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Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St.Gallen über die fischereiliche Zuständigkeit in den Grenzgewässern

St. Gallen · 854.374 · intercantonal agreement

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 als Vereinbarung:2
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1 als Vereinbarung:2

1 Der fischereilichen Zuständigkeit des Kantons Appenzell A.Rh. unterstehen: a) der Rötelbach oberhalb der Einmündung des Tellbachs; b) der Tüfenbach oberhalb der Brücke Tüfi; c) der Wissenbach oberhalb der Einmündung in die Glatt einschliesslich der Weiheranlagen in Tal und Eggstatt, mit Ausnahme des Weihers südlich von Egg; d) die Glatt oberhalb der Einmündung des Wissenbachs; e) der Wattbach.

Art. 2

1 Der fischereilichen Zuständigkeit des Kantons St.Gallen unterstehen: a) der Necker oberhalb Ruezenecker; b) die Sitter von der Einmündung des Wattbachs bis zur Einmündung der Urnäsch; c) die Goldach von der Einmündung des Landgrabens bis zur Einmündung des Bernhardsbachs, mit Ausnahme des Weihers oberhalb des Bernhardsbachs in Unterwilen; d) der Landgraben. 1 SR 923. 2 Vom Bundesrat genehmigt am 11. März 1981, in Vollzug ab 12. März 1981. nGS 16–33 854.374

Art. 3

1 Zuflüsse gehören zu den Grenzgewässern, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.

Art. 4

1 Die Grenzgewässer unterstehen der Gesetzgebung des zuständigen Kantons3 in bezug auf: a) die Fischereiberechtigung; b) den Fischfang und die Fanggeräte; c) die fischereiliche Bewirtschaftung; d) die Aufsicht; e) die Strafen und die Massnahmen.

Art. 5

1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende jedes sechsten Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 1986.

Art. 6

1 Die Übereinkunft zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern vom 30. März 19214 wird aufgehoben.

Art. 7

1 Die Vereinbarung wird nach Unterzeichnung durch die beiden Kantone und nach Genehmigung des Bundesrates angewendet. 3 Für den Kanton St.Gallen siehe FV, sGS 854.11. 4 bGS 4, 427; nGS 10–50 (sGS 854.374). 854.374 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 16–33 10.02.1981 12.03.1981 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 10.02.1981 12.03.1981 Erlass Grunderlass 16–33

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