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Verordnung zum Reglement über den Schulzahnarzt-Dienst

Hünenberg · 4.2-4.1 · communal act

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Zahngesundheitserziehung
  3. Art. 3 Tarif und Kostentragung
  4. Art. 4 Kostentragung für weitere Massnahmen durch die Gemeinde
  5. Art. 5 Datenschutz

5 provisions

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Zahngesundheitserziehung und die Kostentragungen.

Art. 2 Zahngesundheitserziehung

1 Die regelmässig stattfindende Gesundheitsförderung in der Kindergarten- und Primarstufe (bis 4. Klasse) vermittelt den Kindern die Entstehung der Zahnschäden und die bewusste Prophylaxe. Die Gesundheitserziehung umfasst die Aufklärung über Ernährungsregeln, die regelmässige und korrekte Mundhygiene und den Nutzen der Fluoridanwendung. Die Kinder werden stufengerecht unterrichtet und gezielt in der Eigenverantwortung gefördert. 2 Die Gesundheitsförderung erfolgt durch speziell geschulte Schulzahnpflege-Instruktorinnen und -Instruktoren (SZPI). Sie sind für die Gruppenprophylaxe verantwortlich und besuchen die Klassen zweimal jährlich für eine Lektion. Die Aus- und Weiterbildung dieser Instruktorinnen und Instruktoren ist sicherzustellen.

Art. 3 Tarif und Kostentragung

1 Die Leistungen für den zahnärztlichen Schuluntersuch werden nach den Tarifordnungen des DENTOTAR® an die berechtigten Zahnärzte vergütet. Die Grundtaxe für die Arbeitsplatzdesinfektion (Pos. 4.0300) wird honoriert. 2 Der Taxpunktewert für die Abrechnung des zahnärztlichen Schuluntersuchs beträgt CHF 1.00. Der Taxpunktwert wird an die Teuerung angepasst (Indexstand 102 Punkte (Dezember 2015=100)). Dieser Wert wird alle fünf Jahre überprüft und bei einer Teuerung ab 3 % Differenz bis spätestens Ende Februar mit Kostenwirkung auf das kommende Schuljahr entsprechend angepasst. 3 Die Gemeinde übernimmt keine Kosten für Material (z.B. Zahnseide, -pasta, -gel, -bürsten etc.) sowie für Unfall-/Krankenversicherungsformulare.

Art. 4 Kostentragung für weitere Massnahmen durch die Gemeinde

1 Eine Kostenbeteiligung durch die Krankenversicherung muss bei jeder subventionierten Behandlung vorab geprüft werden. Der Bescheid der Krankenversicherung ist mit dem Rückerstattungsantrag und den entsprechenden Belegen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Behandlung der Gemeinde einzureichen. 2 Narkosekosten werden pro Schuljahr zu 20 %, maximal CHF 500.00 von der Gemeinde übernommen. 3 Die Beiträge werden erst beim Nachweis der bezahlten Zahnarztrechnung und Abrechnung der Krankenkasse vergütet. Im Einzelfall werden Bagatellbeträge von weniger als CHF 50.00 nicht ausgerichtet. 4 Die gemeindlichen Kostenbeiträge richten sich nach dem folgenden Tarif: steuerbares Einkommen bis Punkte CHF CHF 50'000.00 5 CHF CHF 50'001.00 CHF 60'000.00 4 CHF CHF 60'001.00 CHF 70'000.00 3 CHF CHF 70'001.00 CHF 80'000.00 2 CHF CHF 80'001.00 CHF 90'000.00 1 CHF CHF 90'001.00 CHF 100'000.00 0 CHF CHF 100'001.00 CHF 110'000.00 -1 CHF CHF 110'001.00 CHF 120'000.00 -2 CHF CHF 120'001.00 CHF 130'000.00 -3 CHF CHF 130'001.00 CHF 140'000.00 -4 CHF CHF 140'000.00 -5 4.1 Reinvermögen bis Punkte CHF CHF 50'000.00 5 CHF CHF 50'001.00 CHF 75'000.00 4 CHF CHF 75'001.00 CHF 100'000.00 3 CHF CHF 100'001.00 CHF 125'000.00 2 CHF CHF 125'001.00 CHF 150'000.00 1 CHF CHF 150'001.00 CHF 175'000.00 0 CHF CHF 175'001.00 CHF 200'000.00 -1 CHF CHF 200'001.00 CHF 225'000.00 -2 CHF CHF 225'001.00 CHF 250'000.00 -3 CHF CHF 250'001.00 CHF 275'000.00 -4 CHF mehr als CHF 275'001.00 -5 4.2 Punkteskala Gemeindeanteil 9 bis 10 Punkte 80 % 7 bis 8 Punkte 60 % 5 bis 6 Punkte 40 % 3 bis 4 Punkte 20 % bis 2 Punkte 0 % 5 Massgebend sind das steuerbare Einkommen und das Reinvermögen gemäss letzter, rechtskräftiger Veranlagung der im gleichen Haushalt lebenden Erziehungsberechtigten. 6 Unterliegen die Erziehungsberechtigten der Quellensteuer, werden im Reinvermögen fix vier Punkte angerechnet. 7 Zur Berechnung der Kostenbeiträge reichen die Erziehungsberechtigten dem Schulsekretariat entweder die letzte, rechtskräftige Veranlagung ein oder können diesem die ausdrückliche Einwilligung für einen elektronischen Zugriff auf die aggregierten Steuerdaten der kantonalen Steuerverwaltung erteilen.

Art. 5 Datenschutz

1 im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetztes und der Verordnung über die Informationssicherheit von Personendaten sowie des Amtsgeheimnis beziehungsweise das Berufsgeheimnis der Zahnärztinnen und Zahnärzte. 6 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle widersprechenden Vorschriften aufgehoben.

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