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Reglement zur Förderung umweltverträglicher Energienutzung (Energiereglement)

Cham · 7.4.2-1 · communal act

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Contents: 7 provisions
  1. § 1 Zweck und Geltungsbereich
  2. § 2 Beitragsberechtigung
  3. § 3 Finanzierung
  4. § 4 Beitragssatz
  5. § 5 Bewerbung
  6. § 6 Rechtspflege
  7. § 7 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung und Aufhebung bisherigen Rechts

7 provisions

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Mit der Ausrichtung von Beiträgen durch die Gemeinde soll die vermehrte Nutzung erneuerbarer Energien und der sparsame Einsatz nicht erneuerbarer Energien gefördert werden. 2 Die Umsetzung der Förderung (Ablauf, Förderprogramme, Information, Beratung, individuelle Beitragshöhen, Auswahl, Überprüfung) sowie die damit beauftragten Organe werden vom Gemeinderat in der Verordnung geregelt.

§ 2 Beitragsberechtigung

1 Beitragsberechtigt sind die Erstellerinnen und Ersteller von Neuanlagen: a) zum Zweck der Raumheizung, Warmwasserbereitung und/oder gewerblichen / industriellen Energienutzung gemäss § 1 b) zur Erzeugung elektrischer Energie gemäss § 1 c) mit passiver Sonnenenergienutzung und/oder weitreichendem Wärmeschutz d) * im Bereich innovativer Mobilitätslösungen 2 Der Ersatz von bestehenden Anlagen wird nur unterstützt, wenn damit der Anteil nicht erneuerbarer Energie markant reduziert und/oder die Umweltbelastung erheblich verringert wird. * 3 Es werden nur Beiträge für Anlagen oder Objekte ausgerichtet, die auf dem Gebiet der Gemeinde Cham liegen und den relevanten Gesetzen und fachtechnischen Richtlinien entsprechen.

§ 3 Finanzierung

1 Beiträge nach § 1 Abs. 2 und § 2 dieses Reglements werden aus dem Rahmenkredit Energieförderung finanziert. *

§ 4 Beitragssatz

1 Die Beiträge richten sich nach den Kosten der Anlage und dürfen 25% der reinen Anlagekosten nicht übersteigen3. 2 Pro Anlage und/oder Objekt kann nur ein Beitrag ausgerichtet werden.

§ 5 Bewerbung

1 Die Bewerbungen müssen im Projektstadium eingereicht werden. 2 Es werden die innovativsten Anlagen ausgewählt. 3 Bereits in Betrieb genommene Anlagen werden nicht berücksichtigt.

§ 6 Rechtspflege

1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zug (BGS 162.1) vom 1. April 1976.

§ 7 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung und Aufhebung bisherigen Rechts

1 Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch die Baudirektion des Kantons Zug am 1. Januar 2006 in Kraft. 2 Projekte die vor dem 30. Juni 2005 eingereicht wurden, werden nach altem Recht, solche die danach eingereicht werden, nach neuem Recht beurteilt. 3 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das Reglement zur Förderung umweltverträglicher Energienutzung vom 26. Juni 2000 aufgehoben.

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