Spezielle Bauvorschriften
1 Ausserhalb der Gebäude muss die Überdeckung über der Leitung mindestens 80 cm betragen.
2 Steinzeugrohre dürfen nicht angespitzt werden. Bei nachträglichen Anschlüssen ist nur das Schneiden mit Spezialgeräten und
das Einsetzen eines Abzweigers respektive Bohren und Einsetzen eines Anschlusses zugelassen.
Art. 42
Weitere Ausführungsvorschriften
Die Vorsteherin/der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements kann weitere Ausführungsvorschriften erlassen.
Art. 43 C. Schluss , Übergangs und Strafbestimmungen
Anpassungen
1 Entsorgung + Recycling Zürich kann gebietsweise oder zusammen mit Sanierungen am öffentlichen Kanalnetz die Privaten auffordern, ihre Abwasseranlagen an geänderte gesetzliche
Vorschriften anzupassen.
2 Die Anpassungskosten gehen zu Lasten der Grundeigentümer.
Art. 44
Rechtsschutz
Gegen eine Verfügung der Vorsteherin/des Vorstehers des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements, welche gestützt auf diese
Verordnung erlassen wird, kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, schriftlich Einsprache beim Stadtrat erhoben
werden.
Gegen einen Beschluss des Stadtrates, welcher gestützt auf
Art. 7 Abs. 6 dieser Verordnung erlassen wird, kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim
Bezirksrat erhoben werden.
17Kanalisationsverordnung 711.200
Art. 45
Strafbestimmungen
Die Übertretung dieser Verordnung und behördlicher Anordnungen, die sich darauf stützen, wird mit Busse im Rahmen der
Strafbefugnis des Stadtrates bestraft. Vorbehalten bleibt eine
Bestrafung nach den einschlägigen Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung von Bund und Kanton.
Art. 46
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch die kantonale
Baudirektion2 auf einen vom Stadtrat bestimmten Zeitpunkt in
Kraft3. Auf diesen Zeitpunkt werden alle bisherigen damit in Widerspruch stehenden Vorschriften, insbesondere die Kanalisationsverordnung vom 26. November 19544 und die Vorschriften
für die Entwässerung von Grundstücken vom 22. Februar 19685,
aufgehoben.
2 Genehmigt von der Baudirektion am 21. Oktober 1998.
3 21. November 1998
(veröffentlicht im Städtischen Amtsblatt am 20. November 1998).
4 BS 2, 530, 541.
5 BS 2, 530, 541.