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Reglement für die Integrationskommission

Graubünden · 618.200 · regulation

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 von der Regierung erlassen am 18. Januar 2011
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1 von der Regierung erlassen am 18. Januar 2011

Aufgaben 1 Die Integrationskommission ist ein Fachgremium, das zu integrationsrelevanten Themen im Kanton eine beratende Funktion einnimmt. 2 Die Integrationskommission: a) berät die Regierung bei der strategischen Ausrichtung der kantonalen Integrationsförderung; b) wirkt bei der Priorisierung der Handlungsfelder der kantonalen Integrationsförderung mit; c) steht der oder dem kantonalen Integrationsdelegierten als Ansprechgremium und zur Unterstützung bei Sach- und Fachfragen zur Verfügung; d) bringt eine fachlich fundierte Aussensicht in die kantonale Integrationsarbeit ein; e) überprüft die kantonale Integrationsstrategie in Bezug auf Bedürfnisse, Machbarkeit und Zielerreichung. 3 Die Kommissionsmitglieder: a) pflegen den Kontakt zu integrationsrelevanten Organisationen und Institutionen in ihrem Arbeitsumfeld und Fachbereich; b) bringen Inputs und Rückmeldung zu integrationsrelevanten Anliegen aus ihren Zuständigkeitsbereichen ein; c) stellen die Kommunikation über integrationsrelevante Themen in ihrem Arbeitsumfeld und Fachbereich sicher.

Art. 2

Zusammensetzung, Wahl 1 Die Integrationskommission besteht aus maximal zwanzig Mitgliedern. 1) BR 110.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 618.200 2 Bei der Wahl der Kommissionsmitglieder ist auf eine paritätisch ausgewogene regionale und sprachliche Vertretung sowie auf eine angemessene Einbindung der ausländischen Wohnbevölkerung zu achten. 3 Der oder die kantonale Integrationsdelegierte hat von Amtes wegen den Vorsitz der Integrationskommission inne. Die Integrationskommission wählt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

Art. 3

Fachpersonen 1 Bei Bedarf kann die Kommission weitere Fachpersonen beiziehen und mit besonderen Aufgaben betrauen.

Art. 4

Sekretariat 1 Die Fachstelle Integration führt das Sekretariat und besorgt die Protokollführung.

Art. 5

Sitzungen 1 Die Kommission tritt zu Sitzungen zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal jährlich. 2 Die Kommission tritt auf Einladung der oder des kantonalen Integrationsdelegierten zusammen oder wenn mindestens fünf Mitglieder unter Angabe der Traktanden eine Sitzung beantragen. 3 Traktanden sind bis zwanzig Tage vor dem Sitzungstermin beim Sekretariat der Fachstelle Integration einzureichen. 4 Die Einladung ist zusammen mit der Traktandenliste mindestens zehn Tage vor der Sitzung den Mitgliedern zuzustellen. 5 Dringende Geschäfte sowie Geschäfte von untergeordneter Bedeutung können auf dem Zirkulationsweg behandelt werden.

Art. 6

Beschlussfassung 1 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind. 2 Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit steht der oder dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.

Art. 7

Weitere Bestimmungen 1 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden2).

Art. 8

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Februar 2011 in Kraft. 2) BR 170.420 618.200 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 18.01.2011 01.02.2011 Erlass Erstfassung - 618.200 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 18.01.2011 01.02.2011 Erstfassung -

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