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Verordnung zum Publikationsgesetz

Basel-Landschaft · 106.11 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8

8 provisions

§ 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Publikationsgesetzes vom 30. Juni 20223) betreffend das Amtsblatt sowie die chronologische und die systematische Gesetzessammlung. 2 Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB- Kataster) ist in der kantonalen Verordnung über den Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV) vom 12. Dezember 20174) geregelt.

§ 2

Zuständigkeit der Landeskanzlei 1 Die Landeskanzlei ist zuständig für die Herausgabe des Amtsblatts sowie der chronologischen und der systematischen Gesetzessammlung. 2 Die Landeskanzlei stellt mit einer Leistungsvereinbarung sicher, dass: a. ein sicherer und datenschutzkonformer Betrieb der Plattformen für die Veröffentlichung des Amtsblatts sowie der chronologischen und der systematischen Gesetzessammlung gewährleistet wird; b. die Modalitäten der Aufgabenerfüllung durch den Plattformbetreibenden und die Zugriffsrechte auf die Plattformen zur Veröffentlichung der amtlichen Publikationen geregelt werden. 3 Die Landeskanzlei legt die Rubriken des Amtsblatts und der systematischen Gesetzessammlung fest. 1) SGS 100 2) SGS 106 3) SGS 106 4) SGS 211.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.089 2 106.11

§ 3

Erfassen von amtlichen Bekanntmachungen 1 Die öffentlichen Organe gemäss Gesetz über die Information und den Datenschutz5) sind als Meldestellen für die Erfassung von amtlichen Bekanntmachungen in ihrem Aufgabenbereich auf der Publikationsplattform zuständig. 2 In Ausnahmefällen kann die Landeskanzlei mit der Erfassung einer amtlichen Bekanntmachung beauftragt werden.

§ 4

Unkostenbeitrag für die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen im Amtsblatt 1 Für amtliche Bekanntmachungen wird den Meldestellen pro Publikation ein Unkostenbeitrag von CHF 19.50 durch den Betreibenden der Publikationsplattform in Rechnung gestellt. 2 Die Meldestellen können den Unkostenbeitrag den natürlichen und juristischen Personen weiterverrechnen, die die Publikation der amtlichen Bekanntmachung verursacht haben. 3 Die Weiterverrechnung des Unkostenbeitrags setzt eine genügende Rechtsgrundlage zur Erhebung von Gebühren für die zugrundeliegende Amtshandlung voraus.

§ 5

Zeitpunkt der Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt 1 Amtliche Bekanntmachungen werden auf der Publikationsplattform in der Regel jeweils montags und donnerstags veröffentlicht.

§ 6

Bezug von amtlichen Bekanntmachungen 1 Der Zugang zum Amtsblatt und der chronologischen Gesetzessammlung im Internet ist unentgeltlich. 2 Ein Zusammenzug der in der chronologischen Gesetzessammlung veröffentlichten Erlasse, Erlassänderungen und -aufhebungen des laufenden Monats ist jeweils am Ende des Monats im Internet kostenlos verfügbar. 3 Die veröffentlichten amtlichen Bekanntmachungen der laufenden Woche können bei der Landeskanzlei ab Donnerstag gegen eine Gebühr von CHF 6.– (inkl. Porto) in gedruckter Form bezogen werden. 4 Der monatliche Zusammenzug der in der chronologischen Gesetzessammlung veröffentlichten Erlasse, Erlassänderungen und -aufhebungen kann bei der Landeskanzlei gegen eine Gebühr von CHF 6.– (inkl. Porto) jeweils am Ende des Monats in gedruckter Form bezogen werden. 5) SGS 162 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.089 3 106.11

§ 7

Informationssicherheit und Datenschutz 1 Die Informationen des Amtsblatts werden mit einer elektronischen Signatur oder einem elektronischen Siegel gemäss Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt (VSHAB) vom 15. Februar 20066) versehen. 2 Der Zugriff auf Meldungen mit Personendaten ist nur so lange für die Öffentlichkeit möglich, bis der Zweck der Veröffentlichung erfüllt ist. 3 Die Meldestelle bestimmt die Zeitdauer der Veröffentlichung bei amtlichen Texten mit Personendaten. 4 Die Dauer des Zugriffs auf Meldungen, die sowohl im Amtsblatt als auch im SHAB veröffentlicht werden, bestimmt sich nach Art. 11 Abs. 2 und 3 VSHAB.

§ 8

Archivierung 1 Die Archivierung der amtlichen Meldungen aus dem Amtsblatt und der Inhalte der chronologischen Gesetzessammlung erfolgt jährlich durch das Staatsarchiv. 2 Von den im Amtsblatt veröffentlichten Texten werden alle Daten aufbewahrt, die notwendig sind, um die ursprünglich veröffentlichten Texte wiederherzustellen («abgeschlossene Daten»). 3 Die abgeschlossenen Daten werden getrennt von den öffentlich zugänglichen Kommunikationsnetzen im Staatsarchiv des Kantons aufbewahrt. 6) SR 221.415 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.089 4 106.11 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 29.11.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung GS 2022.089 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.089 5 106.11 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 29.11.2022 01.01.2023 Erstfassung GS 2022.089 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.089

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