§ 1
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für alle zugänglichen Parkplätze für Motorfahrzeuge (Autos) auf Grundstücken, die dem Kanton gehören oder von ihm gemietet werden, vorbehältlich der selbständigen öffentlich-rechtlichen Institutionen.
Basel-Landschaft · 144.28 · ordinance
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Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für alle zugänglichen Parkplätze für Motorfahrzeuge (Autos) auf Grundstücken, die dem Kanton gehören oder von ihm gemietet werden, vorbehältlich der selbständigen öffentlich-rechtlichen Institutionen.
Grundsatz 1 Für das Parkieren von Motorfahrzeugen auf Staatsareal werden sowohl von Drittpersonen als auch von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons in der Regel Gebühren erhoben. 2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Parkplatz. 2 Parkierungsregelung für Drittpersonen
Gebühren 1 Wer als Drittperson einen Parkplatz auf Staatsareal benutzt, hat dafür in der Regel eine Parkgebühr zu entrichten. Die Höhe und Strukturierung der Gebühr richtet sich nach den Örtlichkeiten, wird vom Hochbauamt festgelegt und beträgt für Kurzparkierung zwischen CHF 1 und CHF 2 pro Stunde. Bei Missbrauch wird eine Nachgebühr erhoben. 1) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0825 2 144.28 3 Parkierungsregelung für MitarbeiterInnen des Kantons
Ordentliche Bedingungen 1 Wer als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Kantons dauernd für sein Motorfahrzeug einen Parkplatz auf Staatsareal benutzt, hat dafür – unabhängig des Beschäftigungsgrades – folgende Gebühr zu entrichten: a. für einen gedeckten Parkplatz CHF 90 pro Monat inkl. MwSt.; b. für einen ungedeckten Parkplatz CHF 50 pro Monat inkl. MwSt. 2 Lehrerinnen und Lehrer der kantonalen Schulen bezahlen – unabhängig des Beschäftigungsgrades – pauschal eine Parkgebühr von CHF 50 pro Monat inkl. MWST. Die Parkierberechtigung ist auf allen Parkplätzen der kantonalen Schulen gültig, an denen die Lehrperson unterrichtet.2) 3 Wer für seinen Arbeitsweg – unter Verwendung des öffentlichen Verkehrsmittels – insgesamt weniger als 30 Minuten benötigt, erhält keinen Parkplatz zugeteilt. Ausgenommen von dieser Einschränkung sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die: a. Schicht-, Nacht- oder Wochenendarbeit leisten, b. aus gesundheitlichen Gründen auf die Benützung des Motorfahrzeuges angewiesen sind, c. ihr privates Motorfahrzeug regelmässig für Dienstfahrten zur Verfügung stellen (vgl. § 6), d. durch den Fahrplan des öffentlichen Verkehrs in unzumutbarer Weise eingeschränkt würden. 4 Wer als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Kantons auf Staatsareal ausserhalb seines bewilligten Parkareals zu Geschäftszwecken parkiert, hat die entsprechende Gebühr zu entrichten und kann diese über die Spesenabrechnung zurückfordern.
Gültigkeit der Parkierberechtigung 1 Die Parkierberechtigung gilt nur während der Arbeitszeit, ist persönlich und nicht übertragbar. 2 Bei Ferien und arbeitsfreien Tagen gilt die Berechtigung nicht. Bei Missbrauch der Parkierberechtigung wird eine Nachgebühr erhoben. 3 Bei wiederholtem Missbrauch kann der Mietvertrag über die Parkierberechtigung gekündigt werden, bei grobem Missbrauch fristlos. 2) In Kraft seit 1. August 2012. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0825 3 144.28
Vorzugsbedingungen 1 Wer sein privates Motorfahrzeug regelmässig für Dienstfahrten zur Verfügung stellt, hat bei der Parkplatzzuteilung Priorität und hat dafür folgende reduzierte Gebühr zu entrichten: a. für einen gedeckten Parkplatz CHF 50 pro Monat inkl. MwSt.; b. für einen ungedeckten Parkplatz CHF 30 pro Monat inkl. MwSt. 2 Eine regelmässige Zurverfügungstellung liegt vor, wenn das private Motorfahrzeug durchschnittlich mindestens einmal wöchentlich für eine Dienstfahrt zur Verfügung gestellt wird.
Zuschlag auf fest zugeteilte, reservierte Parkplätze 1 Auf Parkplätzen, die der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter fest zugeteilt sind, wird ein Zuschlag zur ordentlichen Gebühr von CHF 20 pro Monat inkl. MwSt. erhoben. 4 Parkierungsregelung für die Mitglieder des Landrates und für
Landrätinnen und Landräte 1 Die Landrätinnen und Landräte entrichten für das Parkieren ihres Motorfahrzeuges im Parking Gutsmatte eine Pauschalgebühr von CHF 100 pro Semester inkl. MWST. 2 Ausserhalb der Landrats- und Kommissionssitzungen ist die Parkierberechtigung nicht gültig.
Nebenamtliche Richterinnen und Richter 1 Die nebenamtlichen Richterinnen und Richter entrichten für das Parkieren ihres Motorfahrzeuges auf dem Parkplatz des Gerichtes Liestal und im Parking Gutsmatte eine Pauschalgebühr von CHF 100 pro Semester inkl. MwSt. 2 Ausserhalb von Gerichtssitzungen ist die Parkierberechtigung nicht gültig. 5 Vollzug
Kein Anspruch auf Parkierberechtigung 1 Wer die Voraussetzungen für eine Parkierberechtigung erfüllt, erlangt dadurch keinen Anspruch auf Zuteilung eines Parkplatzes. 2 Die Zahl der Zuteilungen richtet sich nach Massgabe der jeweils verfügbaren lokalen Parkplätze. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0825 4 144.28
Zuteilung und Bemessung der Gebühren 1 Über die Zuteilung von Parkplätzen und die zu bezahlenden Gebühren entscheidet das Hochbauamt oder eine damit beauftragte Dienststelle des Kantons. 2 Wer eine Ausnahme nach § 4 Absatz 4 oder eine Vorzugsbedingung nach § 6 dieser Verordnung geltend macht, braucht dazu eine schriftliche Bestätigung der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters. Zur Überprüfung der Zurverfügungstellung werden vom Hochbauamt Stichproben durchgeführt. 3 Voraussetzung für die Parkierberechtigung nach § 4 und § 7 dieser Verordnung ist der Abschluss eines Mietvertrages mit dem Hochbauamt. 4 … * 5 Die Gebühren für die zugeteilten Parkplätze werden vom Lohn abgezogen. 6 Die Berechtigung zum Parkieren erlischt bei Kündigung des Mietvertrages zur Parkierberechtigung, bei Beendigung des Mandats oder des Arbeitsverhältnisses. § 11a * Kontrolle 1 Die Kontrolle der Parkierberechtigung erfolgt über die im Zusammenhang mit einem Mietvertrag erfassten Kontrollschilder.
Einrichtungen zur Erhebung von Gebühren 1 Das Hochbauamt sorgt dafür, dass überall dort, wo Parkplätze sporadisch von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder von Drittpersonen benutzt werden, Einrichtungen (z.B. Parkuhren, Schranken) zur Erhebung von Gebühren errichtet werden. 6 Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 10. November 19923) über das Parkieren auf Staatsareal wird aufgehoben. 2 Die mit der bisherigen Verordnung ausgegebenen Parkiervignetten verlieren
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt vorbehältlich § 4 Absatz 2 dieser Verordnung am 1. Juni 2012 in Kraft. 2 § 4 Absatz 2 dieser Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. 3) GS 31.144, SGS 144.28 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0825 5 144.28 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 14.02.2012 01.06.2012 Erlass Erstfassung GS 37.0825 10.12.2019 01.01.2020 § 11 Abs. 4 aufgehoben GS 2019.077 10.12.2019 01.01.2020 § 11a eingefügt GS 2019.077 10.12.2019 01.01.2020 § 13 Abs. 2 geändert GS 2019.077 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0825 6 144.28 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 14.02.2012 01.06.2012 Erstfassung GS 37.0825 § 11 Abs. 4 10.12.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.077 § 11a 10.12.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.077 § 13 Abs. 2 10.12.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.077 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0825