(Art. 10 Abs. 2 und 14 Abs. 3 BGG)
Der Präsident oder die Präsidentin des Bundesgerichts:
a. nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3 BGG wahr;
b. beruft das Gesamtgericht und die Verwaltungskommission ein;
c. entscheidet über die Anwendung des Zirkulationsverfahrens für Beschlüsse des Gesamtgerichts; Artikel 7 Absatz 2 dieses Reglements bleibt vorbehalten.
Art. 2 Vizepräsident oder Vizepräsidentin
(Art. 14 Abs. 4 BGG)
Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin vertritt und unterstützt den Präsidenten oder die Präsidentin.
Art. 3 Aufgaben
(Art. 15 Abs. 1 BGG)
1 Das Gesamtgericht nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 15 Absatz 1 BGG wahr.
2 …
3 Es wählt das dritte Mitglied der Verwaltungskommission.
4 Es bestellt auf Antrag der Verwaltungskommission die Abteilungen und wählt deren Präsidenten und Präsidentinnen. Diese können nicht gleichzeitig Mitglieder der Verwaltungskommission sein.
5 Es wählt auf Antrag der Verwaltungskommission die Mitglieder der Rekurskommission. Diese können nicht zugleich Mitglieder der Verwaltungskommission oder der Präsidentenkonferenz sein.
Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 17. März 2014, mit Wirkung seit 17. März 2014 (AS 2014 955).
Art. 4 Termine
(Art. 14 Abs. 2, 15 Abs. 1 Bst. e und 17 Abs. 3 BGG)
1 Über die Wahlen nach Artikel 3 Absätze 3–5 fasst das Gesamtgericht bis am 15. Oktober des Wahljahres Beschluss.
2 Die Mitglieder der Leitungsorgane und der Rekurskommission teilen der Verwaltungskommission bis zum 31. August des Wahljahres mit, ob sie sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellen. Die Verwaltungskommission teilt das Ergebnis unverzüglich allen Richtern und Richterinnen mit.
3 Sie fordert die ordentlichen Richter und Richterinnen gleichzeitig auf, ihr bis zum 20. September weitere Bewerbungen und Wahlvorschläge schriftlich einzureichen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 18. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Febr. 2026 (AS 2025 856).
Art. 5 Wahlverfahren
(Art. 21 BGG)
1 Das Gesamtgericht entscheidet über den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin des Bundesgerichts einzeln und durch geheime Stimmabgabe; in gleicher Weise wählt es alsdann das dritte Mitglied der Verwaltungskommission.
2 Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
3 Für die Bestimmung des absoluten Mehrs werden die leeren und die ungültigen Wahlzettel nicht gezählt. Im Übrigen gilt Artikel 131 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 sinngemäss.
4 Bei mehr als zwei Kandidaten scheidet nach jedem Wahlgang der Kandidat oder die Kandidatin mit der geringsten Stimmenzahl aus.
SR 171.10
Art. 6 Einberufung
(Art. 15 BGG)
1 Die Einberufung des Gesamtgerichts können verlangen:
a. die Verwaltungskommission;
b. eine Abteilung;
c. mindestens fünf Mitglieder des Gesamtgerichts.
2 Das Gesamtgericht wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Bundesgerichts einberufen.
3 Die Mitglieder des Gesamtgerichts werden zu den Sitzungen schriftlich eingeladen.
4 Die Einladung ist in der Regel mindestens fünf Arbeitstage vor dem Sitzungstag zuzustellen. Sie enthält die Traktanden. Allfällige Unterlagen sind der Einladung beizufügen oder zur Einsicht aufzulegen.
Art. 7 Beschlussfassung
(Art. 15 Abs. 2 und Art. 21 BGG)
1 Das Gesamtgericht fasst seine Beschlüsse in der Regel auf dem Zirkulationsweg.
2 Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist ausgeschlossen, wenn eine Abteilung oder mindestens fünf Mitglieder des Gesamtgerichts die Diskussion eines Geschäfts verlangen.
Art. 8 Geheime Wahlen und Abstimmungen
(Art. 21 BGG)
Wahlen und Abstimmungen werden an den Sitzungen des Gesamtgerichts geheim durchgeführt, wenn die Verwaltungskommission oder mindestens fünf Mitglieder des Gesamtgerichts dies verlangen.
Art. 9 Aufgaben
(Art. 16 BGG)
1 Die Präsidentenkonferenz nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 16 BGG wahr.
2 Sie koordiniert die Rechtsprechung unter den Abteilungen, soweit die Koordination nicht gemäss Artikel 23 BGG Sache der vereinigten Abteilungen ist (Art. 37 dieses Reglements).
3 Die ordentlichen Richter und Richterinnen melden als koordinationsbedürftig erkannte Rechtsfragen der Präsidentenkonferenz.
Art. 10 Zusammenarbeit mit anderen Organen
(Art. 16 Abs. 2 und 17 Abs. 4 BGG)
1 Die Präsidentenkonferenz unterbreitet der Verwaltungskommission und dem Generalsekretariat die gemeinsamen Bedürfnisse der Abteilungen.
2 Der Präsident oder die Präsidentin des Bundesgerichts wirkt an den Sitzungen und Beschlüssen der Präsidentenkonferenz mit beratender Stimme mit.
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6415).
Art. 11 Zusammensetzung
(Art. 17 Abs. 1 BGG)
1 Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:
a. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesgerichts;
b. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin des Bundesgerichts;
c. einem weiteren ordentlichen Richter oder einer weiteren ordentlichen Richterin.
2 Die Mitglieder der Verwaltungskommission werden von der Mitarbeit in ihren Abteilungen ausreichend entlastet.
Art. 12 Aufgaben
(Art. 15 Abs. 1 Bst. d und f, 17 Abs. 4 BGG)
1 Die Verwaltungskommission nimmt die Aufgaben gemäss den Artikeln 15 Absatz 1 Buchstaben d und f sowie 17 Absatz 4 BGG wahr. Sie ist zuständig für vorübergehende Entlastungsmassnahmen, insbesondere für:
a. die Anordnung des über den Einzelfall hinausgehenden Einsatzes eines Richters oder einer Richterin in einer anderen Abteilung (Art. 18 Abs. 3 BGG);
b. die Zuteilung von nebenamtlichen Richtern und Richterinnen sowie von Gerichtsschreibern und Gerichtsschreiberinnen auf eine andere Abteilung auch ausserhalb der ordentlichen zweijährigen Organisationsperiode;
c. die Umteilung von Sachgebieten oder von Gruppen von Geschäften zur Ausgleichung der Geschäftslast zwischen den Abteilungen.
2 Bevor die Verwaltungskommission Entscheide gemäss Absatz 1 trifft, hört sie die Präsidentenkonferenz an. Vor einem Entscheid gemäss Absatz 1 Buchstabe a und b hört sie zusätzlich die betroffene Person an.
3 Die Verwaltungskommission bereitet den Geschäftsbericht zuhanden des Gesamtgerichts vor.
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6415).
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6415).
Art. 13 Generalsekretär oder Generalsekretärin
(Art. 17 Abs. 2 und Art. 26 BGG)
1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt die Sekretariate des Gesamtgerichts, der Präsidentenkonferenz sowie der Verwaltungskommission.
2 Er oder sie nimmt an den Sitzungen dieser drei Leitungsorgane mit beratender Stimme teil.
3 Er oder sie bereitet die Beschlüsse der Leitungsorgane vor und vollzieht diese, soweit hierfür nicht die Abteilungen zuständig sind.
4 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin werden durch die Verwaltungskommission auf getreue Amtserfüllung vereidigt. Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.
Art. 14 Unterschrift
(Art. 13 BGG)
1 In Geschäften, die in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Verwaltungskommission fallen, zeichnen der Präsident oder die Präsidentin des Bundesgerichts und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gemeinsam.
2 In Geschäften, die in die Zuständigkeit der Präsidentenkonferenz fallen, zeichnen der oder die Vorsitzende der Präsidentenkonferenz und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gemeinsam.
3 In Geschäften, die in die alleinige Zuständigkeit des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesgerichts fallen, zeichnet dieser oder diese allein.
Art. 15 Protokolle
(Art. 13 BGG)
Die Protokolle der Sitzungen des Gesamtgerichts, der Verwaltungskommission und der Präsidentenkonferenz stehen den ordentlichen Richtern und Richterinnen jederzeit zur Einsicht offen.
Art. 16 Zuteilung und Einsatz
(Art. 22 BGG)
1 Die Zuteilung der nebenamtlichen Richter und Richterinnen auf die Abteilungen richtet sich nach ihren besonderen Kenntnissen, ihrer Amtssprache sowie nach der Arbeitsbelastung und den Bedürfnissen der Abteilungen.
2 Bei der Zuteilung sind die Vertretung der Geschlechter und die Verfügbarkeit der nebenamtlichen Richter und Richterinnen angemessen zu berücksichtigen.
3 Der Einsatz der nebenamtlichen Richter und Richterinnen in den einzelnen Abteilungen wird durch die Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen bestimmt.
Art. 17 Entschädigung
(Art. 13 BGG)
1 Für die Entschädigung der nebenamtlichen Richter und Richterinnen gilt die Verordnung der Bundesversammlung betreffend die Taggelder der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen sowie die Vergütungen für Dienstreisen der Bundesrichter und Bundesrichterinnen.
2 Die Verwaltungskommission regelt die Einzelheiten in einer Weisung.
Botschaft des BR vom 8. Dez. 2006 zur V der BVers betreffend die Taggelder der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen sowie die Vergütung für amtliche Reisen der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen (BBl 2007 187)
Art. 18 Grundsätze
(Art. 6 und 7 BGG)
1 Ordentliche Richter und Richterinnen können Nebenbeschäftigungen ausüben, soweit diese die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts sowie des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin nicht beeinträchtigen.
2 Nebenbeschäftigungen dürfen die Erfüllung der Amtspflichten in keiner Weise behindern.
Art. 19 Bewilligungspflicht
(Art. 7 Abs. 2 BGG)
1 Folgende Nebenbeschäftigungen können bewilligt werden:
a. Mitwirkung in Schiedsgerichten, Rechtsprechungsorganen und Expertenkommissionen sowie Mandate für Mediationen und Gutachten, soweit ein öffentliches Interesse besteht;
b. punktuelle Lehraufträge, Herausgabe von Kommentaren, Publikationsreihen und Fachzeitschriften;
c. Mitwirkung in Organen von Vereinigungen, Stiftungen oder anderen nicht wirtschaftlichen Organisationen.
2 Keine Bewilligung benötigt, wer Bücher oder Aufsätze verfassen, Vorträge halten oder an Kongressen und Fachtagungen teilnehmen will.
Art. 20 Bewilligungsverfahren
(Art. 17 Abs. 4 Bst. h BGG)
1 Wer einer bewilligungspflichtigen Nebenbeschäftigung nachgehen will, reicht beim Abteilungspräsidenten oder bei der Abteilungspräsidentin ein Bewilligungsgesuch ein.
2 Das Gesuch muss alle notwendigen Angaben über Art und Gegenstand der Nebenbeschäftigung sowie über den Zeitaufwand, der voraussichtlich damit verbunden sein wird, enthalten.
3 Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin leitet das Gesuch zur Stellungnahme an die Präsidentenkonferenz und zum Entscheid an die Verwaltungskommission weiter.
Art. 21 Kontrolle
(Art. 13 BGG)
1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt eine Liste der erteilten Bewilligungen.
2 Die Verwaltungskommission kann von den Richtern und Richterinnen Auskunft über die zeitliche Beanspruchung und die erhaltenen Entschädigungen verlangen.
3 Die Beendigung einer Nebenbeschäftigung ist der Verwaltungskommission und dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin mitzuteilen.
Art. 22 Entgelt für Dienstleistungen
(Art. 13 BGG)
1 Werden Dienstleistungen des Gerichts in Anspruch genommen, so ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten.
2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin legt das Entgelt im Einzelfall fest.
Art. 23 Ablieferungspflicht
(Art. 13 BGG)
Übersteigt die Gesamtheit der Entschädigungen, Ersatz von Auslagen eingeschlossen, aus bewilligten und bewilligungsfreien Nebenbeschäftigungen 10 000 Franken pro Jahr, ist der überschiessende Betrag der Kasse des Bundesgerichts zu überweisen.
Art. 24 Interne Schlichtung
(Art. 15 Abs. 1 Bst. a BGG)
1 Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Gerichts werden nach Möglichkeit gerichtsintern beigelegt.
2 Bei Streitigkeiten suchen die Beteiligten zunächst das Gespräch unter sich und sodann innerhalb der betroffenen Abteilungen.
3 Führen diese Gespräche nicht zum Ziel, so wird die Angelegenheit dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesgerichts unterbreitet. Er oder sie zieht bei Bedarf die Verwaltungskommission bei. Diese trifft die geeigneten Vorkehren.
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6415).
Art. 25 Oberaufsicht
(Art. 3 Abs. 1 BGG)
Scheitern sämtliche internen Versuche zur Beilegung der Streitigkeit und handelt es sich um eine wesentliche Angelegenheit, die im Rahmen der Oberaufsicht von Bedeutung sein kann, so informiert die Verwaltungskommission die Bundesversammlung.
Art. 26 Zahl und Zusammensetzung
(Art. 18 BGG)
1 Das Bundesgericht besteht aus folgenden acht Abteilungen:
a. vier öffentlich-rechtlichen Abteilungen;
b. zwei zivilrechtlichen Abteilungen;
c. zwei strafrechtlichen Abteilungen;
d. …
2 Die Erste und Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung, die beiden zivilrechtlichen Abteilungen und die beiden strafrechtlichen Abteilungen haben ihren Standort in Lausanne. Die Dritte und Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung haben ihren Standort in Luzern.
3 Die Abteilungen setzen sich aus vier bis sechs ordentlichen Richtern oder Richterinnen zusammen.
4 Den Abteilungen mit sechs Mitgliedern werden zwei französischsprachige Richter oder Richterinnen zugeteilt, den Abteilungen mit fünf Mitgliedern ein oder zwei französischsprachige Richter oder Richterinnen.
5 Einer Abteilung wird nicht mehr als ein italienischsprachiger Richter oder eine italienischsprachige Richterin zugeteilt.
6 Die Zusammensetzung der Abteilungen, einschliesslich der Namen der ordentlichen und der nebenamtlichen Richter und Richterinnen, ist auf der Website des Bundesgerichts aufgeführt.
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268).
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 13. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2023 65).
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268).
Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 13. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2023 65).
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268).
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 12. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4967).
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6415).
Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 24. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6415).
Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 18. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Febr. 2026 (AS 2025 856).
Art. 27 Organisation
(Art. 18 und 19 BGG)
1 Die Abteilungen organisieren sich selbst, soweit die Organisation nicht durch das BGG und durch dieses Reglement vorgegeben ist.
2 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung kann im Einverständnis mit der Abteilung und dem betroffenen Richter oder der betroffenen Richterin diesem oder dieser die Behandlung von bestimmten Materien in der Eigenschaft als Vorsitzender oder Vorsitzende des Spruchkörpers (präsidierendes Mitglied) übertragen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 6. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 327).
Art. 28 Umteilungen und Vakanzen
(Art. 18 BGG)
1 Gesuche um Umteilung in eine andere Abteilung sind an die Verwaltungskommission zu richten. Diese lädt die betroffenen Abteilungen zur Stellungnahme ein.
2 Vor Ablauf einer Zweijahresperiode ist eine Umteilung in eine andere Abteilung nur bei einer Vakanz oder aus wichtigen Gründen möglich.
3 Bei Vakanzen prüft die Verwaltungskommission, ob die frei gewordene Richterstelle durch eine interne Umteilung besetzt wird. Sie teilt das Ergebnis der Gerichtskommission mit.
Art. 29 Erste öffentlich-rechtliche Abteilung
(Art. 22 BGG)
1 Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:
a. Enteignungen;
b. raumbezogene Materien, namentlich:1. Raumplanung und Baurecht,
2. Umweltschutz, Gewässerschutz, Wald, Natur- und Heimatschutz,
3. öffentliche Werke,
4. Meliorationen,
5. mit Raumplanung verbundene Bauförderung,
6. Wanderwege;
c. politische Rechte;
d. internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
e. Strassenverkehr;
f. Bürgerrecht;
g. …
h. Personal im öffentlichen Dienst.
2 Sofern die Streitsache keinem anderen Rechtsgebiet zugeordnet werden kann, behandelt die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Grundrechte betreffen:
a. Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung, BV);
b. Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben (Art. 9 BV);
c. Recht auf Leben und persönliche Freiheit (Art. 10 BV);
d. Schutz der Privatsphäre, Recht auf Ehe und Familie, Meinungs- und Informationsfreiheit, Medienfreiheit (Art. 13, 14, 16 und 17 BV);
e. Kunstfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit (Art. 21–23 BV);
f. die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV);
g. Allgemeine Verfahrensgarantien, Rechtsweggarantie, gerichtliche Verfahren, Freiheitsentzug (Art. 29–31 BV).
3 …
4 Sie behandelt auf Klage Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden (Art. 120 Abs. 1 Bst. a BGG) sowie die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen (Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG).
Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 24. Nov. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6415).
Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268).
SR 101
Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268).
Art. 30 Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung
(Art. 22 BGG)
1 Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:
a. Ausländerrecht;
b. internationale Amtshilfe in Steuersachen;
c. öffentliches Wirtschaftsrecht und sonstiges Verwaltungsrecht, soweit es nicht einer anderen Abteilung zugewiesen ist, namentlich:1. Staatshaftung (ohne medizinische Tätigkeit und ohne Ansprüche nach strafprozessualen Normen über Entschädigungen),
2. Bildungsrecht,
3. Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland,
4. Filmwesen,
5. Tierschutz,
6. Subventionen,
7. Konzessionen und Monopole,
8. öffentliches Beschaffungswesen,
9. Energie (Lieferung von Wasser und Elektrizität),
10. Verkehrsbetriebsbewilligungen,
11. Transport: Strassen, Eisenbahn, Luftverkehr, Schifffahrt (alle ausgenommen Planung, Enteignung oder Bau von Anlagen)
12. Post,
13. Radio und Fernsehen,
14. Gesundheit und Lebensmittelpolizei,
15. öffentliches Arbeitsrecht,
16. Landwirtschaft,
17. Jagd und Fischerei,
18. Lotterie und Glücksspiele,
19. Aufsicht über Banken, Versicherungen, Börsen, Kartelle und Preisüberwachung,
20. Aussenhandel,
21. freie Berufe.
2 Sofern die Streitsache keinem anderen Rechtsgebiet zugeordnet werden kann, behandelt die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Grundrechte betreffen:
a. Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV);
b. Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV);
c. Sprachenfreiheit (Art. 18 BV);
d. Anspruch auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV);
e. Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV);
f. Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV);
g. Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV);
h. Koalitionsfreiheit (Art. 28 BV).
3 Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt auf Klage Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–c des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (Art. 120 Abs. 1 Bst. c BGG).
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 13. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2023 65).
SR 101
SR 170.32
Art. 31 Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung
(Art. 22 BGG)
Die Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:
a. Steuern und Abgaben;
b. Alters- und Hinterlassenenversicherung;
c. Invalidenversicherung;
d. Erwerbsersatzordnung, einschliesslich Mutterschaft;
e. Krankenversicherung;
f. berufliche Vorsorge (Art. 73 und 74 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge);
g. …
Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 13. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2023 65).
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268).
SR 831.40
Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268).
Art. 32 Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung
(Art. 22 BGG)
Die Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:
a. Invalidenversicherung;
b. Unfallversicherung;
c. Arbeitslosenversicherung;
d. kantonale Sozialversicherung;
e. Familienzulagen;
f. Sozialhilfe und Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV;
g. Militärversicherung;
h. …
i. Ergänzungsleistungen;
j. Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose.
Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 13. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2023 65).
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268).
SR 101
Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268).
Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268).
Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268).
Art. 33 Erste zivilrechtliche Abteilung
(Art. 22 BGG)
1 Die Erste zivilrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in Zivilsachen und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, welche folgende Rechtsgebiete betreffen:
a. Schuldrecht;
b. Versicherungsvertrag;
c. ausservertragliches Haftpflichtrecht (auch nach Spezialgesetzen);
d. medizinische Staatshaftung;
e. privates Wettbewerbsrecht;
f. Immaterialgüterrecht;
g. nationale und internationale Schiedsgerichtsbarkeit;
h. Registersachen und Entscheide über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden sowie über die Rechtshilfe in Zivilsachen gemäss Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 BGG in den Rechtsgebieten nach den Buchstaben a–g;
i. provisorische und definitive Rechtsöffnungen.
2 Die Erste zivilrechtliche Abteilung behandelt auf Klage die zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen (Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG) sowie in ihrem sachlichen Zuständigkeitsbereich Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Erlasse (Art. 82 Bst. b BGG).
Ursprünglich: Art. 31.
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 9. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 770).
Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 9. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 770).
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 9. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 770).
Art. 34 Zweite zivilrechtliche Abteilung
(Art. 22 BGG)
1 Die Zweite zivilrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in Zivilsachen und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:
a. Zivilgesetzbuch:1. Personenrecht,
2. Familienrecht,
3. Erbrecht,
4. Sachenrecht;
b. bäuerliches Bodenrecht;
c. Schuldbetreibung und Konkurs (ohne provisorische und definitive Rechtsöffnungen);
d. Registersachen und Entscheide über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden sowie über die Rechtshilfe in Zivilsachen gemäss Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b BGG in den Rechtsgebieten nach Buchstaben a und c dieses Absatzes.
2 Die Zweite zivilrechtliche Abteilung behandelt auf Klage die zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen (Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG) sowie in ihrem sachlichen Zuständigkeitsbereich Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Erlasse (Art. 82 Bst. b BGG).
Ursprünglich: Art. 32.
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 9. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 770).
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 9. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 770). Berichtigung vom 13. Febr. 2024 (AS 2024 66).
Art. 35 Erste strafrechtliche Abteilung
(Art. 22 BGG)
Die Erste strafrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden gegen die Entscheide in Strafsachen, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell oder über ein betreffendes Revisionsgesuch befunden wird, sowie, im Bereich des Strafrechts, gegen kantonale Erlasse (Art. 82 Bst. b BGG).
Ursprünglich: Art. 33. Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 18. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Febr. 2026 (AS 2025 856).
Art. 35a Zweite strafrechtliche Abteilung
(Art. 22 BGG)
Die Zweite strafrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden betreffend:
a. strafprozessuale Zwischenentscheide;
b. strafprozessuale Endentscheide (einschliesslich Nichtanhandnahme-verfügungen und Verfahrenseinstellungen);
c. Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen;
d. selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts, Entscheide über eine Friedensbürgschaft in einem selbstständigen Verfahren und Entscheide im selbstständigen Einziehungsverfahren, sowie betreffende Revisionsgesuche.
Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023 (AS 2023 268). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 18. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Febr. 2026 (AS 2025 856).
Art. 36 Abgrenzung der Zuständigkeiten
(Art. 22 BGG)
1 Für die Zuteilung eines Geschäfts an eine Abteilung ist die Rechtsfrage massgeblich, auf der das Schwergewicht der Entscheidung liegt.
2 Von der reglementarischen Geschäftsverteilung kann im Einzelfall aufgrund der Natur des Geschäfts und seiner Konnexität mit anderen Geschäften abgewichen werden. In diesen Fällen einigen sich die Präsidenten und Präsidentinnen der betroffenen Abteilungen.
3 Bei Meinungsverschiedenheit zwischen Abteilungen entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Bundesgerichts.
4 …
Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 24. Nov. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6415).
Art. 37 Vereinigte Abteilungen
(Art. 23 BGG)
1 Der oder die Vorsitzende der Präsidentenkonferenz präsidiert die vereinigten Abteilungen.
2 Er oder sie bezeichnet ein Mitglied der Präsidentenkonferenz, das einen Bericht über die zu entscheidende Rechtsfrage erstellt. Er oder sie kann weitere Berichterstatter oder Berichterstatterinnen bezeichnen.
3 Stimmenthaltung ist in den vereinigten Abteilungen nicht zulässig. Der oder die Vorsitzende stimmt mit, wenn er oder sie einer beteiligten Abteilung angehört.
4 Bei Stimmengleichheit bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung. Ist die Rechtsfrage noch nie entschieden worden, so gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag, wenn er oder sie mitstimmt; ansonsten fällt er beziehungsweise sie den Stichentscheid.
5 Die Präsidentenkonferenz regelt das Verfahren der vereinigten Abteilungen in einer Richtlinie.
AS 2007 33
Art. 38 Stellung und Aufgaben
(Art. 24 BGG)
1 Jeder ordentliche Richter und jede ordentliche Richterin hat Anrecht auf einen persönlich zugeteilten Gerichtsschreiber oder eine persönlich zugeteilte Gerichtsschreiberin.
2 Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen werden von der Abteilung auf getreue Amtserfüllung vereidigt. Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.
3 Sie nehmen folgende Aufgaben wahr:
a. Sie wirken mit bei der Instruktion der Fälle.
b. Sie erarbeiten Referate unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin.
c. Sie führen das Protokoll an Verhandlungen und Beratungen.
d. Sie redigieren die Urteile, Beschlüsse und gerichtlichen Verfügungen.
e. Sie teilen das Urteilsdispositiv schriftlich mit, wenn der Entscheid in einer mündlichen Beratung getroffen worden ist (Art. 60 Abs. 2 BGG) oder wenn das Urteil nach der Fällung nicht sofort mitgeteilt werden kann.
f. Sie beaufsichtigen die Kanzlei bei der Erledigung der Urteile, Beschlüsse, Protokolle und gerichtlichen Verfügungen, die sie redigiert haben, und unterzeichnen diese, soweit dies vorgesehen ist.
g. Sie bearbeiten und anonymisieren die zur Veröffentlichung bestimmten oder an Dritte abzugebenden Urteile.
h. Sie vertreten sich gegenseitig und helfen einander aus.
i. Sie erfüllen weitere Aufgaben für die Abteilungen oder das Bundesgericht.
4 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann einen Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin ermächtigen, eine Instruktionsverfügung im Namen des Richters beziehungsweise der Richterin zu unterzeichnen.
Art. 39 Beratende Stimme
(Art. 24 Abs. 1 zweiter Satz BGG)
Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen können ihre beratende Stimme ausüben:
a. in der mündlichen Beratung nach der ersten Meinungsäusserung der Richter und Richterinnen;
b. im Verfahren auf dem Wege der Aktenzirkulation mit Bemerkungen bei der Erarbeitung des Referates oder, wenn sie daran nicht mitgewirkt haben, nach der Zirkulation bei den Richtern und Richterinnen.