Open at the publisher →
In force since 2025-01-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 e4a39fe948efaad968c9dff600bef160d25133c4dd22e5820065853537564dc7
7 provisions
Art. 1 Gebühren bei Fehl- und Falschalarme
1
Kostenfolge für Fehl- und Falschalarme:
a)
Beim ersten Alarm:
kostenlos
b)
Beim zweiten Alarm:
CHF 1'000.00
c)
Bei weiteren Alarmen:
CHF 1'500.00
2
Ein Fehlalarm hat eine technische Ursache z.B. Defekt oder Störung an der Brandmeldeanlage / unsachgemässe Wartungsarbeiten / etc.
3
Ein Falsch- / Täuschungsalarm wird durch die Handlung einer Person ausgelöst z.B. Baustaub / Zigarettenrauch / Eindrücken eines Handtasters / Telefonische Alarmierung, bei der kein Schaden vorhanden ist / etc.
Art. 2 Dienstleistung der Feuerwehr
1
Dienstleistungen der Feuerwehr sind freiwillige Einsätze ausserhalb des Kernauftrags für gemeindliche Feuerwehren und müssen durch das Feuerwehrkommando genehmigt werden.
2
Der Begünstigte der Dienstleistung übernimmt alle Kosten für Personal und Material; das Feuerwehrkommando kann Ausnahmen zu dieser Regelung beschliessen.
3
Die Ansätze für verrechenbare Einsätze richten sich nach dem Feuerschutzreglement der Gebäudeversicherung Zug
4
Die Rechnungsstellung erfolgt durch das Feuerwehrsekretariat anhand des Einsatzrapports.
Art. 3 Meldepflicht
1
Das Feuerwehrkommando ist unverzüglich schriftlich zu informieren bei:
a)
Führerausweisentzug eines Eingeteilten bei den Motorfahrern
b)
Gesundheitlichen Einschränkungen
c)
Abwesenheit von mehr als vier Wochen
d)
Veränderung bei Personaldaten – namentlich Wohnadresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, Arbeitgeber
Art. 4 Ausschluss
1
Das Feuerwehrkommando kann bei der Feuerschutzkommission den Ausschluss von Angehörigen der Feuerwehr beantragen bei:
a)
Störung des Dienstbetriebes
b)
Nicht bestandener Arztuntersuchung
c)
Nicht bestandener Grundausbildung
d)
Mehrfachem unentschuldigtem Fernbleiben von Kursen und Übungen
e)
Sicherheitsrelevanten Suchtproblemen
f)
Erreichen des Pensionsalters
Art. 5 Bestand
1
Der Sollbestand der Feuerwehr Unterägeri richtet sich nach den kantonalen Vorgaben.
2
Für die Aufnahme in die Feuerwehr gelten die folgenden Bedingungen:
a)
Der Wohnort muss Unterägeri oder eine angrenzende Gemeinde sein
b)
Eine gute körperliche Verfassung und bestandener Arzt-Test
c)
Es muss Schweizerdeutsch verstanden werden und es muss eine klare Kommunikation auf Deutsch gewährleistet sein
Art. 6 Unentschuldigte Absenz bei obligatorischen Kursen und Übungen
1
Beim Fernbleiben von Übungen ist innerhalb von fünf Tage eine Entschuldigung an das Feuerwehrkommando zu richten.
2
Beim Fernbleiben von Kursen ist eine schriftliche Begründung, gegebenenfalls ein ärztliches Attest an das Feuerwehrkommando zu richten.
3
Die erste unentschuldigte Übungs-Absenz löst die Ersatzzahlung eines Übungssoldes aus, die am Jahresende verrechnet wird.
4
Die zweite unentschuldigte Übungs-Absenz löst die Ersatzzahlung in der Höhe eines Übungssoldes aus, der am Jahresende verrechnet wird. Es erfolgt eine Anhörung des Angehörigen durch das Feuerwehrkommando.
5
Die dritte unentschuldigte Übung-Absenz kann den Ausschluss aus der Feuerwehr auslösen.
6
Im neuen Kalenderjahr beginnt die Zählung wieder von vorne.
7
Für unentschuldigtes Fernbleiben an Kursen werden dem Angehörigen der Feuerwehr die Kosten in Rechnung gestellt.
Art. 7 Beanspruchung von Sachen Dritter im Ernstfall oder bei Übungen
1
Die durch die Beanspruchung von Sachen Dritter im Ernstfall oder bei Übungen entstandenen Kosten werden von der Gemeinde getragen.