1
Die Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben der Bildungskommission richten sich nach den betreffenden Spezialvorschriften des kantonalen Rechts und den Ausführungs- und Vollzugsvorschriften des Gemeinderats. Sie berät den Gemeinderat in strategischen Angelegenheiten. *
2
Die Bildungskommission erfüllt die Aufgaben, die ihr vom Bildungsgesetz und von dessen kantonalen und kommunalen Ausführungsbestimmungen übertragen sind. *
2a
Sie kann bestimmte Aufgaben anderen Kommissionen oder Verwaltungseinheiten zuweisen. *
2b
Das Bildungskommissionspräsidium und die Departementsleitung vertreten die Gemeinde in den Stiftungen Dr. Rudolf Stüssi Preis und Brigitte Kundert-Fonds. *
3
Die Stimmberechtigten erlassen eine Schulordnung mit ergänzenden Bestimmungen zum Schulbetrieb sowie mit Bestimmungen über Rechte und Pflichten aller an der Schule Beteiligten.
4
Die Schule kann freiwillige Aufgaben übernehmen, welche mit ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
Art. 41 Schulstandorte
1
Soweit es die kantonalen Vorschriften zulassen, werden über das ganze Siedlungsgebiet der Gemeinde Volksschulklassen geführt.
2
Über die Gründung, Weiterführung oder Schliessung eines Schulstandortes entscheidet der Gemeinderat nach Anhörung der Bildungskommission. *
Art. 42 Aufgaben
1
Der Einbürgerungsrat entscheidet über Einbürgerungen gemäss der übergeordneten Gesetzgebung.
2
Die Abklärung der Einbürgerungsvoraussetzungen sowie die Vorbereitung der Entscheidungsgrundlagen zuhanden des Einbürgerungsrates obliegen der Gemeindeverwaltung.
3
Der Einbürgerungsrat kann gesamthaft oder in Ausschüssen Anhörungen durchführen.
Art. 43 Zusammensetzung
1
Der Einbürgerungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
2
Der Gemeinderat wählt die Mitglieder. *
3
Der Einbürgerungsrat konstituiert sich selbst.
Art. 44 Zusammensetzung und Aufgaben
1
Das Wahlbüro besteht aus der Gemeindeschreiberin oder dem Gemeindeschreiber, die bzw. der von Gesetzes wegen den Vorsitz führt, und acht bis 16 Mitgliedern.
2
Dem Wahlbüro obliegt die Vorbereitung und Durchführung der von der Gemeinde vorzunehmenden Urnenwahlen und -abstimmungen.
Art. 45 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben
1
Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben der weiteren Behörden richten sich nach den betreffenden Spezialvorschriften oder den sie begründenden Beschlüssen.
Art. 46 Gliederung der Gemeindeverwaltung
1
Die Gemeindeverwaltung umfasst den Gemeinderat als oberste Verwaltungsbehörde, die Gemeindekanzlei, sieben Departemente sowie die nachgeordneten Verwaltungseinheiten.
2
Die Gemeindekanzlei unterstützt die Erfüllung der präsidialen Pflichten und erfüllt weitere ihr vom Gemeinderat zugewiesene Dienste und Aufgaben.
3
Die Departemente wirken bei der Vorbereitung der Gemeinderatsgeschäfte mit, führen und beaufsichtigen die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten und erfüllen die ihnen durch Gemeindeerlass oder Entscheid des Gemeinderats zugewiesenen Verwaltungsaufgaben.
4
Der Gemeinderat regelt die Bezeichnung der Departemente, die Verteilung der Aufgabenbereiche auf die Departemente beziehungsweise die Gemeindekanzlei und die Detailorganisation in einem Reglement. Er achtet dabei insbesondere auf den fachlichen Zusammenhang, die wirksame und kostengünstige Erfüllung der Aufgaben, die Gleichmässigkeit der Arbeitslast und das ausgewogene politische Gewicht.
Art. 47 Geschäftsverwaltungssysteme
1
Die Einheiten der Gemeindeverwaltung können für die Geschäftsprozesse der Gemeindeorgane und -behörden sowie für die Verwaltung von amtlichen Dokumenten elektronische Geschäftsverwaltungssysteme führen.
2
Personendaten sowie Daten juristischer Personen einschliesslich besonders schützenswerter Daten dürfen in den Geschäftsverwaltungssystemen bearbeitet werden, wenn sie dazu dienen:
a.
Geschäfte zu bearbeiten;
b.
Arbeitsabläufe zu organisieren;
c.
festzuhalten, ob Daten über eine bestimmte Person bearbeitet werden;
d.
den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu erleichtern.
3
Zu den Personendaten sowie zu den Daten juristischer Personen haben ausschliesslich Mitglieder und Mitarbeitende der betreffenden Gemeindeorgane und -behörden Zugang, und dies nur, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe brauchen.
4
Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten, insbesondere zur Organisation und zum Betrieb der Geschäftsverwaltungssysteme sowie zum Schutz der darin erfassten Personendaten und Daten juristischer Personen.
Art. 48 Zusammensetzung und Vorsitz
1
Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber sowie weitere vom Gemeinderat bestimmte Verwaltungsangestellte mit Leitungsfunktion bilden die Leiterkonferenz.
2
Weitere Verwaltungsangestellte mit Leitungsfunktion und die operativen Leiterinnen oder Leiter der ausgelagerten Träger öffentlicher Aufgaben können bei Bedarf beigezogen werden. Diese Personen besitzen kein Stimmrecht.
3
Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber führt den Vorsitz.
Art. 49 Aufgaben; Antragsrecht
1
Die Leiterkonferenz hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.
Mitwirkung bei der Planung, Koordination und Vorbereitung der Gemeinderats- und Verwaltungstätigkeit sowie beim Finanz- und Legislaturcontrolling;
b.
Mitwirkung bei der Umsetzung der Jahres- und Projektziele;
c.
Prägung der Führungs- und Unternehmenskultur der Verwaltung;
d.
Erlass einheitlicher und vergleichbarer Stellenbeschreibungen;
e.
Koordination der operativen Führung der Verwaltungseinheiten;
f.
Koordination, Bearbeitung und Klärung übergreifender Themenstellungen;
g.
Initiierung, Planung und Realisierung übergreifender Projekte.
2
Die Leiterkonferenz hat das Recht, dem Gemeinderat Anträge zu stellen.
Art. 50 Zugehörigkeit und Aufgabe
1
Das Verwaltungspersonal wird aus den Angestellten der Gemeindeverwaltung gebildet.
2
Es dient nebst dem Gemeinderat und den nachgeordneten Verwaltungseinheiten auch den übrigen Behörden sowie den ausgelagerten Trägern öffentlicher Aufgaben, sofern Spezialvorschriften nichts anderes vorsehen.
Art. 51 Anstellungsverhältnis
1
Für das Verwaltungspersonal gilt unter Vorbehalt abweichender Vorschriften der Stimmberechtigten und der im übergeordneten Recht vorgesehenen Ausnahmen das öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnis.
2
Dieses richtet sich im Rahmen des übergeordneten Rechts nach den Personal- und Besoldungsvorschriften der Gemeinde, die auch die Anstellungszuständigkeiten regeln.
Art. 52 Aufgabenträger
1
Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ausserhalb der Gemeindeverwaltung erfolgt durch selbstständige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Organisationen der Gemeinde, durch überkommunale öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Organisationen oder durch Private.
2
Ferner kann sich die Gemeinde zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben an öffentlich- oder privatrechtlichen Unternehmen beteiligen.
Art. 53 Rechtsgrundlage
1
Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ausserhalb der Gemeindeverwaltung bedarf grundsätzlich der Beschlussfassung durch die Stimmberechtigten.
2
Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen den Aufgabenträgern keine erheblichen Entscheidungsbefugnisse gegenüber den Betroffenen eingeräumt werden.
Art. 54 Aufgaben und Organisation
1
Die Gemeinde führt die Technischen Betriebe Glarus als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2
In den Aufgabenbereich der Technischen Betriebe Glarus fallen die Versorgung der Gemeinde mit Energie und Wasser, die Verrechnung der Abwasserentsorgung sowie der Betrieb eines Kommunikationsnetzes. Ihnen können auch andere damit zusammenhängende Aufgaben übertragen werden.
3
Die Oberleitung, namentlich die strategische Führung, obliegt dem Verwaltungsrat. Er stellt die leitenden Angestellten an und regelt den Erlass der Stellenbeschreibungen. Weiteres regelt die Werkordnung.
Art. 55 Aufgaben und Organisation
1
Die Gemeinde führt unter dem Namen cura unita glarus eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. *
2
Die Oberleitung dieser Anstalt, namentlich die strategische Führung, obliegt dem Verwaltungsrat. Weiteres regelt die Anstaltsordnung. *
Art. 56 Anwendungsbereich
1
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Abordnung von Vertretungen der Gemeinde in Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, wo eine solche von Spezialvorschriften vorgesehen ist oder vom Gemeinderat im Einzelfall beschlossen wird.
2
Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes und der Gemeindeordnung über die Delegierten und Abgeordneten in Zweckverbände bleiben vorbehalten.
Art. 57 Auflagen
1
Die Vertretungen haben die Interessen der Gemeinde wahrzunehmen. In der Erfüllung dieser Aufgabe sind sie grundsätzlich frei. Vorbehalten bleiben Weisungen des Gemeinderats oder der vorgesetzten Stellen von Verwaltungspersonal, welches Vertretungen wahrnimmt.
2
Sie informieren den Gemeinderat oder die zuständige Verwaltungseinheit in geeigneter Weise über die Ausübung ihres Mandates und haben auf Verlangen jederzeit Auskunft zu erteilen.
3
Sie können von der abordnenden Behörde jederzeit abberufen werden, sofern dies das Statut der betreffenden Organisation zulässt.
Art. 58 Entschädigung
1
Der Gemeinderat regelt die Entschädigung der Gemeindevertretungen. Er bestimmt den Umgang mit Honoraren, Sitzungsgeldern, Spesenabgeltungen und dergleichen, die Mitglieder des Gemeinderats oder Angestellte der Gemeindeverwaltung von den betreffenden Organisationen erhalten.
Art. 59 Aufhebung bisherigen Rechts
1
Mit dem Inkrafttreten dieser Gemeindeordnung werden alle ihr widersprechenden Vorschriften aufgehoben.
Art. 60 Weitergeltung von Erlassen und Beschlüssen
1
Erlasse und Beschlüsse, für deren Regelungsbereich diese Gemeindeordnung die Zuständigkeiten anders als bisher regelt, gelten nach Inkrafttreten dieser Gemeindeordnung bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung weiter. Vorbehalten bleibt der Vorrang höherstufigen Rechts.
2
Für die Änderung oder Aufhebung gelten die Zuständigkeiten nach dieser Gemeindeordnung.
Art. 61 Behandlung hängiger Verfahren
1
Die bei Inkrafttreten dieser Gemeindeordnung hängigen erstinstanzlichen Verfahren und Einspracheverfahren werden von den Verwaltungsbehörden weiter behandelt, die in der Sache nach dem neuen Recht zuständig sind. Würden durch die Fortsetzung der Verfahren im aktuellen Stand Parteirechte verkürzt, werden unter dem alten Recht erfolgte Verfahrensschritte wiederholt.
Art. 62 <strong>*</strong> Anpassung an übergeordnetes Recht
1
Muss das Recht der Gemeinde an übergeordnetes Recht angepasst werden und steht der Gemeinde dabei kein Regelungsspielraum offen, kann der Gemeinderat die Änderung in eigener Kompetenz beschliessen. Die Anpassungen werden publiziert.
1
Die infolge BiG-Teilrevision angepassten Artikel dieser Verordnung gelten ab 1. August 2026.
Art. A1-1
1
Durch Schrägfluss in Silber geteilt; im Schwarz / Gold gespaltenen Schildhaupt sechsstrahliger gespaltener Stern in Gold / Schwarz; im Schildfuss von Rot drei goldene, den Wellen folgende sechsstrahlige Sterne.
2
Wappen:
3
Flagge:
Art. 1-2 Gemeindefarben
1
Rot / Gold / Schwarz / Rot.
Art. A1-3 Deutung
1
Die Farben nehmen diejenigen der vier bestehenden Wappen auf. Der Schrägfluss weist auf die Linth hin. Die vier Sterne stehen für die bisherigen Gemeinden, deren Vereinigung derjenige im Schildhaupt mit seinem verbindenden Wechsel von Schwarz und Gelb ausdrückt.
Art. A1-4 Kommentar
1
Der «silberne Schrägfluss mit vier Sternen» nimmt Bestehendes am besten auf, ohne sich anzubiedern, und bleibt kräftig. Von den bestehenden Wappen sind zwei gespalten, zwei enthalten Sterne, zwei sind von Schwarz/Gold dominiert. Der «silberne Schrägfluss mit vier Sternen» ermöglicht deshalb am ehesten Identifikation. Die kleine Farbregelverletzung (Gold berührt Silber) erscheint vertretbar.