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Verordnung über die Unfallversicherung

Confederation · 832.202 · ordinance

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Contents: 171 provisions
  1. Art. 1 Begriff des Arbeitnehmers
  2. Art. 1a Versicherungspflicht in Sonderfällen
  3. Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht
  4. Art. 3 Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht
  5. Art. 4 Entsandte Arbeitnehmer
  6. Art. 5 Transportbetriebe und öffentliche Verwaltungen
  7. Art. 6 Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland
  8. Art. 7 Ende der Versicherung bei Wegfall des Lohnes
  9. Art. 8 Verlängerung der Versicherung durch Abrede
  10. Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen
  11. Art. 10 Weitere Körperschädigungen
  12. Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen
  13. Art. 12 Berufsunfälle
  14. Art. 13 Teilzeitbeschäftigte
  15. Art. 14 Berufskrankheiten
  16. Art. 15 Behandlung im Spital
  17. Art. 16 Wechsel des Arztes, des Zahnarztes, des Chiropraktors oder des Spitals
  18. Art. 17 Behandlung im Ausland
  19. Art. 18 Hilfe und Pflege zu Hause
  20. Art. 19 Hilfsmittel
  21. Art. 20 Rettungs‑, Bergungs‑, Reise- und Transportkosten
  22. Art. 21 Kosten von Leichentransporten im Ausland
  23. Art. 22 Im Allgemeinen
  24. Art. 23 Massgebender Lohn für das Taggeld in Sonderfällen
  25. Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen
  26. Art. 25 Höhe
  27. Art. 26 Taggeld und Hinterlassenenrente
  28. Art. 27 Abzüge bei Spitalaufenthalt
  29. Art. 28 Sonderfälle der Bestimmung des Invaliditätsgrades
  30. Art. 29 Invalidität beim Verlust paariger Organe
  31. Art. 30 Übergangsrente
  32. Art. 31 Berechnung der Komplementärrenten im Allgemeinen
  33. Art. 32 Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen
  34. Art. 33 Anpassung von Komplementärrenten
  35. Art. 33a Gegenstand der Rentenkürzung bei Erreichen des Referenzalters
  36. Art. 33b Rentenkürzung bei Erreichen des Referenzalters bei mehreren Unfällen
  37. Art. 33c Rentenkürzung bei Erreichen des Referenzalters bei Rückfällen und Spätfolgen
  38. Art. 34 Revision der Invalidenrente
  39. Art. 35 Abfindung des Versicherten
  40. Art. 36
  41. Art. 37 Entstehung und Erlöschen des Anspruches
  42. Art. 38 Höhe
  43. Art. 39 Geschiedener Ehegatte
  44. Art. 40 Pflegekinder
  45. Art. 41 Unterhaltsbeiträge nach ausländischem Recht
  46. Art. 42 Vollwaisen
  47. Art. 43 Berechnung der Komplementärrenten
  48. Art. 44 Berechnungsgrundlagen
  49. Art. 45 Bemessung beim Wiederaufleben des Rentenanspruchs
  50. Art. 46
  51. Art. 47 Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen
  52. Art. 48 Schuldhafte Herbeiführung des Unfalles
  53. Art. 49 Aussergewöhnliche Gefahren
  54. Art. 50 Wagnisse
  55. Art. 51 Zusammentreffen mit anderen Sozialversicherungsleistungen
  56. Art. 52
  57. Art. 53 Unfallmeldung
  58. Art. 54 Mitwirkung der Behörden
  59. Art. 55 Mitwirkung des Versicherten oder seiner Hinterlassenen
  60. Art. 56 Mitwirkung des Arbeitgebers, der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung oder der zuständigen Durchführungsstelle der Invalidenversicherung
  61. Art. 57
  62. Art. 58 Kostenvergütung
  63. Art. 59
  64. Art. 60 Autopsien und ähnliche Eingriffe
  65. Art. 61 Verweigerung einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederungsmassnahme
  66. Art. 62 Rentenauszahlung
  67. Art. 63
  68. Art. 64 Verrechnung
  69. Art. 65
  70. Art. 66 Nachzahlung
  71. Art. 67
  72. Art. 68 Spitäler und Kuranstalten
  73. Art. 69 Chiropraktoren, medizinische Hilfspersonen und Laboratorien
  74. Art. 69a
  75. Art. 70 Tarife
  76. Art. 70a Kostenermittlung und Leistungserfassung
  77. Art. 70b Vergütung der ambulanten Behandlung
  78. Art. 70c Vergütung der stationären Behandlung
  79. Art. 71 Koordination der Tarife
  80. Art. 72 Pflichten der Versicherer sowie der Arbeitgeber, der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung und der zuständigen Durchführungsstelle der Invalidenversicherung
  81. Art. 72a Gebühren
  82. Art. 72b
  83. Art. 73 Bau- und Installationsgewerbe, Leitungsbau
  84. Art. 74 Betriebe zur Gewinnung und Aufbereitung von Bestandteilen der Erdrinde
  85. Art. 75 Forstbetriebe
  86. Art. 76 Betriebe zur Bearbeitung von Stoffen
  87. Art. 77 Betriebe zur Erzeugung, Verwendung und Lagerung gefährlicher Stoffe
  88. Art. 78 Verkehrs-, Transport- und angeschlossene Betriebe
  89. Art. 79 Handelsbetriebe
  90. Art. 80 Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen
  91. Art. 81 Getränkefabrikation
  92. Art. 82 Elektrizitäts‑, Gas- und Wasserversorgung, Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung
  93. Art. 83 Organisationen mit Überwachungsaufgaben
  94. Art. 84 Lehr- und Invalidenwerkstätten
  95. Art. 85 Betriebe für temporäre Arbeit
  96. Art. 86 Bundesverwaltung, Bundesbetriebe und Bundesanstalten
  97. Art. 87 Zweige öffentlicher Verwaltungen
  98. Art. 88 Hilfs- Neben- und gemischte Betriebe
  99. Art. 89 Arbeiten auf eigene Rechnung
  100. Art. 90 Registrierung
  101. Art. 91 Berichterstattung
  102. Art. 92 Wahl des Versicherers
  103. Art. 93
  104. Art. 94 Deckung der Aufwendungen
  105. Art. 95 Zuweisung zu Versicherern
  106. Art. 95a Aufgaben der Ersatzkasse bei Grossereignissen
  107. Art. 96 Weitere Aufgaben und Berichterstattung
  108. Art. 97 Betriebsübergang
  109. Art. 98 Wahlrecht der öffentlichen Verwaltungen
  110. Art. 99 Leistungspflicht bei Versicherten mit mehreren Arbeitgebern
  111. Art. 100 Leistungspflicht bei mehreren Unfallereignissen
  112. Art. 101 Leistungspflicht beim Tod beider Elternteile
  113. Art. 102 Leistungspflicht bei Berufskrankheiten
  114. Art. 102a Vorleistungspflicht
  115. Art. 103 Zusammenwirken der Versicherer
  116. Art. 103a Erfüllung internationaler Verpflichtungen
  117. Art. 104 Aufsichtsbehörden
  118. Art. 105 Einheitliche Statistiken
  119. Art. 106 Orientierung über die Unfallversicherungspflicht
  120. Art. 107 Überwachung der Einhaltung der Versicherungspflicht
  121. Art. 108 Rechnungsgrundlagen
  122. Art. 109 Rechnungsführung
  123. Art. 110
  124. Art. 111 Reserven
  125. Art. 112 Wechsel des Versicherers
  126. Art. 112a Finanzierung der Teuerungszulagen bei den Versicherern nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a UVG und bei der Ersatzkasse
  127. Art. 113 Klassen und Stufen
  128. Art. 114 Prämienzuschläge für Verwaltungskosten
  129. Art. 115 Prämienpflichtiger Verdienst
  130. Art. 116 Lohnaufzeichnungen und Abrechnungen
  131. Art. 117 Zuschlag für ratenweise Prämienzahlung und Verzugszinsen
  132. Art. 117a Vergütungszinsen
  133. Art. 118 Spezielle Abrechnungsverfahren
  134. Art. 119 Minimalprämie
  135. Art. 120 Festsetzung der Prämien
  136. Art. 121 Verzugszinsen bei Ersatzprämien
  137. Art. 122
  138. Art. 123
  139. Art. 123a
  140. Art. 124 Verfügungen
  141. Art. 125 Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
  142. Art. 126 Verhältnis zur Militärversicherung
  143. Art. 127
  144. Art. 128 Leistungen bei Unfall und Krankheit
  145. Art. 129 Höhe des Taggeldes
  146. Art. 130 Zwischenverdienst nach Artikel 24 AVIG
  147. Art. 131 Prämien
  148. Art. 132 Beginn und Ende der Versicherung
  149. Art. 132a Höhe des Taggeldes
  150. Art. 132b Bemessung der Renten
  151. Art. 132c Prämien
  152. Art. 133
  153. Art. 134 Versicherungsfähige Personen
  154. Art. 135 Versicherer
  155. Art. 136 Begründung des Versicherungsverhältnisses
  156. Art. 137 Ende der Versicherung
  157. Art. 138 Grundlage für die Bemessung der Prämien und Geldleistungen
  158. Art. 139 Prämien
  159. Art. 140 Teuerungszulagen
  160. Art. 140a
  161. Art. 141
  162. Art. 142
  163. Art. 143 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
  164. Art. 144 Verordnung über die Invalidenversicherung
  165. Art. 145 Versicherungsleistungen für Berufskrankheiten
  166. Art. 146 Teuerungszulagen
  167. Art. 147 Wegfall bestehender Versicherungsverträge
  168. Art. 147a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Dezember 1997
  169. Art. 147b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. November 2016
  170. Art. 147c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. August 2023
  171. Art. 148

171 provisions

Art. 108 Rechnungsgrundlagen

1 Die Versicherer arbeiten gemeinsam für die Durchführung der Unfallversicherung einheitliche Rechnungsgrundlagen aus und unterbreiten sie dem EDI zur Genehmigung. Mit der Genehmigung werden die Rechnungsgrundlagen für alle Versicherer verbindlich. Können sich die Versicherer nicht einigen, so erlässt das EDI im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) Weisungen. 2 Die Rechnungsgrundlagen sind periodisch zu überprüfen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).

Art. 109 Rechnungsführung

1 Für jedes Rechnungsjahr sind zu erstellen: a. eine Betriebsrechnung für jeden Versicherungszweig; b. eine Übersicht über die Rückstellungen; c. ein Jahresbericht. 2 Der Betriebsrechnung jedes Versicherungszweiges sind die Prämieneinnahmen gutzuschreiben und die Versicherungsleistungen einschliesslich der Änderungen der versicherungstechnischen Rückstellungen zu belasten. 3 Die übrigen Erträge sind nach ihrer Herkunft und die übrigen Aufwendungen nach ihrer Verursachung auf die Betriebsrechnungen aufzuteilen.

Art. 110

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).

Art. 111 Reserven

1 Die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a UVG erfüllen die Reserveanforderungen nach Artikel 90 Absatz 3 UVG, wenn sie die Eigenmittelanforderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 unter der Aufsicht der FINMA einhalten. 2 Für die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b UVG gelten die Reservebestimmungen des jeweiligen Gemeinwesens. 3 Die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c UVG müssen ihre relevanten Risiken und Szenarien im Bereich der Unfallversicherung nach den Artikeln 10–13 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 2015 (KVAV) quantifizieren und darüber dem BAG jährlich Bericht erstatten. Bei der Ausübung der Gesetzgebungskompetenzen gemäss denselben Bestimmungen der KVAV berücksichtigt das EDI die Eigenheiten der Unfallversicherung. 4 Die Suva stellt ihre finanzielle Sicherheit in einem jährlichen Bericht an den Bundesrat dar. Der Bericht legt insbesondere die vorhandenen anrechenbaren Eigenmittel der Suva und die erforderlichen Eigenmittel offen. Letztere werden mit Hilfe eines Modells zur Quantifizierung der relevanten Risiken und Szenarien für zukünftige Entwicklungen so festgelegt, dass bei einem voraussichtlichen Jahrhundertverlust die Forderungen gedeckt werden können. Die vorhandenen anrechenbaren Eigenmittel müssen höher als die erforderlichen Eigenmittel sein. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). SR 961.01 SR 832.121

Art. 112 Wechsel des Versicherers

1 Für Unfälle, die sich vor dem Wechsel des Versicherers ereignet haben, bleibt der bisherige Versicherer zuständig. 2 Für Renten aus Unfällen, die sich vor dem Wechsel des Versicherers ereignet haben, hat der bisherige Versicherer gegenüber der Ersatzkasse oder der Suva eine Forderung für denjenigen Teil der Teuerungszulagen, der nicht durch Zinsüberschüsse aus deren Deckungskapitalien finanziert werden kann. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151).

Art. 112a Finanzierung der Teuerungszulagen bei den Versicherern nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a UVG und bei der Ersatzkasse

Der Verein nach Artikel 90a Absatz 1 UVG erstellt eine Gesamtrechnung über die gesonderten Rückstellungen nach Artikel 90a Absatz 2 UVG. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).

Art. 113 Klassen und Stufen

1 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen des Prämientarifs einzureihen und ihre Prämien sind so zu berechnen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten sowie der Nichtberufsunfälle einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können. 2 Wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erfolgt die Einreihung in eine höhere Stufe nach den Bestimmungen der Verordnung über die Unfallverhütung. In der Regel soll der Betrieb in eine Stufe mit einem um mindestens 20 Prozent höheren Prämiensatz versetzt werden. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der Prämiensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend erhöht. 3 Änderungen der Prämientarife sowie der Zuteilung der Betriebe zu den Klassen und Stufen der Prämientarife aufgrund von Artikel 92 Absatz 5 des Gesetzes sind den betroffenen Betrieben bis spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden Rechnungsjahres mitzuteilen. Anträge von Betriebsinhabern auf Änderung der Zuteilung für das nächste Rechnungsjahr müssen bis zum gleichen Termin eingereicht werden. 4 Die registrierten Versicherer reichen dem BAG ein: a. jeweils bis spätestens Ende Mai des laufenden Jahres: die Tarife des Folgejahres; b. jeweils im laufenden Jahr: die Risikostatistiken des Vorjahres. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).

Art. 114 Prämienzuschläge für Verwaltungskosten

1 Die Prämienzuschläge für Verwaltungskosten dienen der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen, einschliesslich der nicht der Heilbehandlung dienenden Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter wie Rechts-, Beratungs- und Begutachtungskosten. 2 Das BAG kann von den Versicherern Auskünfte über die Erhebung der Prämienzuschläge für Verwaltungskosten verlangen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5261).

Art. 115 Prämienpflichtiger Verdienst

1 Die Prämien werden auf dem versicherten Verdienst im Sinne von Artikel 22 Absätze 1 und 2 erhoben. Dabei gelten die folgenden Abweichungen: a. auf Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, ist keine Prämie zu entrichten; b. für Praktikanten, Volontäre und zur Abklärung der Berufswahl oder in Lehrwerkstätten tätige Personen sind die Prämien ab vollendetem 20. Altersjahr auf einem Betrag von mindestens 20 Prozent, vor vollendetem 20. Altersjahr von mindestens 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes zu entrichten; c. für Personen, die in beruflichen Eingliederungsstätten sowie Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Behinderter tätig sind, sind die Prämien auf einem Betrag zu entrichten, der mindestens dem zwölffachen Betrag des höchstversicherten Tagesverdienstes entspricht; d. auf Taggeldern der IV, Taggeldern der Militärversicherung und Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 sind keine Prämien zu entrichten. 2 Bei Mehrfachbeschäftigten wird der Lohn je Arbeitsverhältnis erfasst, insgesamt jedoch nur bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes. Übersteigt die Summe der Löhne diesen Höchstbetrag, so ist er entsprechend den prozentualen Verdienstanteilen auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse aufzuteilen. Dies gilt auch für Personen, die neben der unselbstständigen eine selbstständige, nach dem UVG freiwillig versicherte Tätigkeit ausüben. 3 Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes anteilmässig berechnet. 4 Werden Kurzarbeits-, Schlechtwetterentschädigungen, Einarbeitungs- oder Ausbildungszuschüsse der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die vollen Unfallversicherungsprämien entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1498). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1987 (AS 1987 1498). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Fassung gemäss Art. 45 Ziff. 2 der V vom 24. Nov. 2004 zum Erwerbsersatzgesetz, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1251). SR 834.1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151).

Art. 116 Lohnaufzeichnungen und Abrechnungen

1 Die Arbeitgeber müssen nach den Weisungen der Versicherer Lohnaufzeichnungen führen. Löhne von Arbeitnehmern, die nur gegen Berufsunfälle versichert sind, werden besonders bezeichnet. 2 Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer bei einer Krankenkasse gegen Unfall versichert sind, rechnen nur mit der Krankenkasse ab. 3 Die Arbeitgeber müssen die Lohnaufzeichnungen sowie die zu deren Revision dienenden Buchhaltungsunterlagen und weiteren Belege während mindestens fünf Jahren aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, für das die letzten Eintragungen vorgenommen wurden.

Art. 117 Zuschlag für ratenweise Prämienzahlung und Verzugszinsen

1 Der Zuschlag für ratenweise Prämienzahlung beträgt bei halbjährlicher Prämienzahlung 0,25 Prozent und bei vierteljährlicher Prämienzahlung 0,375 Prozent der Jahresprämie. Der Versicherer kann pro Rate einen Mindestzuschlag von 10 Franken erheben. 1bis Ist der Arbeitgeber oder der freiwillig Versicherte mit mehr als einer Ratenzahlung in Verzug, so ist der Versicherer berechtigt, den Ratenzahlungsmodus aufzuheben. Der Versicherer informiert den Arbeitgeber oder den freiwillig Versicherten über die Aufhebung des Prämienzahlungsmodus. Mit der Aufhebung des Prämienzahlungsmodus wird der Restbetrag der Prämie fällig. 2 Die Zahlungsfrist für Prämien beträgt einen Monat nach Fälligkeit. Nach dieser Frist ist pro Monat 0,5 Prozent Verzugszins zu erheben. 3 Zuschlag und Verzugszinsen dürfen dem Arbeitnehmer nicht vom Lohn abgezogen werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 380). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 380). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151).

Art. 117a Vergütungszinsen

1 Vergütungszinsen nach Artikel 26 Absatz 1 ATSG werden ausgerichtet für nicht geschuldete Prämien, die von der Versicherung zurückerstattet oder verrechnet werden. 2 Der Zinsenlauf beginnt im Allgemeinen am 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die nicht geschuldeten Prämien bezahlt wurden. 3 Auf die Differenz zwischen den geschätzten und den endgültigen Prämienbeträgen werden ab Eingang der vollständigen und ordnungsgemässen Lohnerklärung beim Versicherer Vergütungszinsen ausgerichtet, sofern die Rückerstattung nicht innert 30 Tagen erfolgt. 4 Auf Prämienbeträgen, welche auf Grund der Prüfung der Lohnaufzeichnungen zurückzuerstatten sind, werden seit der Feststellung der Lohnsummendifferenz Vergütungszinsen ausgerichtet, sofern die Rückerstattung nicht innert 30 Tagen erfolgt. 5 Die Zinsen laufen bis zur vollständigen Rückerstattung. 6 Der Satz für den Vergütungszins beträgt 5 Prozent im Jahr. 7 Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen angerechnet. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).

Art. 118 Spezielle Abrechnungsverfahren

1 Arbeitgeber, die Löhne im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Massnahmen gegen die Bekämpfung der Schwarzarbeit abrechnen, können in den gleichen Perioden, nach den gleichen Regeln und anhand der gleichen Unterlagen abrechnen wie für die AHV. Dabei wird der Zuschlag für eine Prämienzahlung in Raten nicht erhoben. 2 Die kantonalen Ausgleichskassen können mit den bei ihnen angeschlossenen Arbeitgebern und den Versicherern verabreden, gegen angemessene Vergütung die Prämien zusammen mit den Beträgen der AHV zu erheben. Für Verbandsausgleichskassen gelten die Artikel 131 und 132 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die AHV. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373). SR 822.41 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373). SR 831.101

Art. 119 Minimalprämie

Die Versicherer können für jeden Zweig der obligatorischen Versicherung eine Minimalprämie von höchstens 100 Franken pro Jahr vorsehen. In diesem Betrag sind die Prämienzuschläge nach Artikel 92 Absatz 1 des Gesetzes enthalten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5261).

Art. 120 Festsetzung der Prämien

1 Der Versicherer muss dem Arbeitgeber die Netto-Prämiensätze für die Versicherung der Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie die Zuschläge für Verwaltungskosten, für Unfallverhütung und gegebenenfalls für Teuerungszulagen und ratenweise Zahlung bekannt geben. 2 Nach Ablauf des Rechnungsjahres muss der Arbeitgeber dem Versicherer innert einer von diesem bestimmten Frist die zur Berechnung der endgültigen Prämienbeträge massgebenden Löhne melden. 3 Hat der Arbeitgeber die für die Festsetzung der Prämien erforderlichen Angaben nicht gemacht, so setzt der Versicherer die geschuldeten Beträge durch Verfügung fest.

Art. 121 Verzugszinsen bei Ersatzprämien

Ist als Ersatzprämie der einfache Prämienbetrag zu entrichten, so wird ein Verzugszins gemäss Artikel 117 Absatz 2 erhoben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).

Art. 122

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2913).

Art. 123

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).

Art. 123a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).

Art. 124 Verfügungen

Eine schriftliche Verfügung ist insbesondere zu erlassen über: a. die Zusprechung von Invalidenrenten, Abfindungen, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen, Hinterlassenenrenten und Witwenabfindungen sowie die Revision von Renten und Hilflosenentschädigungen; b. die Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen; c. die Rückforderung von Versicherungsleistungen; d. die erstmalige Einreihung eines Betriebes in die Klassen und Stufen der Prämientarife sowie die Änderung der Einreihung; e. die Einforderung von Ersatzprämien und die Zuweisung eines Arbeitgebers an einen Versicherer durch die Ersatzkasse; f. die Festsetzung der Prämien, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Angaben nicht gemacht hat.

Art. 125 Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten

1 In den Fällen nach Artikel 97 Absatz 6 des Gesetzes wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen. 2 Für Publikationen nach Artikel 97 Absatz 4 des Gesetzes wird eine kostendeckende Gebühr erhoben. 3 Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2913). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914). SR 172.041.0 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).

Art. 126 Verhältnis zur Militärversicherung

1 Unmittelbar leistungspflichtig nach Artikel 103 Absatz 1 des Gesetzes ist der Versicherer, der für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung Leistungen zu erbringen hat. 2 Solange der Versicherer für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung leistungspflichtig ist, erbringt er auch die Leistungen für Spätfolgen und Rückfälle aus einem früheren Unfall. Nachher werden die Leistungen von jenem Versicherer erbracht, der für den früheren Unfall leistungspflichtig war. 3 Verunfallt ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter erneut und führt der neue Unfall zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer die frühere Rente weiterhin erbringen. Der zweite Versicherer muss eine Rente entrichten, die der Differenz zwischen der Gesamtinvalidität und der vor dem zweiten Unfall bestehenden Invalidität entspricht. Richtet die Militärversicherung nach Artikel 4 Absatz 3 MVG die volle Rente für die Schädigung des zweiten paarigen Organs aus, so überweist ihr der Unfallversicherer, der für die zweite Schädigung eine Rente zu erbringen hätte, den Barwert dieser Rente ohne Teuerungszulage, bemessen nach den für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen. 4 Steht ein Unfall im Zusammenhang mit einer vorbestandenen Gesundheitsschädigung, so ist der Versicherer, unter dessen Versicherungsschutz sich der neue Unfall ereignete, nur für die Folgen dieses Unfalles leistungspflichtig. 5 Besteht ein Rentenanspruch sowohl gegen die Unfallversicherung wie auch gegen die Militärversicherung, so meldet der Unfallversicherer seine Rente oder Komplementärrente der Militärversicherung. Beide Versicherer berechnen ihre Rente nach den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen. 6 … SR 833.1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).

Art. 127

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).

Art. 128 Leistungen bei Unfall und Krankheit

1 Erkrankt ein verunfallter Versicherter in einem Spital, so erbringt der Unfallversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Unfallfolgen die Pflegeleistungen, Kostenvergütungen und Taggelder für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Krankenversicherer erbringt subsidiär die Taggelder, soweit keine Überversicherung besteht. 2 Verunfallt ein erkrankter Versicherter in einem Spital, so erbringt der Krankenversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Krankheit die versicherten Leistungen für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Unfallversicherer ist im Ausmass der Leistungen des Krankenversicherers von der Leistungspflicht befreit. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).

Art. 129 Höhe des Taggeldes

1 Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde. 2 Zu den Taggeldern richtet die Unfallversicherung die Zuschläge in der Höhe der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG aus. 3 Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). SR 837.0

Art. 130 Zwischenverdienst nach Artikel 24 AVIG

1 Erzielt die versicherte Person einen Zwischenverdienst nach Artikel 24 AVIG aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, so erbringt bei Berufsunfällen der Versicherer des betreffenden Betriebs die Leistungen. 2 Sofern der Zwischenverdienst die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle begründet, erbringt der Versicherer des betreffenden Betriebs die Leistungen bei Nichtberufsunfällen, die sich an Tagen ereignen, an denen die arbeitslose Person Zwischenverdienst erzielt oder erzielt hätte. Artikel 99 Absatz 2 ist nicht anwendbar. 3 Erzielt die versicherte Person einen Zwischenverdienst aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, so erbringt bei Unfällen die Suva die Leistungen. 4 Bei einem Unfall während eines Zwischenverdienstes aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Zwischenverdienst ausgerichtet würde. 5 Bei Teilarbeitslosigkeit gelten die Absätze 1–4 sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). SR 837.0

Art. 131 Prämien

1 Die Prämien werden in Promillen der Entschädigung der Arbeitslosenversicherung festgesetzt. 2 Der Prämiensatz für die Nichtberufsunfallversicherung ist für alle arbeitslosen Personen gleich hoch. 3 Der Prämiensatz ist für alle versicherten Personen, die an Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung, an Berufspraktika oder an Bildungsmassnahmen nach Artikel 91 Absatz 4 UVG teilnehmen, gleich hoch. 4 Aufgrund der Risikoerfahrung kann die Suva von sich aus oder auf Antrag der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jeweils auf den Beginn eines Kalendermonats die Prämiensätze ändern. 5 Änderungen der Prämiensätze sind der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung spätestens zwei Monate, bevor sie wirksam werden, mit Verfügung mitzuteilen. 6 Die Suva führt über die Unfälle der arbeitslosen Personen eine Risikostatistik. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).

Art. 132 Beginn und Ende der Versicherung

1 Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes beginnt die Versicherung an dem Tag, an dem die Massnahme anfängt, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da die betreffende Person sich auf den Weg zur Massnahme begibt. 2 Sie endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem die Massnahme beendet wird. Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 132a Höhe des Taggeldes

1 Der Nettobetrag des Taggeldes nach Artikel 17 Absatz 4 des Gesetzes umfasst die Grundentschädigung nach Artikel 23 oder 24ter IVG abzüglich der Beiträge an die Sozialversicherungen nach Artikel 25 IVG. 2 Zu den Taggeldern der Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes richtet die Unfallversicherung das Kindergeld nach Artikel 23bis IVG aus. 3 Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes, die weder einen Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung noch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben, berechnet sich das Taggeld aufgrund des versicherten Verdienstes nach Artikel 23 Absatz 6. 4 Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes erbringt die Unfallversicherung die ganze Leistung unabhängig von der Höhe des Grades der Arbeitsunfähigkeit, bis die Massnahme der Invalidenversicherung wiederaufgenommen wird oder aus medizinischer Sicht wiederaufgenommen werden könnte. Die Unfallversicherung bestimmt in Rücksprache mit der Durchführungsstelle der Invalidenversicherung den Zeitpunkt, in dem die Massnahme der Invalidenversicherung wiederaufgenommen werden könnte. Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). SR 831.20

Art. 132b Bemessung der Renten

1 Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes, die ein Taggeld der Invalidenversicherung beziehen, gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten das Erwerbseinkommen, das die IV-Stelle ihrer Taggeldberechnung zugrunde gelegt hat. 2 Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes, die weder einen Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung noch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben, gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten ab vollendetem 20. Altersjahr ein Jahresverdienst von mindestens 20 Prozent, vor vollendetem 20. Altersjahr ein Jahresverdienst von mindestens 10 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Jahresverdienstes. Bei Vollendung des 20. Altersjahres wird der Jahresverdienst auf mindestens 20 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes erhöht. 3 Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes, die eine Rente der Invalidenversicherung beziehen, reduziert sich der versicherte Verdienst nach Absatz 2 um den Prozentsatz des Invaliditätsgrads nach Artikel 28a IVG. Wurde im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes ein höherer Verdienst erzielt, gilt dieser versicherte Verdienst als Grundlage für die Bemessung der Rente. Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). SR 831.20

Art. 132c Prämien

1 Die Prämien werden festgesetzt in Promillen: a. des von der Invalidenversicherung ausgerichteten Nettobetrags des Taggelds nach Artikel 132a Absatz 1; b. des versicherten Verdiensts nach Artikel 132b Absatz 2 für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes, die weder einen Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung noch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben; und c. des versicherten Verdiensts nach Artikel 132b Absatz 3 für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes, die eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. 2 Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zulasten der Invalidenversicherung. 3 Die Suva kann aufgrund der Risikoerfahrung von sich aus oder auf Antrag des Bundesamts für Sozialversicherungen jeweils auf den Beginn eines Kalendermonats die Prämiensätze ändern. 4 Änderungen der Prämiensätze sind dem Bundesamt für Sozialversicherungen spätestens zwei Monate, bevor sie wirksam werden, mit Verfügung mitzuteilen. 5 Die Suva führt über die Unfälle der Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes eine Risikostatistik. Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 133

Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 17 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen, mit Wirkung seit 1. März 1993 (AS 1993 879).

Art. 134 Versicherungsfähige Personen

1 Eine freiwillige Versicherung kann auch abschliessen, wer teilweise als Arbeitnehmer tätig ist. 2 Personen, die das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreichen, haben nur dann ein Anrecht, eine freiwillige Versicherung neu zu begründen, wenn sie unmittelbar zuvor während eines Jahres obligatorisch versichert waren. 3 Der Versicherer kann in begründeten Fällen, namentlich bei bestehenden erheblichen und dauernden Gesundheitsschädigungen sowie bei Vorliegen einer besonderen Gefährdung im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Unfallverhütung, den Abschluss der Versicherung ablehnen. SR 831.10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). SR 832.30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151).

Art. 135 Versicherer

1 Die jeweiligen Versicherer führen die freiwillige Versicherung durch für die Arbeitgeber der bei ihnen obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber. 2 Die Suva führt überdies die freiwillige Versicherung durch für Selbständigerwerbende ohne Arbeitnehmer in den unter Artikel 66 Absatz 1 des Gesetzes genannten Berufszweigen und für mitarbeitende Familienglieder solcher Selbständigerwerbender. 3 Die freiwillige Versicherung für die übrigen Selbständigerwerbenden ohne Arbeitnehmer und deren mitarbeitende Familienglieder führen die Versicherer nach Artikel 68 des Gesetzes durch.

Art. 136 Begründung des Versicherungsverhältnisses

Das Versicherungsverhältnis wird durch schriftlichen Vertrag begründet. Dieser muss namentlich den Beginn, die Mindestdauer und das Ende der Versicherung regeln.

Art. 137 Ende der Versicherung

1 Die Versicherung endet: a. mit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit oder der Mitarbeit als Familienglied oder mit dem Einbezug in die obligatorische Versicherung; b. infolge Kündigung oder Ausschluss. 2 Der Vertrag kann vorsehen, dass die Versicherung nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten fortbesteht. 3 Der Versicherte kann die Versicherung nach Ablauf der Mindestdauer mit einer im Vertrag festzusetzenden Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten jeweils auf das Ende eines Versicherungsjahres kündigen. Die gleiche Möglichkeit steht dem Versicherer zu. In diesem Fall ist die Kündigung schriftlich zu begründen. 4 Der Versicherer kann den Versicherten, der trotz schriftlicher Mahnung die Prämie nicht bezahlt oder bei Abschluss des Vertrages oder über einen Unfall unwahre Angaben macht, von der Versicherung ausschliessen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151).

Art. 138 Grundlage für die Bemessung der Prämien und Geldleistungen

Die Prämien und Geldleistungen werden im Rahmen von Artikel 22 Absatz 1 nach dem versicherten Verdienst bemessen, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden kann. Dieser Verdienst darf bei Selbstständigerwerbenden nicht weniger als 45 Prozent und bei Familiengliedern nicht weniger als 30 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes betragen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3815).

Art. 139 Prämien

1 Die Versicherer können in der freiwilligen Versicherung eine Nettoprämie vorsehen, die gesamthaft für die Berufs- und die Nichtberufsunfallversicherung gilt. Die Prämie ist so zu bemessen, dass die freiwillige Versicherung selbsttragend ist. 2 In der freiwilligen Versicherung werden für Teuerungszulagen sowie für die Verhütung von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfällen keine Prämienzuschläge erhoben.

Art. 140 Teuerungszulagen

In der freiwilligen Versicherung werden Teuerungszulagen nur so weit gewährt, als sie durch Zinsüberschüsse gedeckt sind.

Art. 140a

1 Die kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 57 UVG, die kantonalen Versicherungsgerichte nach Artikel 57 ATSG und das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden nach Artikel 109 UVG stellen ihre Entscheide dem BAG zu. 2 Das BAG ist berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte, der kantonalen Versicherungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben. SR 830.1

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Verordnung über die Unfallversicherung