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Konkordat über die Schulkoordination

St. Gallen · 211.31 · intercantonal agreement

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 vom 29. Oktober 1970 (Stand 9. Juni 1971)
  2. Art. 2 A. Materielle Vorschriften (1.)
  3. Art. 2bis
  4. Art. 6
  5. Art. 7
  6. Art. 8 C. Übergangs- und Schlussbestimmungen (3.)
  7. Art. 9
  8. Art. 10
  9. Art. 11

9 provisions

Art. 1 vom 29. Oktober 1970 (Stand 9. Juni 1971)

Zweck 1 Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts.

Art. 2 A. Materielle Vorschriften (1.)

Verpflichtungen 1 Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen: a) Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig. b) Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen mindestens 9 Jahre. c) Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre. d) Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober. Art. 3 Empfehlungen 1 Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche: a) Rahmenlehrpläne; b) gemeinsame Lehrmittel; 1 nGS 7, 708. Von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren beschlossen am 29. Oktober 1970, ABl 1971, 54; vom Bundesrat genehmigt am 14. Dezember 1970; Beitritt des Kantons St.Gallen am 5. Mai 1971, sGS 211.3; in Vollzug ab 9. Juni 1971. Das Konkordat ist ausserdem verbindlich für die Kantone Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., Graubünden, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura (Stand 28. Januar 1985). nGS 7, 708 211.31 c) Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen; d) Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen; e) Anerkennung von Examenabschlüssen und Diplomen, die in gleichwertigen Ausbildungsgängen erworben wurden; f) einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen; g) gleichwertige Lehrerausbildung. 2 Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung dieser Empfehlungen anzuhören. Art. 4 Zusammenarbeit 1 Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen. 2 Zu diesem Zweck werden: a) für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und unterstützt; b) Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken ausgearbeitet. B. Organisatorische Vorkehrungen (2.) Art. 5 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

Art. 2bis

Art. 4 festgelegten Aufgaben. 2 Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt. 3 Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt. 4 Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.

Art. 6

Regionalkonferenzen 1 Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst. 2 Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor. 211.31

Art. 7

Rechtsschutz 1 Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.

Art. 8 C. Übergangs- und Schlussbestimmungen (3.)

Fristen 1 Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Art. 2 dieses Konkordats wird etappenweise vollzogen. 2 Die Konkordatskantone verpflichten sich: a) in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von Art. 2a festzulegen; b) die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre auszudehnen. Die Kantone mit nur 7jähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen. 3 Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Art. 2d soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.

Art. 9

Beitritt 1 Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht.

Art. 10

Austritt 1 Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

Art. 11

Inkrafttreten 1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind2 und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist. 2 9. Juni 1971; AS 1971, 1441. 211.31 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 7, 708 29.10.1970 09.06.1971 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 29.10.1970 09.06.1971 Erlass Grunderlass 7, 708

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