St. Gallen · 854.374 · intercantonal agreement
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7 provisions
Art. 1 als Vereinbarung:2
1 Der fischereilichen Zuständigkeit des Kantons Appenzell A.Rh. unterstehen:
a) der Rötelbach oberhalb der Einmündung des Tellbachs;
b) der Tüfenbach oberhalb der Brücke Tüfi;
c) der Wissenbach oberhalb der Einmündung in die Glatt einschliesslich der
Weiheranlagen in Tal und Eggstatt, mit Ausnahme des Weihers südlich von
Egg;
d) die Glatt oberhalb der Einmündung des Wissenbachs;
e) der Wattbach.
Art. 2
1 Der fischereilichen Zuständigkeit des Kantons St.Gallen unterstehen:
a) der Necker oberhalb Ruezenecker;
b) die Sitter von der Einmündung des Wattbachs bis zur Einmündung der Urnäsch;
c) die Goldach von der Einmündung des Landgrabens bis zur Einmündung des
Bernhardsbachs, mit Ausnahme des Weihers oberhalb des Bernhardsbachs in
Unterwilen;
d) der Landgraben.
1 SR 923.
2 Vom Bundesrat genehmigt am 11. März 1981, in Vollzug ab 12. März 1981.
nGS 16–33
854.374
Art. 3
1 Zuflüsse gehören zu den Grenzgewässern, soweit diese Vereinbarung nichts
anderes bestimmt.
Art. 4
1 Die Grenzgewässer unterstehen der Gesetzgebung des zuständigen Kantons3 in
bezug auf:
a) die Fischereiberechtigung;
b) den Fischfang und die Fanggeräte;
c) die fischereiliche Bewirtschaftung;
d) die Aufsicht;
e) die Strafen und die Massnahmen.
Art. 5
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf
Ende jedes sechsten Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 1986.
Art. 6
1 Die Übereinkunft zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern vom 30. März 19214 wird aufgehoben.
Art. 7
1 Die Vereinbarung wird nach Unterzeichnung durch die beiden Kantone und
nach Genehmigung des Bundesrates angewendet.
3 Für den Kanton St.Gallen siehe FV, sGS 854.11.
4 bGS 4, 427; nGS 10–50 (sGS 854.374).
854.374
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 16–33 10.02.1981 12.03.1981
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.02.1981 12.03.1981 Erlass Grunderlass 16–33