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4 provisions
Art. 1 Grundsatz
1) Der Staat richtet für kirchliche Zwecke, soweit sie überpfarreilicher Natur sind, an die römisch-katholische Landeskirche einen jährlichen Beitrag aus.
2) Der Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, deren Träger der Staat ist, wird weiterhin durch den Staat getragen. Das gleiche gilt für andere gesetzliche Leistungen des Staates.
Art. 2 Höhe des Beitrages
Die Höhe des Beitrages wird auf jährlich 300 000 Franken festgesetzt. Dieser Beitrag wird erstmals für das Jahr 1999 jeweils zu Beginn des Kalenderjahres ausgerichtet.
Art. 3 Verwendung; Berichterstattung
Die römisch-katholische Kirche legt die Verwendung des Beitrages fest und erstattet der Regierung jährlich darüber Bericht.
Art. 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Für das Jahr 1987 wird die Hälfte des Beitrages ausgerichtet.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Hans-Adam
Erbprinz
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen