§ 1
Bewilligungsgesuch für stationäre Einrichtungen 1 Das Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine stationäre Einrichtung nach dem Altersbetreuungs- und Pflegegesetz3) muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten: a. Angaben über die Rechtsform der Organisation sowie gegebenenfalls Statuten oder Stiftungsurkunde; b. Betriebskonzept mit Angaben über die Organisations- und Führungsstruktur sowie über die Anzahl Plätze; c. Betreuungs- und Pflegekonzept; d. Personalien und Strafregisterauszug der für die Leitung der Institution verantwortlichen Person; e. Personalien, Qualifikation und Strafregisterauszug der für die Pflege fachlich verantwortlichen Person sowie deren Stellvertretung; f. Stellenplan inklusive Angaben zu Stellenprozenten und Qualifikation des Personals; g. Nachweis des Qualitätssicherungssystems; h. Hygienekonzept; i. Angaben zur ärztlichen Betreuung; j. Angaben zur pharmazeutischen Versorgung; k. Notfallkonzept; l. Bestätigung über den Anschluss an die Ombudsstelle; 1) SGS 100 2) SGS 941 3) SGS 941 2 941.11 m. Nachweis der Haftpflichtversicherung. § 2 Bewilligungsgesuch für ambulante Einrichtungen 1 Das Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Organisation der spitalexternen Krankenpflege (Spitex) oder einer intermediären Einrichtung nach dem Altersbetreuungs- und Pflegegesetz4) muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten: a. Angaben über die Rechtsform der Organisation sowie gegebenenfalls Statuten; b. Betriebskonzept mit Angaben über die Organisations- und Führungsstruktur sowie bei intermediären Einrichtungen über die Anzahl Plätze; c. Betreuungs- und Pflegekonzept; d. Personalien und aktueller Strafregisterauszug der für die Leitung der Institution verantwortlichen Person; e. Personalien, Qualifikation und Strafregisterauszug der für die Pflege fachlich verantwortlichen Person sowie deren Stellvertretung; f. Stellenplan inklusive Angaben zu Stellenprozenten und Qualifikationen des Personals; g. Nachweis des Qualitätssicherungssystems; h. Hygienekonzept; i. Bestätigung über den Anschluss an die Ombudsstelle; j. Nachweis der Haftpflichtversicherung; k. Angaben zur pharmazeutischen Betreuung, wenn eine Hausapotheke geführt wird; l. für intermediären Einrichtungen ein Notfallkonzept. § 3 Prüfung des Bewilligungsgesuchs 1 Gesuche werden beurteilt, wenn alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen. 2 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion («Die Direktion») ist berechtigt, weitere Unterlagen einzufordern, eine Inspektion durchzuführen oder externe Fachexpertinnen und -experten beizuziehen. 3 Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt. 4) SGS 941 3 941.11 § 4 Pflegefachverantwortliche Person 1 Die für die Pflege fachverantwortliche Person sowie deren Stellvertretung müssen die fachlichen Voraussetzungen für eine Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann erfüllen, vertrauenswürdig sein sowie psychisch und physisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten. 2 Die für die Pflege fachverantwortliche Person sowie deren Stellvertretung müssen gesamthaft über so viele Stellenprozente verfügen, dass die fachliche Abdeckung über die gesamthafte Betriebszeit gesichert ist. Bei stationären Einrichtungen sind mindestens 150 Stellenprozente, bei ambulanten und intermediären Einrichtungen mindestens 80 Stellenprozente erforderlich. In begründeten Fällen, insbesondere bei kleineren Institutionen, kann die Direktion Ausnahmen bewilligen. § 5 Pflegepersonal 1 Der Stellenplan und die Einsatzplanung für das Pflege- und Betreuungspersonal müssen in Bezug auf die Stellenprozente und die beruflichen Qualifikationen auf das Leistungsangebot der Institution abgestimmt sein. Dabei gelten folgende Mindestvoraussetzungen: a. Mindestens 40 % des Pflege- und Betreuungspersonals müssen über einen entsprechenden Berufsabschluss mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder höher verfügen (Fachpersonal). b. Alle Mitarbeitenden müssen mindestens über einen Grundkurs Pflegehilfe SRK verfügen oder diesen innerhalb 1 Jahres nach Arbeitsaufnahme absolviert haben. c. Ausländische Abschlüsse müssen eidgenössisch anerkannt sein. d. Das Fachpersonal muss über gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse (Niveau B2) verfügen. e. Alle Mitarbeitenden müssen über gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse (Niveau B1) verfügen oder bereit sein, diese zu erwerben f. Die Anwesenheit von genügend Fachpersonal muss während den gesamten Betriebszeiten gewährleistet sein. 4 941.11 § 6 Qualitätssicherung 1 Solange die Qualitätskommissionen nach § 11 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes5) keine Anträge bezüglich der Grundanforderungen an die Qualität gestellt haben, müssen die Leistungserbringer ein Qualitätssicherungssystem auf folgenden Grundlagen nachweisen und die entsprechenden Qualitätskontrollen durchführen lassen: a. Qualivista beziehungsweise die anwendbaren Teile davon für stationäre und intermediäre Leistungsgerbringer; b. Qualitätsmanual des Spitex-Verbandes für ambulante und intermediäre Leistungserbringer. § 6a * Qualitätssicherung für Inhouse-Spitex und pflegende Angehörige 1 Inhouse-Spitex-Organisationen und Organisationen, die pflegende Angehörige beschäftigen, müssen der Direktion folgende Nachweise der Qualitätssicherung einreichen: a. Ergebnis des qualivistaambulant Audits; b. Inhouse-Spitex, die an ein Alters- und Pflegeheim angeschlossen sind: Ergebnis des qualivistastationär Audits; c. Betriebe mit einer zusätzlichen Bewilligung des Amts für Kind, Jugend und Behindertenangebote Basel-Landschaft: Ergebnis der vom Kanton vorgegebenen Qualitätsverfahren. 2 Spitex-Organisationen ohne Betriebsstandort im Kanton Basel-Landschaft müssen abweichend zu Abs. 1 einen der folgenden Nachweise der Qualitätssicherung einreichen: a. Ergebnis des qualivistaambulant Audits; b. Ergebnis des Audits gemäss Qualitätsmanual des Spitex-Verbands; c. gültiges Zertifikat gemäss ISO 9001; d. gültiges Swiss Care Excellence Zertifikat; e. gültiges EFQM-Zertifikat. 3 Die Nachweise der Qualitätssicherung sind spätestens 4 Wochen nach dem Erhalt des endgültigen Berichts einzureichen. § 7 Pharmazeutische Versorgung 1 Die pharmazeutische Versorgung muss dem Leistungsangebot der Institution und den Bestimmungen des Heilmittelrechts entsprechen. 5) SGS 941 5 941.11 § 8 Meldepflicht 1 Änderungen von bewilligungsrelevanten Tatbeständen sind der Direktion unverzüglich und unaufgefordert schriftlich unter Beilage der erforderlichen Unterlagen zu melden. 2 Als bewilligungsrelevante Tatbestände gelten insbesondere die in § 1 und § 2 genannten Angaben. 3 Die Direktion nimmt aufgrund der gemeldeten Änderung eine Neubeurteilung der Bewilligung vor oder passt diese, soweit erforderlich, an. § 8a * Ausbildungsverpflichtung 1 Die Umsetzung der Ausbildungsverpflichtung gemäss § 12 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes vom 16. November 20176) erfolgt für die stationären Leistungserbringer gemäss dem zwischen dem Verband Basellandschaftlicher Gemeinden und CURAVIVA Baselland vereinbarten Reglement Fonds Ausbildungsverpflichtung vom 15. November 2022. Dieses Reglement wird für alle stationären Leistungserbringer mit Betriebsbewilligung verbindlich erklärt. Diese sind verpflichtet, die darin vorgesehenen Kompensationszahlungen zu bezahlen, resp. sind berechtigt, solche zu erhalten. 2 Datenlieferung und Statistiken § 9 Kosten- und Leistungsdaten, ambulante Leistungserbringer * 1 … * 2 Die ambulanten Leistungserbringer (Spitex-Organisationen und Pflegefachpersonen mit Berufsausübungsbewilligung) sind verpflichtet, jährlich bis Ende Mai die Kosten- und Leistungsdaten in vorgegebener Form an die Direktion einzureichen. § 10 Statistiken 1 Die Leistungserbringer mit Betriebsbewilligung sind verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich bis zum vorgegebenen Termin die Daten der für sie zutreffenden Statistiken des Bundes in der geforderten Form einzureichen. 6) SGS 941 6 941.11 § 10a * Kostenrechnung und Leistungsstatistik, stationäre Leistungserbringer * 1 Die stationären Pflegeeinrichtungen erstellen die Kostenrechnung, die Anlagebuchhaltung und die Leistungsstatistik gemäss der Erfassungsmethodik der Fachgruppe Monitoring APH vom Dezember 2024 (Anhang 1) und reichen die Vollversion der abgeschlossenen und durch eine unabhängige, akkreditierte Revisionsstelle geprüfte Kostenrechnung jährlich bis Ende Mai des Folgejahres gemäss deren Vorgaben an die Direktion ein. * 2 Sie lassen sich die Einhaltung der Erfassungsmethodik durch die Revisionsstelle bestätigen und reichen die Bestätigung der Direktion sowie den Gemeinden und Versorgungsregionen, mit welchen sie eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben, bis Ende Mai des Folgejahres ein. * 3 Die Direktion erstellt zuhanden der Versorgungsregionen ein Datenset mit den tarifrelevanten Informationen der Einrichtungen, bei welchen sie zur Festlegung der Tarife zuständig sind. * § 11 Verspätete oder unvollständige Einreichung 1 Die Direktion kann für ihren Aufwand aufgrund verspätet oder unvollständig eingereichter Dokumente und Daten eine Gebühr nach dem Ansatz für Kontrollen und Inspektionen gemäss Verordnung über die Gebühren der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion im Gesundheitsbereich vom 15. Dezember 20157) erheben. 2 Die Direktion informiert die zuständige Versorgungsregion gemäss § 10a Abs. 3 über verspätet oder unvollständig eingereichte Daten und Dokumente der stationären Pflegeeinrichtungen. Die Versorgungsregion ist berechtigt, die Tarife angemessen zu kürzen oder Tarifanpassungsbegehren nur teilweise oder gar nicht zu berücksichtigen. * 3 Beiträge an Projekte für betreutes Wohnen und integrierte Versorgung § 12 Grundsätze 1 Die Direktion richtet Beiträge an innovative Projekte für betreutes Wohnen und integrierte Versorgung aus. 2 Die Beiträge werden geleitstet: a. als Anschubfinanzierung, sofern die Folgefinanzierung gesichert erscheint; b. zur befristeten Mitfinanzierung eines Pilotprojekts. 3 Die Höhe der Beiträge bemisst sich an den Projektkosten, dem Eigenfinanzierungsgrad und der Beteiligung Dritter (Sponsoren, Gemeinwesen etc.). 7) SGS 143.51 7 941.11 4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. § 13 Gesuch 1 Beitragsgesuche sind der Direktion einzureichen. 2 Das Gesuch muss alle zur Beurteilung notwendigen Unterlagen enthalten, insbesondere: a. einen detaillierten Projektbeschrieb; b. Projektorganisation und Trägerschaft; c. Finanzierung. § 14 Fachkommission 1 Der Regierungsrat wählt eine beratende Fachkommission mit höchstens 9 Mitgliedern. 2 Die Kommission besteht aus externen Fachpersonen sowie Vertreterinnen und Vertretern des Kantons und der Gemeinden. § 15 Verfahren 1 Die Direktion kann Gesuche, die vollständig sind und den Anforderungen entsprechen, der Fachkommission zur fachlichen Beurteilung vorlegen. 2 Der Entscheid erfolgt durch die Direktion unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel. 4 Stationäre Angebote § 16 Sicherstellung 1 Die stationären Pflegeeinrichtungen dürfen von den Bewohnerinnen und Bewohnern eine Sicherstellung in der Höhe von maximal 2 Monatsbetreffnissen der selbst zu tragenden Kosten bis zum Betrag von CHF 12`000.– verlangen. § 17 Kostenübernahme durch die Gemeinde 1 Eine Forderung der Pflegeeinrichtung gilt als nicht einbringlich und muss von der Gemeinde maximal in der Höhe der Kostengutsprache übernommen werden, wenn: a. gegen die Bewohnerin oder den Bewohner Verlustscheine bestehen, b. eine konkursamtliche Nachlassliquidation eröffnet wurde, c. ein Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wurde oder d. die fehlenden finanziellen Mittel anderweitig nachgewiesen sind. 8 941.11 5 Schlussbestimmungen § 18 Übergangsbestimmung betreffend Betriebsbewilligungen 1 Betriebsbewilligungen, welche vor dem Inkrafttreten des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes8) erteilt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig. 2 Institutionen, welche ihren Betrieb vor dem Inkrafttreten des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes9) aufgenommen haben und neu einer Betriebsbewilligung bedürfen, sind verpflichtet, innerhalb 1 Jahres ab diesem Zeitpunkt eine Betriebsbewilligung einzuholen. § 19 Übergangsbestimmung betreffend Investitionsbeiträge 1 Für Gesuche um Investitionsbeiträge sowie für die Verzinsung der Investitionsbeiträge nach §§ 47 und 49 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes10) gelten die §§ 3–9 der Verordnung zum Gesetz über die Betreuung und Pflege im Alter vom 5. Dezember 200611) in der Fassung vom 1. Januar 2017. 2 Bauliche Veränderungen an Objekten, die mit Investitionsbeiträgen nach §§ 17–21 des Gesetzes über die Betreuung und Pflege im Alter vom 20. Oktober 200512) oder § 47 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes13) mitfinanziert worden sind, müssen der Direktion vor Baubeginn gemeldet werden. 8) SGS 941 9) SGS 941 10) SGS 941 11) GS 35.1064 12) GS 35.0828 13) SGS 941 9 941.11 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 20.03.2018 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2018.020 06.02.2019 01.01.2019 § 9 Abs. 1 geändert GS 2019.007 06.02.2019 01.01.2019 § 10a eingefügt GS 2019.007 03.12.2019 01.01.2020 § 10a Abs. 1 geändert GS 2019.072 03.12.2019 01.01.2020 § 10a Abs. 2 geändert GS 2019.072 18.01.2022 01.01.2022 § 10a Abs. 1 geändert GS 2022.013 20.12.2022 01.01.2023 Ingress geändert GS 2022.108 20.12.2022 01.01.2023 § 8a eingefügt GS 2022.108 24.01.2023 01.01.2023 § 10a Abs. 1 geändert GS 2023.009 24.01.2023 01.01.2023 Anhang 1 eingefügt GS 2023.009 23.01.2024 01.01.2024 § 10a Abs. 1 geändert GS 2024.007 23.01.2024 01.01.2024 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2024.007 10.12.2024 01.01.2025 § 10a Abs. 1 geändert GS 2024.070 10.12.2024 01.01.2025 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2024.070 16.12.2025 01.01.2026 § 6a eingefügt GS 2025.073 16.12.2025 01.01.2026 § 9 Titel geändert GS 2025.075 16.12.2025 01.01.2026 § 9 Abs. 1 aufgehoben GS 2025.075 16.12.2025 01.01.2026 § 10a Titel geändert GS 2025.075 16.12.2025 01.01.2026 § 10a Abs. 1 geändert GS 2025.075 16.12.2025 01.01.2026 § 10a Abs. 2 geändert GS 2025.075 16.12.2025 01.01.2026 § 10a Abs. 3 eingefügt GS 2025.075 16.12.2025 01.01.2026 § 11 Abs. 2 eingefügt GS 2025.075 10 941.11 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 20.03.2018 01.01.2018 Erstfassung GS 2018.020 Ingress 20.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.108 § 6a 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025.073 § 8a 20.12.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.108 § 9 16.12.2025 01.01.2026 Titel geändert GS 2025.075 § 9 Abs. 1 06.02.2019 01.01.2019 geändert GS 2019.007 § 9 Abs. 1 16.12.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025.075 § 10a 06.02.2019 01.01.2019 eingefügt GS 2019.007 § 10a 16.12.2025 01.01.2026 Titel geändert GS 2025.075 § 10a Abs. 1 03.12.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.072 § 10a Abs. 1 18.01.2022 01.01.2022 geändert GS 2022.013 § 10a Abs. 1 24.01.2023 01.01.2023 geändert GS 2023.009 § 10a Abs. 1 23.01.2024 01.01.2024 geändert GS 2024.007 § 10a Abs. 1 10.12.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.070 § 10a Abs. 1 16.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.075 § 10a Abs. 2 03.12.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.072 § 10a Abs. 2 16.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.075 § 10a Abs. 3 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025.075 § 11 Abs. 2 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025.075 Anhang 1 24.01.2023 01.01.2023 eingefügt GS 2023.009 Anhang 1 23.01.2024 01.01.2024 Name und Inhalt geändert GS 2024.007 Anhang 1 10.12.2024 01.01.2025 Name und Inhalt geändert GS 2024.070 Erfassungsmethodik für die Alters- und Pflegeheime im Kanton Basel-Landschaft Gültig ab 1. Januar 2025 und für die Führung der Kostenrechnung ab Betriebsjahr 2024 Erstellt durch die Fachgruppe Erfassungsmethodik APH Version VI vom Dezember 2024 Inhaltsverzeichnis: 1. Einleitung ................................................................................................... 2 1.1 Geltungsbereich und Einschränkungen der Erfassungsmethodik................ 2 1.2 Gesetzliche Grundlagen ............................................................................. 2 1.3 Erforderliche Materialien ............................................................................. 2 2. Methodik zur Erfassung der Kosten- und Leistungsrechnung.................... 2 2.1 Zurechnung Kosten und Erlöse auf die Kostenstellen ................................. 2 2.2 Dienstleistende Kostenstellen: Umlageschlüssel / Umlagetechnik .............. 3 2.3 Verteilung der Pflegekosten ........................................................................ 3 2.4 Anwendung eines erlasskonformen Pflegebedarfserfassungsinstruments .. 3 3. Methodik zur Erfassung der Anlagebuchhaltung ....................................... 4 4. Weitere Bestimmungen.............................................................................. 4 4.1 Behandlung eines allfälligen Gewinns in der Finanzbuchhaltung ................ 4 4.2 Ausfinanzierung von BVG............................................................................. 4 Seite 2 1. Einleitung 1.1 Geltungsbereich und Einschränkungen der Erfassungsmethodik Die Erfassungsmethodik ist eine kantonale Vorgabe für die Alters- und Pflegeheime (APH) im Kanton Basel-Landschaft zur Erfassung der Kosten und Leistungen. Sie basiert auf der Kostenrechnung und der Leistungsstatistik sowie der Anlagebuchhaltung gemäss den Handbüchern von Artiset (ex. Curaviva CH), Version 2019 bzw. 2021. Mit der neuen Kostenrechnung kann die tatsächliche Kostensituation effektiver abgebildet werden (Kostenwahrheit). Die Anforderungen in «Handbuch Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime, Version 2019» und «Handbuch Anlagebuchhaltung für Alters- und Pflegeheime, Version 2019» sind verbindlich, ausgenommen die Verteilung der Lohnkosten der Aktivierung, welche gemäss Ziffer 2.3 erfolgt. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird durch eine akkreditierte Revisionsgesellschaft gemäss § 10 a, Abs. 2 APV (SGS 941.11) geprüft und bestätigt. Weiterführende Anforderungen sind in der Erfassungsmethodik erwähnt und gelten ebenfalls verbindlich. Nicht Gegenstand der Erfassungsmethodik sind die finanzbuchhalterischen Vorgaben gemäss OR. Ebenfalls nicht Gegenstand der Erfassungsmethodik ist die Tarifierung der Leistungen der APH. 1.2 Gesetzliche Grundlagen • Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10) • Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung vom 3. Juli 2002 (VKL, SR 832.104) • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR, SR 220) • Altersbetreuungs- und Pflegegesetz vom 16. November 2017 (APG, SGS 941) • Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung vom 20. März 2018 (APV, SGS 941.11) 1.3 Erforderliche Materialien • Handbuch Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime, Artiset, Version • Handbuch Anlagebuchhaltung für Alters- und Pflegeheime, Artiset, Version 2019 • Anleitung zur Excel-Tabelle Kostenrechnung für Alters- und Pflegeheime nach KVG, Version • Kontierungshilfe Zuordnung Pflege allgemein, Pension, Betreuung, KVG-Pflege, Stand Januar • Kostenrechnung und Leistungsstatistik Alters- und Pflegeheime, Version 2021 (Excel-Tabelle) • Kontenrahmen für Alters- und Pflegeheime KVG, Artiset, 2021 Allfällige Anpassungen gemäss Update Betriebswirtschaftliche Instrumente KVG vom 1. Dezember 2023 von Artiset (BW-Info 2023) bleiben vorbehalten. 2. Methodik zur Erfassung der Kosten- und Leistungsrechnung 2.1 Zurechnung Kosten und Erlöse auf die Kostenstellen Grundsätzlich kann ein APH als ein Hotel plus Pflege und Betreuung aufgefasst werden. Sämtliche Leistungen, die ein Hotel anbietet, erbringt auch ein APH (oder kauft sie ein). Darüber hinaus stellt Seite 3 das APH auch noch Pflege- und Betreuungsleistungen zur Verfügung. Unter diesem eher praktischen Aspekt können die Pflege- und Betreuungsleistungen und die dafür notwendige Infrastruktur vom klassischen Hotel und seinen Strukturen abgegrenzt und erklärt werden. So umfasst das Hotel das Gebäude, die Verpflegungseinrichtungen, Gemeinschaftsräume, Gartenanlage und Garagen sowie die Hauswirtschaft. Aktivierung ist keine Pflegeleistung. Hingegen sind z.B. der Ausguss oder eine Topfmaschine pflegerelevant (kein «Nur-Hotel» hat entsprechende Gerätschaften). Eine spezielle Rolle nimmt die Verwaltung ein. Sie dient dem Hotel-, dem Pflege- und dem Betreuungsbetrieb, nutzt dafür aber auch anteilsmässig Räumlichkeiten und entsprechende Infrastrukturen etc. Diesen Umständen wird in der Kostenrechnung Rechnung getragen, so dass die Kosten auf ihre Leistungsträger entsprechend ihrer Beanspruchung verteilt werden. 2.2 Dienstleistende Kostenstellen: Umlageschlüssel / Umlagetechnik Die im Handbuch Kostenrechnung Artiset auf S. 31 aufgeführten dienstleistenden Kostenstellen (010, 015, 020, 030, 041, 042 und 060) sind zwingend zu führen. Bei sämtlichen Umlageschlüsseln für die dienstleistenden Kostenstellen sind die «Minimalschlüssel» bindend. «Varianten» sind nur in Ausnahmefällen mit nachvollziehbarer Begründung und nach Genehmigung durch die zuständige Fachgruppe zugelassen. Wird eine bestimmte Dienstleistung wie bspw. «041 Wäscherei» aus dem Betrieb ausgelagert, kann anstelle des Minimalschlüssels der Rechnungsbetrag verwendet werden.1 2.3 Verteilung der Pflegekosten Für die nicht direkt zurechenbaren Kosten ist die Kostenstelle «Pflege allgemein» zu führen. Diese Kosten werden im Register «7. Verteilschlüssel Pflege») nach dem Ergebnis der Zeiterfassungsstudie 2021/2022 umgelegt. Die Lohnkosten der Aktivierung (Kostenartengruppe 325) werden im Register «5. Umlagen» im Konto 091 ebenfalls nach dem Ergebnis der Zeiterfassungsstudie 2021/2022 umgelegt. Die Verteilung des Personaleinsatzes wird gemäss der APH-eigenen Zeiterfassungsstudie aus dem Jahr 2021 bzw. 2022 übernommen.2 Dies gilt für die aktuelle «Kostenrechnung und Leistungsstatistik für APH von Curaviva CH» wie auch für alle Mitarbeitenden in der Eingabemaske der Somed-Statistik | C. Personal | Prozentuale Aufteilung nach Tätigkeitsgebiet. 2.4 Anwendung eines erlasskonformen Pflegebedarfserfassungsinstruments Die Pflegeheimleitung bestätigt, dass das angewendete Pflegebedarfserfassungsinstrument den