Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31ebd (Durchführungsbeschluss 2012/630/EU der Kommission) Folgendes eingefügt: "31ebe. 32014 D 0245: Durchführungsbeschluss 2014/245/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Brasiliens mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 65) 31ebf. 32014 D 0246: Durchführungsbeschluss 2014/246/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Argentiniens mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 68) 31ebg. 32014 D 0247: Durchführungsbeschluss 2014/247/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Mexikos mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 71) 31ebh. 32014 D 0248: Durchführungsbeschluss 2014/248/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Singapurs mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 73) 31ebi. 32014 D 0249: Durchführungsbeschluss 2014/249/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Hongkongs mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 76) 31ebj. 32012 R 0272: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 272/2012 der Kommission vom 7. Februar 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Ratingagenturen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (ABl. L 90 vom 28.3.2012, S. 6) Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Art. 1 werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern ,die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)‛ die Wörter ,oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde’ eingefügt. b) In Art. 2 werden nach dem Wort ‛ESMA’ die Wörter ‛oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde’ eingefügt. c) Art. 5 Abs. 3 wird wie folgt angepasst: i) In Unterabs. 4 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‛ESMA’ durch das Wort ‛EFTA-Überwachungsbehörde’ ersetzt. ii) Folgender Unterabsatz wird hinzugefügt: ‛Wenn in Bezug auf Ratingagenturen mit Sitz in den EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde die Zahlungsaufforderungen für die Tranchen zu übermitteln hat, teilt die ESMA der EFTA-Überwachungsbehörde die für jede Ratingagentur notwendigen Berechnungen rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Frist mit.’ d) Art. 6 Abs. 7 wird wie folgt angepasst: i) Für die EFTA-Staaten wird das Wort ‛ESMA’ durch das Wort ‛EFTA-Überwachungsbehörde’ ersetzt. ii) Folgender Unterabsatz wird hinzugefügt: ‛Wenn in Bezug auf Ratingagenturen mit Sitz in den EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde einen Teil der entrichteten Registrierungsgebühr zu erstatten hat, stellt die ESMA der EFTA-Überwachungsbehörde zu diesem Zweck unverzüglich die einer Ratingagentur zu erstattenden Beträge zur Verfügung.’ e) Art. 9 wird wie folgt angepasst: i) In Abs. 1 werden die Wörter ‛Lediglich die ESMA’ durch die Wörter ‛Lediglich die ESMA oder - bei Ratingagenturen mit Sitz in den EFTA-Staaten - die EFTA-Überwachungsbehörde’ ersetzt. ii) Nach dem Wort ‛ESMA’ werden die Wörter ‛oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde’ eingefügt. 31ebk. 32012 R 0446: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 446/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Inhalt und Format der periodischen Übermittlung von Ratingdaten durch die Ratingagenturen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 2) 31ebl. 32012 R 0447: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 447/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung technischer Regulierungsstandards für die Bewertung der Normgerechtheit der Ratingmethoden (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 14) 31ebm. 32012 R 0448: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 448/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Präsentation der Informationen, die Ratingagenturen in einem von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde eingerichteten zentralen Datenspeicher zur Verfügung stellen (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 17) 31ebn. 32012 R 0449: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 449/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Informationen zur Registrierung und Zertifizierung von Ratingagenturen (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 32) Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Art. 1 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‛ESMA’ die Wörter ‛oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde’ eingefügt. b) In Kapitel 2 und in den Anhängen IV und V werden für die EFTA-Staaten das Wort ‛ESMA’ durch das Wort ‛EFTA-Überwachungsbehörde’ ersetzt. 31ebo. 32012 R 0946: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 946/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Ratingagenturen auferlegte Sanktionen, einschliesslich Vorschriften über das Verteidigungsrecht und Fristen (ABl. L 282 vom 16.10.2012, S. 23) Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Art. 1 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‛der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)’ durch die Wörter ‛der EFTA-Überwachungsbehörde’ ersetzt. b) In Art. 2 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‛ESMA-Aufsichtsorgan’ die Wörter ‛und die EFTA-Überwachungsbehörde’ eingefügt. c) Art. 3 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) In Abs. 1 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‛ESMA-Aufsichtsorgan’ die Wörter ‛und der EFTA-Überwachungsbehörde’ eingefügt. ii) Die Wörter ‛unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Die EFTA-Überwachungsbehörde soll unverzüglich’ werden nach dem Wort ‛es’ in den Abs. 2, 4 und 5 und vor den Wörtern ‛einen Beschluss fassen’ in Abs. 3, eingefügt. iii) In Abs. 4 Unterabs. 2 und Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern ‛Das ESMA-Aufsichtsorgan ist’ die Wörter ‛vor der Ausarbeitung eines Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EFTA-Überwachungsbehörde’ eingefügt. iv) In Abs. 4 Unterabs. 3 und Abs. 5 Unterabs. 2 werden nach dem Wort ‛ESMA-Aufsichtsorgan’ die Wörter ‛oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde’ eingefügt. v) In Abs. 6 werden die Wörter ‛das ESMA-Aufsichtsorgan’ durch die Wörter ‛die EFTA-Überwachungsbehörde’ ersetzt. d) Art. 4 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) In Unterabs. 1 werden Bezugnahmen auf das ‛ESMA-Aufsichtsorgan’ und das ‛Aufsichtsorgan’ durch Bezugnahmen auf die ,EFTA-Überwachungsbehörde` ersetzt. ii) In Unterabs. 3 werden nach dem Wort ‛ESMA-Aufsichtsorgan’ die Wörter ‛oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde’ eingefügt. e) Art. 5 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) Nach dem Wort ‛ESMA’ werden die Wörter ‛oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde’ eingefügt. ii) Das Wort ‛vom Aufsichtsorgan’ wird durch die Wörter ‛von der EFTA-Überwachungsbehörde’ ersetzt. f) Art. 6 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) In den Abs. 1 und 4 wird das Wort ‛ESMA’ durch das Wort ‛ EFTA-Überwachungsbehörde’ ersetzt. ii) In den Abs. 3 und 5 werden nach dem Wort ‛ESMA’ die Wörter ‛oder der EFTA-Überwachungsbehörde’ eingefügt. iii) In Abs. 5 werden die Wörter ‛der Beschwerdestelle im Sinne von Art. 58 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und vor dem Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne von Art. 36e der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009’ durch die Wörter ‛dem EFTA-Gerichtshof im Sinne von Art. 35 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs’ ersetzt. g) Art. 7 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) Bezugnahmen auf die ,ESMA` werden durch Bezugnahmen auf die ,EFTA-Überwachungsbehörde` ersetzt. ii) in Abs. 5 Bst. b werden die Wörter ‛der ESMA-Beschwerdestelle im Sinne von Art. 58 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und des Gerichtshofs der Europäischen Union im Sinne von Art. 36e der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009’ durch die Wörter ‛des EFTA-Gerichtshofs im Sinne von Art. 35 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs’ ersetzt.