen und allfällig notwendige
Erhebungen auf ihren Liegenschaften zu dulden.
6Kanalisationsverordnung
B. Beseitigung des Abwassers aus privaten
Liegenschaften
Art. 12 I. Anschluss an die Kanalisation
Anschlusspflicht
Grundsatz
1 Grundsätzlich sind alle Liegenschaften, in welchen Abwässer
anfallen, an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Die Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn die Abwässer künstlich
gehoben werden müssen. Nicht verschmutztes Abwasser ist gemäss Gewässerschutzgesetz versickern zu lassen.
Ausnahmen
2 Ist aus besonderen Gründen der Anschluss an die öffentliche
Kanalisation nicht zumutbar, kann unter Vorbehalt der Genehmigung durch das kantonale Amt für Abfall, Wasser, Energie
und Luft (AWEL) die Vorsteherin/der Vorsteher des Tiefbau- und
Entsorgungsdepartements eine andere Art der Abwasserbeseitigung bewilligen.
Mitbenützung privater Anlagen
3 Eigentümer von Anlagen, die der Ableitung von Abwässern dienen, können gemäss § 16 EG Gewässerschutzgesetz verpflichtet werden, Dritten gegen angemessene Entschädigung die Mitbenützung ihrer Anlagen zu gestatten.
Art. 13
Anschlussort
Entsorgung + Recycling Zürich legt die Anschlussstelle fest.
Art. 14
Anschlussfrist
Anschluss an öffentlichen Kanal
1 Wird durch die erstmalige Neuerstellung eines öffentlichen
Kanals die Anschlussmöglichkeit für bestehende Gebäude geschaffen, so hat der Anschluss mit dem Bau des Kanals oder auf
entsprechende Verfügung der Vorsteherin/des Vorstehers des
Tiefbau- und Entsorgungsdepartements längstens innert zwölf
Monaten nach der Kanalvollendung zu erfolgen. Bei Kanalerneuerungen im öffentlichen Strassengebiet muss die Grundstückanschlussleitung, soweit sie defekt ist, ebenfalls erneuert
oder repariert werden. Defekte Teilstrecken im Strassengebiet
sind gleichzeitig mit dem Bau des öffentlichen Kanals zu erneuern
und zu reparieren. Die Vorsteherin/der Vorsteher des Tiefbau-
7Kanalisationsverordnung 711.200
und Entsorgungsdepartements kann bei säumigen Grundeigentümern gemäss § 9 EG Gewässerschutzgesetz nach vorgängig
erfolgter unbeachteter Mahnung (Verfügung) Ersatzvornahme
anordnen.
Anschluss an private Leitung
2 Dieselben Anschlussfristen gelten bei Anschlussmöglichkeiten
an eine private Leitung.
Art. 15
Gebühren
Die Grundeigentümer haben für die Benützung der öffentlichen
Abwasserbeseitigungsanlagen Gebühren gemäss besonderer
Verordnung zu entrichten, auch wenn der Anschluss unter Mitbenützung privater Leitungen erfolgt.
Art. 16
Anpassung bestehender Anschlüsse
Entsorgung + Recycling Zürich ist befugt, im Zusammenhang
mit Bauarbeiten im öffentlichen Grund die erforderliche Anpassung bestehender Anschlüsse an die öffentliche Kanalisation
vorzunehmen.
Art. 17 II. Ableitung und Vorbehandlung der Abwässer
Abwasserarten
1 In dieser Verordnung wird zwischen verschmutztem Abwasser,
nicht verschmutztem Abwasser und Niederschlagswasser unterschieden.
Verschmutztes Abwasser
2 Als verschmutztes Abwasser gilt alles in irgendeiner Weise gebrauchtes Wasser aus Wohnhäusern, Gewerbe- und Industriebetrieben, Schwimmbädern usw., das vor seiner Einleitung in
ein Gewässer behandelt werden muss, damit es den Anforderungen der eidgenössischen Bestimmungen über Abwassereinleitungen in öffentliche Gewässer entspricht. Das verschmutzte
Abwasser ist zur Behandlung in den Kläranlagen dem Schmutz-
oder Mischabwasserkanal zuzuleiten.
Nicht verschmutztes Abwasser
3 Als nicht verschmutztes Abwasser gilt Brunnen-, Sicker-
Grund-, Quell-, Bach- und Kühlwasser. Es ist zur Versickerung
zu bringen. Ist eine solche nicht möglich, ist es in ein Oberflächengewässer abzuleiten. Steht kein geeigneter Vorfluter zur
Verfügung, kann Entsorgung + Recycling Zürich die Einleitung
von nicht verschmutztem Abwasser ins Kanalnetz bewilligen.
8Kanalisationsverordnung
Niederschlagswasser
4 Das Niederschlagswasser ist grundsätzlich entsprechend dem
Verschmutzungsgrad entweder versickern zu lassen oder der
Kanalisation zuzuleiten. Verschmutzte Oberflächen oder der
Schutz von Grundwasserarealen können aber bewirken, dass
die Versickerung des Niederschlagswassers nicht zugelassen
werden darf. Die Einleitung in ein Gewässer ist nur gestattet,
wenn die eidgenössischen Bestimmungen über Abwassereinleitungen eingehalten werden können.
5 Der Abfluss von Niederschlagswasser ist soweit als möglich
durch Rückhaltemassnahmen zu verzögern und zu mindern.
Fallen auf einer Liegenschaft grössere Niederschlagswassermengen stossweise an, kann Entsorgung + Recycling Zürich
anordnen, dass geeignete Massnahmen zum Ausgleich des Abflusses getroffen werden.
Art. 18
Liegenschaftsentwässerung
1 Die Gebäudeentwässerungsleitungen und die Grundleitungen
sind bis zum Kontrollschacht der Grundstückanschlussleitung
im Trennsystem auszuführen.
2 Beim Trennsystem und bei separater Ableitung nicht verschmutzter Abwässer sind für die verschiedenen Abwasserarten auch die Grundstückanschlussleitungen separat zu führen.
3 Entsorgung + Recycling Zürich entscheidet in Zweifelsfällen, in
welche Abwasserleitungen die verschiedenen Abwässer einzuleiten sind.
Art. 19
Abflusslose Abwasserschächte
1 Abflusslose Abwasserschächte und -gruben sind nur in den
von der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung zugelassenen Fällen gestattet und bedürfen der Bewilligung des kantonalen Amtes für Abfall, Wasser, Energie und
Luft (AWEL).
Beseitigung der Abgänge
2 Bei abflusslosen Gruben von nicht landwirtschaftlichen Liegenschaften ist Entsorgung + Recycling Zürich der Nachweis zuhanden des kantonalen Amtes für Abfall, Wasser, Energie und
Luft (AWEL) zu erbringen, durch wen und wohin die Abgänge
beseitigt und wie sie unschädlich gemacht werden.
9Kanalisationsverordnung 711.200
Art. 20
Beschaffenheit der Abwässer
1 Das der öffentlichen Kanalisation zugeleitete Abwasser muss
so beschaffen sein, dass es weder die Anlageteile der Kanalisation und der zentralen Abwasserreinigungsanlage schädigt,
noch deren Betrieb und Unterhalt erschwert. Die tierischen und
pflanzlichen Lebewesen im Vorfluter dürfen nicht gefährdet oder
zerstört und dessen Nutzung zu Trinkwasserzwecken darf nicht
in Frage gestellt werden. Massgebend sind die Bestimmungen
der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie die Schweizer Norm SN 592 000.
2 Über die Zulässigkeit einer Einleitung entscheidet Entsorgung
+ Recycling Zürich.
Entsorgungsnachweis
3 Entsorgung + Recycling Zürich kann den Nachweis der umweltgerechten Entsorgung von Abgängen, die nicht in die öffentliche
Kanalisation eingeleitet werden dürfen, verlangen.
Beigabe von Kehricht
4 Der Einbau von Vorrichtungen zur Beigabe von zerkleinertem
Kehricht (Küchenabfallzerkleinerer usw.) in die Kanalisation ist
untersagt.
Art. 21
Schutzmassnahmen
Gewerbliche und industrielle Abwässer
1 Abwässer aus gewerblichen und industriellen Betrieben dürfen
nur der Kanalisation zugeleitet werden, wenn sie den Anforderungen von Art. 20 genügen und in der zentralen Abwasserreinigungsanlage hinreichend gereinigt und die Rückstände für die
umweltgerechte Verwertung bzw. Entsorgung aufbereitet werden können. Ist eine Vorbehandlung angezeigt, ordnet Entsorgung + Recycling Zürich die erforderlichen, vom Betriebsinhaber
zu treffenden Massnahmen an.
2 Eine erteilte Bewilligung für die Einleitung gewerblicher oder industrieller Abwässer kann entschädigungslos aufgehoben werden, wenn sich die Vorbehandlung als zu wenig wirksam erweist
oder sich Übelstände einstellen.
Art. 22
Abwässer mit Fett und Mineralölanfall
1 Abwässer mit Fett- oder Mineralölanfall (Restaurationsküchen,
Garagen, Werkstätten usw.) sind gemäss der Schweizer Norm
SN 592 000 vorzubehandeln.
10Kanalisationsverordnung
2 Leerung, Reinigung und Kontrolle der Mineralöl- und Fettabscheider und die Entsorgung der Abgänge werden auf Kosten
des Eigentümers durch Entsorgung + Recycling Zürich oder
durch eine von Entsorgung + Recycling Zürich zugelassene
Firma wahrgenommen.
Art. 23
Motorfahrzeugpflege
1 Einfache Carrosseriereinigungen können auf befestigten Plätzen vorgenommen werden, die über Schlammsammler an eine
Mischabwasserkanalisation angeschlossen sind. In Gebieten
mit separater Ableitung nicht verschmutzten Abwassers dürfen
solche Reinigungen in der Regel nur auf überdachten Plätzen
stattfinden, welche an die Schmutz- bzw. Mischabwasserkanalisation angeschlossen sind. Weitergehende Pflegearbeiten, wie
Motor- und Chassisreinigung, das Absprühen oder Abspülen mit
Mineralölprodukten oder anderen fettlösenden Mitteln, dürfen
nur an den mit entsprechenden Vorbehandlungsanlagen versehenen Stellen erfolgen. Diese Vorschrift gilt sinngemäss auch
für Maschinen und Geräte.
Tankanlagen und Gebindelager
2 Bei Tankanlagen und Gebindelagern für wassergefährdende
Flüssigkeiten (z. B. Benzin, Öl, Säure, Laugen usw.) sind die Bestimmungen des Gewässerschutzrechtes sowie die Schweizer
Norm SN 592 000 zu beachten.
Art. 24
Baustellenentwässerung
1 Massgebend für die Einleitung von Baustellenabwasser in eine
Kanalisation oder in ein Gewässer ist die SIA/VSA-Empfehlung
431 betreffend Entwässerung von Baustellen.
2 Sofern kleinere Mengen von Baustellenabwasser nicht in das
umliegende, natürliche Gelände abgeleitet werden dürfen, ist es
unter Zwischenschaltung einer genügend dimensionierten Absetzanlage und einer allfälligen Neutralisation der Schmutzabwasserkanalisation zuzuführen.
3 Für Einleitungen in die Kanalisation ist die Bewilligung von Entsorgung + Recycling Zürich, für die direkte Einleitung in ein öffentliches Gewässer die Bewilligung des kantonalen Amtes für
Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) erforderlich.
4 Durch die Bauarbeiten verunreinigte Kanalisationsleitungen
werden auf Kosten des Verursachers beziehungsweise der Bauherrschaft gereinigt.
11Kanalisationsverordnung 711.200
5 Das Fassen, die Ableitung und die Versickerung von Grundwasser sind vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)
genehmigen zu lassen.
Art. 25
Einzelreinigung häuslicher Abwässer
Wo das Abwasser nicht einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeführt wird, entscheidet Entsorgung + Recycling Zürich
unter Vorbehalt der Zustimmung des kantonalen Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) über die Art der Reinigung
und der Beseitigung des Abwassers.
Art. 26
Einleitungen von nicht verschmutztem
Abwasser
Entsorgung + Recycling Zürich kann die Einleitung kleiner Mengen von nicht verschmutztem Abwasser (Kühlwasser usw.) in
die öffentliche Kanalisation bewilligen.
Art. 27 III. Bewilligungsverfahren
Bewilligungspflicht
1 Für die Erstellung, Erweiterung, Änderung oder die Sanierung
jeder privaten Abwasseranlage ist bei Entsorgung + Recycling
Zürich eine Bewilligung einzuholen. Für Einleitungen in öffentliche Gewässer und für Versickerungsanlagen ausserhalb der
Bauzonen sowie bei Industrie- und Gewerbebauten ist zusätzlich die Bewilligung des kantonalen Amtes für Abfall, Wasser,
Energie und Luft (AWEL) erforderlich.
2 Bei Neubauten und eingreifenden Umbauten sind die Pläne
über die Grundstückentwässerung vor Baubeginn, diejenigen
für die Gebäudeentwässerung vor deren Ausführung genehmigen zu lassen. Für die übrigen einer baurechtlichen Bewilligung
bedürftigen Umbauten kann Entsorgung + Recycling Zürich ein
abgekürztes Verfahren gestatten. Es kann ein Nachweis über
die Dichtheit der bestehenden Abwasseranlagen verlangt werden. Die blosse Auswechslung von Teilen der Hausentwässerung ist Entsorgung + Recycling Zürich zu melden.
Art. 28
Bewilligungsgesuch
1 Das Gesuch ist schriftlich gemäss den entsprechenden Wegleitungen von Entsorgung + Recycling Zürich einzureichen.
12Kanalisationsverordnung
Grabarbeiten im öffentlichen Grund
2 Muss für die Erstellung einer privaten Abwasseranlage öffentlicher Grund beansprucht werden, ist hiefür eine Bewilligung gemäss den «Vorschriften betreffend die Freigabe des öffentlichen
Grundes für die vorübergehende Benützung für Tiefbauarbeiten und Bauinstallationen» (Stadtratsbeschluss vom 28. Januar
1987) einzuholen.
Art. 29
Vorprüfung
1 Entsorgung + Recycling Zürich prüft vorweg, ob die Pläne und
Unterlagen vollständig sind; ist dies nicht der Fall, verlangt es
innert drei Wochen nach Einreichung des Gesuchs dessen Ergänzung.
Bewilligung
2 Steht der Ausführung der Anlage nichts entgegen, so erteilt
Entsorgung + Recycling Zürich die Bewilligung und gibt einen
genehmigten Plansatz an die Bauherrschaft zurück. Der Entscheid ergeht innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des
vollständigen Gesuchs. Vorausgesetzt ist das Vorliegen einer
baurechtlichen Bewilligung, sofern eine solche erforderlich ist.
Gebühren
3 Der Stadtrat setzt im Rahmen der kantonalen Verordnung über
die Gebühren der Gemeindebehörden die Prüfungs- und Bewilligungsgebühren fest.
Art. 30
Geltungsdauer der Bewilligung
1 Die erteilte Bewilligung erlischt nach Ablauf von drei Jahren,
wenn nicht inzwischen mit der Ausführung der Anlage begonnen
worden ist.
2 Wird die Abwasseranlage im Zusammenhang mit dem Neu-
oder Umbau eines Gebäudes erstellt oder geändert, so erlischt
die Bewilligung für die Liegenschaftsentwässerung gleichzeitig
mit der entsprechenden baurechtlichen Bewilligung.
Art. 31
Abweichung von den genehmigten
Entwässerungsplänen
Für jede Abweichung von den genehmigten Plänen ist unaufgefordert eine neue Planvorlage einzureichen, es sei denn,
Entsorgung + Recycling Zürich begnüge sich bei geringfügigen
Änderungen ausdrücklich mit dem Einreichen der Pläne des
ausgeführten Bauwerks.
13Kanalisationsverordnung 711.200
Art. 32
Benützungsänderung
Für jede Änderung in der Benützung der Abwasseranlagen, die
auf Menge oder Beschaffenheit der Abwässer einen Einfluss
hat, ist vorgängig bei Entsorgung + Recycling Zürich eine Bewilligung einzuholen. Bei gewerblichen und industriellen Betrieben
gilt sinngemäss Art. 21.
Art. 33 IV. Kontrolle
Kontrolle der Anlagen
1 Die Kontrollen werden durch Entsorgung + Recycling Zürich
beziehungsweise eine von ihm zugelassene Stelle durchgeführt.
Baukontrolle
2 Die Abwasseranlagen sind während der Erstellung zur Kontrolle anzumelden. Die Kontrolle ist spätestens zwei Arbeitstage
nach der Anmeldung durchzuführen. Die Anlageteile müssen bis
zur durchgeführten Kontrolle und Einmessung sichtbar bleiben.
Anschluss an den öffentlichen Kanal
3 Die Grundstückanschlussleitung darf nicht eingebaut werden,
bevor das Anschlussstück an den öffentlichen Kanal fertig versetzt, kontrolliert und eingemessen worden ist. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift wird der Anschluss auf Kosten des Eigentümers mit dem Kanalfernsehen kontrolliert.
Dichtheitsprüfung
4 Die schmutzabwasserführenden Anlageteile der Grundstückentwässerung sind mit Stichproben, in besonderen Fällen auf
der ganzen Länge, auf Dichtheit zu prüfen. Die zu prüfenden
Anlageteile müssen bezeichnet werden. Die Prüfung hat in Anlehnung an die SIA Empfehlung V 190 zu erfolgen. Die Dichtheit
kann in Ausnahmefällen auch mit einer Absenkprüfung vorgenommen werden.
Inbetriebnahme
5 Die Abwasseranlagen dürfen erst in Betrieb gesetzt werden,
nachdem die Kontrolle ergeben hat, dass sie mängelfrei sind.
Funktions- und Leistungsprüfung
6 Die Funktionstauglichkeit der Abwasseranlagen wird im Zusammenhang mit der Baukontrolle überprüft. Abwasservorbehandlungsanlagen werden einer Leistungskontrolle unterzogen.
14Kanalisationsverordnung
Mitwirkung des Bauherrn
7 Für die Kontrolle sind vom Bauherrn die erforderlichen Arbeiter,
Geräte und Materialien unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Spezialgeräte werden von Entsorgung + Recycling Zürich bereitgestellt.
Art. 34
Betriebskontrolle
1 Entsorgung + Recycling Zürich ist befugt, die privaten Abwasseranlagen zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen und die
Behebung von Missständen anzuordnen.
2 Den Kontrollorganen ist der ungehinderte Zutritt zu den Anlagen zu gestatten.
Gebühren
3 Der Stadtrat setzt im Rahmen der kantonalen Verordnung über
die Gebühren der Gemeindebehörden die Kontrollgebühren fest.
Art. 35 V. Haftung
Haftung
1 Die Bewilligung und Kontrolle privater Abwasseranlagen durch
Entsorgung + Recycling Zürich entbinden den Grundeigentümer
beziehungsweise seine Auftragsnehmer nicht von der eigenen
Verantwortung, die er/sie für Planung, Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Erneuerung trägt/tragen.
2 Aus der Mitwirkung von Entsorgung + Recycling Zürich entsteht keine über die gesetzliche Haftung hinausgehende Verantwortung der Stadt.
3 Für Schäden, die infolge mangelhafter Projektierung und Erstellung, ungenügenden Funktionierens oder mangelhaften
Betriebs oder Unterhalts der privaten Abwasseranlagen an anderen öffentlichen oder privaten Anlagen entstehen, haftet der
Grundeigentümer und der Fehlbare im Rahmen der Gesetzgebung des Bundes.
Art. 36 VI. Bau und Betrieb der privaten Abwasseranlagen
Grundlage SN 592 000
Die Schweizer Norm SN 592 000 gilt als Grundlage für die Planung und Erstellung von Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung.
15Kanalisationsverordnung 711.200
Art. 37
Fachmännische Ausführung
Die privaten Abwasseranlagen sind durch ausgewiesene Fachleute zu erstellen, zu warten und zu unterhalten. Anlagen der
Gebäudeentwässerung dürfen nur durch Firmen ausgeführt
werden, die im Besitz einer Bewilligung der Wasserversorgung
Zürich über die Erstellung von Gas- und Wasserinstallationen
mit Anschluss an die städtischen Versorgungsnetze sind.
Art. 38
Einzelanschluss
1 Jedes Grundstück ist für sich und wenn möglich ohne Benützung von fremdem Privatgrund zu entwässern. Für jedes Grundstück wird nur ein Anschluss bei Mischsystem beziehungsweise
werden nur zwei Anschlüsse bei Trennsystem im öffentlichen
Kanalnetz zugelassen. Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen mit Bewilligung von Entsorgung + Recycling Zürich zulässig.
Art. 39
2 Bei der Teilung von Grundstücken kann Entsorgung + Recycling
Zürich anordnen, dass die Abwasseranlagen der neugebildeten
Parzellen dieser Vorschrift von Abs. 1 anzupassen sind, sofern
die Rechtsverhältnisse nicht gemäss Art. 39 geregelt werden.
Art. 39 Kollektivanschluss
1 Wird für mehrere Grundstücke eine gemeinsame Abwasseranlage bewilligt oder wird die Durchleitung durch fremden Grund
gestattet, so haben die Beteiligten vor Baubeginn die gegenseitigen Rechte und Pflichten (Durchleitung, Erstellung, Unterhalt,
finanzielle Leistungen usw.) zu regeln und durch Eintrag der notwendigen Dienstbarkeiten im Grundbuch zu sichern. Hierüber
ist Entsorgung + Recycling Zürich das Zeugnis des Grundbuchamtes vorzulegen.
2 Sofern es die Verhältnisse als zweckmässig erscheinen lassen, kann Entsorgung + Recycling Zürich die gemeinsame Entwässerung von Grundstücken verlangen.
Art. 40
Materialien
1 Alle Apparate und Einrichtungen haben in konstruktiver und
funktioneller Hinsicht den Anforderungen der Hygiene und des
Gewässerschutzes zu genügen.
16Kanalisationsverordnung
Zulassung
2 Für alle Abwasseranlagen dürfen nur geeignete und qualitativ einwandfreie Entwässerungsgegenstände und Werkstoffe
verwendet werden, für welche eine Zulassungsempfehlung des
Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurverbandes
(SSIV) respektive des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) vorliegt.