Art. 1
Zweck 1 Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen gestützt auf die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung.
Glarus · IV G/1/7 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of GlarusFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 d33e0b6bb9120d64d6f2e44f78c4022be702619bff0d2f814d8efefe593b6409
Zweck 1 Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen gestützt auf die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung.
Beiträge 1 Für nicht beweidete Trocken- und Magerstandorte werden folgende Beiträge ausgerichtet: a. Bedeutung: 1. national Fr. 200.- pro ha und Jahr; 2. regional Fr. 150.- pro ha und Jahr; 3. lokal Fr. 100.- pro ha und Jahr. b. mit zusätzlichem Früh- und/oder Spätschnitt zur Förderung von geschützten Arten oder zur Reduzierung von invasiven Neophyten je nach Aufwand Fr. 200.- pro ha und Jahr. c. besonders schonende Nutzungsarten: 1. Verzicht auf Laubbläser bei trockenen Magerstandorten Fr. 100.- pro ha und Jahr; 2. Einsatz von besonders leichten Erntemaschinen für Schnitt und Transport auf feuchten Flächen je nach Aufwand Fr. 200.- pro ha und Jahr. d. langfristiger Schutz gesichert: 1. Vertragspartner ist mit langfristigem Schutz einverstanden Fr. 200.- pro ha und Jahr. 2 Für beweidete Trocken- und Magerstandorte werden, sofern keine irreversiblen Trittschäden auftreten, die Pflanzenvielfalt erhalten bleibt und im Herbst ein Säuberungsschnitt mit Abtransport des Erntegutes stattfindet, folgende Beiträge ausgerichtet: a. Bedeutung: 1. national Fr. 200.- pro ha und Jahr; 1) GS IV G/1/2 SBE 2014 72 1 IV G/1/7 2. national (ausserhalb landwirtschaftlicher Nutzfläche) Fr. 150.- pro ha und Jahr; 3. regional Fr. 100.- pro ha und Jahr. b. langfristiger Schutz gewährleistet: 1. Vertragspartner ist mit langfristigem Schutz einverstanden Fr. 100.- pro ha und Jahr. 3 Sofern Qualitätsbeiträge der Stufe III gemäss Anhang 7 Ziffer 3.1.1 der Direktzahlungsverordnung des Bundes für die jeweilige Fläche ausgerichtet werden können, werden keine Beiträge nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 bzw. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 dieser Verordnung ausgerichtet.
Zusätzliche Beiträge 1 Für geschnittene Flächen gemäss Artikel 36 Absatz 3 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung wird für die im entsprechenden Jahr genutzte Fläche ein Grundbeitrag von 500 Franken pro Hektare und Jahr ausgerichtet.
Beitragsempfänger 1 Die Beiträge werden grundsätzlich der natürlichen oder juristischen Person ausgerichtet, die die ökologischen Leistungen erbringt. 2 Verträge können auch mit Korporationen oder Gemeinden abgeschlossen werden, sofern diese in ihren Pacht- oder Nutzungsverträgen ausdrücklich auf die Verträge verweisen.
Vorgaben Bewirtschaftungsverträge 1 Die Abteilung Umweltschutz und Energie legt die Vorgaben für den Abschluss von Bewirtschaftungsverträgen fest. Diese gelten jeweils während der Laufzeit des Vertrages.
Vertragsdauer 1 Die Vertragsdauer beträgt in der Regel 8 Jahre. Sofern Vernetzungs- oder Landschaftsqualitätsverträge bestehen, soll die Vertragsdauer mit diesen Verträgen abgestimmt werden. 2 Wechselt das Eigentum oder der Bewirtschafter bzw. die Bewirtschafterin für die Vertragsflächen, so gelten die Verträge weiter, sofern sie nicht innert 3 Monaten nach der jeweiligen Änderung schriftlich gekündigt werden.
Zugänglichkeit der Daten 1 Die Vertragsflächen und die Bewirtschaftungsvorgaben werden im Geodatenviewer publiziert und sind im Geoportal öffentlich zugänglich.