Zwischenbeurteilungen des dritten bis elften Schuljahres
1 Ab dem dritten Schuljahr muss der Schülerin oder dem Schüler sowie ihren/seinen Eltern im Verlaufe des 1. Semesters zwingend eine Zwischenbeurteilung abgegeben werden.
2 Das Zwischenzeugnis des 1. Semesters ist in zwei Teile aufgeteilt: Der erste Teil bezieht sich auf die schulischen Ergebnisse der Schülerin oder des
Schülers und der zweite auf ihr/sein Verhalten in der Klasse und auf ihre/seine Arbeitshaltung. Beim Elterngespräch dient das Dokument als Referenz.
3 Ab dem achten Schuljahr muss eine Zwischenbeurteilung auch zwingend
im 2. Semester durchgeführt werden. Für alle anderen Stufen ist sie empfohlen.
Art. 42
Wohnortswechsel
1 Die Eltern informieren die Schuldirektion spätestens zehn Tage vor dem
Umzug über jeden Wohnortswechsel des Kindes.
2 Die Schuldirektion respektive Schulkommission lässt das Schulzeugnis und
das Beurteilungsdossier der Schuldirektion oder Schulkommission am neuen Wohnort zukommen.
6 Besondere Bestimmungen
Art. 43
Archivierung
1 Die Schuldirektion führt ein Archiv in dem der Name, Vorname und das Geburtsjahr der Schülerinnen und Schüler jeder Klasse sowie die im Schulzeugnis enthaltenen Ergebnisse aufgeführt sind.
2 Diese Angaben werden während 15 Jahren aufbewahrt.
3 Wie im GIDA festgehalten, müssen die Eltern der Schülerin oder des Schülers darüber in Kenntnis gesetzt werden, welche Dokumente die Schuldirektion archiviert.
Art. 44
Streitigkeiten
1 Die Schwierigkeiten, die bei der Auslegung oder bei der Anwendung dieser
Verordnung entstehen können, werden vom Departement, unter Vorbehalt
der Beschwerde an den Staatsrat innert 30 Tagen, entschieden.
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VVRG.
7 Schlussbestimmungen
Art. 45
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Beschluss über die Beurteilung der Leistungen von Schülerinnen und
Schülern der obligatorischen Schulzeit und des Kindergartens vom 22. Juni
2011 wird aufgehoben.
Art. 46
Inkrafttreten
1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
17.06.2015 01.08.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 26/2015
20.05.2026 01.08.2026 Erlasstitel geändert RO/AGS 2026-067
20.05.2026 01.08.2026 Art. 28 Abs. 1 geändert RO/AGS 2026-067
20.05.2026 01.08.2026 Art. 28 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2026-067
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 17.06.2015 01.08.2015 Erstfassung BO/Abl. 26/2015
Erlasstitel 20.05.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-067
Art. 28 Abs. 1 20.05.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-067
Art. 28 Abs. 2 20.05.2026 01.08.2026 eingefügt RO/AGS 2026-067