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Verordnung über den "Bündner Arbeitslosenfonds"

Graubünden · 545.290 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 Von der Regierung erlassen am 12. November 2002
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1 Von der Regierung erlassen am 12. November 2002

Zweck, Voraussetzungen 1 Aus dem "Bündner Arbeitslosenfonds" (Fonds) können an Versicherte von Arbeitslosenkassen oder Dritte Beiträge ausgerichtet werden: a) falls ihre Bezugsberechtigung über die Arbeitslosenversicherung ohne eigenes Verschulden erschöpft ist und sie deshalb in eine Notlage geraten sind; b) für die Kosten der Umschulung, wenn die Betroffenen in ihrem Beruf während voraussichtlich längerer Zeit oder auf die Dauer keine Arbeit finden können und ausreichende Beiträge von anderer Seite nicht erhältlich sind und c) wenn ihre unverschuldete Notlage damit gemildert oder vermieden werden kann. 2 Aus dem Fonds können Verwaltungskosten der kantonalen Amtsstelle sowie Dritter, welche Aufgabe dieser Dienststelle wahrnehmen, und der Arbeitslosenkasse gedeckt werden. 3 Aus dem Fonds können Beiträge an Weiterbildungs-, Umschulungs- und Beschäftigungsprogramme entnommen werden. 4 Aus dem Fonds können Kostenbeteiligungen für Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung an Arbeitgeber ausgerichtet werden, sofern diese Entschädigungen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht durch die Arbeitslosenversicherung finanziert werden können. Die Gründe, welche die Übernahme der Kosten durch die Arbeitslosenversicherung verhindern, müssen entschuldbar sein. 5 Aus dem Fonds können Aufwendungen von Verwaltungsbehörden, öffentlichen oder privaten Organisationen und Unternehmungen ganz oder teilweise übernommen werden, wenn damit Arbeitsplätze erhalten werden können oder wenn die Erbringung dieser Leistungen aus anderen Gründen im volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons liegt. * 6 Aus dem Fonds können Mittel für Haftungsfälle entnommen werden, für welche der Kanton im Rahmen des Vollzuges des Arbeitslosenversicherungsgesetzes einzustehen hat. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 545.290

Art. 2

Mittel des Fonds 1 Die Mittel des Fonds setzen sich zusammen aus dem Grundkapital, den Zinsen und weiteren privaten und öffentlichen Zuwendungen. 2 Zur Erfüllung der Aufgaben können die Zinsen und das Kapital bis zu einer Rest - summe von 200 000 Franken in Anspruch genommen werden. 3 Hat sich das Kapital des Fonds auf minimal 200 000 Franken gesenkt, entscheidet die Regierung über die weitere Verwendung oder Auflösung des Fonds.

Art. 3

Zuständigkeiten 1 Über die Mittel des Fonds entscheidet: * a) das AFA bis 100 000 Franken; b) das Departement ab 100 000 Franken. 2 Mit der Beanspruchung des Fonds verbundene Einzelheiten regelt das Departement.

Art. 4

In-Kraft-Teten 1 Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten wird der Regierungsbeschluss über die Ergänzungsleistungen aus dem "Bündner Arbeitslosenfonds" vom 21. November 1977 aufgehoben. 545.290 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 12.11.2002 12.11.2002 Erlass Erstfassung - 28.10.2008 01.01.2009 Art. 3 Abs. 1 geändert - 08.03.2011 14.03.2011 Art. 1 Abs. 5 eingefügt - 08.03.2011 14.03.2011 Art. 1 Abs. 6 eingefügt - 545.290 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 12.11.2002 12.11.2002 Erstfassung - Art. 1 Abs. 5 08.03.2011 14.03.2011 eingefügt - Art. 1 Abs. 6 08.03.2011 14.03.2011 eingefügt - Art. 3 Abs. 1 28.10.2008 01.01.2009 geändert -

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