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G vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen und den Erwerbsersatz bei Mutterschaft, Vaterschaft und Elternzeit (Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetz; FZEG)

Liechtenstein · 836.0 · statute

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Contents: 74 provisions
  1. Art. 1 Allgemeines
  2. Art. 2 Zweck der Anstalt
  3. Art. 3 Organe der Anstalt
  4. Art. 4 Verwaltungsrat
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Aufgaben des Verwaltungsrates
  7. Art. 7 Direktion
  8. Art. 8 Aufgaben und Befugnisse der Direktion
  9. Art. 9 Revisionsstelle
  10. Art. 10 bis 12
  11. Art. 13 Strafhaftung
  12. Art. 14 Aufsichtsbeschwerde
  13. Art. 15 Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten
  14. Art. 16 Verwaltungskostenrechnung und Verwaltungskostenbeitrag
  15. Art. 17
  16. Art. 18 Staatsaufsicht
  17. Art. 19 Steuer- und Gebührenbefreiung
  18. Art. 20
  19. Art. 21 Vermögen
  20. Art. 22 Veröffentlichungen
  21. Art. 23 Leistungen
  22. Art. 24 Kinder
  23. Art. 25 Anspruchsberechtigung
  24. Art. 26 Anspruchsberechtigung für Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz im Inland
  25. Art. 27 Vermeidung von Doppelbezug; Anspruchsverlust
  26. Art. 28 Vollwaisen
  27. Art. 29 Höhe der Kinderzulagen
  28. Art. 30 Geltendmachung, Beginn und Erlöschen des Anspruches
  29. Art. 31 Anspruchsberechtigung
  30. Art. 32 Höhe der Geburtszulagen
  31. Art. 33 Geltendmachung des Anspruches
  32. Art. 34 Anspruchsberechtigung, Höhe, Beginn und Erlöschen sowie Geltendmachung des Anspruchs
  33. Art. 34a Anspruchsberechtigung
  34. Art. 34b Dauer der Leistungen
  35. Art. 34c Höhe des Mutterschaftsgeldes
  36. Art. 34d Vorrang des Mutterschaftsgeldes
  37. Art. 34e Geltendmachung des Anspruchs
  38. Art. 34f Durchführungsvorschriften
  39. Art. 34g Anspruchsberechtigung, Dauer der Leistungen und Vorrang des Vaterschaftsgeldes
  40. Art. 34h Höhe des Vaterschaftsgeldes
  41. Art. 34i Geltendmachung des Anspruchs
  42. Art. 34k Durchführungsvorschriften
  43. Art. 34l Anspruchsberechtigung und Dauer der Leistung
  44. Art. 34m Höhe des Elterngeldes
  45. Art. 34n Vermeidung von Doppelbezug und Vorrang des Elterngeldes
  46. Art. 34o Geltendmachung des Anspruchs
  47. Art. 34p Durchführungsvorschriften
  48. Art. 35 Bezugsberechtigung bei Anspruchskonkurrenz
  49. Art. 36 Gewährleistung zweckmässiger Verwendung
  50. Art. 37 Differenzausgleich
  51. Art. 38 Nachforderung nicht bezogener Leistungen
  52. Art. 39 Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen
  53. Art. 40 Sicherung und Verrechnung von Leistungen
  54. Art. 41 Auszahlung der Leistungen
  55. Art. 42 Auskunfts- und Meldepflicht
  56. Art. 43 Einstellung von Leistungen
  57. Art. 44 Finanzierung
  58. Art. 45 Beitragspflicht der Arbeitgeber
  59. Art. 46 Beitragspflicht der Versicherten
  60. Art. 47 Defizitgarantie des Landes
  61. Art. 48 Erträgnisse aus dem Vermögen der Anstalt
  62. Art. 49 Anwendbare Bestimmungen bzgl. Beitragspflicht
  63. Art. 50 Arbeitgeberkontrollen
  64. Art. 50bis Verfügungen der Anstalt und Vergleiche
  65. Art. 51 Rechtsmittel
  66. Art. 52 Strafbestimmungen
  67. Art. 53
  68. Art. 54
  69. Art. 54a
  70. Art. 55 Vollzug des Gesetzes
  71. Art. 55a Sprachliche Gleichbehandlung
  72. Art. 56 Ergänzendes Recht
  73. Art. 57 Übergangsbestimmungen
  74. Art. 58 Inkrafttreten dieses Gesetzes und Aufhebung bisherigen Rechts

74 provisions

Art. 1 Allgemeines

1) Unter dem Namen "Liechtensteinische Familienausgleichskasse" besteht eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Der Sitz der Anstalt wird in den Statuten festgelegt. 2) Sie wird in diesem Gesetz als "Anstalt" bezeichnet. 3) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.

Art. 2 Zweck der Anstalt

1) Zweck der Anstalt ist die Führung der Familienausgleichskasse nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. 2) Die Anstalt kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.

Art. 3 Organe der Anstalt

Die Organe der Anstalt sind: a) der Verwaltungsrat; b) die Direktion; c) die Revisionsstelle.

Art. 4 Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist zugleich der Verwaltungsrat der Anstalt.

Art. 5

Aufgehoben

Art. 6 Aufgaben des Verwaltungsrates

Dem Verwaltungsrat obliegen sinngemäss die Aufgaben gemäss Art. 7 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Art. 7 Direktion

Die Direktion der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist zugleich die Direktion der Anstalt.

Art. 8 Aufgaben und Befugnisse der Direktion

Die Direktion ist für die operative Führung der Anstalt verantwortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Direktion werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.

Art. 9 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist zugleich die Revisionsstelle der Anstalt.

Art. 10 bis 12

Aufgehoben

Art. 13 Strafhaftung

Die Strafhaftung der Mitglieder der Direktion und der Angestellten der Anstalt richtet sich nach Art. 17 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Art. 14 Aufsichtsbeschwerde

In Bezug auf die Aufsichtsbeschwerde gegen amtliche Tätigkeiten der Mitglieder der Direktion und der Angestellten der Anstalt findet Art. 18 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.

Art. 15 Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten

1) Auf die Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten finden vorbehaltlich Abs. 2 und 3 die Bestimmungen des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung. 2) Die Krankenversicherung, die Invalidenversicherung, die Unfallversicherung und die Arbeitslosenversicherung haben der Anstalt auf schriftliche und begründete Anfrage hin im Einzelfall kostenlos sämtliche Daten, die für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen nach Art. 23 erforderlich sind, bekannt zu geben. 3) Die Anstalt hat den Arbeitgebern und Versicherungen nach Abs. 2 auf schriftliche und begründete Anfrage hin im Einzelfall kostenlos sämtliche Daten in Zusammenhang mit den Leistungen nach Art. 23 bekannt zu geben, sofern diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Art. 16 Verwaltungskostenrechnung und Verwaltungskostenbeitrag

Auf die Verwaltungskostenrechnung und den Verwaltungskostenbeitrag finden die Art. 49 und 49bis des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenversicherung sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass leistungspflichtig die beitragspflichtigen Personen sind.

Art. 17

Aufgehoben

Art. 18 Staatsaufsicht

1) Die Anstalt untersteht der Oberaufsicht der Regierung. 2) Der Regierung obliegen die Aufgaben nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a bis f des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Erlass der mit diesem Gesetz vorgeschriebenen Verordnungen und die Wahrnehmung weiterer ihr zugewiesener Aufgaben. 3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Verwaltungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.

Art. 19 Steuer- und Gebührenbefreiung

Die Anstalt ist von sämtlichen Landes- und Gemeindesteuern sowie von allen Verwaltungs- und Gerichtsgebühren befreit.

Art. 20

Aufgehoben

Art. 21 Vermögen

1) Der Verwaltungsrat legt das Vermögen der Anstalt so an, dass die Sicherheit und ein genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. 2) Das Vermögen der Anstalt soll mindestens die Höhe einer Jahresausgabe betragen.

Art. 22 Veröffentlichungen

Der Jahresbericht sowie die Jahresrechnung sind von der Regierung zu genehmigen, von dieser dem Landtag zur Kenntnis zu bringen und von der Anstalt der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 2. Teil

Art. 23 Leistungen

Nach Massgabe dieses Gesetzes sind folgende Leistungen auszurichten: a) Familienzulagen in Form von: 1. Kinderzulagen; 2. Geburtszulagen; 3. Alleinerziehendenzulagen; b) Erwerbsersatz in Form von: 1. Mutterschaftsgeld; 2. Vaterschaftsgeld; 3. Elterngeld.

Art. 24 Kinder

Im Sinne dieses Gesetzes sind Kinder einer Person: a) deren Nachkommen; b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen; c) deren Stiefkinder; d) deren Pflegekinder (§ 186 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

Art. 25 Anspruchsberechtigung

1) Anspruch auf Kinderzulagen für seine Kinder hat, wer in Liechtenstein seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat oder vom Liechtensteinischen Entwicklungsdienst als Entwicklungshelfer entsandt oder im Ausland auf seinen Einsatz als Entwicklungshelfer vorbereitet wird. 1a) Personen mit Aufenthalt in Liechtenstein aufgrund eines Asylgesuchs haben erst Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn sie als Flüchtling anerkannt oder vorläufig aufgenommen wurden. 2) Die Regierung ist ermächtigt, mittels Verordnung die Anspruchsvoraussetzungen vorzusehen für einen Arbeitnehmer, der von seinem in Liechtenstein ansässigen Arbeitgeber zur vorübergehenden Dienstleistung ins Ausland entsandt, abgeordnet oder versetzt wird, wobei er weiter von diesem Arbeitgeber entlöhnt wird.

Art. 26 Anspruchsberechtigung für Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz im Inland

1) Personen, welche die Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 nicht erfüllen, haben nur Anspruch auf Kinderzulagen, wenn sie in Liechtenstein bei einem in Liechtenstein ansässigen Arbeitgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit beziehen oder als Selbständigerwerbende bei der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung der Beitragspflicht unterstellt sind und ihre selbständige Tätigkeit hauptberuflich ausüben. 2) Kein Anspruch besteht, wenn die Erwerbstätigkeit gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer oder gegen bestehende gewerberechtliche Vorschriften verstösst. 3) Der nicht voll beschäftigte oder nebenberufliche Arbeitnehmer erhält einen der Arbeitszeit entsprechenden Teil der Zulage. 4) Die Regierung ist ermächtigt, die Anspruchsvoraussetzungen bei Krankheit und Unfall von Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz im Inland mittels Verordnung zu regeln. 5) Anspruchsberechtigte gemäss diesem Artikel haben mit dem der Arbeitslosigkeit folgenden Monat keinen Anspruch mehr auf Kinderzulagen.

Art. 27 Vermeidung von Doppelbezug; Anspruchsverlust

1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Zulage haben, haben keinen Anspruch auf Kinderzulagen. 2) Kein Anspruch auf Kinderzulagen besteht für Kinder: a) die das 18. Lebensjahr vollendet haben; b) denen Unterhalt von ihrem Ehegatten zu leisten ist; c) für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Zulage besteht. Die Gewährung eines Differenzausgleiches wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Art. 28 Vollwaisen

1) Anspruch auf Kinderzulagen haben auch Vollwaisen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn a) sie im Inland ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Kinderzulagen zu gewähren sind. 2) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

Art. 29 Höhe der Kinderzulagen

1) Der einer Person zustehende Betrag an Kinderzulagen bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Kinderzulagen gewährt werden. 2) Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind monatlich 310 Franken. Sie erhöht sich mit Beginn des Monats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, auf monatlich 360 Franken. 3) Sobald und solange eine anspruchsberechtigte Person Zwillinge oder mehr als zwei zulagenberechtigte Kinder hat, beträgt die Kinderzulage monatlich 360 Franken für jedes Kind. Stirbt eines dieser zulagenberechtigten Kinder, so bleibt der erhöhte Ansatz für die verbleibenden Kinder bestehen. 4) Die Kinderzulage einer Vollwaise beträgt monatlich 310 Franken. Sie erhöht sich mit Beginn des Monats, in dem die Vollwaise das 10. Lebensjahr vollendet, auf monatlich 360 Franken. Sobald und solange mehr als zwei zulagenberechtigte Vollwaisen sich in einem gemeinsamen Haushalt befinden, beträgt die Zulage monatlich 360 Franken für jede dieser Vollwaisen.

Art. 30 Geltendmachung, Beginn und Erlöschen des Anspruches

1) Der Anspruch auf Kinderzulagen ist mittels Antrag geltend zu machen. Über den Antrag hat die Anstalt mittels Verfügung zu entscheiden. 2) Für Anspruchsberechtigte gemäss Art. 25 entsteht der Anspruch auf Kinderzulage mit Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Für Anspruchsberechtigte gemäss Art. 26 entsteht der Anspruch mit dem Tag des Arbeitsantritts bzw. mit dem Tag der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. 3) Für Anspruchsberechtigte gemäss Art. 25 erlischt der Anspruch auf Kinderzulage mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschliessungsgrund hinzukommt. Für Anspruchsberechtigte gemäss Art. 26 erlischt der Anspruch auf Kinderzulage mit Ablauf des Tages, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschliessungsgrund hinzukommt.

Art. 31 Anspruchsberechtigung

1) Anspruch auf Geburtszulagen für ihre Nachkommen oder Wahlkinder haben Personen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt der Aufnahme eines nicht mehr als fünfjährigen Wahlkindes zum Zwecke der Adoption im Sinne von § 179 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 25 oder 26 dieses Gesetzes erfüllen. Bei Adoptionen, die Stiefkinder betreffen, werden keine solchen Zulagen ausgerichtet. 2) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Zulage haben, haben keinen Anspruch auf die Geburtszulage. Kein Anspruch auf Geburtszulage besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Zulage besteht. Die Gewährung eines Differenzausgleiches wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Art. 32 Höhe der Geburtszulagen

Die Geburtszulage beträgt für jedes lebend oder tot geborene Kind sowie für ein Adoptivkind 2 520 Franken. Bei Mehrlingsgeburten wird eine Geburtszulage von 3 070 Franken pro Kind ausgerichtet.

Art. 33 Geltendmachung des Anspruches

1) Der Anspruch auf Geburtszulage ist mittels Antrag geltend zu machen. 2) Nachzuweisen sind: a) die Geburt des Kindes durch die Geburtsurkunde; b) die Totgeburt durch entsprechende ärztliche Bescheinigung; c) die Adoption durch Adoptionsvertrag oder Adoptionsbeschluss der zuständigen Behörde. Die Anstalt kann von der Vorlegung dieser Urkunden befreien, wenn sie nicht oder sehr schwer erhältlich sind.

Art. 34 Anspruchsberechtigung, Höhe, Beginn und Erlöschen sowie Geltendmachung des Anspruchs

1) Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen hat eine alleinstehende Person im Sinne des Abs. 2, die Anspruch auf Kinderzulagen nach den Bestimmungen von Art. 25 bis 27 hat. Der Anspruch besteht für jedes Kind, mit dem die alleinstehende Person in gemeinsamem Haushalt lebt. 2) Als alleinstehend gelten: a) eine ledige, verwitwete oder geschiedene Person, wenn sie nicht mit einem faktischen Lebenspartner in gemeinsamem Haushalt lebt. Eine geschiedene Person gilt nicht als alleinstehend, wenn sie mit dem ehemaligen Ehegatten in gemeinsamem Haushalt lebt; b) eine verheiratete Person, wenn sie weder mit ihrem Ehegatten noch mit einem faktischen Lebenspartner in gemeinsamem Haushalt lebt und zudem: 1. ein Antrag oder eine Klage auf Trennung, Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe bei Gericht anhängig ist; oder 2. eine einstweilige Verfügung, richterliche Massnahme oder eine gerichtliche Entscheidung nach dem Ehegesetz, nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, den Bestimmungen des ABGB über den Unterhalt oder die Obsorge oder nach den Bestimmungen über den Schutz vor Gewalt in der Familie erlassen wurde. 2a) Abs. 2 gilt sinngemäss für eingetragene Partner. 3) Die Alleinerziehendenzulagen werden zusätzlich zu den Kinderzulagen ausgerichtet und betragen monatlich 120 Franken für jedes Kind. Die Bestimmung von Art. 26 Abs. 3 über die Ausrichtung eines Teils der Zulagen bei nicht voll beschäftigten oder nebenberuflich beschäftigten Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz im Inland findet auch bezüglich der Alleinerziehendenzulagen sinngemäss Anwendung. 4) Der Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen entsteht ab dem Beginn des Anspruchs auf Kinderzulagen; sofern jedoch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen erst während des laufenden Bezuges von Kinderzulagen erfüllt werden, so entsteht der Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen mit Wirkung ab dem 1. Tag des Monats, der auf das den Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen auslösende Ereignis folgt. 5) Der Anspruch auf Alleinerziehendenzulagenerlischt in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Kinderzulage im Sinne von Art. 30 erlischt. Der Anspruch erlischt zudem, wenn eine der Anspruchsvoraussetzungen für die Alleinerziehendenzulagen wegfällt, und zwar jeweils mit Wirkung ab dem 1. Tag des Monats nach dem Entfall der Anspruchsvoraussetzungen für Alleinerziehendenzulagen. 6) Der Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen ist jährlich mittels Antrag geltend zu machen. Die antragstellende Person hat eine Bestätigung der Wohnsitzgemeinde oder einer anderen geeigneten Behörde über die Personalien der in ihrer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen beizubringen. Über den Antrag hat die Anstalt mittels Verfügung zu entscheiden.

Art. 34a Anspruchsberechtigung

Eine bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versicherte Arbeitnehmerin, die bei einem in Liechtenstein abrechnungspflichtigen Arbeitgeber nach § 1173a Art. 34a ABGB Mutterschaftszeit bezieht, hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn: a) sie bis zum Tag der Niederkunft während wenigstens 270 Tagen, ohne eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten, bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war; b) sie ihre Erwerbstätigkeit nicht früher als 20 Wochen vor ihrer Niederkunft aufgibt, sofern nicht eine dieser Frist vorausgehende mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt ist; und c) das Kind lebensfähig geboren wird oder die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.

Art. 34b Dauer der Leistungen

1) Das Mutterschaftsgeld ist während 20 Wochen zu erbringen. Bei Vorliegen einer länger anhaltenden Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft beginnen diese Leistungen vier Wochen vor der Niederkunft oder, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt eintritt, ab diesem Zeitpunkt. 2) Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich die Dauer der Ausrichtung des Mutterschaftsgeldes um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um acht Wochen, wenn: a) das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilt; und b) die Mutter nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits beschlossen hatte, nach Ende der Mutterschaftszeit wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. 3) Stirbt der andere Elternteil während der acht Monate nach der Geburt des Kindes, so hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf zusätzliches Mutterschaftsgeld während zwei aufeinanderfolgenden Wochen. 4) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld endet vorzeitig, wenn die Arbeitnehmerin ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt. 5) Die Regierung regelt den Anspruch auf Verlängerung der Dauer der Ausrichtung nach Abs. 2 für Arbeitnehmerinnen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit nach Ende der Mutterschaftszeit nicht wieder erwerbstätig sein können, mit Verordnung.

Art. 34c Höhe des Mutterschaftsgeldes

1) Das Mutterschaftsgeld beträgt 80 % des letzten vor der Niederkunft bezogenen Lohnes. 2) Die Regierung legt den Höchstbetrag des Lohnes nach Abs. 1 mit Verordnung fest.

Art. 34d Vorrang des Mutterschaftsgeldes

1) Das Mutterschaftsgeld schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus: a) der Krankenversicherung; b) der Arbeitslosenversicherung; c) der Invalidenversicherung; d) der Unfallversicherung. 2) Bestand bis zum Anspruchsbeginn auf das Mutterschaftsgeld Anspruch auf ein Taggeld nach Abs. 1, so entspricht das Mutterschaftsgeld dem bisher bezogenen obligatorisch versicherten Taggeld.

Art. 34e Geltendmachung des Anspruchs

1) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ist mittels Antrag geltend zu machen. 2) Dem Antrag nach Abs. 1 ist eine Bestätigung des Arbeitgebers über den Bezug der Mutterschaftszeit beizulegen.

Art. 34f Durchführungsvorschriften

Die Regierung regelt das Nähere über das Mutterschaftsgeld, insbesondere die Geltendmachung des Anspruchs, mit Verordnung.

Art. 34g Anspruchsberechtigung, Dauer der Leistungen und Vorrang des Vaterschaftsgeldes

1) Ein bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versicherter Arbeitnehmer, der bei einem in Liechtenstein ansässigen Arbeitgeber Vaterschaftszeit nach § 1173a Art. 34b ABGB bezieht, hat Anspruch auf Vaterschaftsgeld im Umfang von zwei aufeinanderfolgenden Wochen, wenn er während wenigstens 180 Tagen unmittelbar vor Begründung der Vaterschaft bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war. 2) Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während der 20 Wochen danach, so hat der nach Massgabe von Abs. 1 versicherte Arbeitnehmer für die Vaterschaftszeit im Sinne von § 1173a Art. 34b Abs. 2 ABGB Anspruch auf zusätzliches Vaterschaftsgeld während 20 aufeinanderfolgenden Wochen. Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen findet Art. 34b Abs. 2 sinngemäss Anwendung. 3) Bei Mehrlingsgeburten besteht der Anspruch auf Vaterschaftsgeld nur einmal. 4) Auf den Vorrang des Vaterschaftsgeldes findet Art. 34d sinngemäss Anwendung.

Art. 34h Höhe des Vaterschaftsgeldes

Auf die Höhe des Vaterschaftsgeldes findet Art. 34c sinngemäss Anwendung.

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G vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen und den Erwerbsersatz bei Mutterschaft, Vaterschaft und Elternzeit (Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetz; FZEG)