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7 provisions
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
1
Mit der Ausrichtung von Beiträgen durch die Gemeinde soll die vermehrte Nutzung erneuerbarer Energien und der sparsame Einsatz nicht erneuerbarer Energien gefördert werden.
2
Die Umsetzung der Förderung (Ablauf, Förderprogramme, Information, Beratung, individuelle Beitragshöhen, Auswahl, Überprüfung) sowie die damit beauftragten Organe werden vom Gemeinderat in der Verordnung geregelt.
§ 2 Beitragsberechtigung
1
Beitragsberechtigt sind die Erstellerinnen und Ersteller von Neuanlagen:
a)
zum Zweck der Raumheizung, Warmwasserbereitung und/oder gewerblichen / industriellen Energienutzung gemäss § 1
b)
zur Erzeugung elektrischer Energie gemäss § 1
c)
mit passiver Sonnenenergienutzung und/oder weitreichendem Wärmeschutz
d) *
im Bereich innovativer Mobilitätslösungen
2
Der Ersatz von bestehenden Anlagen wird nur unterstützt, wenn damit der Anteil nicht erneuerbarer Energie markant reduziert und/oder die Umweltbelastung erheblich verringert wird. *
3
Es werden nur Beiträge für Anlagen oder Objekte ausgerichtet, die auf dem Gebiet der Gemeinde Cham liegen und den relevanten Gesetzen und fachtechnischen Richtlinien entsprechen.
§ 3 Finanzierung
1
Beiträge nach § 1 Abs. 2 und § 2 dieses Reglements werden aus dem Rahmenkredit Energieförderung finanziert. *
§ 4 Beitragssatz
1
Die Beiträge richten sich nach den Kosten der Anlage und dürfen 25% der reinen Anlagekosten nicht übersteigen3.
2
Pro Anlage und/oder Objekt kann nur ein Beitrag ausgerichtet werden.
§ 5 Bewerbung
1
Die Bewerbungen müssen im Projektstadium eingereicht werden.
2
Es werden die innovativsten Anlagen ausgewählt.
3
Bereits in Betrieb genommene Anlagen werden nicht berücksichtigt.
§ 6 Rechtspflege
1
Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zug (BGS 162.1) vom 1. April 1976.
§ 7 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung und Aufhebung bisherigen Rechts
1
Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch die Baudirektion des Kantons Zug am 1. Januar 2006 in Kraft.
2
Projekte die vor dem 30. Juni 2005 eingereicht wurden, werden nach altem Recht, solche die danach eingereicht werden, nach neuem Recht beurteilt.
3
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das Reglement zur Förderung umweltverträglicher Energienutzung vom 26. Juni 2000 aufgehoben.