Art. 40
Aufgehoben
Liechtenstein · 951.301 · ordinance
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Aufgehoben
Eine Verwaltungsgesellschaft hat für Tätigkeiten nach dem IUG, dem UCITSG oder dem AIFMG dieselbe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen.
Anzeigen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 IUG sind unverzüglich ab der Verifizierung des Sachverhalts bei der FMA zu erstatten.
1) Die Prüfungsberichte sind die vertraulichen, ausführlichen Berichte der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die aufsichtsrechtliche Prüfung der Verwaltungsgesellschaft und des von ihr verwalteten Investmentunternehmens. Sie sind nicht zu veröffentlichen. 2) Die FMA legt den Inhalt und die Gliederung der Prüfungsberichte betreffend die Verwaltungsgesellschaft und des von ihr verwalteten Investmentunternehmens fest.
1) Die FMA erstellt jeweils ein gesondertes Verzeichnis über die in Liechtenstein bewilligten: a) Investmentunternehmen; und b) Verwaltungsgesellschaften. 2) Die Verzeichnisse werden Interessenten in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt.
1) Die FMA kann für die Durchführung einer ausserordentlichen Prüfung im Sinne von Art. 61 Abs. 4 Bst. e IUG eine nach Art. 50 IUG iVm Art. 35 dieser Verordnung anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen. 2) Sie kann von der Verwaltungsgesellschaft einen Kostenvorschuss verlangen.
Verwaltungsgesellschaften haben halbjährlich einen Bericht nach Massgabe des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erstellen und diesen jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem entsprechenden Stichtag bei der FMA einzureichen.
Auf die aussergerichtliche Schlichtungsstelle finden die Bestimmungen der Finanzdienstleistungs-Schlichtungsstellen-Verordnung Anwendung.
Es werden aufgehoben: a) Verordnung vom 23. August 2005 über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien (Investmentunternehmensverordnung; IUV), LGBl. 2005 Nr. 179; b) Verordnung vom 20. Dezember 2005 betreffend die Abänderung der Verordnung über Investmentunternehmen (IUV), LGBl. 2005 Nr. 290; c) Verordnung vom 16. Dezember 2008 betreffend die Abänderung der Verordnung über Investmentunternehmen, LGBl. 2008 Nr. 367; d) Verordnung vom 29. September 2009 über die Abänderung der Investmentunternehmensverordnung, LGBl. 2009 Nr. 257; e) Verordnung vom 9. Dezember 2009 betreffend die Abänderung der Verordnung über Investmentunternehmen, LGBl. 2009 Nr. 317; f) Verordnung vom 5. Juli 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Investmentunternehmen, LGBl. 2011 Nr. 313.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EU in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef