Law

Verordnung über die Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler der obligatorischen Schulzeit

Valais · 411.106 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ValaisFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 a73c2c36d17d65428836e08b2966a9e01330969457b00712104c4e76f23993d3

Contents: 46 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46

46 provisions

Art. 41

Zwischenbeurteilungen des dritten bis elften Schuljahres 1 Ab dem dritten Schuljahr muss der Schülerin oder dem Schüler sowie ihren/seinen Eltern im Verlaufe des 1. Semesters zwingend eine Zwischenbeurteilung abgegeben werden. 2 Das Zwischenzeugnis des 1. Semesters ist in zwei Teile aufgeteilt: Der erste Teil bezieht sich auf die schulischen Ergebnisse der Schülerin oder des Schülers und der zweite auf ihr/sein Verhalten in der Klasse und auf ihre/seine Arbeitshaltung. Beim Elterngespräch dient das Dokument als Referenz. 3 Ab dem achten Schuljahr muss eine Zwischenbeurteilung auch zwingend im 2. Semester durchgeführt werden. Für alle anderen Stufen ist sie empfohlen.

Art. 42

Wohnortswechsel 1 Die Eltern informieren die Schuldirektion spätestens zehn Tage vor dem Umzug über jeden Wohnortswechsel des Kindes. 2 Die Schuldirektion respektive Schulkommission lässt das Schulzeugnis und das Beurteilungsdossier der Schuldirektion oder Schulkommission am neuen Wohnort zukommen. 6 Besondere Bestimmungen

Art. 43

Archivierung 1 Die Schuldirektion führt ein Archiv in dem der Name, Vorname und das Geburtsjahr der Schülerinnen und Schüler jeder Klasse sowie die im Schulzeugnis enthaltenen Ergebnisse aufgeführt sind. 2 Diese Angaben werden während 15 Jahren aufbewahrt. 3 Wie im GIDA festgehalten, müssen die Eltern der Schülerin oder des Schülers darüber in Kenntnis gesetzt werden, welche Dokumente die Schuldirektion archiviert.

Art. 44

Streitigkeiten 1 Die Schwierigkeiten, die bei der Auslegung oder bei der Anwendung dieser Verordnung entstehen können, werden vom Departement, unter Vorbehalt der Beschwerde an den Staatsrat innert 30 Tagen, entschieden. 2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VVRG. 7 Schlussbestimmungen

Art. 45

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Der Beschluss über die Beurteilung der Leistungen von Schülerinnen und Schülern der obligatorischen Schulzeit und des Kindergartens vom 22. Juni 2011 wird aufgehoben.

Art. 46

Inkrafttreten 1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und tritt am 1. August 2015 in Kraft. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 17.06.2015 01.08.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 26/2015 20.05.2026 01.08.2026 Erlasstitel geändert RO/AGS 2026-067 20.05.2026 01.08.2026 Art. 28 Abs. 1 geändert RO/AGS 2026-067 20.05.2026 01.08.2026 Art. 28 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2026-067 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 17.06.2015 01.08.2015 Erstfassung BO/Abl. 26/2015 Erlasstitel 20.05.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-067 Art. 28 Abs. 1 20.05.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-067 Art. 28 Abs. 2 20.05.2026 01.08.2026 eingefügt RO/AGS 2026-067

← Find another law