Art. 34i Geltendmachung des Anspruchs
Auf die Geltendmachung des Anspruchs findet Art. 34e sinngemäss Anwendung.
Liechtenstein · 836.0 · statute
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Auf die Geltendmachung des Anspruchs findet Art. 34e sinngemäss Anwendung.
Die Regierung regelt das Nähere über das Vaterschaftsgeld, insbesondere die Geltendmachung des Anspruchs, mit Verordnung.
Wer bei einem in Liechtenstein ansässigen Arbeitgeber Elternzeit nach § 1173a Art. 34c ABGB bezieht und bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist, hat Anspruch auf Elterngeld im Umfang von höchstens zwei Monaten.
1) Das Elterngeld beträgt vorbehaltlich Abs. 4 monatlich 100 % des durchschnittlichen massgebenden Monatslohns nach Abs. 2. 2) Der durchschnittliche massgebende Monatslohn berechnet sich unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den vom Arbeitgeber, bei dem die Elternzeit bezogen wird, ausbezahlten Löhnen der letzten zwölf Monate vor der Geburt, dividiert durch zwölf. 3) Der Geburt nach Abs. 2 gleichgestellt sind die Annahme an Kindesstatt und das Pflegekindschaftsverhältnis. 4) Das monatliche Elterngeld wird auf den doppelten Höchstbetrag der monatlichen Altersrente im Sinne von Art. 68 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bei lückenloser Beitragsdauer begrenzt und zwar auch dann, wenn die Elternzeit bei mehreren Arbeitgebern bezogen wird.
1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Leistung haben, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. 2) Auf den Vorrang des Elterngeldes findet Art. 34d sinngemäss Anwendung.
Auf die Geltendmachung des Anspruchs findet Art. 34e sinngemäss Anwendung.
Die Regierung regelt das Nähere über das Elterngeld mit Verordnung, insbesondere: a) die Höhe des Elterngeldes, wenn die Elternzeit in Teilzeit, in Teilen, tage- oder stundenweise bezogen wird; b) die Geltendmachung des Anspruchs.
1) Für ein Kind werden Familienzulagen nur einer Person ausgerichtet. 2) Sind beide Elternteile anspruchsberechtigt und wird der Anspruch von beiden Elternteilen geltend gemacht, so steht der Anspruch auf Bezug der Familienzulagen zu: a) für ein Kind im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern demjenigen Elternteil, der das Kind überwiegend pflegt; b) für ein Kind, das nicht im gemeinsamen Haushalt mit beiden Eltern lebt, demjenigen Elternteil, zu dessen Haushalt das Kind gehört und zwar auch dann, wenn dieser Elternteil mit einer anderen anspruchsberechtigten Person im gemeinsamen Haushalt lebt. Gehört das Kind weder zum Haushalt eines Elternteiles noch einer anderen anspruchsberechtigten Person, so hat jener Elternteil Anspruch auf Familienzulagen, der überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt. 3) Wird der Anspruch auf Familienzulagen von anderen Personen geltend gemacht, so werden die Familienzulagen an jene Person ausgerichtet, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf den Bezug der Familienzulagen, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Bietet der Anspruchsberechtigte keine Gewähr für eine zweckmässige Verwendung der Familienzulagen, so sind die Zulagen dem andern Elternteil auszurichten, falls dieser das Kind überwiegend pflegt. Andernfalls sind die Zulagen jener Stelle (Drittperson, Amtsstelle, Anstalt) auszurichten, die für das Kind sorgt.
1) Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein, die gemäss Art. 27 vom Anspruch auf Kinderzulagen und gemäss Art. 31 Abs. 2 vom Anspruch auf Geburtszulagen ausgeschlossen sind, erhalten einen Differenzausgleich, wenn die Höhe der ausländischen Zulage, auf die sie oder eine andere Person Anspruch haben, geringer ist als die Kinderzulage bzw. Geburtszulage, die ihnen nach diesem Gesetz ansonsten auszurichten wäre. 2) Der Differenzausgleich wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Zulage und der Kinderzulage bzw. Geburtszulage, die nach diesem Gesetz auszurichten wäre, geleistet. 3) Der Differenzausgleich ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Zulage früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches auf Antrag auszurichten. 4) Der Anspruch auf den Differenzausgleich geht auf die Kinder, für die er auszurichten ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist der Differenzausgleich durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu dividieren. 5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäss auch für die Alleinerziehendenzulagen gemäss Art. 34.
1) Wer eine ihm zustehende Leistung im Sinne von Art. 23 nicht bezogen hat oder eine niedrigere Leistung erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt ist, kann den ihm zustehenden Betrag nachfordern. 2) Der Anspruch auf Nachzahlung erlischt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Eine rückwirkende Ausrichtung von Familienzulagen ist nur für Zeiträume zulässig, für welche die Familienzulagen für das Kind noch von keiner anspruchsberechtigten Person bezogen worden sind.
1) Für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen findet Art. 82 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung. 2) Zurückzuerstattende Beträge können von der Anstalt mit fälligen oder fällig werdenden Familienzulagen verrechnet werden. 3) Für die Rückerstattung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienzulagen haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückerstattungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienzulagen für das Kind zu Unrecht bezogen worden sind, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. 4) Aufgehoben 5) Aufgehoben 6) Aufgehoben
Auf die Sicherung und Verrechnung von Leistungen findet Art. 54 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
1) Die wiederkehrenden Leistungen nach Art. 23 sind monatlich auszurichten. 1a) Für die Auszahlung des Elterngeldes müssen vorbehaltlich Abs. 1b mindestens zehn Tage Elternzeit bezogen worden sein. 1b) Werden innerhalb von sechs Monaten weniger als zehn Tage Elternzeit bezogen, so wird das Elterngeld für die bis dahin bezogenen Tage dennoch ausbezahlt. 2) Die Auszahlung der Familienzulagen sowie des Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elterngeldes hat vorbehaltlich Abs. 2a und 3 von der Anstalt direkt an den Berechtigten zu erfolgen. 2a) Das Mutterschafts- und Vaterschaftsgeld kommen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als der Arbeitgeber für den Bezug der Mutterschafts- und Vaterschaftszeit weiterhin Lohn ausbezahlt. 3) Die Familienzulagen für Arbeitnehmer können ihren Arbeitgebern überwiesen werden. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Familienzulagen unverzüglich an die Arbeitnehmer auszuzahlen. 4) Im übrigen regelt die Regierung den Auszahlungsmodus mittels Verordnung.
1) Personen, die Anspruch auf Leistungen im Sinne von Art. 23 erheben, sind verpflichtet, der Anstalt über die für die Ausrichtung der Leistungen massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft zu geben. Die Arbeitgeber haben den Arbeitnehmern bzw. der Anstalt die erforderlichen Bescheinigungen über Beginn, Umfang und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie über die bezogene Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternzeit auszustellen. 2) Personen, denen Leistungen im Sinne von Art. 23 ausgerichtet oder nach Art. 36 an Stelle des Anspruchsberechtigten ausbezahlt werden, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf die Leistung erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Leistungen gewährt werden, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei der Anstalt zu erfolgen. 3) Erfolgt die Auszahlung der Leistungen über den Arbeitgeber, so hat dieser eine allfällige Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Anstalt unverzüglich zu melden. 4) Verursacht ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung seiner Auskunfts- und Meldepflicht einen Schaden, so hat er ihn der Anstalt zu ersetzen.
Erlangt die Anstalt Kenntnis von Umständen, welche eine begründete Annahme zulassen, dass Anspruchsvoraussetzungen weggefallen oder Ausschliessungsgründe eingetreten sind, kann sie die Leistungen vorläufig einstellen, sofern unverzüglich Abklärungen zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung eingeleitet werden. 3. Teil
Die Mittel für die nach diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen werden aufgebracht durch: a) die Beiträge der in Art. 36 und 47 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung genannten Versicherten und Arbeitgeber; ausgenommen sind die freiwillig Versicherten gemäss Art. 35 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; b) den Beitrag des Landes; c) die Erträgnisse aus dem Vermögen der Anstalt.
Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber gemäss Art. 47 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für ihre Arbeitnehmer, die gemäss Art. 36 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung der Beitragspflicht unterstellt sind. Der Beitrag beträgt 1.9 % des massgebenden Lohnes gemäss Art. 38 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Die in Art. 36 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung genannten Versicherten haben folgende jährlichen Beiträge zu entrichten: a) die obligatorisch versicherten Selbständigerwerbenden sowie die Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber: 2.1 % auf das bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtige Einkommen; b) die obligatorisch versicherten Nichterwerbstätigen und die der Besteuerung nach Aufwand unterstehenden Personen: 2.1 % des gemäss Art. 63quinquies des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung angerechneten Erwerbseinkommens; c) die obligatorisch versicherten Arbeitnehmer: 0.2 % auf das bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtige Einkommen.
1) Sofern das Vermögen der Anstalt auf Ende eines Kalenderjahres nicht die Höhe der in diesem Jahr aufgewendeten Jahresausgabe erreicht, ersetzt das Land der Anstalt den entsprechenden Differenzbeitrag. 2) Der Beitrag des Landes wird aus den allgemeinen Staatsmitteln aufgebracht.
Erträgnisse aus dem Vermögen der Anstalt sind zur Deckung der Aufwendungen für die Familienzulagen zu verwenden.
Im übrigen finden hinsichtlich der Beitragspflicht die Art. 27 bis 29, 44 bis 49ter des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
Arbeitgeberkontrollen gemäss Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung haben sich auch auf die Durchführung dieses Gesetzes zu erstrecken. 4. Teil
1) Die Verfügungen der Anstalt sind schriftlich auszufertigen und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Verfügungen, die dem Begehren der antragstellenden Person nicht oder nur teilweise entsprechen, sind ausreichend und allgemein verständlich zu begründen. 2) Streitigkeiten über Leistungen können auch durch Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung erledigt werden. 3) Abs. 2 gilt sinngemäss auch im Verfahren bei Erhebung einer Vorstellung.
1) Gegen Verfügungen der Anstalt können die Betroffenen binnen vier Wochen das Rechtsmittel der Vorstellung an die Anstalt erheben. Gegen die aufgrund des Rechtsmittels der Vorstellung ergangene Entscheidung der Anstalt ist binnen vier Wochen Berufung an das Obergericht zulässig. Das Urteil des Obergerichtes kann mit dem Rechtsmittel der Revision beim Obersten Gerichtshof angefochten werden. 2) Es finden die Bestimmungen von Art. 84 bis 97bis des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
1) Vom Landgericht wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen des Strafgesetzbuches vorliegt, wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer als Arbeitgeber zur Auszahlung der Familienzulage an die Arbeitnehmer verpflichtet ist und dieser Verpflichtung nicht nachkommt. 2) Im Übrigen finden die Art. 98 bis 99bis des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften nach diesem Gesetz verletzen.
Aufgehoben
Aufgehoben
Aufgehoben 5. Teil
Die Regierung erlässt die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Soweit dieses Gesetz und die Vollzugsbestimmungen keine Regelung enthalten, findet die Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
Ansprüche auf Familienzulagen für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes sind nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts zu erledigen.
Dieses Gesetz tritt auf den 1. April 1986 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden nachstehende Vorschriften aufgehoben: a) Gesetz vom 6. Juni 1957 über die Familienzulagen, LGBl. 1957 Nr. 12; b) Gesetz vom 28. Dezember 1963 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen, LGBl. 1964 Nr. 7; c) Gesetz vom 3. Februar 1965 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen vom 6. Juni 1957, in der Fassung der Gesetze vom 30. Januar 1961, 30. Januar 1962 und 28. Dezember 1963, LGBl. 1965 Nr. 18; d) Gesetz vom 10. Dezember 1965 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen, LGBl. 1965 Nr. 50; e) Gesetz vom 21. Dezember 1968 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen, LGBl. 1969 Nr. 5; f) Gesetz vom 18. Dezember 1972 betreffend die Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen, LGBl. 1973 Nr. 7; g) Gesetz vom 22. Dezember 1975 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen, LGBl. 1976 Nr. 12; h) Gesetz vom 22. Dezember 1975 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen, LGBl. 1976 Nr. 15; i) Gesetz vom 4. November 1981 betreffend die Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen, LGBl. 1981 Nr. 61; k) Gesetz vom 14. Dezember 1983 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen, LGBl. 1984 Nr. 7; l) Art. 15 Abs. 13 des Gesetzes vom 22. September 1966 über die Amtshaftung, LGBl. 1966 Nr. 24. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Hans-Adam Erbprinz gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef Übergangsbestimmungen