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Überbauungsplan "Bleiche", Glarus - Bauvorschriften

Glarus · 7.1.3.1-1 · communal act

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 mit Einfamilien- und Doppeleinfamilienhäusern
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Bauvorschriften für die Überbauung Bleiche mit Datum vom 14. Mai 19g9
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 11

10 provisions

Art. 1

Zweck, Zielsetzung Der Überbauungsplan bezweckt, in Anwendung der Grundsätze von Art. 45 Íf BNO, die Realisierung und Sicherung einer qualitativ hochstehenden Bebauung, in der Zone W2 mit einer Wohnsiedlung

Art. 2 mit Einfamilien- und Doppeleinfamilienhäusern

Geltungsbereích Die Vorschriften des Überbauungsplanes gelten für das im Plan bezeichnete Gebiet, gemäss Nutzungsplan, Siedlung vom 26. September 1 997, auf den Parzellen-N r. 2654 I 3044 / 128g. Die Parzelle 1288 wurde, da diese Gegenstand von hängigen Beschwerden ist, nicht in die Planung integriert.

Art. 3

Massgebende Vorschriften Der Überbauungsplan besteht aus: Parzellierungs- und Uberbauungsplan Nr. A-401.021 mit Erdgeschosshöhen des Architekturbüros z + L Architekten, Glarus vom 07.04.1999. Rev. 20.05.1999 - Quer-/Längsprofil A-C, 1-3/6 Nr. A-401 .003 des Architekturbüros Z + L Architekten, Glarus vom 06.04.1 999 .Rev. 20.05.1 999 Quer-/Längsprofil D-E, 4-5 Nr. A-401.004 des Architekturbüros Z + L Architekten, Glarus vom 06.04.1 999. Rev. 20.05.1999 - Werkleitungen Nr. A-401.022 des Architekturbüros Z + L Architekten, Glarus vom 07.04.1 999. Rev. 20.05.1 999 Umgebungs- und Strassenplan Nr. A-401 .023 des Architekturbüros Z + L Architekten, Glarus vom 07.04.1 999. Rev. 20.05.1 999

Art. 4 Bauvorschriften für die Überbauung Bleiche mit Datum vom 14. Mai 19g9

Vorgehendes Recht 1 Übergeordnetes Kantons- und Bundesrecht bleibt vorbehalten 2 Soweit der Überbauungsplan nichts besonderes regelt, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung sowie die massgebenden Verordnungen. 2. Höhen, Abstände

Art. 5

Erdgeschosshöhe Die höchstzulässige Erdgeschosshöhe ist für jede Parzelle im Parzellierungsplan in Metern über Meer festgelegt. Eine Unterschreitung der Erdgeschosshöhe ist möglich, wenn eine gute Lösung erzielt wird und keine Nachbarparzellen beeinträchtigt werden. Die Erdgeschosshöhe ist für die Bemessung der Gebäudehöhe massgebend.

Art. 6

Baulinien, Baufelder, Abstände 1 Die Lage und Volumen der Haupt-, An- und Nebenbauten werden innerhalb der gegebenen Baufelder im Rahmen der Baubewilligung festgelegt. 3. Gestaltung, Umgebung

Art. 7

Gestaltung allgemein, Materialwahl 1 Pauten, Anlagen und Umgebungsgestaltung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der Uberbauung Bleiche so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird und sie den besonderen Anforderungen an Überbauungspläne nach Ar1. 45 ff BNO genügen. 2 Zur Erreichung einer einheitlichen Umgebungsgestaltung sind nötige Stützmauern als Blockwurfmauern zu erstellen. Der Oberlieger übernimmt die Niveaudifferenz auf seinem Grundstück. 3 Der Wasserentlastungskanal bei den Parzellen 1 und 3 ist offen zu führen. Die Böschungen und die Sohle sollen mit einheimischen Natursteinen, formwild und ausgefugt erstellt weiden. Überbrückungen, als Betonplatten mit grauem Verbundsteinbelag sind lür die notwendige Zugänge gestattet. 4 Die Bruchsteinmauer entlang des Landesfussweges ist grundsätzlich zu erhalten. Die zu ersetzende Bruchsteinmauer entlang des Oberdorfbaches ist einheitlich zu gestalten. Der Unterhalt der Bruchsteinmauern ist vor der Baufreigabe unter den Landbesitzern zu regeln. 5 Die Beurteilung der Gestaltung und Wohnqualität der Bauten und Umgebung erfolgt im Zusammenhang mit dem Baugesuch.

Art. 8

Dächer 1 Die Dächer sind als Sattel- oder Walmdächer mit beidseitig gleicher Neigung des Hauptdaches auszubilden. Der First ist in Ost-West-Richtung anzuordnen. Abweichungen sind für in sich zusammenhängende Gebäudegruppen zulässig. 2 Zur Belichtung der Dachgeschosse sind neben Giebelfenstern auf den Ost- und Westfassaden auch nach Süden gerichtete Quergiebel zulässig. Ðiese sind aus der Trauflinie hochzuziehen. Beidseits der Quergiebel sind angemessene Traufstücke zu belassen.

Art. 9

Umgebung 1 Die Übergänge zwischen privaten, halbprivaten und öffentlichen Bereichen sind klar zu zeigen und entsprechend zu gestalten. 4. Verkehrserschliessung Art. 1 0 Verkehrserschliessung 1 Die Verkehrserschliessung mit Strassen, Trottoirs und Fusswegen ist durch die Grundeigentümer zu erstellen. 5. Etappierung

Art. 11

Etappierung Die Bebauung kann in Etappen realisiert werden. Die Baueingabe hat in diesem Fall die Gestaltung des Ùbergangsbereiches zur benachbarten Überbauung innerhalb des Gebietes darzustellen. 6. Schlussbest¡mmungen Art. l2lnkrafttreten Der Überbauungsplan tritt am Tage nach der Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft. Art 13 Anderungen Der Gemeinderat ist ermächtigt, Änderungen des Überbauungsplanes in eigener Zuständigkeit mit entsprechender Zustimmung der Grundeigentümer vorzunehmen, sofern sich diese als Folge von Rechtsmittelentscheiden oder im Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen, oder sofern sie geringfügig sind. ÜggngRUUNGSPLAN BLEICHE Genehmigt durch den Gemeinderat an den Sitzungen vom 17. Juni 1999 und 4. November 1999. Glarus, 14. Mai 1999

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