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Richtlinie zum Feuerwehrreglement

Unterägeri · 5.5-1.1 · communal act

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 Gebühren bei Fehl- und Falschalarme
  2. Art. 2 Dienstleistung der Feuerwehr
  3. Art. 3 Meldepflicht
  4. Art. 4 Ausschluss
  5. Art. 5 Bestand
  6. Art. 6 Unentschuldigte Absenz bei obligatorischen Kursen und Übungen
  7. Art. 7 Beanspruchung von Sachen Dritter im Ernstfall oder bei Übungen

7 provisions

Art. 1 Gebühren bei Fehl- und Falschalarme

1 Kostenfolge für Fehl- und Falschalarme: a) Beim ersten Alarm: kostenlos b) Beim zweiten Alarm: CHF 1'000.00 c) Bei weiteren Alarmen: CHF 1'500.00 2 Ein Fehlalarm hat eine technische Ursache z.B. Defekt oder Störung an der Brandmeldeanlage / unsachgemässe Wartungsarbeiten / etc. 3 Ein Falsch- / Täuschungsalarm wird durch die Handlung einer Person ausgelöst z.B. Baustaub / Zigarettenrauch / Eindrücken eines Handtasters / Telefonische Alarmierung, bei der kein Schaden vorhanden ist / etc.

Art. 2 Dienstleistung der Feuerwehr

1 Dienstleistungen der Feuerwehr sind freiwillige Einsätze ausserhalb des Kernauftrags für gemeindliche Feuerwehren und müssen durch das Feuerwehrkommando genehmigt werden. 2 Der Begünstigte der Dienstleistung übernimmt alle Kosten für Personal und Material; das Feuerwehrkommando kann Ausnahmen zu dieser Regelung beschliessen. 3 Die Ansätze für verrechenbare Einsätze richten sich nach dem Feuerschutzreglement der Gebäudeversicherung Zug 4 Die Rechnungsstellung erfolgt durch das Feuerwehrsekretariat anhand des Einsatzrapports.

Art. 3 Meldepflicht

1 Das Feuerwehrkommando ist unverzüglich schriftlich zu informieren bei: a) Führerausweisentzug eines Eingeteilten bei den Motorfahrern b) Gesundheitlichen Einschränkungen c) Abwesenheit von mehr als vier Wochen d) Veränderung bei Personaldaten – namentlich Wohnadresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, Arbeitgeber

Art. 4 Ausschluss

1 Das Feuerwehrkommando kann bei der Feuerschutzkommission den Ausschluss von Angehörigen der Feuerwehr beantragen bei: a) Störung des Dienstbetriebes b) Nicht bestandener Arztuntersuchung c) Nicht bestandener Grundausbildung d) Mehrfachem unentschuldigtem Fernbleiben von Kursen und Übungen e) Sicherheitsrelevanten Suchtproblemen f) Erreichen des Pensionsalters

Art. 5 Bestand

1 Der Sollbestand der Feuerwehr Unterägeri richtet sich nach den kantonalen Vorgaben. 2 Für die Aufnahme in die Feuerwehr gelten die folgenden Bedingungen: a) Der Wohnort muss Unterägeri oder eine angrenzende Gemeinde sein b) Eine gute körperliche Verfassung und bestandener Arzt-Test c) Es muss Schweizerdeutsch verstanden werden und es muss eine klare Kommunikation auf Deutsch gewährleistet sein

Art. 6 Unentschuldigte Absenz bei obligatorischen Kursen und Übungen

1 Beim Fernbleiben von Übungen ist innerhalb von fünf Tage eine Entschuldigung an das Feuerwehrkommando zu richten. 2 Beim Fernbleiben von Kursen ist eine schriftliche Begründung, gegebenenfalls ein ärztliches Attest an das Feuerwehrkommando zu richten. 3 Die erste unentschuldigte Übungs-Absenz löst die Ersatzzahlung eines Übungssoldes aus, die am Jahresende verrechnet wird. 4 Die zweite unentschuldigte Übungs-Absenz löst die Ersatzzahlung in der Höhe eines Übungssoldes aus, der am Jahresende verrechnet wird. Es erfolgt eine Anhörung des Angehörigen durch das Feuerwehrkommando. 5 Die dritte unentschuldigte Übung-Absenz kann den Ausschluss aus der Feuerwehr auslösen. 6 Im neuen Kalenderjahr beginnt die Zählung wieder von vorne. 7 Für unentschuldigtes Fernbleiben an Kursen werden dem Angehörigen der Feuerwehr die Kosten in Rechnung gestellt.

Art. 7 Beanspruchung von Sachen Dritter im Ernstfall oder bei Übungen

1 Die durch die Beanspruchung von Sachen Dritter im Ernstfall oder bei Übungen entstandenen Kosten werden von der Gemeinde getragen.

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