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G vom 20. Oktober 1987 über die Ausrichtung von Beiträgen an die römisch-katholische Landeskirche

Liechtenstein · 181.0 · statute

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 Grundsatz
  2. Art. 2 Höhe des Beitrages
  3. Art. 3 Verwendung; Berichterstattung
  4. Art. 4 Inkrafttreten

4 provisions

Art. 1 Grundsatz

1) Der Staat richtet für kirchliche Zwecke, soweit sie überpfarreilicher Natur sind, an die römisch-katholische Landeskirche einen jährlichen Beitrag aus. 2) Der Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, deren Träger der Staat ist, wird weiterhin durch den Staat getragen. Das gleiche gilt für andere gesetzliche Leistungen des Staates.

Art. 2 Höhe des Beitrages

Die Höhe des Beitrages wird auf jährlich 300 000 Franken festgesetzt. Dieser Beitrag wird erstmals für das Jahr 1999 jeweils zu Beginn des Kalenderjahres ausgerichtet.

Art. 3 Verwendung; Berichterstattung

Die römisch-katholische Kirche legt die Verwendung des Beitrages fest und erstattet der Regierung jährlich darüber Bericht.

Art. 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Für das Jahr 1987 wird die Hälfte des Beitrages ausgerichtet. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Hans-Adam Erbprinz gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef Übergangsbestimmungen

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